Kurz vor dem Zusammenbruch .im Jahre 1945 verließ der Kläger (nach seiner Darstellung auf Weisung des Land-rats) mit der Verwaltung TrNHHHHt Die Stelle des Amtsbürgermeisters wurde am 3* April 1945 anderweitig besetzt. Mit Schreiben vom 7« März 1950 bat der Kläger die Verwaltung des Provinzialverbandes (Westfälische Versorgungskassen) in Münster um Ausstellung einer Bescheinigung zur Befreiung von der Sozialversicherungspflichte Der Antrag wurde zuständigkeitshalber an das beklagte Amt weitergeleitet , das dem Kläger mit Sehreiben vom 27« März 1950 mitteilte, daß die Amtsvertretung es entschieden abgelehnt habe, ihm irgendwie Versorgungsbezüge aus seiner früheren Tätigkeit als Amtsbürgermeister zuzüerkennen. Nach Ablehnung eines hiergegen erhobenen Einspruchs des beklagten Amtes durch den Regierungspräsidenten am 19« Dezember 1950 wandte sich das beklagte Amt mit einer Dienstaufsiohtsbeschwer-de an den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Ferner hat der Kläger einen 'Anspruch auf Feststellung hinsichtlich der Verpflichtung des beklagten Amtes zur Zahlung der vollen Versorgungsbezüge ab 1. Es hält die Klage mangels eines wirksamen Vorbescheides nach § 143 DBG für unzulässig und macht geltend/ der Kläger habe auf Grund des Beschlusses vom 12. Januar 1952 nach § 7 des Gesetzes zu Art 131 GrundG seine sämtlichen beamtenrechtli-chen Ansprüche zunächst bis zu einer gegenteiligen Entscheidung verloren und könne diese auch nicht auf dem Umwege über die landesrechtlichen Bestimmungen der 1 • SparVO geltend machen. Das Landgericht hat ein Seil- und Zwischen-orteil erlassen, nach dem das beklagte Amt zur Zahlung eines Übergangsgeldes von 2.107,02 DM verurteilt und der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Versorgungsbezüge für die Zeit vom Juni 1950 bis einschließlich Mai 1951 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Klageanspruchs auf Zahlung eines Übergangsgeldes dahingehend abgeändert, daß das beklagte Amt verurteilt wird, an den Kläger 1.769 EM zu zahlen, und der weitergehende Klageanspruch auf Obergangsgeld abgewiesen wird. Io Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß gemäß § 143 DBG der Klageweg eröffnet, aber noch nicht wieder verschlossen ist, steht mit der RechtsprechuJigijigs^e-* nats (vgl IM Nr 4? Bei dieser Sachlage kann frühestens die vom Kläger unter dem 4* Oktober 1950 beim zuständigen Regierungspräsidenten erhobene Beschwerde als ein gegenüber der obersten Dienstbehörde gestellter Antrag, der die aus § 143 Abs 1 DBG sich ergebende Ausschlußfrist von zweimal sechs Monaten in Lauf setzte, angesehen, werden. August 1951 beim Landgericht ein Armenrechtsgesuch und eine Klageschrift eingereicht hat, das Armenrechtsgesuch dem beklagten Amt als Dienstherrn auch mitgeteilt und nach Bewilligung des Armenrechts später streitig verhandelt worden ist, ohne daß das Unterlassen einer Klagezustellung (es ist nur der spätere Klageantrag förmlich zugestellt) gerügt wurde, so ist damit die Frist des § 143 DBG gewahrt (LM Br 4 zu § 143 DBG). Juli 1937 (RGBl I, 729) ist nun aber ausdrücklich bestimmt, daß eine Klage nach § 142 Abs 1 DBG auch dann zulässig ist, wenn die obere Aufsichtsbehörde dem Beamten mitteilt, daß sie eine Entscheidung nicht zu treffen beabsichtige. In die Revisionsinstanz sind lediglich die vom Berufungsgericht zugesprochenen Klageansprüche gelangt, nämlich die Forderung des Klägers auf Zahlung eines