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BGH · Ill ZR 321/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 321/51

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des I. Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Juli 1950 die Berufung des Beklag ten gegen das landgerichtliche Urteil, soweit sie sich segen den Grund des Anspruchs richtet, zurückgewiesen und’ In den Gründen des Urteils wird gesagt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Anspruch der Klägerin gemäß § 852 BGB insoweit verjährt sei, als er auf § 839 BGB gestützt sein sollte. Durch Urteil vom 7« Juni 1951 hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte land lediglich zur Zahlung von 1 475 DM nebst 4 $> Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen« Zur Begrün-dung dieses Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt% Das beklagte Land habe für den Kraftwagen den Betrag von erhalten« Die Klägerin.habe deshalb unter Berücksichtigung der bereits im Jahre .1946 gezahlten und im Verhältnis lOsl umzustellenden 3 500 RM gemäß §§ 987 ff, 816 BGB lediglich 1 475 DM zu beanspruchen« Daneben stünden der Klägerin Ansprüche auf Vergütung für die Benutzung des Fahrzeugs nicht zu. Insoweit sei es schon zweifelhaft, ob den beteiligten Beamten überhaupt ein Verschulden zur Last falle; jedenfalls aber müsse ein Amtshaftungsanspruch deswegen scheitern, weil die Klägerin es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden rechtzeitig durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs 3 BGB)« Schließlich entfalle auch ein Schadensersatzanspruch auf Grund der §§ 987 ff in Vex'bindung mit § 823 BGB, weil ein derartiger Anspruch gemäß § 992BGB voraussetze, daß der in Anspruch genommene Besitzer einer Sache sich den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder durch eine strafbare Handlung verschafft habe« Beides aber liege hier hinsicht-lieh des Kraftwagens auf Seiten des beklagten Landes nicht vor« Wenn man bei dem Zv/ischenurteil des Berufungsge-richts vom 27* Juli 1950 lediglich von der Urteilsformel ausgeht, nach der die Berufung des beklagten Landes, soweit sie sich gegen den Grund des Anspruchs richtet, zurückgewiesen und der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, so liegt die Annahme nabe, daß damit in Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil ebenfalls der Klageanspruch als Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB 5, 189 /192/) - ergeben jedoch eindeutig, daß das Berufungsgericht den Klageanspruch lediglich aus dem Ge sichtspunkt des Bereicherungsanspruche geprüft und es seinerseits offengelassen hat, o.b der Klageanspruch auch insoweit, als er auf § 839 BGB gestützt war, begründet sei0 Es trifft danach entgegen der Auffassung der Revision - wie in .diesem Zusammenhang bereits bemerkt sei - nicht zu?7:daß der Klage anspruch, soweit er auf Amtspflichtverletzung gestützt ist bereits durch das Zwi-schenurteil rechtskräftig für gerecht fertigt erklärt worden wäre* Eine Entscheidung, wie sie in dem Zwischenurteil vom Berufungsgericht getroffen worden ist, ist jedoch nicht zulässig, Das Berufungsgericht hätte in dem Urteil über den Grund des Klageanspruchs die Frage, ob der Anspruch auch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung begründet sei, nur dann dahingestellt sein lassen dürfen, wenn der aus Amtspflichtverletzung hergeleitete Anspruch in keinem Falle weitergehen konnte als der für gerechtfertigt erklärte Bereicherungsanspruch, wenn mithin die Amtspflichtverletzung für das Verfahren über die Höhe des Anspruchs als Klagegrund nicht von irgendwelcher Bedeutung werden konnte. Das' Berufungsgericht hätte deshalb in dem Zwischenurteil über die Frage» ob der Klageanspruch auch aus dem Gesichtspunkt