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BGH · III ZE 320/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZE 320/51

Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen wird. Der Kläger hat behauptet, dass sowohl die Beamten des Wohnungs-, als auch die des Bauamtes ihm durch schuldhafte Amtspflichtverletzungen Schaden zugefügt hätten. Zu einer Beschlagnahme der Bäume für die hier fraglichen Zwecke sei das Wohnungsamt nicht befugt gewesen. Bei der Zuweisung eines Baumes an die kommunistische Partei sei, wie der Kläger von dritter Seite gehört habe, die Äusserung gefallen, dass man ihn damit zu Tode ärgern wolle. Vorkeh-rungen für eine Fortführung des Geschäfts habe der Kläger nicht getroffen. Ziff 2 GVG nur insoweit zulässig, als sie sich gegen die Verneinung des auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung seitens der Beamten der beklagten Stadt gestützten Ob dem Kläger der Anspruch auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten zustehein könnte, kann nicht nachgeprüft werden. Ob der Kläger etwa auch bei der Behandlung seines "Einspruchs" gegen die Zuweisung der kommunistischen Partei in seinen Rechten irgendwie beeinträchtigt worden sein könnte, kann nicht nachgeprüft werden; denn auf diesen Einspruch hat der Kläger nur unter dem Gesichts-punkt hingewiesen, dass er von einem Rechtsmittel Ge- brauch gemacht habe; dass ihm durch das Verhalten der Beamten der beklagten Stadt bei der Behandlung des Einspruchs der mit der Klage geltend gemachte Schaden - oder auch nur ein Teil davon - zugefügt worden sei, behauptet er nicht. Die Revision wirft im Palle der Raumzuweisung an die kommunistische Partei der beklagten Stadt auch vor, dass sie der vom Treuhänder gegen die Höhe der Entschädigung eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen habe. Damit behauptet sie aber eine Tatsache,- die der Kläger früher nicht behauptet hat; nur die beklagte Stadt hat vor dem Berufungsgericht aus geführt, dass der Treuhänder, der sonst ihren Massnahmen zugestimmt habe, allein in einem Palle eine Änderung der Mietfestsetzung bean-tragt habe und dass daraufhin die Miete von 15 RH auf Der Kläger hat zwar schon vor dem Landgericht ausgeführt, er habe im Laufe des Jahres 1949 vergeblich versucht, eine Zustandes zu erreichen, aber nicht behauptet, dass auch bei der Behandlung dieser Anträge pflichtwidrig ver-fahren worden sei. Auch dieses Vorbringen ist, wie die daran angeknüpfte Schlussfolgerung des Klägers zeigt, nur unter dem Gesichtspunkt in den Prozess eingeführt worden, dass ihn "keinerlei Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden" treffeü Als eine selbständige An- Es ist auch nicht behauptet worden, dass die Verhältnisse, die zu der Beschlagnahme, geführt haben, sich später so .geändert hätten, dass die Beamten des Woh-nungsamtes von sich aus zu einer Überprüfung ihrer Massnahmen hätten schreiten sollen. Soweit es sich um die Massnahmen des Y/ohnungsatates handelt, verneint der Berufungsrichter den hierauf gestützten Anspruch des Klägers deshalb, weil den Beamten der beklagten Stadt, die nur zu Unrecht eine Zuständig- ein Verschulden des Beamten der Regel nach zu verneinen ist, wenn ein Kollegialgericht sein Verhalten als objektiv gerechtfertigt angesehen hat (vgl RGZ 106, 410). Im vorliegenden Palle hat das.Landgericht'das Vorgehen des Wohnungsamtes für objektiv berechtigt erklärt und deshalb die Klage abgewiesen. Schon aus diesem Grunde erscheint die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass ein Verschulden der Beamten des Wohnungsamtes insoweit zu verneinen sei, richtig, Das Reichsgericht hat die Regel dann nicht beachtet, wenn es sich im Einzelfall darum gehandelt hat, dass klare gesetzliche Vorschriften übersehen waren (vgl RGZ 156, 151 und RG in DNotZ 1938, 248); der erkennende Senat hat sich in seinem Urteil vom 29. der ständigen Rechtsprechung, dass man dem Beamten in der Regel nicht den Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens machen könne.