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BGH · III ZR 321/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 321/08

März 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Im Übrigen (Klageantrag zu III) wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen. Februar 2009 (III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 618 Rn. 35) Bezug und bemerkt ergänzend, dass die gegen den Beklagten zu 2 verfolgte Freistellung von Ansprüchen der Beklagten zu 1 als Dritte im Sinne dieser Antragstellung eine in der Revisionsinstanz nicht zulässige Änderung des Klageantrags darstellt. Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 5.378,79 € und 19,1 % der nach einem Wert von 28.182,40 € berechneten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen.

DörrWertKlageantragMünchenProzessbevollmächtigteKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 321/08
vom 25. März 2010 in dem Rechtsstreit
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte:
gegen
 Beklagte und Beschwerdegegner,
-	Prozessbevollmächtigte zu 1:
-	Prozessbevollmächtigter zu 2:
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 2008 - 21 U 2701/08 - zugelassen, soweit es die im Berufungsurteil (S. 4 f) wiedergegebenen Klageanträge zu I und II betrifft.
Im Übrigen (Klageantrag zu III) wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen. Insoweit nimmt der Senat zur Begründung auf sein Urteil vom 12. Februar 2009 (III ZR 90/08 - NJW-RR 2009,
 613, 618 Rn. 35) Bezug und bemerkt ergänzend, dass die gegen den Beklagten zu 2 verfolgte Freistellung von Ansprüchen der Beklagten zu 1 als Dritte im Sinne dieser Antragstellung eine in der Revisionsinstanz nicht zulässige Änderung des Klageantrags darstellt.
Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 5.378,79 € und 19,1 % der nach einem Wert von 28.182,40 € berechneten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen.
 
Der Wert für die außergerichtlichen Kosten setzt sich wie folgt zusammen:
Zahlungsantrag Klageantrag zu II Klageantrag zu III
20.119,33 € 2.684,28 € 5.378,79 €
Schlick
 Dörr
Herrmann
 Hucke
Tombrink
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.02.2008 - 34 O 8703/07 -OLG München, Entscheidung vom 08.12.2008 - 21 U 2701/08 -