der Amts- Das Berufungsgericht ist in dem Zwischenurteil vom 27-Juli 1950 zutreffend davon ausgegangen, daß eine nach dem Reichsleistungsgesetz ordnungsmäßige Inanspruchnahme des Kraftwagens nicht erfolgt ist. von,daß das Landesstrassenverkehrsamt lediglich zu Inansprud nahmen ”Zur Benutzung” befugt und Inanspruchnahmen ”Zur Verfü gung” nicht einmal selbst aussprechen konnte, war auch die Übertragung seiner Zuständigkeit zu Inanspruchnahmen ”Zur B« nutzung”nicht in der Art zulässig, daß das Strassenverkehrsfthvt in eigener Zuständigkeit über die Beorderung entschied und das Stras-senverkehrsamt allein dem Leistungspflichtigen als die verantwortlich zeichnende Behörde gegenübertrat, wie es hier geschehen ist« Eine von einer solchen unzulässig ermächtigten Stelle ausgesprochene Inanspruchnahme ist nichtig (BGHZ'l, 146 /I51/; Urteil des Senats vom 28o2«1952 - nachträgliche und der Klägerin nicht einmal bekannt gegebene Genehmigung der Beschlagnahme durch das Landesstrassenverkehrsamt konnte die Inanspruchnahme ("Zur Benutzung”) nicht wirksam werden lassen« Denn ein von einer sachlich unzuständigen Stelle erlassener und deshalb nichtiger Verwaltungsakt kann nicht dadurch geheilt werden, daß die zuständige Stelle den Verbal tungsakt formlos bestätigt; vielmehr kann man in derartigen Bällen nur bei ' Reuvornahme des Verv/altungsaktes durch die zuständige Stelle zur Annahme eines neuen gültigen Verwaltungsaktes kommen (Urteil des Senats vom 4c Mai 1953 - Ill ZR 239/51 -)o Ist sonach die Inanspruchnahme des Kraftwagens der Klägerin bereits aus den vorgenannten Gründen in jedem Ball nichtig,* so kann es offenbleiben, ob nicht auch wegen etwaiger Unklarheit darüber, ob eine Inanspruchnahme zur Benutzung oder zur Verfügung erfolgen sollte, die Nichtigkeit der Inanspruchnahme angenommen werden müßte (vgl Urteil des Senats vom 31# Januar 1952 - III ZR 29/50 Die ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erfolgte Wegnahme des Wagens stellt sich im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts auch als eine das beklagte Land zu dem Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Amtspflichtverletzung dar«, Dabei kann es offenbleiben, ob den Beamten des Strassenverkehrsamtes angesichts dessen, daß der Regierurigs- Bei dem Landesstrassenverkehrsamt konnten mithin entschuldbare Zweifel über die Zuständigkeitsgrenzen der Strassenverkehrsbehörden nicht aufkommen, da dem Leiter und den einzelnen zu irgenweichen Sachentscheidungen befugten Beamten des Landesstrassenverkehrsamtes auf Jeden Pall die insoweit eindeutigen Best immun Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs 3 B^B), kann nicht gefolgt werden; Einer Anfechtung im•Verwaltungsstreitverfahren gemäß dem Hessischen Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31o Oktober 1946 unterlag die bereits im Jahre 1945 erfolgte Inanspruchnahme des Kraftwagens der Klägerin nicht mehr0 Wenn das Berufungsgericht meint, daß die Klägerin gegenüber der unwirksamen Inanspruchnahme die Möglichkeit der Beschwerde gehabt habe und diese durchaus geeignet gewesen sei, der Klägerin zu ihrem Recht zu verhelfen,. streit stets die Auffassung vertreten hat; daß die Inan-spruchnahme des Wagens der Klägerin ordnungsmäßig erfolgt sei» Es kann deshalb keinesfalls der dem beklagten land obliegende Nachweis als erbracht angesehen werden, daß eine von der Klägerin etwa gegen die Inanspruchnahme erhobene Verletzung gestützten Schadensersatzanspruch der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung ist nichtbegründet» Die hie in Betracht kommende dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB war zunächst auf Grund des § 32 der 2» Kriegsmaßnahmenverord nung vom 27. ber 1947 auf die dreijährige Verjährungsfrist anzurechnen