Oktober 1947 wurde der Kläger mit seinem Einverständnis für das Außenkommando Schülp eingeteilt, in der zweiten Hälfte des Monats nach dorthin verlegt und von Ende Oktober 1947 bis Februar 1948 beim Moorstechen beschäftigt«, Am 21. Der Kläger hat behauptet, seine Tuberkulose-Erkrankung sei auf schuldhafte Pflichtverletzungen der Beklagten zuruckzufuhren, Beim Strafan tritt im Gefängnis Hamburg-Puhlsbuttel sei er vom Anstaltsarzt nur kurz und oberflächlich untersucht worden- In den ersten Wochen seiner Haft habe er im Gemeinschaftssaal des Gefängnisses Fuhlsbüttel mJ^etwa *60 Strafgefangenen ge-legen, von denen einige"an offene‘^Tuberkulosevprk:r*zsYt ge wesen seien- Er Habe" si'ch^im ’Gemeinschaf bssaäl * bei Dezember 1953 bei Gericht eingegangenen Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 14• August 1948 bis zu dem 31. Auch der Höhe nach hat die Beklagte j den Anspruch des Klägers bestritten» Im übrigen macht ! Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet, Es ist zwar richtig, daß es für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist des § 852 BGB nicht genügt, wenn der Kläger nur seinen durch die Erkrankung an offener Lungentuberkulose beeinträchtigten Gesundheitszustand und damit den Schaden gekannt 'hat. Es ist vielmehr auch erforderlich, daß im Pall von behaupteten AmtspflichtverletZungen der Verletzte weiß, daß durch schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen von Beamten der Schaden verursacht sein kann;; dabei genügt es in der Regel allerdings, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (BGHZ 6, 195 /?0l/2027$ RGZ 168, 214 /2l 9/2207$ Pal an dt BGB 14 > Aufl*§ 852 Anm 2 b]. Die Revision vertritt nun die Auffassung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht aus dem Gnadengesuch des Klägers vom 5» August 1948, das er mit seiner Erkrankung an "offener Tbc" begründet hat, auf die Kenntnis des Klägers von der Person des Ersatzpflichtigen geschlossen» Daß diese Erkrankung auf eine ungenügende Erfüllung der PurSorgepflichten der Strafanstaltsbeamten zurückzufuhren sei, so führt die Revision aus, sei mit keinem Wort in diesem Gesuch Um verwickelte und zweifelhafte Rechtsfragen, bei deren Vorliegen eine andere Beurteilung über den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist;nach § 852 BGB möglich wäre, handelt es sich jedenfalls insoweit hier nicht (vgl BGHZ 6, 195 ßtQg, RGZ 142, 280 /2837; 157, 14 ^8/2168, 214 £219/1. Hiernach bedurfte es entgegen der Meinung der Revision, die insoweit einen Verstoß gegen § 286 ZPO rügt, keiner Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht darüber, wann dem Kläger im einzelnen die Schwere seiner Erkrankung bewußt oder offenbar geworden ist. Daa bedeutet, daß die aus Amtspflicht Verletzung hergeleiteten Ansprüche des Klägers nach § 852 BGB verjährt waren, als er am 18^ Dezember 1952 seine Klage einreichte. 1.) Das Berufungsgericht legt mit näherer Begründung dar, daß der Strafgefangene einen Rechtsanspruch auf Fürsorge (für di'e/Dauer der Haft) gegen den Staat habe, dem eine Verpflichtung.des Staates gegenüber dem Gerade für die Strafhaft mit Einsperrung, Absperrung und begrenztem Arbeitszwang (§ 16 StGB) müsse - auch im Hinblick darauf, dass der Strafgefangene nicht einmal eine freie Arztwahl treffen könne - eine besondere Rechtspflicht des Staates" zur Fürsorge anerkannt werden. 2.) Ob für eine Klage, die auf die Verletzung einer derartigen, vom Berufungsgericht angenommenen öffentlich-rechtlichen Fürsorgeverpflichtung gestützt ist, im Bereich der Beklagten der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, kann zweifelhaft sein. Juni 1952 (Hamb.GVBl S 117) bestimmt, daß bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt der Verwaltungsrechtsweg offen steht, soweit ein anderer Rechtsweg nicht gegeben ist. Diese landesrechtliche Verfassungsnorm braucht dem Artikel 19 Abs 4 GrundG nicht entgegenzustehen\ sie kann ihn in zulässiger Weise auch dahin ergänzen, daß im Bereich der Beklagten bei Verletzungen der Hechte des Bürgers durch die öffentliche Gewalt mangels einer anderen Zuständigkeitsregelung grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl BGHZ 14, 222 /2307*f Drexelius-Weber, Hamb.Verfassung, 1953, zu Art 61). Das Berufungsgericht hat die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten zwar nicht ausdrücklich geprüft, jedoch durch die von ihm vorgenommene sachliche Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs wegen Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflicht eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß es für diesen Anspruch den ordentlichen Rechtsweg für gegeben hält* Damit hat das Oberlandesgericht in Anwendung irrevisiblen hambur-gischen Rechts in einer das Revisionsgericht bindenden Weise die Zulässigkeit des Rechtsweges für Ansprüche aus Verletzung jener öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflicht bejaht, , v Allerdings ist die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten eine Prozeßvoraussetzung, die von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens, somit grundsätzlich auch in der Revisionsinstanz, zu prüfen ist (vgl Stein-Jonas-Schönke ZPO 18.Aufl.