Übergangsgeldes in Höhe von 1.769 DH und der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Hälfte der Versorgungsbezüge für die Zeit vom Juni 1950 bis einschließlich Mai 1951, soweit dieser dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist, Bas Berufungsgericht ist der von dem beklagten Amt vertretenen Auffassung, der Geltungsbereich der 1• SparVO erstrecke sich nur auf Beamte, die am 1. der Revision darauf verwiesen ist, der Grund für die von ihr vertretene Beschränkung auf die bereits am lo April 1949 rechtskräftig entnazifizierten Beamten liege darin, dass man bei der schwierigen Finanzlage des Landes rasch einen bestimmten, nämlich den endgültig entnazifizierten Kreis, habe erfassen und einen Oberlick über die haus-haltsmässige Belastung der öffentlichen Hand gewinnen müssen, so ist dieser angeblich gesetzgeberische Grund doch nirgends in der Sparverordnung selbst, auch nioht in den Durchführungsbestimmungen, zu dem Ausdruck gekommen« 2« Die Revision wendet sich weiterhin gegen die Rieht-beachtung des Beschlusses des Rates des beklagten Amtes vom 12, Januar 1952, nach dem in Anwendung des § 7 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG die Ernennung des Klägers zu dem Amtsbürgermeister unberücksichtigt bleiben soll- Das Berufungsgericht hat unter ' Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils geltenden Rechtslage die Meinung vertreten, dass diese Entscheidung des Rates des beklagten Amtes vom 12- Januar 1952 nur etwaige Ansprüche des Klägers aus dem Bundesge-setz aberkennen könne, während sie auf die Ansprüche aus der nach § 63 Abs 3 Satz 2» des Gesetzes zu Art 131 GrundG in Geltung bleibenden, für den Kläger günstigeren landes-rechtlichen Regelung der 1- Sparverordnung .ohne Einfluss seiv Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des mit Rückwirkung auf den 1« April 1951 in Kraft getretenen Änderungs- und Anpassungsgesetzes des landes Hordrhein-Westfalen vom 15. Nach den tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts liegt hier aber eine zu berücksichtigende Entscheidung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde nach § 7 des Bundesgesetzes in Bezug auf den Kläger überhaupt nicht vor, sondern nur eine solche des unzuständigen Rates des -beklagten Amtes als Dienstbehörde« auch die für die Zeit nach dem 1« April 1951 geltend gemachten, in der jetzigen Lage des Rechtsstreits zur Entscheidung stehenden Ansprüche aus der 1« Sparverordnung mit Rücksicht auf § 7 des Bundesgesetzes und § 2 Abs 2 Satz 3 des in der Revisionsinstanz nach den in BGHZ 9, ber 1932, wonach grundsätzlich die Rechtsverhältnisse des Klägers sich nach den Vorschriften des § 63 des Bundesgesetzes zu Art 131 CrrundCr richten, steht den Ansprüchen des Klägers, soweit über sie von den Vorderrichtern bisher erkannt worden ist, im vorliegenden Pall nicht entgegen« Denn in § 2 Abs 2 des Landesgesetzes ist den Beamten, denen höhere Bezüge als nach dem Bundesrecht zustanden - ohne dass, es also darauf ankommt, ob diese ihm auch' tatsächlich gezahlt worden sind - dieser Rechtsstand gewahrt worden (vgl Urteil des Senats vom 8* Juli 1954 - Ill ZR 20/53 ~ S 9; Verwaltungsvorschriften vom 15« SparVO, soweit diese die Zeit nach dem 1, April 1951 betreffen, entgegen noch dem Anspruch auf Zahlung des Übergangsgeldes « Zwar erwähnt die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Änderungs- und Anpassungsgesetzes (aaO S 883 /8917)» dass