wäre, so würde doch eine Verjährung noch nicht eingetreten sein; denn jedenfalüs fand auf Grund des § 1 des mit Wirkung vom 1» Januar 1948 in Kraft getretenen Gesetzes über die Hemmung von Verjährungsfristen und ähnlichen Fristen vom echte Hemmung in dem Sinne, daß die Zeit bis zu dem Ende des Jahres 1947 nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen war, angeordnet haben. Sonach kann nicht zweifelhaft sein, daß auch durch das mit diesem Gesetz im Y/ortlaut übereinstimmende und eine zoneneinheitliche Regelung bezweckende Hessische Gesetz vom 5* Februar 1948 eine echte Hemmung normiert ist (so auch OLG Frankfurt u.a, im Beschluss vom L April 1950 - 5 W 55/50 Palandt, Vorbemerkungen unter b im Anhang zu § 202 BGB), Ist das äbsr der Fall, dann waren von der dreijährigen Verjährungsfrist - -selbst wenn man die*Zeit vom 1, Januar 1946 bis zu dem 51- Dezember 1947 darauf anrechnet - am 1. ft der Klägerin noch nicht zur Endentscheidung reif ist, war gemäß §§ 564, 565 ZPO das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen ist, aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten war»

Zitierte Normen: § 852 BGB § 547 ZPO § 839 BGB § 301 ZPO § 852 BGB
BGBGrundGesetzBerufungsgerichtAnspruchKlägerinRevisionInanspruchnahme

Volltext der Entscheidung

■
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? ZPO § 304
Rechtssatz? Wenn eine Klage auf mehrere selbständige
 Klagegründe gestützt ist, dann kann in einem Grundurteil, das den Klageanspruch aus einem
 der Klagegründe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt,'die Frage, ob die Klage auch auf Grund eines weiteren Klagegrundes gerechtfertigt ist, nur dann offenbleiben, wenn der aus diesem Klagegrund hergeleitete Anspruch in keinem Fall weitergehen kann als der für gerechtfertigt erklärte Anspruch*, jener Klagegrund mithin für das Endurteil ohne Bedeutung 1st,
 Aktenzeichens. Ill ZR 321/51
Urteil des BGH vom 9<* Juli 1953
IG Wiesbaden OLG Frankfurt a,M„
Ill ZR '521/51
Verkündet am 9« Juli 1953 Dickemann, JustoAngest,, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle•
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
gegen
 das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern, Wiesbaden, Bertramstrasse 3,
• •
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prczeßbevcllmächtigters
 Rechtsanwalt Prcf.Dr*
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1953 unter Mitwirkung
9	•
des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger und der Eundesrichter
 Rietschel, Dr.Kreft, Dr.Wolany und Dr*Beyer
#
für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des I. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 7» Juni 1951 aufgehoben, soweit die Klägerin mit ihrer Klage abgewiesen ist. Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
*
Von Rechts weisen
 Tatbestands
An einem der letzten Novembertage 1945 beschlagnahmte das Landratsamt (Straßenverkehrsamt) in	u.a»	einen
 der Klägerin gehörigen Adler-Personenkraftwagen und ließ ihn wegholen. Das Straßenverkehrsamt machte hiervon und von weiteren .Beschlagnahmen unter dem 1. Dezember 1945 dem Regierungspräsidenten (LandesStraßenverkehrsamt) in Dainhstadt Mitteilung und bat um nachträgliche Genehmigung. Diese wurde unter dem 8. Dezember 1945 erteilt„ Der Schätzpreis von 3 500 RM, dessen Annahme die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann zunächst abgelehnt hatten, wurde im Sommer 1946 an den Ehemann der Klägerin ausbezahlt . Im Oktober 1948 veräußerte das beklagte Land den Kraftwagen an einen Dritten«
Die Klägerin, die die Beschlagnahme ihres Kraftwagens für unwirksam hält, verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz und hat'im November 1949 Klage auf Zahlung von 3 150 DM nebst 6 # Zinsen erhoben.