§ 559 IV 2 a mit Nachweisen in iFote 17)» Jedoch gilt auch hier, daß das Revisionsgericht nur im Rahmen des § 549 ZPO Rechtsverletzungen nachprüfen kann. Denn die mangelnde Revisibilität einer Vorschrift ist nicht nur nach der positiven,/sondern auch nach der negativen Seite hin zu beachten, Durch die Nichterwähnung der irrevisiblen Norm im Berufungsurteil kann nämlich zu dem Ausdruck gebracht worden sein, daß eine solche entweder nicht besteht oder auf den vorliegenden Pall nicht anwendbar ist, so daß auch bei dieser Sachlage eine Bindung des Revisionsgerichts gemäß § 549 ZPO nicht ausgeschlossen ist (vgl RGZ 137, 324 /547, 3487? RG in JW 1901 S 122 Nr 9)« Wenn nun hier das Berufungsgericht mit ausführlichen Darlegungen die sachlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers wegen der behaupteten Verletzung der öffentlichrechtlichen PürSorgepflicht der Beklagten geprüft hat, so hat es damit auch zweifelsfrei und unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß es sich durch die landesrechtliche Norm des Art 61 der Hamb, Verfassung nicht gehindert gesehen hat, diesen Anspruch in eigener Zuständigkeit zu prüfen, mithin die Zuständigkeit der Zivilgerichte auch für diesen Anspruch des Klägers zu bejahen. Das bedeutet, daß das erkennende Bevisionsgericht an diese Auslegung der irrevisiblen Landesverfassungs-Norm durch das Berufungsgericht gebunden ist und für diesen Ball von der Zulässigkeit des Bechtsweges (vor den ordentlichen Gerichten) auszugehen hat. Denn in jenem Ball hat das Bevisionsgericht lediglich eine erst nach Beendigung der Berufungsinstanz erlassene, dem irrevi-siblen Landesrecht angehörende Vorschrift im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit des Bechtsweges berücksichtigt und selbständig ausgelegt. 3c) Die hiernach vom erkennenden Senat vorzunehmende Nachprüfung des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der öffentlich-rechtlichen Bür Sorgepflicht der Beklagten, den das Berufungsgericht zwar für möglich, aber im vorliegenden Balle für "verwirkt" hält, ergibt jedoch, daß ein solcher Anspruch überhaupt nicht gegeben ist- Die Eechtsprechung hat zwar seit langem die sinngemäße Anwendung der Begeln des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Hechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse da bejaht, wo ein besonders enges Verhältnis des Einzelnen zu dem Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Begelung ein Bedürfnis zu einer angemessenen Verteilung der Verantwortungen 'innerhalb &e>s öf^htlichen Bechts vorliegt (vgl hierzu Borsthoff, Verwaltungsrecht, 3» Aufl S 327/328). ihm unterstehenden Einzelnen hat das Reichsgericht zunächst für das Beamtenverhältnis aus dem Rechtsgedan-ken des § 618 BGB gefolgert (vgl RGZ 155, 227 /232 mit Nachweisen/), bevor die Fürsorgepflicht des Dienstherrn dann in § 36 DBG auch ihren gesetzlichen Niederschlag fand» Daß die Verletzung dieser öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn gegenüber seinen Beamten unabhängig von seiner etwaigen Haftung aus § 839 BGB iV mit Art 34 GrundG bezw Art 131 WeimVerf auch eine nach schuldrechtlichen (nichtdeliktischen) Vorschriften zu regelnde Schadensersatzpflicht des Dienstherrn auslösen kann, hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (BGHZ 10, 303 14, 122 /T377> 15, Auch das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der öffentlich-rechtlichen Verwahrung, das der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl BGHZ 3, 162; 4, 192; 5, 299; DM Nr 6 zu § 688 BGB u,ac), hat seinen inneren Grund in der infolge der Inbesitznahme von Gütern begründeten besonders engen Beziehung der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu diesen Gütern im Sinne einer besonderen Fürsorge- und Obhutspflicht für die in Besitz genommenen Güter und damit für den Betroffenen selbst. Darüber hinaus hat das Reichsgericht in DR 1943 S 854 Nr 6 auch für den Fall einer zwangsweisen mm mmuriwMtwr'iiir Unterbringung eines Geisteskranken in einer staatlichen Heil- und Pflegeanstalt unabhängig von der sich nach § 839 BGB regelnden allgemeinen Amtspflichtverletzung die Möglichkeit einer nach schuldrechtlichen nis der Strafhaft sich auch für den Staat eine Verpflichtung gegenüber dem Strafgefangenen zur Gesundheitsfürsorge während der Dauer der Haft ergibt (vgl hierzu allgemein? Jedoch ist diese