-, die tägliche Arbeit betrifft, so dass ihre genaue Kenntnis dort vorausgesetzt werden kann, soll die Entscheidung des Kollegialgerichts bei der PrUfung des Verschuldens nach dem angeführten Urteil ohne Einfluss sein. setzlichen Bestimmung wird den Beamten des Wohnungsamtes üuöh von der Revision nicht vorgeworfen. Bas Landge-rieht sieht aber auf Grund der besonderen Umstände des Jah- • res 1945/46 ihr Verhalten als gerechtfertigt an, so dass auch den Beamten selbst keift Verschulden vorgeworfen werden kann, wenn sie von derselben Ansicht ausgingen. b) Es lässt sich auch nicht sagen, dass die Inanspruchnahme der damals leer stehenden Räume des Klägers für eine vorübergehende Benutzung zu Unterstell-, Büro- oder Geschäftszwecken etwas derart Ungewöhnliches und mit den geltenden Rechtsgrundsätzen Unvereinbares gewesen wäre, dass sich über eine Schuld der handelnden Beamten gar Sowohl besondere Anordnungen der Militärregierung als auch die Vorschriften des Reichs-leistungsgesetzes sowie der allgemeine Grundsatz, dass zur Behebung öffentlicher Notstände von hoher Hand auch in die Eigentumssphäre der Bürger eingegriffen werden kann, können als Grundlagen für das, was vom Kläger verlangt worden ist, in Betracht kommen. 3» Aus den angeführten Erwägungen ergibt sich, dass der .von der1 Revision erhobene Vorwurf der Verletzung des § 839 BGB unbegründet ist. Leiter des Wohnungsamtes von 194-5 jetzt Justizangestell ter und der von 1946 jetzt Kaufmann sei, als sie sich auf deren Zeugnis berief.Ob darin ein Vortrag erblickt werden könnte, der das Berufungsgericht ermächtigt hätte, davon zu Sprechen, dass die beklagte Stadt mit H.be- kann aber dahingestellt bleiben; denn in Wirklichkeit geht der Berufungsrichter gar nicht davon aus, dass es so tatsächlich bei der beklagten Stadt gewesen wäre, son- Das Landgericht hat die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmen nicht aus der Personallage bei der beklagten Stadt gefolgert, sondern aus den besonders schwierigen Raumverhältnissen, die im Gebiet der Stadt geherrscht haben, und aus der Aufgabe des Wohnungsamtes. der Berufungsrichter nimmt aber nichts Gegenteiliges an, sondern'folgert nur, dass angesichts der umfassenden Aufgaben, die dem Wohnungsamt Übertragen waren,1 es einem Beamten nicht als Verschulden angerechnet werden kann, wenn er sich zu Zwangsoinweisungen in leerstehende Räume für berechtigt hielte Die Meinung der Revision, es sei "unmöglich”, dass Zuständigkeitsregelung darauf zurückgreife, dass die Portgeltung des Reichsleistungsgesetzes umstritten gewesen sei, ist nicht zutreffed: denn die Ungewissheit bezog sich cht nur auf die Anwendbarkeit des Reichs leistungsgesetzes überhaupt, sondern auch darauf, welche Stellen nunmehr für Inanspruchnahmen zuständig seien, nachdem das öffentliche Leben in seiner Organisation verschiedene Umgestaltungen erfahren hatte. Dass es sich schliesslich um keine Plüchtlingsunter-bringung in den vorliegenden Pällen gehandelt hat, wird auch vom Berufungsrichter nicht verkannt* Nach alledem muss der auf die Massnahmen des Wohnungs amtes gestützte Schadensersatzanspruch des Klägers verneint und die Revision insoweit als unbegründet ange-sehen werden. dass der Berufungsrichter auch über diesen Klagegrund zu Un gunsten des Klägers entschieden habe, und rügt dass darüber "jede Erörterung im Berufungsurteil" fehle Später, insbesondere in der Berufungsschrift, hat er allerdings; wieder auf die Mietfestsetzung nur in dem Zusammenhang hingewiesen, dass sich aus ihr das von allem Anfang an vorliegende unsachliche Vorgehen der Beamten der beklagten Stadt ergebe. Von der beklagten Stadt wird aber demgegenüber auch in der Berufungsinstanz ausdrücklich ausgeführt, dass keine Rede davon sein könne, "dass dem Kläger durch zu niedrige Mietfestsetzung ein Schaden zugefügt ist*. Daraus ist zu entnehmen, dass über den geltend gemachten Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt, ob er sich aus dem Verhalten der Beamten der beklagten Stadt bei den Mietfestsetzungen ergeben könnte, gestritten worden ist. teil des Landgerichts wird.der geltend gemachte Schadens-ersatzanspruch auf die "Handlungsweise