Das Landgericht hat das beklagte Land aus dem Gesichts
 punkt der Amtspflichtverletzung.antragsgemäß verurteilt«
Das Berufungsgericht hat durch rechtskräftig gewordenes Zv/ischenurteil vom 27. Juli 1950 die Berufung des Beklag ten gegen das landgerichtliche Urteil, soweit sie sich
 segen den Grund des Anspruchs richtet, zurückgewiesen
 und’
den Klageanspruch dem Grunde nach
 für gerechtfertigt
 er-
klärt. In den Gründen des Urteils wird gesagt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Anspruch der Klägerin gemäß § 852 BGB insoweit verjährt sei, als er auf § 839 BGB gestützt sein sollte. Jedenfalls habe die Klägerin einen nicht verjährten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereiche-
- 3 ~
rung im Sinne des § 812 Abs 1 Satz 1 BOB«
Durch Urteil vom 7« Juni 1951 hat das Berufungsgericht
 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte land lediglich zur Zahlung von 1 475 DM nebst 4 $> Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen« Zur Begrün-dung dieses Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt% Das beklagte Land habe für den Kraftwagen den Betrag von
1 825 DM, der dem Jetztwert des Wagens sehr nahe kömme,
• •
erhalten« Die Klägerin.habe deshalb unter Berücksichtigung der bereits im Jahre .1946 gezahlten und im Verhältnis lOsl umzustellenden 3 500 RM gemäß §§ 987 ff, 816 BGB lediglich 1 475 DM zu beanspruchen« Daneben stünden der Klägerin Ansprüche auf Vergütung für die Benutzung des Fahrzeugs nicht zu. Auch seien keine weitergehenden Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung gegeben. Insoweit sei es schon zweifelhaft, ob den beteiligten Beamten überhaupt ein Verschulden zur Last falle; jedenfalls aber müsse ein Amtshaftungsanspruch deswegen scheitern, weil die Klägerin es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden rechtzeitig durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs 3 BGB)« Schließlich entfalle auch ein Schadensersatzanspruch auf Grund der §§ 987 ff in Vex'bindung mit § 823 BGB, weil ein derartiger Anspruch gemäß § 992BGB voraussetze, daß der in Anspruch genommene Besitzer einer Sache sich den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder durch eine strafbare Handlung verschafft habe« Beides aber liege hier hinsicht-lieh des Kraftwagens auf Seiten des beklagten Landes nicht vor«
Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstel
 lung des landgerichtlichen Urteils unter Ermäßigung des
%
*77
Zinssatzes auf 4 Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision*
Entseheidungsgründes
4
*
Io
• •
Da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 6 000 DM nicht übersteigt und das Oberland'esgericht die Revision gegen das angefochtene Urteil nicht zugelassen hat, ist die Revision nur zulässig, soweit der Klagean-spruch auf Amtspflichtverletzung gestützt ist, v/eil der Rechtsstreit nur insoweit einen Anspruch betrifft, für den die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, und mithin nur insoweit die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerde-gegenständes stattfindet (§§ 547 Abs 1 Nr 2 ZPO; 71 Abs 2
Nr 2 Gr VG). Es fragt sich jedoch, ob nicht insoweit bereits eine rechtskräftige Abweisung der Klage vorliegt*
Das Landgericht hat der Klage allein aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) stattgegeben
%
und hat es dahingestellt sein lassen, ob sich der Klage-anspruch auch noch aus anderen. Gesetzesbestimmungen herleiten lasse. Wenn man bei dem Zv/ischenurteil des Berufungsge-richts vom 27* Juli 1950 lediglich von der Urteilsformel ausgeht, nach der die Berufung des beklagten Landes, soweit sie sich gegen den Grund des Anspruchs richtet, zurückgewiesen
9
und der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, so liegt die Annahme nabe, daß damit in Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil ebenfalls der Klageanspruch als Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB
«i