Fürsorge-pflicht des Staates ihrem Grund und ihrem Gehalt nach eine wesentlich andere als die gegenüber seinem Beamten, dem durch die Verwahrung seines Eigentums betroffenen Bürger und auch gegenüber dem zwangsweise in eine * Vielmehr ergibt sich die Pflicht des Staates zur Fürsorge gegenüber dem Strafgefangenen für die Dauer seiner Haft nur als Hebenpflicht; sie weil die hoheitliche Entziehung der Bewegungsfreiheit und,die damit verbundene weitgehende Entziehung der llöglichkeit des:Gefangenen, für seine Gesundheit selbst zu sorgen,4 zwangsläufig diese>FürSorgepflicht des Staates mit sich bringt, sie aber nicht zu dem eigentlichen Inhalt des Gewaltverhältnisses macht. deutet, daß die Pflicht des Staates zur Gesundheitsfürsorge gegenüber dem Strafgefangenen lediglich eine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB ist, und daß die vom Berufungsgericht angezogenen Bestimmungen der Strafvollzugsordnung (Ziff 43, 66, 75, 107, 109-120, 203) nur konkretisierte Amtspflichten sind, wie sie auch sonst durch Rechtsnormen oder Verwaltungsanord-nungen ausdrücklich begründet werden können und tatsächlich auch begründet worden sind. Es ist schließlich auch kein sachlich gerechtfer-tigt'er* innerer Grund dafür vorhanden, unabhängig von der Amtshaftung des Staates gemäß § 839 BGB iV mit Axt 34 GrundG zusätzlich noch einen besonderen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser öffentlich- des Berufungsgerichts die vom Kläger behaupteten Fiirsorgepflicht-Verletzungen der Beklagten während der Dauer seiner Strafhaft nur im Rahmen und nach Maßgabe der Vorschrift des § 839 BGB iV mit Art 34 G-rundG oder Art 131 WeimVerf Schadensersatzansprüche auslösen, die jedoch hier infolge der begründeten Einrede der Verjährung sachlich nicht mehr nachgeprüft werden können, während die sinngemäße Anwen- -dung von schuldrechtlichen Vorschriften daneben nicht in Betracht kommt« Bei dieser Sachlage bedarf es auch keines weiteren Eingehens mehr auf die - im übrigen rechtlich bedenklichen-Ausführungen des Berufungsrichters zur Präge der "Verwirkung" des angeblichen gesonderten Anspruchs des Klägers wegen der behaupteten Verletzung der öffentlich-rechtlichen Für-sorgepflicht der Beklagten. Die Klage erweist sich somit als unbegründet, so daß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.
Pur das Nachschlagewerkl Pur die .Amtliche Sammlung! .."*>«« umwm r- mmr+r fn m- im-jm**** rnrum «w» *» •«■ lo Gesetz? 2373 o:.o /fl) X yt <*o ■*> >v ZPO | }$% Hechtssatz? Wenn auch die Zulässigkeit des Rechtsweges eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoräussetzung ist, so'kann doch das Revisionsgericht landesrechtliche Zuständigkeitsregelungen nur im Rahmen des § 54-9 ZPO nachprüfen» Hat das Berufungsgericht eine irrevisible Horm in seinen Urteilsgründen nicht ausdrücklich erwähnt, so ist eine Bindung des Revisionsgerichts nicht ausgeschlos- _ . »t «a e > v sehv 20 Gesetz? «s * BGB §§ 839, 618, 276,; GrundG Art ^WeimVerf \ Art - - ♦ ( - j >- „< * * ' Rechtssatz? Behauptete Pursorgepflichtverletzungen einer Gefängnisbehörde gegenüber einem Strafgefangenen können Schadenersatzansprüche nur aus den rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung auslösen. Die sinngemäße Anwendung schuldrechtlicher (nicht-deliktischer).Vorschriften kommt für derartige » ^ > Pflichtverletzungen ^daneben nicht in Betracht«, III ZS'*320^54 'i Aktenzeichens Urt, des BGH vom 9^ Juli;1956 IG Hamburg ÖIG Hamburg ’ * 5Vt i **? ^ 1« >>; ^ *A ** Ill ZB_320/54 Verkündet It. Protokoll am 9> Juli 1956 Just * Ang -> als Ur kund sb earn ter der Geschäftsstelle *** r Im Hamen des Volkes In dem Bechtsstreit des Bäckergesellen Franz Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklagers, - Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt * gegen die Freie pnd Hansestadt H die Gefängnisbehörde, * * v« < vertreten durch Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtig erg Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dro Arndt, Br- Wolany und Br, Beyer für Recht erkannt a Die Revision des Klägers gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-desgenchts in Hamburg vom 24» September 1954 wird zuruckgewiesen» Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen * 2 - (Tatbestands mm mm mm m** **r «Mt mr- m mm Mmmi Der Kläger wurde am 18. September 1946 vom Amtsgericht Hamburg-Harburg wegen Rückfalldiebstahls zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Diese Strafe hat er am 8o Oktober 1947 im Gefängnis Hamburg-Fuhlsbüttel angetreten. Am 11. Oktober 1947 wurde der Kläger mit seinem Einverständnis für das Außenkommando Schülp eingeteilt, in der zweiten Hälfte des Monats nach dorthin verlegt und von Ende Oktober 1947 bis Februar 1948 beim Moorstechen beschäftigt«, Am 21. Januar A < 