der Beklagten” zu-rückgeführt, nachdem vorher sowohl vom Wohnungsamt als auch vom Bauamt die Rede war. ihm ein Schaden entstanden sei, dahin näher Umrissen, dass Cf einen Ausfall an Einnahmen infolge der Beschlagnahmen und auch einen Schaden dadurch gehabt habe, dass die Mieten nicht in angemessener Höhe festgesetzt worden seien. Nach aliedem muss man mit der Revision annehmen , dass der 'Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von 500 DM auch auf die von ihm behauptete Amtspflichtverletzung anlässlich der Mietfestsetzungen gestützt hat und auch insoweit mit der Klage abgewiesen worden ist. Die Vorschrift des § 563 ZPO ist in einem solchen Palle nicht anwendbar (vgl RG in JR 25, 352 und Stein-Jonas-Schönke, I zu § 563)» Deshalb kann nicht nachgeprüft werden, ob sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auch in dem hier fraglichen Punkte schon jetzt im Ergebnis halten Hesse oder nicht.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 313 ZPO
BeamteräumenZPOAnspruchStadtBrKlägerRevisionVerschuldenSchaden

Volltext der Entscheidung

«
III ZE 320/51
•
Verkündet am 2»Juli 1953
Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle»
I m
Namen
 des
Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Otto T
m
, Ha
9
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
• •
die Stadt Papenburg/Ems, vertreten durch den Rat der
 Stadt
9
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger, der Bundesrichter Bre Pagendarm, Rietschel,. Br. YJeber und Br. '.Volany
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg
i.O. vom 5c- Oktober 1951 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen wird.
Von Rechts wegen
• •
gatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses in Papenburg in welchem er einige Bäume auch zu Geschäftszwecken beim
9
Betriebe einer Lederhandlung benutzte
I
Mai/Juni 1945
m
wurde der Geschäftsbetrieb eingestellt. Die Geschäftsräume blieben in der Folgezeit unbenutzt. Bis zu dem 15* Oktober
1950
stand der Kläger unter Vermögenskontrolle nach dem
 Militärregierungsgesetz Nr 52. Bis zu dem 18. Januar 1949 war
 ein
"Überwachender", wie der Kläger behauptet - Treu
■
händer eingesetzt.
Das Wohnungsamt der beklagten Stadt beschlagnahmte
• durch mehrfache Verfügungen aus der Zeit von November
• •
1945 bis Oktober 1946 einzelne von den Geschäftsräumen des Klägers und wies sie anderen Personen zur Benutzung als Unterstell- oder Büro- oder Geschäftsraum zu. Die von
 den Benutzern zu zahlenden Entschädigungen wurden vom Bau-
* 1
amt der beklagten Stadt festgesetzt, abgesehen von dem letzten Pall der Zuweisung eines Raumes, nämlich den Pall des Drogisten	mit	dem	der Kläger selbst eine Ver-
einbarung über die zu zahlende Miete getroffen hat.
Der Kläger hat behauptet, dass sowohl die Beamten des
 Wohnungs-, als auch die des Bauamtes ihm durch schuldhafte
 Amtspflichtverletzungen Schaden zugefügt hätten. Zu einer Beschlagnahme der Bäume für die hier fraglichen Zwecke sei das Wohnungsamt nicht befugt gewesen. Es sei aus unsachlichen Beweggründen tätig geworden, weil er, der Kläger, Mitglied der NSDAP und bis 1945 Stadtrat gewesen sei. Bei der Zuweisung eines Baumes an die kommunistische Partei sei, wie der Kläger von dritter Seite gehört habe,
 die Äusserung gefallen, dass man ihn damit zu Tode ärgern
 wolle. Als er gegen die Einweisung der kommunistischen Par
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tei Einspruch erhoben habe*
sei
 ihn gesagt worden, dass er
 dare
ichts
 chen könne und d
Beschlarnai
 sowieso
nur'für 14 Sare
 erfolge. Weitere Rechtsmittel habe er geg die Zuweisungen seiner Räume nicht ergreifen können, weil
 er zu befürchten gehabt habe, d
dann noch
 bere Mass
 nahmen gegen ihn oder seine Angehörigen ergriffen würden
 Durch die Beschlagnahme der Räume sei es.ihm unmög-lieh gemacht worden, sein Geschäft fortzuführen. Spätere Versuche, es wieder aufzunehmen, seien infolge, der Be-schlagnähme gescheitert. Bine Abänderung des so geschaf-fenen Zustandes habe er trotz Vorstellungen bei der beklagten Stadt nicht zu erreichen vermocht.