für /gerechtfertigt erklärt worden seiD Die Entscheidungs
 gründe
- die zur Auslegung und Ermittlung der Tragweite der Urteilsformel herangezogen werden können und müssen
(RGZ 97, 118 /I217; RG in JW 1935, 3463 Nr 8; BGHZ 2, 164
5, 189 /192/) - ergeben jedoch eindeutig, daß das Berufungsgericht den Klageanspruch lediglich aus dem Ge
 sichtspunkt des Bereicherungsanspruche geprüft und es seinerseits offengelassen hat, o.b der Klageanspruch auch insoweit,
 als er auf § 839 BGB gestützt war, begründet sei0 Es trifft danach entgegen der Auffassung der Revision - wie in .diesem
 Zusammenhang bereits bemerkt sei - nicht zu?7:daß der Klage anspruch, soweit er auf Amtspflichtverletzung gestützt ist bereits durch das Zwi-schenurteil rechtskräftig für gerecht fertigt erklärt worden wäre*
Eine Entscheidung, wie sie in dem Zwischenurteil vom Berufungsgericht getroffen worden ist, ist jedoch nicht zulässig, Das Berufungsgericht hätte in dem Urteil über den Grund des Klageanspruchs die Frage, ob der Anspruch auch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung begründet sei, nur dann dahingestellt sein lassen dürfen, wenn der aus Amtspflichtverletzung hergeleitete Anspruch in keinem Falle weitergehen konnte als der für gerechtfertigt erklärte Bereicherungsanspruch, wenn mithin die Amtspflichtverletzung für das Verfahren über die Höhe des Anspruchs als Klagegrund
 nicht von irgendwelcher Bedeutung werden konnte. Diese Voraussetzung war jedoch nicht gegeben, da der aus Amtspflichtverletzung hergeleitete Schadensersatzanspruch, wie keiner weiteren Begründung bedarf, in seinem Umfang durchaus über den Bereicherungsanspruch hinausgehen kann. Das' Berufungsgericht hätte deshalb in dem Zwischenurteil über die Frage» ob der Klageanspruch auch aus dem Gesichtspunkt der Amts-
ft
%

I

• •

Pflichtverletzung gerechtfertigt * sei, entscheidend Stellung nehmen müssen und hätte diese Präge nicht offenlassen dür-
fen
 da ein Grundurteil alle für das Hachverfahr
 erheb
liehen Klagegründe erledigen muß und ein Teilurteil über
 einen oder einzelne von mehreren Klagegründen nicht erge
• •
hen kann (Stein-Jonas-Schönke, ]
7
Aufl Anm II 2 zu
303
ZPO; Baumbach, 20. Aufl Anm 2 zu § 301 ZPO; Rosenberg, Lehi buch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 5. Aufl § 93 IV 3c).
Wollte das Berufungsgericht den .Amtshaftungsanspruch ver
, dann.hätte es die Klage insoweit abweisen müssen
 neinen
Dies hätte nicht unbedingt im Urteilstenor zu dem Ausdruck
• • *
gebracht werden müssen, wenn ein derartiger Anspruch in der Urteilsformel im Interesse der Eindeutigkeit und Bestimmtheit der Entscheidung auch zu empfehlen gewesen wäre. Jeden falls hätte sich die Verneinung des in Rede stehenden Kla grundes eindeutig aus den Urteilsgründen ergeben müssen..
Sonach ergibt sich, daß der Rechtsstreit. soweit die Klage auf Amtspflichtverletzung gestützt ist, noch nicht rechtskräftig erledigt ist, so daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der auf Verletzung von § 839 BGB, Art 131 Weira-Verf gestützten Revision nicht zu erheben sind«,
II.
Das Berufungsgericht ist in dem Zwischenurteil vom 27-Juli 1950 zutreffend davon ausgegangen, daß eine nach dem Reichsleistungsgesetz ordnungsmäßige Inanspruchnahme des Kraftwagens nicht erfolgt ist.
Die «Deutsche Regierung des Landes Hessen« in Darmstadt hatte für ihren Bereich unter dem 19. Juli 1945 eine Ver-

• •

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7
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 Ordnung zur Errichtung des Landesstrassenverkehrsamtes He&
sen erlassen (Mitteilungsblatt der Deutschen Regierung des
 und darin auch

Landes Hessen Nr 1 vom 9* August 1945 S die Aufgaben und Befugnisse der Strassenverkehrsämter, zu denen die bei den Stadt- und Landkreisen des Landes Hessen
 eingesetzten Fahrbereitschaften umgewandelt wurden
9
geregel
(§§ 7

 8 aaO). Danach aber waren die Strassenverkehrsämter