das Übergangsgeld nach § 8 Abs 3 der 1« SparVO als einmalige Abfindungszahlung keinen Anspruch auf Besitzstandwahrung nach § 2 Abs 2 Satz 1 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes begründen könne« Diese Bestimmung der VerwaltungsvorSchrift kann sich jedoch nur beziehen auf den Zeitraum, in dem die 1. Sparverordnung durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz äLs aufgehoben erklärt ist, nämlich ab 1P April 1951* Es kann hier dahingestellt bleiben, ob insoweit diese Bestimmung gültig ist, denn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Obergangsgeld ist schon vor dem auf den 1* April 1951 zurückbezogenen Inkrafttreten des Änderungs- und Anpassungsgesetzes entstanden« Die Frage einer etwaigen Rückwirkung einer Entscheidung nach § 7 des Bundesgesetzes zu Art 131 OrundOr in Verbindung mit $ 2 Abs 2 Satz 3 des Änderungs»» und Anpassungsgesetzes braucht auch in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden,* weil eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Dienstbehörde hier nicht vorliegt * Da das angefochtene Urteil, soweit es dem Kläger Ansprüche zuerkannt hat, auch im übrigen einen Rechtsirrtum nicht erkennen lässt, war die Revision des beklagten Amtes mit der Kostenfolge aus 5 97 ZPO zurückzuweisen»
Ill 2R 320/52 2532 069 jferktodet am 4. Oktober 1954 VHHfc Justizangestellter als. Urkundsbeamter der Geschäfts-stelle * Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Amtes RxfBBHlBB (Westf.), vertreten durch die Amtsvertretung, / Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter} Rechtsanwalt gegen den früheren Amtsbürgermeister Julius •mg (Westf.), Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Frozeßhevollmächtigter* Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundeerichter Br. Pagendarm, Rietschel, Br. Weber, Br, Wo-lany und Br. Beyer* für Recht erkannt: Bie Revision des beklagten Amtes gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.U. vom 10. Juli 1952 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revisionsinstans hat das beklagte Amt' zu tragen. Von Rechts wegen Si Tatbestandx Per am 6. Juni 1905 geborene Kläger wurde nach entsprechender Wahl am 1. Juni 1959 auf zwölf Jahre bis zu dem 31 « Kai 1951 zu dem Amtsbürgermeister des beklagten Amtes er-nannt. Kurz vor dem Zusammenbruch .im Jahre 1945 verließ der Kläger (nach seiner Darstellung auf Weisung des Land-rats) mit der Verwaltung TrNHHHHt Die Stelle des Amtsbürgermeisters wurde am 3* April 1945 anderweitig besetzt. Der Kläger wurde am 31« Mai 1949 rechtskräftig in Kategorie IV ohne Beschränkung eingestuft und am 19« Dezember 1949 nach erneuter Überprüfung in Kategorie V überfährt. ‘ Mit Schreiben vom 7« März 1950 bat der Kläger die Verwaltung des Provinzialverbandes (Westfälische Versorgungskassen) in Münster um Ausstellung einer Bescheinigung zur Befreiung von der Sozialversicherungspflichte Der Antrag wurde zuständigkeitshalber an das beklagte Amt weitergeleitet , das dem Kläger mit Sehreiben vom 27« März 1950 mitteilte, daß die Amtsvertretung es entschieden abgelehnt habe, ihm irgendwie Versorgungsbezüge aus seiner früheren Tätigkeit als Amtsbürgermeister zuzüerkennen. Wegen Versä-gung des Buhegehalts und des Übergangsgeldes legte der Kläger, nachdem er sich unter dem 10. August 1950 zunächst vergeblich an den Oberkreisdirektor in Warendorf gewandt hatte, am 4« Oktober 1950 beim Hegierungspräsidenten in