Das Bauamt, das für die Mietfestsetzungen überhaupt • nicht zuständig gewesen sei, habe in schikanöser Weise nur die ortsüblichen Mietsätze für Wohnräume eingesetzt, obwohl es sich dabei in Wahrheit um Geschäftsräume bäster Art gehandelt habe, für die eine viel höhere Geschäfts-raummiete zu bezahlen gewesen wäre. Br bekomme jetzt für einen Ladenraum 100 DM, für den anderen 150 DM monatlich an Miete.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger einen Teilbetrag von 500 DII nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Januar 1950 als Schadensersatz von der beklagten Stadt.
Diese hat um Klageabweisung gebeten.
Sie hat bestritten, dass irgendwelche unsachlichen
* •
Motive bei der Beschlagnahme der Räume bestimmend gewesen
 seien. Das Vorgehen des Wohnungsamtes sei vielmehr unumgänglich gewesen, um die schwierige Nachkriegslage in der Stadt zu meistern. Nach dem Reichsleistungsgesetz sei es
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statthaft gewesen, Geschäftsräume zu beschlagnahmen und
 sie auch, soweit nötig, Untermietern für geschäftliche
• •
Zwecke zuzuweisen. Ausserdem sei das Wohnungsamt auf Grund
*
.von Anordnungen der Militärregierung ganz allgemein für die Erfassung und Zuteilung von Räumen zuständig gewesen. Bas Bauamt habe die Räume ausgemessen und unter Berück-
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sichtigung ihres Zustandes die ortsübliche Miete als Entschädigung, festgesetzt. Ber Kläger habe nichts ein-gebüsst, weil die Räume leergestanden hätten, sondern im
 Gegenteil nur gewonnen. Ueshalb habe auch der Treuhänder
• • •
den Zuweisungen der Räume an Britte zugestimmt. Vorkeh-rungen für eine Fortführung des Geschäfts habe der Kläger nicht getroffen. Er habe es auch unterlassen, den von ihm behaupteten Schaden durch Einlegung von Rechtsmitteln abzuwenden-,
Bas Landgericht hat den Kläger mit der Klage abgewiesen, Bas Oberlandesgericht hat- seine Berufung zurück-
gewiesen. Mit där Revision verfolgt der Kläger seinen An-
• •
spruch weiter. Bie beklagte. Stadt bittet um Zurückweisung der Revision-
# •
Bie Revision ist nach §§ 547 Ziff 2 ZPO, 71 Abs 2
Ziff 2 GVG nur insoweit zulässig, als sie sich gegen die Verneinung des auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung
 seitens der Beamten der beklagten Stadt gestützten
*
Schadenersatzanspruches des Klägers wendet. Ob dem Kläger der Anspruch auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten zustehein könnte, kann nicht nachgeprüft werden.
*
Der Kläger erhebt, wie die Revision betont, im vor-liegenden Rechtsstreit Schadensersatzansprüche wegen "unzulässiger Beschlagnahme trotz Widerspruchs" und wegen
"willkürlicher unzureichender Restsetzung von Mieten".
Auf diese Sachverhalte muss sich die Nachprüfung des angefochtenen Urteils durch das Revisionsgericht beschränken.
Ob der Kläger etwa auch bei der Behandlung seines "Einspruchs" gegen die Zuweisung der kommunistischen Partei in seinen Rechten irgendwie beeinträchtigt worden sein könnte, kann nicht nachgeprüft werden; denn auf diesen Einspruch hat der Kläger nur unter dem Gesichts-punkt hingewiesen, dass er von einem Rechtsmittel Ge-
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brauch gemacht habe; dass ihm durch das Verhalten der Beamten der beklagten Stadt bei der Behandlung des Einspruchs der mit der Klage geltend gemachte Schaden - oder auch nur ein Teil davon - zugefügt worden sei, behauptet er nicht.