 zur Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen nicht befugt, ebensowenig wie bisher die Fahrbereitschaften bezw. die Landrät (Oberbürgermeister) auf Grund der BedarfsStellenbekanntmachung vom 11. Januar 1944 (RGfel I, 13) für-derartige Maßnahmen zuständige Bedarfsstellen gewesen waren. Vielmehr
 waren gemäß § 8 Abs 2 aaO ausdrücklich Inanspruchnahmen ”Zur Benutzung” dem Landesstrassenverkehrsamt und solche
”Zur Verfügung”
der Regierung selbst Vorbehalten. Zu der
”Beschlagnahme” des Kraftwagens der Klägerin war das Stras-
senverkehrsamt mithin nicht befugt. Es kommt deshalb auch nicht entscheidend darauf an, ob das der Klägerin bei der Wegnahme des Y/agens vorgezeigte und mit der Unterschrift des]
Landrats
 sehene Schriftstück eine Inanspruchnahmeverfügun
 enthielt oder nicht; denn die von dem Landrat ausgesprochene Inanspruchnahme war • jedenfalls deshalb nichtig, v/eil sii von einer absolut unzuständigen Stelle ausgesprochen war (BGHZ
amt das Strassenverkehrsamt zu den von ihm vorsenommmenen "
10 /I7/I87) ° Auch wenn das Land es strass enverkehrs-
schlagnahmen” beauftragt haben sollte, würde das an der Nick
i
tigkeit der Inanspruchnahme nichts ändern«, Denn abgesehen de-
von,daß das Landesstrassenverkehrsamt lediglich zu Inansprud nahmen ”Zur Benutzung” befugt und Inanspruchnahmen ”Zur Verfü
 gung” nicht einmal selbst aussprechen konnte, war auch die Übertragung seiner Zuständigkeit zu Inanspruchnahmen ”Zur B« nutzung”nicht in der Art zulässig, daß das Strassenverkehrsfthvt
 in eigener
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#

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Zuständigkeit über die Beorderung entschied und das Stras-senverkehrsamt allein dem Leistungspflichtigen als die verantwortlich zeichnende Behörde gegenübertrat, wie es hier geschehen ist« Eine von einer solchen unzulässig ermächtigten Stelle ausgesprochene Inanspruchnahme ist nichtig (BGHZ'l, 146 /I51/; Urteil des Senats vom 28o2«1952
—	Ill ZR 69/51 - /3 12/137, insoweit in BGHZ 5, 217 nicht
 abgedruckt)« Auch die - formlose. - nachträgliche und der Klägerin nicht einmal bekannt gegebene Genehmigung der Beschlagnahme durch das Landesstrassenverkehrsamt konnte die Inanspruchnahme ("Zur Benutzung”) nicht wirksam werden
 lassen« Denn ein von einer sachlich unzuständigen Stelle
«
erlassener und deshalb nichtiger Verwaltungsakt kann nicht dadurch geheilt werden, daß die zuständige Stelle den Verbal tungsakt formlos bestätigt; vielmehr kann man in derartigen Bällen nur bei ' Reuvornahme des Verv/altungsaktes durch die zuständige Stelle zur Annahme eines neuen gültigen Verwaltungsaktes kommen (Urteil des Senats vom 4c Mai 1953
t
-	Ill ZR 239/51 -)o Ist sonach die Inanspruchnahme des Kraftwagens der Klägerin bereits aus den vorgenannten Gründen
 in jedem Ball nichtig,* so kann es offenbleiben, ob nicht auch wegen etwaiger Unklarheit darüber, ob eine Inanspruchnahme zur Benutzung oder zur Verfügung erfolgen sollte, die Nichtigkeit der Inanspruchnahme angenommen werden müßte (vgl Urteil des Senats vom 31# Januar 1952 - III ZR 29/50
abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring unter Nr 4 zu § 23 RLG),
%
Die ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erfolgte Wegnahme des Wagens stellt sich im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts auch als eine das beklagte Land zu dem Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Amtspflichtverletzung dar«, Dabei kann es offenbleiben, ob den Beamten des
 Strassenverkehrsamtes angesichts dessen, daß der Regierurigs-
4
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• •j

Präsident das'*von ihnen angewandte Verfahren billigte und möglicherweise entsprechende Anweisungen erlassen hatte,
 ein Verschulden zur
 Last gelegt
 werden kann und ob bejahen
 denfalls für eine Amtspflichtverletzung dieser Beamten das beklagte Land einzustehen haben würde. Jedenfalls aber muß eine schuldhafte Amtspflichtverleizung des Regierungspräsi denten (Landesstrassenverkehrsamt) in Darmstadt bejaht wer