1948 meldete er sich krank, weil er Stiche zwischen den Schulterblättern verspürte. Der Vertragsarzt der Beklagten stellte Verwachsungsbeschwerden nach einer Rippenfellentzündung fest» Wegen eines vorübergehenden Entweichens vom Außenkommando Schülp im März 1948 wurde der Kläger in das Gefängnis Hamburg-Fuhlsbüttel zurückgeschickt. Hier meldete er sich äm 19« April 1948 erneut wegen Schmerzen zwischen den Schulterblättern krank. Der Anstaltsarzt überwies ihn an einen Lungenfacharzt, der eine offene Lungentuberkulose feststeilte, Daraufhin wurde der Kläger am 5» Mai 1948 in das > V T' , < Lazarett im Gefängnis Hamburg-Fuhlsbüttel eingewiesen. * * $ v * ♦ Dort verblieb er bis zu seiner Entlassung am 13. August 1948, In dem Gnadengesuch des Klägers vom 5. August 1948, das zu seiner Entlassung führte, heißt ess "Seit bereits dem 4. Mai (1948) befinde ich mich im Anstalfcs- lazarett mit Lungentuberkulose. Während meiner Inhaf- tierung'habe icbTerst erfahren, daß ich an dieser <" - A *v ^ *v* „ * .Krankheit leide und daß mein Befund ist offene T.b.c.". ' '* & ' » X * , * i "V Jäf At < * . * :: ' Seit seiner Entlassung ist der Kläger arbeitsunfähig. Ihm sind acht Rippen entfernt worden$ das Schulterblatt ist um etwa 3 cm verkleinert und versenkt worden* auf der rechten Eungenseite wurde ein Pneumothorax angelegt. a* * Der Kläger hat behauptet, seine Tuberkulose-Erkrankung sei auf schuldhafte Pflichtverletzungen der Beklagten zuruckzufuhren, Beim Strafan tritt im Gefängnis Hamburg-Puhlsbuttel sei er vom Anstaltsarzt nur kurz und oberflächlich untersucht worden- In den ersten Wochen seiner Haft habe er im Gemeinschaftssaal des Gefängnisses Fuhlsbüttel mJ^etwa *60 Strafgefangenen ge-legen, von denen einige"an offene‘^Tuberkulosevprk:r*zsYt ge wesen seien- Er Habe" si'ch^im ’Gemeinschaf bssaäl * bei . *5 "< * *, it »> ' den kranken Mitgefangenen mit Tuberkulose angesteck'c. Beim Moorstechen in Schülp nahe sich'sein Gesundhents-zustand durch die dortigen schlechten Lebensund Arbeitsbedingungen wesentlich verschlechtert. Der 7er-tiagsarzt der Beklagten in Schule haoe die Lungentuberkulose schon im Januar 1948 bei ordnungsmäßiger Untersuchung erkennen und die erforderlichen ibwehrmaßnah-meh in die Wege leiten müssen. Statt dessen sei cer Kläger während des Winters 1947/^8 weite mm mic -nel zu leichter Kleidung und mangelhaftem Schuhwern ins Moor zur Arbeit geschickt worden. Dadurch habe sicn sein Gesundheitszustand wesentlicn verschlecncert, Seine Arbeitsunfähigkeit sei also darauf zuruckzufuhren, daß er während seiner Haftzeit nicht zweckenb- < > * *■ * < sprechend behandeln worden sei und nicht die nofcwen- 1 - ? ■» V * * k dige ärztliche Betreuung erhalten habe. A A * fc. V, "* * s * Der Kläger verlangt als Schadensersatz von der > < < s- '*« xT t 'l> * * l« v< Beklagten den ihm entgangenen Veraienstausfall für die Seit nach der Entlassung aus aer Strafhaft. 7or x W 4--S’ X y- y. tX Antritt seiner Gefängnisstrafe habe er als Bäckerge-seile monatlich 270*.DM verdient- Seit seiner Arbeits- / -A~ 4 2* * v' vC A , Unfähigkeit erhalte er insgesamt 188,50 DM im Monat, Die Differenz betrage hiernach monatlich 81,50 DM, also für die Zeit vom 2.4» August 1948 bis 31. Dezember 1952 insgesamt'4'278,75 EH. 7 Der Kläger hat mit der äm 18. Dezember 1953 bei Gericht eingegangenen Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 14• August 1948 bis zu dem 31. Dezember 1952 4 278,75 DM nebst 5# Zinsen seit dem 30* Dezember 1952, sowie ab 1, Januar 1953 monatlich 81,50 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen» Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und mit näherer Begründung ausgefuhrt, daß keinem ihrer Bediensteten Pflichtverletzungen vor geworfen werden könnten.» Auf jeden pall fehle es an einem Verschulden eines Be-amten der Beklagten. Auch der Höhe nach hat die Beklagte j den Anspruch des Klägers bestritten» Im übrigen macht ! die Beklagte die Einrede der Verjährung geltend» $ 1 I Die beiden Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. ? Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch | weiter Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» f if j Entscheiduhgsgründe: I 1 »fr am «p«* •• *m*mwmm** «wm«m I I« Das Berufungsgericht hat von .einer sachlichen Nachprüfung der behaupteten AmtspflichtverletZungen abgesehen, da es in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung für begründet erachtet» Hierzu hat es ausgeführt s Der Kläger habe seinen Gesundheitsschaden spä-testens bei seiner Entlassung aus der Strafhaft am 13- August 1948 gekannt, außerdem auch den Ersatzpflichtigen, der nach seiner Ansicht für den Schaden einzutreten habe» Demgegenüber habe der Kläger seine Scha-densersatzanspruche erst am 18. Dezember 1952 gerichtlich geltend gemacht, also zu einem Zeitpunkt, in den etwaige Schadenersatzansprüche aus § 839 IG3 iVmit /rt 131 WeimVerf auf Grund der Vorschrift des § 852 BGB bereits verjährt gewesen seien. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet, Es ist zwar richtig, daß es für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist des § 852 BGB nicht genügt, wenn der Kläger nur seinen durch die Erkrankung an offener Lungentuberkulose beeinträchtigten Gesundheitszustand und damit den Schaden gekannt 'hat. Es ist vielmehr auch erforderlich, daß im Pall von behaupteten AmtspflichtverletZungen der Verletzte weiß, daß durch schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen von Beamten der Schaden verursacht sein kann;; dabei genügt es in der Regel allerdings, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (BGHZ 6, 195 /?0l/2027$ RGZ 168, 214 /2l 9/2207$ Pal an dt BGB 14 > Aufl*§ 852 Anm 2 b]. Die Revision vertritt nun die Auffassung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht aus dem Gnadengesuch des Klägers vom 5» August 1948, das er mit seiner Erkrankung an "offener Tbc" begründet hat, auf die Kenntnis des Klägers von der Person des Ersatzpflichtigen geschlossen» Daß diese Erkrankung auf eine ungenügende Erfüllung der PurSorgepflichten der Strafanstaltsbeamten zurückzufuhren sei, so führt die Revision aus, sei mit keinem Wort in diesem Gesuch ^ * zu dem Ausdruck gekommen. Zu dieser Erkenntnis habe der Kläger erst kommen können, nachdem ihm die Schwere der Erkrankung offenbar geworden sei. Kenntnis von der Schwere seiner Erkrankung habe der Kläger aber erst bei seiner Einlieferung in das Städtische Krankenhaus Harburg Ende 1949/Anfang 1950 erhalten. Damit habe sich auch die Kenntnis von der Person des Schä- t digers hier erst aus dem Erkennen der Schwere der Erkrankung ergehen» Dem kann nicht gefolgt werden» Vielmehr haben die Vordergerichte im Ergebnis zutreffend Verjährung der Amtshaftungsansprüche angenommen. Eie m § 852 BGB geforderte Kenntnis von dem Schaden ist nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis von dem Umfang, insbesondere von der Schwere oder von erst später auftre tender! Dauerfolgen einer Gesundheitsbeschädigung, wenn nur auch die später eintretenden Schäden voraussehbar waren. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt aber bei einer offenen Tuberkulose nicht außerhalb des Eahmens der als möglich voraussehbaren Schäden. Eie Umstände, < in denen der Kläger die von ihm behauptete mangelnde gesundheitliche Versorgung und Betreuung während seiner Strafhaft erblickt, waren ihm bereits damals bekannt. Weiterhin hat der Kläger selbst vorgetragen, » ’ 4® v daß er bei seinem Strafantritt nicht tbc-lcrank gewesen sei, Führt aber der Kläger selbst seine während der Strafhaft eingetretene Erkrankung -auf die ants-pflichtwidrige Behandlung während der Haftzeit zurück, so^ nimmt er damit selbst einen Ursachenzusammenhang zwischen der mangelhaften gesundheitlichen Betreuung und seiner Erkrankung an. Irgendeinen Umstand dafür, daß er diesen - nach der Erfahrung naheliegenden -UrsachenZusammenhang nicht-schon während seiner Haftzeit erkannt hätte, hat er nicht vorgetragen; inwiefern dieser Ursachenzusammenhang erst aus der Schwere der Eikrankung - seine Erkrankung war schon während der Strafhaft als offene Tbc erkannt worden - zu entnehmen sein soll, ist nicht ersichtlich» Bemnach waren ihm nach seiner eigenen Bsrstellung die angeblich schadenbegrundenden Tatsachen so hinlänglich bekannt, daß er - die von ihm behaupteten Tatsachen als richtig unterstellt - eine Klage gegen die Beklagte schon so- 'T* V '•x\< \i\v v*' ^ V ™ S> * - 7‘:- : fort nach der Entlassung aitflj. August 1948 mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben konnte. Um verwickelte und zweifelhafte Rechtsfragen, bei deren Vorliegen eine andere Beurteilung über den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist;nach § 852 BGB möglich wäre, handelt es sich jedenfalls insoweit hier nicht (vgl BGHZ 6, 195 ßtQg, RGZ 142, 280 /2837; 157, 14 ^8/2168, 214 £219/1. 'S Hiernach bedurfte es entgegen der Meinung der Revision, die insoweit einen Verstoß gegen § 286 ZPO rügt, keiner Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht darüber, wann dem Kläger im einzelnen die Schwere seiner Erkrankung bewußt oder offenbar geworden ist. Vielmehr gehen beide Vorderrichter zu Recht für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist etwaiger Ansprüche aus Amtspflichtverletzung spätestens von dem Tag der Entlassung des Klägers aus der Strafhaft, also von dem 13» August 1948 aus. Daa bedeutet, daß die aus Amtspflicht Verletzung hergeleiteten Ansprüche des Klägers nach § 852 BGB verjährt waren, als er am 18^ Dezember 1952 seine Klage einreichte. 