Münster Beschwerde ein. Dieser gab der Beschwerde durch Verfügung vom 2. November 1950 statt. Nach Ablehnung eines hiergegen erhobenen Einspruchs des beklagten Amtes durch den Regierungspräsidenten am 19« Dezember 1950 wandte sich das beklagte Amt mit einer Dienstaufsiohtsbeschwer-de an den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Durch Beschluß vom 12. Januar 1952 entschied der Rat des beklagten Amtes, die am 1. Juni 1939 erfolgte Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Zeit sei auf dessen enge Verbindung zu dem Nationalsozialismus zurückzufahren , seine Ernennung bleibe nach § 7 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG vom 11. Mai 1951 unberücksichtigt, der’ Kläger habe daher keine Ansprüche auf Unterbringung und Versorgung nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Diesen Beschluß hat der Kläger mit Einspruch sowie mit einer Klage beim Bundesverwaltungsgericht in Münster angefochten. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger unter Vorlage der Mitteilung des Regierungspräsidenten in Münster vom 16. Juli 1951, wonach dieser von einer Entscheidung gemäß § 143 DBG absieht, Zahlung von Übergangsgeld und Versorgungsbezügen nach § 8 Abs 3 und § 5 Abs 1 a und b der 1. SparVO der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1949. Seine Ansprüche berechnet er nach einem Besoldungsdienstalter vom 1. Juni 1939 in der Besoldungsgruppe A 3 b unter Berücksichtigung der Vordienst- und Suspendierungszeit bis 31. Mai 1951 mit WohnungsgeldZuschuß und Kindergeld für drei Kinder. In erster Instanz hat der Kläger beantrag^! klagte zu verurteilen, ein Übergangsgeld von 2,1 und Versorgungsb'ezUge für die Zeit vom 1. Juni 1950 Ibis \ 31. Mai 1951 in Höhe von 2.478,40 DM abzüglich der gesetzlichen Abzüge an Lohnsteuer und Notopfer zu zahlen. Ferner hat der Kläger einen 'Anspruch auf Feststellung hinsichtlich der Verpflichtung des beklagten Amtes zur Zahlung der vollen Versorgungsbezüge ab 1. Juni 1951 geltend gemacht . -7 Das beklagte Amt hat Klageabweisung beantragt. Es hält die Klage mangels eines wirksamen Vorbescheides nach § 143 DBG für unzulässig und macht geltend/ der Kläger habe auf Grund des Beschlusses vom 12. Januar 1952 nach § 7 des Gesetzes zu Art 131 GrundG seine sämtlichen beamtenrechtli-chen Ansprüche zunächst bis zu einer gegenteiligen Entscheidung verloren und könne diese auch nicht auf dem Umwege über die landesrechtlichen Bestimmungen der 1 • SparVO geltend machen. Das Landgericht hat ein Seil- und Zwischen-orteil erlassen, nach dem das beklagte Amt zur Zahlung eines Übergangsgeldes von 2.107,02 DM verurteilt und der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Versorgungsbezüge für die Zeit vom Juni 1950 bis einschließlich Mai 1951 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist. * - ' Gegen dieses Urteil hat das beklagte Jüfit BerufüMg eingelegt und ergänzend vorgetragen, die 1. SparVO finde auf den Kläger auch schon deshalb keine Anwendung, weil sie nur fÖ[r solche Personen gelte, die. bei dem Inkrafttreten der 1. SparVO bereits rechtskräftig entnazifiziert gewesen seien. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Klageanspruchs auf Zahlung eines Übergangsgeldes dahingehend abgeändert, daß das beklagte Amt verurteilt wird, an den Kläger 1.769 EM zu zahlen, und der weitergehende Klageanspruch auf Obergangsgeld abgewiesen wird. Hiergegen richtet sich die Revision des beklagten Amtes, mit der es den Antrag auf Abweisung der in die Berufungsinstanz gelangten Klageansprüche in vollem Umfang begehrt. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Bntscheidungsgründe: Io Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß gemäß § 143 DBG der Klageweg eröffnet, aber noch nicht wieder verschlossen ist, steht mit der RechtsprechuJigijigs^e-* nats (vgl IM Nr 4? 5 und 6 zu § 143 DBG) im - o. > • »v' Daß im Gebiet des Landes Bordrhein-Westfalen der Regierungspräsident für die Kommunalbeamten oberste Dienstbehörde im Sinne des § 143 DBG mindestens für die Zeit ab 1. April 1948 ist, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 8. Februar 1954 - III ZR 231/52 - S 5, 6 des näheren ausgeführt.,. Bei dieser Sachlage kann frühestens die vom Kläger unter dem 4* Oktober 1950 beim zuständigen Regierungspräsidenten erhobene Beschwerde als ein gegenüber der obersten Dienstbehörde gestellter Antrag, der die aus § 143 Abs 1 DBG sich ergebende Ausschlußfrist von zweimal sechs Monaten in Lauf setzte, angesehen, werden. Wenn der Kläger am 1. August 1951 beim Landgericht ein Armenrechtsgesuch und eine Klageschrift eingereicht hat, das Armenrechtsgesuch dem beklagten Amt als Dienstherrn auch mitgeteilt und nach Bewilligung des Armenrechts später streitig verhandelt worden ist, ohne daß das Unterlassen einer Klagezustellung (es ist nur der spätere Klageantrag förmlich zugestellt) gerügt wurde, so ist damit die Frist des § 143 DBG gewahrt (LM Br 4 zu § 143 DBG). Ferner hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Mäfz 1953 (LM Nr 6 zu § 143 DBG) die Rechtsprechung des Reichsgerichts übernommen, daß die formlose Bekanntgabe des Vorbescheides den Klageweg in jedäm Fall eröffnet (vgl RGZ 166, 296; 164, 72 ß8J7)» Selbst wenn - worauf die HevisiM'iÄ': der mündlichen Verhandlung verwiesen hat ~ der Beschwerdebescheid des Regierungspräsidenten.vom 2. November 1950 einen »Vorbescheid" im Sinne des § 143 DBG deshalb nicht darstellt, weil er den Anspruch des Klägers nicht ablehnt, sondern ausdrücklich zuspricht, so hat demgegenüber doch der Regierungspräsident mit seiner späteren, den KLaganspruch betreffenden Verfügung vom 16. Juli 1951 dem Kläger eröffnet, daß er von einer Entscheidung gemäß § 143 DBG absehe. In § 4 der Durchführungsverordnung zu dem Deutschen Beamtengesetz für die Kommunalbeamten vom 2. Juli 1937 (RGBl I, 729) ist nun aber ausdrücklich bestimmt, daß eine Klage nach § 142 Abs 1 DBG auch dann zulässig ist, wenn die obere Aufsichtsbehörde dem Beamten mitteilt, daß sie eine Entscheidung nicht zu treffen beabsichtige. Hiernach ist auf jeden Fall der zweite Bescheid des Regierungspräsidenten vom 16. Juli 1951 ein Vorbescheid im Sinne des § 143 DBG, der dem Kläger den Klageweg eröffnet. II. In die Revisionsinstanz sind lediglich die vom Berufungsgericht zugesprochenen Klageansprüche gelangt, nämlich die Forderung des Klägers auf Zahlung eines Übergangsgeldes in Höhe von 1.769 DH und der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Hälfte der Versorgungsbezüge für die Zeit vom Juni 1950 bis einschließlich Mai 1951, soweit dieser dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist, 1. Die Angriffe der Revision, soweit sie sich gegen . die Annahme des Berufungsgerichts richten, daß auch Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 1. SparVO der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 19* März1949 (GVB1 NRhWf S 25) noch nicht rechtskräftig entnazifiziert waren, die in § 8 Abs 3 und in § 5 Abs 1 a der genannten Verordnung normierten Ansprüche auf Zahlung eines Übergangsgeldes und bestimmter Versorgungsbezüge hätten, sind nicht begründet» Bas Berufungsgericht ist der von dem beklagten Amt vertretenen Auffassung, der Geltungsbereich der 1• SparVO erstrecke sich nur auf Beamte, die am 1. April 1949 bereits rechtskräftig entnazifiziert gewesen Beien, mit folgenden Erwägungen begegnet? Schon der Wortlaut der 1. Spar-YO zwinge nicht zu einer solchen einschränkenden Auslegung, die überdies zu unhaltbaren Ergebnissen führen würde; denn es bleibe dem Zufall überlassen, welcher Personenkreis am Stichtag erfaßt wäre. Im übrigen lasse die SparVO selbst (unddie ergangenen Burchführungsbestimmungen) die Unrichtigkeit der Ansicht des beklagten Amtes erkennen. Im § 9 der 1. SparVO sei bestimmt, daß die Vorschriften dieser Verordnung auch für Verbesserungen der K&tegorisierung im Wiederaufnahmeverfahren gelten. Nach den Durchführungsbestimmungen zu § 8 Abs 2 der 1. SparVO seien die auf Grund einer späteren Wiederaufnahmeentscheidung veränderten Be- / züge vom 1. des Monats zu zahlen, der auf den Monat, in dem die Rechtskraft der Entscheidung eintrete, folge. Auch behandle Ziff I, 4 der Durchführungsbestimmung zu § 7 ausdrücklich den Pall, daß ein Kategorisierungsbescheid noch nicht vorliege. Schließlich würde nach Ansicht des Vorderrichters auch die Rechtsstellungsverordnung vom 20. März A 1950 (GVB1 NRhWf S 37) gegenstandslos sein, wenn die Ansicht des beklagten Amtes richtig wäre. Diese Ausführungen lassen im Gegensatz zur Meinung der Revision einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Wenn von si — 8 -» der Revision darauf verwiesen ist, der Grund für die von ihr vertretene Beschränkung auf die bereits am lo April 1949 rechtskräftig entnazifizierten Beamten liege darin, dass man bei der schwierigen Finanzlage des Landes rasch einen bestimmten, nämlich den endgültig entnazifizierten Kreis, habe erfassen und einen Oberlick über die haus-haltsmässige Belastung der öffentlichen Hand gewinnen müssen, so ist dieser angeblich gesetzgeberische Grund doch nirgends in der Sparverordnung selbst, auch nioht in den Durchführungsbestimmungen, zu dem Ausdruck gekommen« Aus dem Wortlaut der §§ 8 der 1« SparVO sowie dem Inhalt der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen ist jeden-falls nur zu entnehmen, dass die rechtskräftige Entnazifizierung Voraussetzung der Ansprüche aus der 1« SparVO ist (vgl ergänzend hierzu auch IM Nr 7 zur 1« SparVO NRhWf), und Ansprüche für die Zeit naoh seiner rechtskräftigen Entnazifizierung macht der Kläger hier auch nur geltend. Nicht aber ist daraus zu schliessen, dass die rechtskräftige Kategorisierung vor dem Inkrafttreten der lv Sparverbrdnung bereits erfolgt sein muss. Ferner ergibt sich aus dem Gesamtinhalt der vom Vorderrichter angezogenen anderen gesetzlichen Bestimmungen sowie der von der Landesregierung selbst erlassenen Durchführungsbestimmungen in keiner Weise die Einschränkung des Geltungsbereichs der 1, Sparverordnung auf die am 1« April 1949 bereits rechtskräftig entnazifizierten Beamten, vielmehr in Übereinstimmung mit der Ansicht des Berufvingsgerichts sogar die grundsätzliche Anwendungsmöglichkeit der 1« Sparverordnung auf die Fälle einer späteren rechtskräftigen Kategorisierung« Ergänzend kann hierzu noch