 den
, auch wenn man.die besonderen Schwierigkeiten, denen sich die Verwaltungsstellen in der ersten Nachkriegszeit
i
allenthalben gegenübersahen, nicht verkennt und in der gebo
 tenen Weise berücksichtigt« Wenfi insbesondere in der ersten Zeit nach dem Zusammenbruch vorgekommene Zuständigkeitsüber-schreitungen von Verwaltungsstellen diesen vielfach nicht zu dem Verschulden angerechnet werden können, so hat das seinen
 Grund darin, daß weithin verständliche und nicht zuletzt
*
in dem Zweifel über die Weitergeltung früherer Bestimmungen begründete Irrtümer über die Grenzen der eigenen Befugnisse bestehen konnten« Davon aber kann hier hinsichtlich der Zuständigkeit und der Befugnisse der Strassenverkehrsämter und des Landesstrassenverkehrsamtes keine Rede sein. Denn hier waren in der erst nach dem Ztisamraenbrueh und wenige Monate vor den in Betracht kommenden Vorgängen erlassenen oben bereits genannten Verordnung vom 19. Juli 1945 eindeutig Aufgaben und Befugnisse des Landesstrassenverkehrsamtes und der Strassenverkehrsämter festgelegt. Bei dem Landesstrassenverkehrsamt konnten mithin entschuldbare Zweifel über die Zuständigkeitsgrenzen der Strassenverkehrsbehörden nicht aufkommen, da dem Leiter und den einzelnen zu irgenweichen Sachentscheidungen befugten Beamten des Landesstrassenverkehrsamtes auf Jeden Pall die insoweit eindeutigen
 Best immun
O
der Verordnung vom 19
Juli 1945, die die ge
 setzliche Grundlage für die gesamte Tätigkeit der Strassen
 Verkehrsbehörden bildeten, bekannt sein mußten<; Ebenso mußten diesen Beamten die einschlägigen Bestimmungen des Reichs
 leistungsgesetzes bekannt sein, zu demal in der genannten Vei
• . •
Ordnung auf dieses Gesetz ausdrücklich hingewiesen worden
 war, so daß gar kein Zweifel daran bestehen konnte
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daß
 Inanspruchnahmen von Kraftfahrzeugen nur nach Maßgabe des
 Reichsleistungsgesetzes ausgesprochen werden konnten
 Sie
hätten deshalb nach Eingang des Berichts des Strassenver
 kehrsamts vom 1» Dezember 1945 dafür Sor
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tragen müssen
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daß
 falls überhaupt die sachlichen Voraussetzungen dafür
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Vorlagen - eine formgerechte.'Inanspruchnahme des Wagens der Kägerin durch die zuständige Stelle ausgesprochen wur-de* Keinesfalls durften sie es, wie es tatsächlich geschehen
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bei der lediglich durch innerdienstliche Verfügung
 ausgesprochenen "Genehmigung” bewenden
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wobei nicht
 einmal klargestellt wurde, ob es sich um eine Inanspruchnahme des Wagens zur Benutzung oder zur Verfügung handeln sollte
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Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs 3 B^B), kann nicht gefolgt werden; Einer Anfechtung im•Verwaltungsstreitverfahren gemäß dem Hessischen Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31o Oktober 1946 unterlag die bereits im Jahre 1945 erfolgte Inanspruchnahme des Kraftwagens der Klägerin nicht mehr0 Wenn das Berufungsgericht meint, daß die Klägerin gegenüber der unwirksamen Inanspruchnahme die Möglichkeit der Beschwerde gehabt habe und diese durchaus geeignet gewesen sei, der Klägerin zu ihrem Recht zu verhelfen,. so weist die Revision demgegenüber mit Recht darauf
 hin, daß das beklagte Land noch in dem vorliegenden Rechts-
• •
11
streit stets die Auffassung vertreten hat; daß die Inan-spruchnahme des Wagens der Klägerin ordnungsmäßig erfolgt sei» Es kann deshalb keinesfalls der dem beklagten land obliegende Nachweis als erbracht angesehen werden, daß eine
 von der Klägerin etwa gegen die Inanspruchnahme erhobene
• • •