1.) Das Berufungsgericht legt mit näherer Begründung dar, daß der Strafgefangene einen Rechtsanspruch auf Fürsorge (für di'e/Dauer der Haft) gegen den Staat habe, dem eine Verpflichtung.des Staates gegenüber dem A / > « Strafgefangenen zur Fürsorge entspreche. Derartige Fürsorgepflichten eines Gewalthabers seien in anderen öffentlich-rechtlichen Verhältnissen, z.B. gegenüber dem Beamten und dem Zwangsdienstverpflichteten, anerkannt und hätten z;.T. auch einen gesetzlichen Niederschlag gefunden (z*.B. § 36 DBG, § 79 BBG). Auch der Strafvollzug begründe ein besonderes Gewaltverhält- nis mit Rechtfen und Pflichten sowohl des Strafgefangenen als auch des Staates. Wenn auch Abstufungen im Umfang der Fiirsörgepflichten möglich seien, so bestehe doch vor allem dort eine gesteigerte Pürsorgepflicht, wo das Gewaltverhältnis wie beim Soldaten oder bei einem Strafgefangenen mit Erfüllungszwang ausgestattet sei. Durch die besonderen Gehorsamspflichten und 2wangsordnungen (Disziplinärstrafgewalt) entstünden auch besondere Pflichtenkreise. Gerade für die Strafhaft mit Einsperrung, Absperrung und begrenztem Arbeitszwang (§ 16 StGB) müsse - auch im Hinblick darauf, dass der Strafgefangene nicht einmal eine freie Arztwahl treffen könne - eine besondere Rechtspflicht des Staates" zur Fürsorge anerkannt werden. Schuldhafte Verletzungen dieser Pürsorgepflicht könnten hiernach Schadensersatzansprüche in analoger Anwendung der §§ 618, 278, 276 BGB auslösen. Der Berufungsrichter läßt jedoch dahingestellt, ob die Bediensteten der Beklagten schuldhafte Für Sorgepflichtverletzungen begangen haben, weil nach seiner Auffassung ein solcher Anspruch des Klägers Mdurch Zeitablauf verwirkt” wäre. 2.) Ob für eine Klage, die auf die Verletzung einer derartigen, vom Berufungsgericht angenommenen öffentlich-rechtlichen Fürsorgeverpflichtung gestützt ist, im Bereich der Beklagten der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, kann zweifelhaft sein. Denn Artikel 61 der Hamburger Ver-fassung vom 6. Juni 1952 (Hamb.GVBl S 117) bestimmt, daß bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt der Verwaltungsrechtsweg offen steht, soweit ein anderer Rechtsweg nicht gegeben ist. Diese landesrechtliche Verfassungsnorm braucht dem Artikel 19 Abs 4 GrundG nicht entgegenzustehen\ sie kann ihn in zulässiger Weise auch dahin ergänzen, daß im Bereich der Beklagten bei Verletzungen der Hechte des Bürgers durch die öffentliche Gewalt mangels einer anderen Zuständigkeitsregelung grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl BGHZ 14, 222 /2307*f Drexelius-Weber, Hamb.Verfassung, 1953, zu Art 61). Eine Prüfung, welche Bedeutung jener Bestimmung der Hamburger Verfassung zukommt, ist dem Senat jedoch hier verwehrt,. < 4 , , * v ^ ( Das Berufungsgericht hat die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten zwar nicht ausdrücklich geprüft, jedoch durch die von ihm vorgenommene sachliche Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs wegen Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflicht eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß es für diesen Anspruch den ordentlichen Rechtsweg für gegeben hält* Damit hat das Oberlandesgericht in Anwendung irrevisiblen hambur-gischen Rechts in einer das Revisionsgericht bindenden Weise die Zulässigkeit des Rechtsweges für Ansprüche aus Verletzung jener öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflicht bejaht, , v > < > < * M ♦ Allerdings ist die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten eine Prozeßvoraussetzung, die von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens, somit grundsätzlich auch in der Revisionsinstanz, zu prüfen ist (vgl Stein-Jonas-Schönke ZPO 18.Aufl.§ 559 IV 2 a mit Nachweisen in iFote 17)» Jedoch gilt auch hier, daß das Revisionsgericht nur im Rahmen des § 549 ZPO Rechtsverletzungen nachprüfen kann. Denn über die Frage, ob und inwieweit Zivil- oder andere Gerichte, insbesondere Verwaltungsgerichte, zur Entscheidung •zuständig sein sollen, können, soweit bundesrechtliche Vorschriften nicht getroffen sind, die Länder 7 / >*' selbst wirksam Bestimmungen treffen (§§ 3, 4 EGGVG) , Dann ist auch eine landesrechtliche Vorschrift, die in zulässiger Weise und ohne Verstoß gegen Bundesrecht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts (hier eines Verwaltungsgerichts)begründet, als eine im Rahmen des § 549 ZPO irrevisible Rechtsnorm anzusehen. Diese Auffassung hat das Reichsgericht in ständiger Rechtspre-chung vertreten| ihr tritt der Senat bei (vgl RGZ 109, 8 [t071 130, 319 RG in Warn Rechtspr 1934 Nr 63 /ß 14Ö7 und Nr 117 248, 2497; IM Nr 26 zu § 549 ZPO = Nr 4 zu § 102 BEG* Stein-Jonas-Schönke aaO § 547 II), Es ist grundsätzlich auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob das Berufungsgericht die irrevisible Rechtsnorm in seinen Urteilsgründen ausdrücklich erwähnt und prüft oder diese überhaupt nicht anführt„ Denn die mangelnde Revisibilität einer Vorschrift ist nicht nur nach der positiven,/sondern auch nach der negativen Seite hin zu beachten, Durch die Nichterwähnung der irrevisiblen Norm im Berufungsurteil kann nämlich zu dem Ausdruck gebracht worden sein, daß eine solche entweder nicht besteht oder auf den vorliegenden Pall nicht anwendbar ist, so daß auch bei dieser Sachlage eine Bindung des Revisionsgerichts gemäß § 549 ZPO nicht ausgeschlossen ist (vgl RGZ 137, 324 /547, 3487? RG in JW 1901 S 122 Nr 9)« Wenn nun hier das Berufungsgericht mit ausführlichen Darlegungen die sachlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers wegen der behaupteten Verletzung der öffentlichrechtlichen PürSorgepflicht der Beklagten geprüft hat, so hat es damit auch zweifelsfrei und unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß es sich durch die landesrechtliche Norm des Art 61 der Hamb, Verfassung nicht gehindert gesehen hat, diesen Anspruch in eigener Zuständigkeit zu prüfen, mithin die Zuständigkeit der Zivilgerichte auch für diesen Anspruch des Klägers zu bejahen. -11- Das bedeutet, daß das erkennende Bevisionsgericht an diese Auslegung der irrevisiblen Landesverfassungs-Norm durch das Berufungsgericht gebunden ist und für diesen Ball von der Zulässigkeit des Bechtsweges (vor den ordentlichen Gerichten) auszugehen hat. Bemerkt sei noch, daß diesem gewonnenen Ergebnis das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30« November 1955 - III ZB 100/54 - (teilweise abgedruckt in DÖV 1956 S 368) nicht entgegensteht. Denn in jenem Ball hat das Bevisionsgericht lediglich eine erst nach Beendigung der Berufungsinstanz erlassene, dem irrevi-siblen Landesrecht angehörende Vorschrift im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit des Bechtsweges berücksichtigt und selbständig ausgelegt. 3c) Die hiernach vom erkennenden Senat vorzunehmende Nachprüfung des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der öffentlich-rechtlichen Bür Sorgepflicht der Beklagten, den das Berufungsgericht zwar für möglich, aber im vorliegenden Balle für "verwirkt" hält, ergibt jedoch, daß ein solcher Anspruch überhaupt nicht gegeben ist- Die Eechtsprechung hat zwar seit langem die sinngemäße Anwendung der Begeln des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Hechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse da bejaht, wo ein besonders enges Verhältnis des Einzelnen zu dem Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Begelung ein Bedürfnis zu einer angemessenen Verteilung der Verantwortungen 'innerhalb &e>s öf^htlichen Bechts vorliegt (vgl hierzu Borsthoff, Verwaltungsrecht, 3» Aufl S 327/328). Bas Bestehen von besonderen Bür Sorgepflichten des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gegenüber dem in einem besonderen Gewaltverhältnis n -12- ihm unterstehenden Einzelnen hat das Reichsgericht zunächst für das Beamtenverhältnis aus dem Rechtsgedan-ken des § 618 BGB gefolgert (vgl RGZ 155, 227 /232 mit Nachweisen/), bevor die Fürsorgepflicht des Dienstherrn dann in § 36 DBG auch ihren gesetzlichen Niederschlag fand» Daß die Verletzung dieser öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn gegenüber seinen Beamten unabhängig von seiner etwaigen Haftung aus § 839 BGB iV mit Art 34 GrundG bezw Art 131 WeimVerf auch eine nach schuldrechtlichen (nichtdeliktischen) Vorschriften zu regelnde Schadensersatzpflicht des Dienstherrn auslösen kann, hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (BGHZ 10, 303 14, 122 /T377> 15, 84? DM Nr 6 zu § 143 DBG u.a.), Auch das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der öffentlich-rechtlichen Verwahrung, das der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl BGHZ 3, 162; 4, 192; 5, 299; DM Nr 6 zu § 688 BGB u,ac), hat seinen inneren Grund in der infolge der Inbesitznahme von Gütern begründeten besonders engen Beziehung der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu diesen Gütern im Sinne einer besonderen Fürsorge- und Obhutspflicht für die in Besitz genommenen Güter und damit für den Betroffenen selbst. Darüber hinaus hat das Reichsgericht in DR 1943 S 854 Nr 6 auch für den Fall einer zwangsweisen mm mmuriwMtwr'iiir Unterbringung eines Geisteskranken in einer staatlichen Heil- und Pflegeanstalt unabhängig von der sich nach § 839 BGB regelnden allgemeinen Amtspflichtverletzung die Möglichkeit einer nach schuldrechtlichen , * x * x* % (nichtdeliktischen) Vorschriften zu beurteilenden Verletzung einer besonderen Fürsorgepflicht, die im öf- f fentlichen Recht wurzelt, anerkannt. Dem ist der erkennende Senat in BGHZ 138 (151) beigetreten. v Mit dem