Die Revision wirft im Palle der Raumzuweisung an die kommunistische Partei der beklagten Stadt auch vor, dass sie der vom Treuhänder gegen die Höhe der Entschädigung eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen habe. Damit behauptet sie aber eine Tatsache,- die der Kläger früher nicht behauptet hat; nur die beklagte Stadt hat vor dem Berufungsgericht aus geführt, dass der Treuhänder, der sonst ihren Massnahmen zugestimmt habe, allein
 in einem Palle eine Änderung der Mietfestsetzung bean-tragt habe und dass daraufhin die Miete von 15 RH auf
20 RL1 erhöht worden sei. Die erst in der Revisionsin- •
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stanz eingeführte Behauptung muss deshalb unberücksichtigt bleiben,
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Unerörtert muss schliesslich auch die Frage bleiben, ob Beamte der beklagten Stadt eine Amtspflichtver-letzung etwa auch dadurch hätten begehen können, dass
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sie etwaigen Anträgen des" Klägers auf Abänderung der getroffenen Massnahmen nicht entsprochen hätten. Der Kläger hat zwar schon vor dem Landgericht ausgeführt, er
 habe im Laufe des Jahres 1949 vergeblich versucht, eine
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Abänderung des durch die Einweisungen geschaffenen
• * •
Zustandes zu erreichen, aber nicht behauptet, dass auch bei der Behandlung dieser Anträge pflichtwidrig ver-fahren worden sei. Auch dieses Vorbringen ist, wie die daran angeknüpfte Schlussfolgerung des Klägers zeigt,
 nur unter dem Gesichtspunkt in den Prozess eingeführt worden, dass ihn "keinerlei Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden" treffeü Als eine selbständige An-
spruohsgrundlage kommen die fraglichen Vorgänge nicht
 in Betracht.
Es ist auch nicht behauptet worden, dass die Verhältnisse, die zu der Beschlagnahme, geführt haben, sich später so .geändert hätten, dass die Beamten des Woh-nungsamtes von sich aus zu einer Überprüfung ihrer Massnahmen hätten schreiten sollen.
II,
Soweit es sich um die Massnahmen des Y/ohnungsatates handelt, verneint der Berufungsrichter den hierauf gestützten Anspruch des Klägers deshalb, weil den Beamten
 der beklagten Stadt, die nur zu Unrecht eine Zuständig-
keit des Y/ohnungsamtes angenommen hätten, im übrigen aber sachlich zutreffend vorgegangeh seien, nicht der

Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens gemacht werden
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könne. Nach §§ 5, 2a RLG hätten auch gewerbliche Räume in Anspruch gehpmraen und Dritten wiederum für gewerb-liehe Zwecke zugeteilt werden können.
••
• Gegen die Verneinung eines Verschuldens wendet sich die Revision. Sie wirft dem Berufungsrichter Verletzung der Vorschriften der .§§ 839. BGB, 286, 128 ZPO vor; jedoch zu Unrecht-. .
*.
1. Es entspricht einer ständigen Rechtsprechung, dass
*
ein Verschulden des Beamten der Regel nach zu verneinen ist, wenn ein Kollegialgericht sein Verhalten als objektiv gerechtfertigt angesehen hat (vgl RGZ 106, 410). Im vorliegenden Palle hat das.Landgericht'das Vorgehen des Wohnungsamtes für objektiv berechtigt erklärt und deshalb die Klage abgewiesen. Schon aus diesem Grunde erscheint die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass ein Verschulden der Beamten des Wohnungsamtes insoweit zu verneinen sei, richtig,
a) Dass im vorliegenden Palle besondere Tatumstände vorhanden wären, welche gegen die Anwendbarkeit der angeführten' Regel sprechen würden, ist nicht ersichtlich.
Das Reichsgericht hat die Regel dann nicht beachtet, wenn es sich im Einzelfall darum gehandelt hat, dass klare gesetzliche Vorschriften übersehen waren (vgl RGZ 156, 151 und RG in DNotZ 1938, 248); der erkennende Senat hat sich
 in seinem Urteil vom 29. November 1951 - III ZR 4/50 -
der ständigen Rechtsprechung, dass man dem Beamten in der Regel nicht den Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens
 machen könne.-, falls ein Kollegialgericht seine Handlung
 für objektiv gerechtfertigt erklärt hat, angeschlossen.