verwiesen werden auf die Durchführungsbestimmung zu § 5 Abs 1 Ziff 5 (Beginn der Zahlung der Bezüge mit dem 1« des Monats, in dem die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 a und b eintreten, jedoch nicht vor dem 1, April 1949) und den gemeinsamen Runderlass deB Innenministers und Pinanzministers vom 24, Januar 1950 Ziff 1, 3 und 6 (MinBl NRhWf S 66)- Die Tatsache, dass der Kläger erst am 31« Mai 1949 rechtskräftig in die Kategorie IV eingestuft ist, steht somit seinen Ansprüchen aus § 8 Abs 3 und § 5 Abs la der loSparverordnung nicht entgegen« 2« Die Revision wendet sich weiterhin gegen die Rieht-beachtung des Beschlusses des Rates des beklagten Amtes vom 12, Januar 1952, nach dem in Anwendung des § 7 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG die Ernennung des Klägers zu dem Amtsbürgermeister unberücksichtigt bleiben soll- Das Berufungsgericht hat unter ' Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils geltenden Rechtslage die Meinung vertreten, dass diese Entscheidung des Rates des beklagten Amtes vom 12- Januar 1952 nur etwaige Ansprüche des Klägers aus dem Bundesge-setz aberkennen könne, während sie auf die Ansprüche aus der nach § 63 Abs 3 Satz 2» des Gesetzes zu Art 131 GrundG ♦ in Geltung bleibenden, für den Kläger günstigeren landes-rechtlichen Regelung der 1- Sparverordnung .ohne Einfluss seiv Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des mit Rückwirkung auf den 1« April 1951 in Kraft getretenen Änderungs- und Anpassungsgesetzes des landes Hordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1952 (GVB1 RRhWf S 423)> nach der bei Personen, deren Bezüge nach Inkrafttreten dieses Gesetzes festgesetzt werden, Ernennungen im Rahmen des § 7 des Bundesregelungsgesetzes zu Art 131 GrundG unberücksichtigt bleiben- Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 8. Juli 1954 - III ZR 13/53 - die Auffassung vertreten. -10- dass die in der 1* Sparverordnuhg der Landesregierung Nordrhein-Westfalen getroffene Regelung für den aus einem Amt ausgeschiedenen und zu dem Personenkreis des § 63 des Bundesgesetzes gehörenden Beamten günstiger als das Bundesgesetz sei (vgl auch BGHZ 2, 117 und HC Nr 2 zu ’§ 71 GVG Leitsatz b)$ ferner, dass ebenso wie in § 7 des Bundesgesetzes auch die in § 2 Abs 2 Satz 3 des Landes-Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15» Dezember 1952 vorgesehene Möglichkeit der Nichtberücksichtigung von Ernennungen nicht automatisch eintrete, sondern erst, wenn die zuständige Dienstbehörde eine solche BitScheidung erlasse« Gemäss § 12 Abs 1 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes ist die nach § 7 des Bundesgesetzes in Bezug auf Angehörige des öffentlichen Dienstes der Gemeinden und Gemeindeverbände zu erlassende Entscheidung durch die zuständige oberste Aufsichtsbehörde zu treffen, d9h« hier durch den Innenminister oder den Regierungspräsidenten (vgl Runderlasse des Innenministers vom 24» Januar und 9« Juni 1953, MinBl NRhWf S 141 und 1016)« Nach den tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts liegt hier aber eine zu berücksichtigende Entscheidung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde nach § 7 des Bundesgesetzes in Bezug auf den Kläger überhaupt nicht vor, sondern nur eine solche des unzuständigen Rates des -beklagten Amtes als Dienstbehörde« Bei dieser Sachund Rechtslage können dem Kläger , - auch die für die Zeit nach dem 1« April 1951 