Dienstaufsichtsbeschwerde Erfolg gehabt haben würde» Einer Stellungnahme dazu, ob die Nichterhebung der Dienstaufsichtt beschwerde der Klägerin überhaupt zu dem Verschulden angerech-
net werden könnte, bedarf es sonach gar nicht mehr«
• •
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Die von dem beklagten Land gegenüber dem auf Amt spf lick
• •
Verletzung gestützten Schadensersatzanspruch der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung ist nichtbegründet» Die hie in Betracht kommende dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB war zunächst auf Grund des § 32 der 2» Kriegsmaßnahmenverord nung vom 27. SeptemberJ944 (RGBl I, 229) bis zu dem Schluß des-
Jahres 1945 gehemmt„ Ob alsdann auf Grund der Hessischen Verordnung und des Hessischen Gesetzes über die Verjährungsfristen vom 17o Januar 1946 und vom 20» März 1947 (HessGVBl 1946, 55; 1947, 24) der Lauf der Verjährungsfrist weiter bis zu dem Ende des Jahres 1946 bezw» 1947 gehemmt war oder ob durcl diese Bestimmungen nicht mehr der Lauf der Prist, sondern lediglich die Vollendung der Verjährung gehemmt war ( sog» Ablaufshemmung), kann hier ' öffenbleiben» Selbst wenn man nämlich annehmen wollte, daß lediglich die Vollendung der Verjährungsfrist bis zu dem 31»'Dezember 1947 gehemmt gewesen
 und dementsprechend die Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31 „ Deze®
ber 1947 auf die dreijährige Verjährungsfrist anzurechnen
 wäre, so würde doch eine Verjährung noch nicht eingetreten sein; denn jedenfalüs fand auf Grund des § 1 des mit Wirkung vom 1» Januar 1948 in Kraft getretenen Gesetzes über die Hemmung von Verjährungsfristen und ähnlichen Fristen vom
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5> Februar 1948 (HessGVBl 48, 19) bis zu dem Schluß des Jahres
1948 wiederum eine echte Hemmung im Sinne des.§ 205 BOB
' •
statt. Dieses Gesetz ist auf Grund der Art II und III der Proklamation Nr 4 der amerikanischen Militärregierung vom 1, März 1947 in Verbindung mit der Proklamation Nr 2 vom 19, September 1945 nach Anhörung des Parlamentarischen Rates vom länderrat; .beschlossen und gilt gleichlautend in allen ländern der amerikanischen Besatzungszone (vgl Bayer-GVB1 48, 12; WürttBadRegBl 48, 26). Die Fassung des Gesetzes wurde aus den Württembergisch-Badischen Gesetzen vom 16, Mai 1946 und 25. April 1947 (WürttBadREGBl 46, 209;
 47?. 58) übernommen, die zweifellos dadurch, daß sie die
* *
-	durch die oben genannte Verordnung vom 27- September 1944
/•
angeordnete - echte Hemmung der.'Verjährungsfristen bis zu dem
 Ende des Jahres 1946 bezw. 1947 ausdehnten, eine v/eitere
*
echte Hemmung in dem Sinne, daß die Zeit bis zu dem Ende des
 Jahres 1947 nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen war,
 angeordnet haben. Sonach kann nicht zweifelhaft sein, daß auch durch das mit diesem Gesetz im Y/ortlaut übereinstimmende und eine zoneneinheitliche Regelung bezweckende Hessische Gesetz vom 5* Februar 1948 eine echte Hemmung normiert ist (so auch OLG Frankfurt u.a, im Beschluss vom L April 1950
-	5 W 55/50 Palandt, Vorbemerkungen unter b im Anhang zu § 202 BGB), Ist das äbsr der Fall, dann waren von der dreijährigen Verjährungsfrist - -selbst wenn man die*Zeit vom 1, Januar 1946 bis zu dem 51- Dezember 1947 darauf anrechnet - am 1. Januar 1949 erst zwei Jahre abgelaufen, so daß die Verjährung im Zeitpunkt der Klageerhebung (18, November 1949) noch nicht abgelaufen war.
Da der Rechtsstreit mangels tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadensersatzanspruchs*

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 der Klägerin noch nicht zur Endentscheidung reif ist, war gemäß §§ 564, 565 ZPO das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen ist, aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung
 über die Kosten der Revision vorzubehalten war»
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Dr.Geiger	Rietschel	Dr.Kreft
 ffolany	Dr.Beyer
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