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Nur unter der. Voraussetzung, dass das Gericht eine Vor-
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schrift Ubersehen hat, mit welcher die ordentlichen Ge-
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richte weniger befasst werden, die aber in der Verwaltung
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die tägliche Arbeit betrifft, so dass ihre genaue Kenntnis dort vorausgesetzt werden kann, soll die Entscheidung des Kollegialgerichts bei der PrUfung des Verschuldens nach dem angeführten Urteil ohne Einfluss sein.
Von einem solchen Ausnahmetatbestand kann im vorlie-
genden Pall keine Rede sein. Verletzung einer klaren ge-
■
setzlichen Bestimmung wird den Beamten des Wohnungsamtes üuöh von der Revision nicht vorgeworfen. Zur Last wird ihnen vielmehr gelegt-, dass sie ohne eine hinreichende gesetzliche Grundlage eingeschritten seien. Bas Landge-rieht sieht aber auf Grund der besonderen Umstände des Jah- • res 1945/46 ihr Verhalten als gerechtfertigt an, so dass auch den Beamten selbst keift Verschulden vorgeworfen werden kann, wenn sie von derselben Ansicht ausgingen.
b) Es lässt sich auch nicht sagen, dass die Inanspruchnahme der damals leer stehenden Räume des Klägers für eine vorübergehende Benutzung zu Unterstell-, Büro- oder Geschäftszwecken etwas derart Ungewöhnliches und mit den geltenden Rechtsgrundsätzen Unvereinbares gewesen wäre, dass sich über eine Schuld der handelnden Beamten gar
*
keine Zweifel hegen Hessen. Sowohl besondere Anordnungen der Militärregierung als auch die Vorschriften des Reichs-leistungsgesetzes sowie der allgemeine Grundsatz, dass zur Behebung öffentlicher Notstände von hoher Hand auch in die Eigentumssphäre der Bürger eingegriffen werden kann, können als Grundlagen für das, was vom Kläger verlangt worden ist, in Betracht kommen. Beshalb steht die Ansicht des .'Landgerichts, dass das Vorgehen des Wohnungs-

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amtes gerechtfertigt gewesen sei, nicht ausserhalb jeder rechtlichen Möglichkeit und muss somit zugunsten der han-delnden Beamten bei der Prüfung ihres Verschuldens im
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Sinne der angeführten Hegel Beachtung finden. •
2. Seine allgemein gehaltene Behauptung, dass man gegen ihn nicht aus sachlichen Erwägungen heraus, sondern aus. Schikane vorgegangen sei, hat der Kläger nicht zu beweisen vermocht, wie das Berufungsgericht feststellt. Bass dieses bestimmte Beweisangebote nicht berücksichtigt habe, vermag die Revision nicht zu rügen. Beshalb muss die Möglichkeit einer Amtspflichtverletzung durch ein Willkür-
*
Hohes Verhalten als ausgeschlossen gelten.
3» Aus den angeführten Erwägungen ergibt sich, dass der .von der1 Revision erhobene Vorwurf der Verletzung des § 839 BGB unbegründet ist. Bas gleiche muss auch hinsichtlich der Rüge, dass die Vorschriften der §§ 128, 286 ZPO verletzt worden seien, gelten.
a) Eine Verletzung des sog. "Beibringungsgrundsatzes"
128 ZPO), nach welchem das Gericht nur das berücksichtigen darf, was die Parteien an Tatsachen vorgetra-
gen haben, ist nicht ersichtlich. Bie beklagte Stadt
 hat zwar
 ihren Schriftsätzen nicht ausdrücklich zu
 ihrer Entlastung vorgetragen, dass sie mit weniger vorgebildeten Hilfskräften habe arbeiten müssen, wohl aber
 hat sie schon vor dem Landgericht angeführt, dass der
*
Leiter des Wohnungsamtes von 194-5 jetzt Justizangestell ter und der von 1946 jetzt Kaufmann sei, als sie sich auf deren Zeugnis berief. Ob darin ein Vortrag erblickt werden könnte, der das Berufungsgericht ermächtigt hätte, davon zu Sprechen, dass die beklagte Stadt mit H.be-
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hördenfremden.Hilfskräften” zu arbeiten gehabt hätte,
• •
kann aber dahingestellt bleiben; denn in Wirklichkeit geht der Berufungsrichter gar nicht davon aus, dass es
 so tatsächlich bei der beklagten Stadt gewesen wäre, son-
• •
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dern sagt nur, dass die.Verwaltungsbehörden allgemein sich mit behördenfremden Hilfskräften hätten behelfen
 müssen, so dass auch die Anforderungen an die Beamten
• •
für die hier fragliche Zeit weniger streng zu umreis-
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sen seien. Welche Anforderungen an die Sorgfalt der Beamten zu stellen seien, das betrifft aber eine Hechts-
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frage, bei deren.Beurteilung das.Gericht an das Vor-
• • ^
bringen der Parteien nicht gebunden ist.