geltend gemachten, in der jetzigen Lage des Rechtsstreits zur Entscheidung stehenden Ansprüche aus der 1« Sparverordnung mit Rücksicht auf § 7 des Bundesgesetzes und § 2 Abs 2 Satz 3 des in der Revisionsinstanz nach den in BGHZ 9, 101 entwickelten Grund sät zaaanzuwend enden Änderungs- und Anpassungsgesetzes nicht versagt werden« I 3» § 2 des Anderungs- und Anpassungsgesetzes vom 13« Dezem- ber 1932, wonach grundsätzlich die Rechtsverhältnisse des Klägers sich nach den Vorschriften des § 63 des Bundesgesetzes zu Art 131 CrrundCr richten, steht den Ansprüchen des Klägers, soweit über sie von den Vorderrichtern bisher erkannt worden ist, im vorliegenden Pall nicht entgegen« Denn in § 2 Abs 2 des Landesgesetzes ist den Beamten, denen höhere Bezüge als nach dem Bundesrecht zustanden - ohne dass, es also darauf ankommt, ob diese ihm auch' tatsächlich gezahlt worden sind - dieser Rechtsstand gewahrt worden (vgl Urteil des Senats vom 8* Juli 1954 - Ill ZR 20/53 ~ S 9; Verwaltungsvorschriften vom 15« Juni 1953 zur Durchführung des Anderungs- und Anpassungs-gesetzee zu § 2 Ziff 5, MinBl NRhWf 1953 S 883; stenographischer Bericht über die 68« Sitzung des Landtags Nordrhein-Westfalen - 2. Wahlperiode - Bd 3 S 2576)« Zu der Präge, ob und inwieweit eine Entscheidung nach § 7 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundU in Verbindung mit § 2 Abs 2 Satz 3 des Anderungs- und Anpassungsgesetzes etwa zurückwirkt, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden« Denn eine solche rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Dienstbehörde liegt ~ wie bereits dargelegt - hier noch nicht vor« § 2 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes steht auch weder d geltendgemachten Ansprüchen des Klägers auf Zahlung der Hälfte der Versorgungsbezüge gemäss § 5 Abs la der 1« SparVO, soweit diese die Zeit nach dem 1, April 1951 betreffen, entgegen noch dem Anspruch auf Zahlung des Übergangsgeldes « Zwar erwähnt die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Änderungs- und Anpassungsgesetzes (aaO S 883 /8917)» dass das Übergangsgeld nach § 8 Abs 3 der 1« SparVO als einmalige Abfindungszahlung keinen - 12' - Anspruch auf Besitzstandwahrung nach § 2 Abs 2 Satz 1 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes begründen könne« Diese Bestimmung der VerwaltungsvorSchrift kann sich jedoch nur beziehen auf den Zeitraum, in dem die 1. Sparverordnung durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz äLs aufgehoben erklärt ist, nämlich ab 1P April 1951* Es kann hier dahingestellt bleiben, ob insoweit diese Bestimmung gültig ist, denn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Obergangsgeld ist schon vor dem auf den 1* April 1951 zurückbezogenen Inkrafttreten des Änderungs- und Anpassungsgesetzes entstanden« Die Frage einer etwaigen Rückwirkung einer Entscheidung nach § 7 des Bundesgesetzes zu Art 131 OrundOr in Verbindung mit $ 2 Abs 2 Satz 3 des Änderungs»» und Anpassungsgesetzes braucht auch in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden,* weil eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Dienstbehörde hier nicht vorliegt * 4 vfV Da das angefochtene Urteil, soweit es dem Kläger Ansprüche zuerkannt hat, auch im übrigen einen Rechtsirrtum nicht erkennen lässt, war die Revision des beklagten Amtes mit der Kostenfolge aus 5 97 ZPO zurückzuweisen» Dr.Pagendarm Rietschel Dr .Weber Wolany Dr,Beyer \ —X—M 4P*.*