Berufungsgericht kann ferner davon ausgegangen werden, daß aus dem besonderen Gewaltverhält- nis der Strafhaft sich auch für den Staat eine Verpflichtung gegenüber dem Strafgefangenen zur Gesundheitsfürsorge während der Dauer der Haft ergibt (vgl hierzu allgemein? Jakobi ,!Die Rechtsstellung der Strafgefangenen” in Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft Band 50 S 376 /Tnsbes. S 377, 385 - 395, 400 - 40l7; Mittermaier ”Gefängniskunde” 1954 S 11, 12, 111 ff). Jedoch ist diese Fürsorge-pflicht des Staates ihrem Grund und ihrem Gehalt nach eine wesentlich andere als die gegenüber seinem Beamten, dem durch die Verwahrung seines Eigentums betroffenen Bürger und auch gegenüber dem zwangsweise in eine * Heilanstalt überführten Geisteskranken. Soweit der Staat im Rahmen dieser genannten besonderen Gewaltverhältnisse dem Einzelnen gegenübertritt, ist sein Handeln Ausfluß seiner fürsorgerischen Tätigkeit in Bezug auf den Einzelnen, innerhalb des Beamtenverhältnisses insbesondere der wechselseitigen Treueverpflichtung . Dagegen haben Begründung und Aufrechterhaltung des Straf gef angenen-Gewaltverhältnisses ihren Grund und Zweck in dem Schutz der Allgemeinheit vor dem Rechtsbrecher, indem Gedanken der Sühne, zwar auch der Besserung, jedoch nicht in dem der Fürsorge für den Strafgefangenen. Das öffentliche Gewaltverhältnis der strafweisen Freiheitsentziehung hat demnach nicht ein öffentlich-rechtliches Fürsorgeverhältnis > * zu dem Gegenstand. Vielmehr ergibt sich die Pflicht des Staates zur Fürsorge gegenüber dem Strafgefangenen für die Dauer seiner Haft nur als Hebenpflicht; sie - * ist nur Folge der straf weisen, Freiheitsentziehung, * * weil die hoheitliche Entziehung der Bewegungsfreiheit und,die damit verbundene weitgehende Entziehung der llöglichkeit des:Gefangenen, für seine Gesundheit selbst zu sorgen,4 zwangsläufig diese>FürSorgepflicht des Staates mit sich bringt, sie aber nicht zu dem eigentlichen Inhalt des Gewaltverhältnisses macht. Das be- t deutet, daß die Pflicht des Staates zur Gesundheitsfürsorge gegenüber dem Strafgefangenen lediglich eine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB ist, und daß die vom Berufungsgericht angezogenen Bestimmungen der Strafvollzugsordnung (Ziff 43, 66, 75, 107, 109-120, 203) nur konkretisierte Amtspflichten sind, wie sie auch sonst durch Rechtsnormen oder Verwaltungsanord-nungen ausdrücklich begründet werden können und tatsächlich auch begründet worden sind. Es ist schließlich auch kein sachlich gerechtfer-tigt'er* innerer Grund dafür vorhanden, unabhängig von der Amtshaftung des Staates gemäß § 839 BGB iV mit Axt 34 GrundG zusätzlich noch einen besonderen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser öffentlich- * 4 rechtlichen Fürsorge-Nebenpflichten des Staates gegenüber dem Strafgefangenen in sinngemäßer Anwendung der schuldrechtlichen (nichtdeliktischen) Vorschriften zu gewähren. Der Anlaß zu der sinngemäßen Anwendung der schuldrechtlichen Vorschriften auf bestimmte, gesondert gelagerte öffentlich-rechtliche Verhältnisse war und wird noch heute auch darin gefunden, daß auf diese Weise eine gesetzliche Lücke ausgefüllt werden muß, um zu gerechten und billigen Ergebnissen zu’gelangen., Eine solche Notwendigkeit, eine Gesetzes- , i, 1 Ücke ausfüllen zu müssen, fällt bei der strafweisen Freiheitsentziehung weg. Für den Strafgefangenen ist v/V > <4> f* ** * häapaqb-aie Möglichkeit der Verfolgung von Amtshaf-*ttihgsahsprüchen unbeschränkt und ohne jegliche pro- '%•*.** u y' s * zessuale Schwierigkeiten gegeben. Darüber hinaus wird dem ’Strafgefangenen auch in anderer V/eise ein , v „ * ^ * im rechtsstaatlichen Sinne ausreichender Rechtsschutz 4. ix * grundsätzlich,nicht versagt (vgl hierzu auchg Röhl in JZ 1954, 65} Nach alledem könnten im Gegensatz zur Ansicht -15- des Berufungsgerichts die vom Kläger behaupteten Fiirsorgepflicht-Verletzungen der Beklagten während der Dauer seiner Strafhaft nur im Rahmen und nach Maßgabe der Vorschrift des § 839 BGB iV mit Art 34 G-rundG oder Art 131 WeimVerf Schadensersatzansprüche auslösen, die jedoch hier infolge der begründeten Einrede der Verjährung sachlich nicht mehr nachgeprüft werden können, während die sinngemäße Anwen- -dung von schuldrechtlichen Vorschriften daneben nicht in Betracht kommt« Bei dieser Sachlage bedarf es auch keines weiteren Eingehens mehr auf die - im übrigen rechtlich bedenklichen-Ausführungen des Berufungsrichters zur Präge der "Verwirkung" des angeblichen gesonderten Anspruchs des Klägers wegen der behaupteten Verletzung der öffentlich-rechtlichen Für-sorgepflicht der Beklagten. Die Klage erweist sich somit als unbegründet, so daß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war. Dr« Pagendarm Rietsehel Dr. Arndt Wölany Dr o Beyer