.
• •
Im übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Entschei-dung des Berufungsrichters hinsichtlich des Verschuldens der Beamten des Wohnungsamtes hätte anders ausfallen können, wenn er auf die schwierige Personallage in der damaligen Zeit gar nicht eingegangen wäre. Das Landgericht hat die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmen nicht aus der Personallage bei der beklagten Stadt gefolgert, sondern aus den besonders schwierigen Raumverhältnissen, die im Gebiet der Stadt geherrscht haben, und aus der Aufgabe des Wohnungsamtes. So hätte der Berufurjigsrichter
 auch ohne die von der Revision bemängelte Erwägung zur
• •
Verneinung des Verschuldens kommen müssen» b) Ebensowenig ist eine Verletzung des § 286 ZPO er-
sichtlich»
Wenn die Revision ausfUhrt, die Direkt
11 vom 28. September 1946 sei auf die hier fraglichen Zuwei sungen nicht anwendbar gewesen, so mag das stimmen;
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der Berufungsrichter nimmt aber nichts Gegenteiliges an, sondern'folgert nur, dass angesichts der umfassenden Aufgaben, die dem Wohnungsamt Übertragen waren,1 es
 einem Beamten nicht als Verschulden angerechnet werden
. ...
kann, wenn er sich zu Zwangsoinweisungen in leerstehende Räume für berechtigt hielte
 Die Meinung der Revision, es sei "unmöglich”, dass
• ; •
man bei der Verneinung eines Verschuldens, wegen Nichtein haltung der in der Bekanntmachung der Bedarfsstellen ausserhalb der Wehrmacht vom 11. Januar 1944 getroffenen
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Zuständigkeitsregelung darauf zurückgreife, dass die Portgeltung des Reichsleistungsgesetzes umstritten gewesen sei, ist nicht zutreffed: denn die Ungewissheit
 bezog sich
 cht nur auf die Anwendbarkeit des Reichs
 leistungsgesetzes überhaupt, sondern auch darauf, welche Stellen nunmehr für Inanspruchnahmen zuständig seien, nachdem das öffentliche Leben in seiner Organisation verschiedene Umgestaltungen erfahren hatte. Es ist durch aus möglich, dass man trotz Bejahung der grundsätzlichen Portgeltung des Reichsleistungsgesetzes gerade im Hin-
blick auf die nunmehr massgeblichen Zuständigkeiten Zweifel haben konnte. Die Erwägungen des Berufungsrichters können somit nicht als "unmöglich" bezeichnet werden .
Dass es sich schliesslich um keine Plüchtlingsunter-bringung in den vorliegenden Pällen gehandelt hat, wird auch vom Berufungsrichter nicht verkannt*
Nach alledem muss der auf die Massnahmen des Wohnungs amtes gestützte Schadensersatzanspruch des Klägers verneint und die Revision insoweit als unbegründet ange-sehen werden.
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III.
• •
Das Vorbringen des Klägers, dass auch das Bauamt
• •
seine Amtspflichten bei der Festsetzung der Entschädi-gungs zahl ungen. verletzt häbe, wird vom Berufungsrichter
 nicht weiter gewürdigt. Die Revision geht davon aus
*
dass
 der Berufungsrichter auch über diesen Klagegrund zu Un
 gunsten
des
 Klägers entschieden habe, und rügt
 dass
darüber "jede Erörterung im Berufungsurteil" fehle
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Es ist nicht klar ersichtlich, ob der. Berufungsrichter
 auch über diesen Klagegrund entschieden hat >•/.' In den Ent
 seheidungsgründen heisst es nur: "Der Kläger stützt den
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geltend gemachten Anspruch darauf, dass die Beschlagnahme
• •
seiner Geschäftsräume zu Unrecht erfolgt sei
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daraus
 könnte man sehliessen, dass nur insoweit über den An
 spruch entschieden werden sollte, als er sich auf den
*
Sachverhalt der Beschlagnahmen stützt. Der die Berufung in vollem Umfange zurückweisende Anspruch des Urteils bezieht sich aber auf alle Klagegründe, die zur Stützung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs vorgebracht worden sind. Da dem Ausspruch die massgebende Bedeutung
 zukommt, ist mit der Revision davon auszugehen, dass der
• •
Kläger mit seinem Schadensersatzanspruch auch insoweit abgewiesen worden ist, als sich dieser aus der vom Kläger behaupteten Aratspflichtverletzung bei der Festsetzung
 der Entschädigungen ergeben könnte
 Zwar ist es nicht ganz klar, ob der Kläger in den
 Vorinstanzen tatsächlich den geltenö^emachten Anspruch
 auch darauf gestützt hat, dass die Entschädigung zu
 niedrig festgesetzt worden sei. In der Klageschrift verlangt er ausdrücklich mit den eingeklagten 500 DII nur
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13
einen Teil des Schadens, der dadurch entstanden sei, dass es ihm unmöglich gemacht worden sei, sein Geschäft fortzuführen.. Dieser Schaden kann aber nur durch die Besitz
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entziehung, nicht auch durch die EntschädigungsfestSetzung verursacht worden sein. Bereits im Schriftsatz vom 6.
November 1950 hat aber der Kläger auch vorgetragen
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dass
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er für die fraglichen Räume monatlich durch Vermietung 250 DM hätte erzielen können, und dabei die. "Behauptung,
 dass die. Mieten willkürlich festgesetzt sind
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aufrecht
 erhalten”. Später, insbesondere in der Berufungsschrift, hat er allerdings; wieder auf die Mietfestsetzung nur in dem Zusammenhang hingewiesen, dass sich aus ihr das von allem Anfang an vorliegende unsachliche Vorgehen der Beamten der beklagten Stadt ergebe. Von der beklagten Stadt wird aber demgegenüber auch in der Berufungsinstanz ausdrücklich ausgeführt, dass keine Rede davon sein könne, "dass dem Kläger durch zu niedrige Mietfestsetzung ein Schaden zugefügt ist*. Daraus ist zu entnehmen, dass über den geltend gemachten Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt, ob er sich aus dem Verhalten der Beamten der beklagten Stadt bei den Mietfestsetzungen ergeben könnte, gestritten worden ist. Nach dem Tatbestand im Ur-
teil des Landgerichts wird.der geltend gemachte Schadens-ersatzanspruch auf die "Handlungsweise der Beklagten” zu-rückgeführt, nachdem vorher sowohl vom Wohnungsamt als auch vom Bauamt die Rede war. Im Tatbestand des Berufungsur-
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teils wird gleichfalls die Behauptung des Klägers, dass
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ihm ein Schaden entstanden sei, dahin näher Umrissen, dass Cf einen Ausfall an Einnahmen infolge der Beschlagnahmen und auch einen Schaden dadurch gehabt habe, dass die Mieten nicht in angemessener Höhe festgesetzt worden seien.
Nach aliedem muss man mit der Revision annehmen , dass der 'Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von 500 DM auch auf die von ihm behauptete Amtspflichtverletzung anlässlich der Mietfestsetzungen gestützt hat und auch
 insoweit mit der Klage abgewiesen worden ist.
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2.	Ist dem aber so, dann verstösst das Urteil des Berufungsgerichts,, das zu diesem Punkt keinerlei Begründung enthält, gegen § 313 Ziff 4 ZPO. Die auch im Palle des
§ 551 Ziff 7 ZPO erforderliche Rüge muss von der Revision in der nach .§ 554 Abs III Ziff 2 ZPO erforderlichen Weise
 erhoben werden. Dazu bedarf es nicht immer der Anführung
* •
der verletzten Gesetzesparagraphen. Vielmehr genügt es, wenn sich aus der Art der Revisionsrüge die verletzte Norm für jeden Kundigen eindeutig und zweifelsfrei ergibt. Der Senat hat in der Anführung der Revision, es "fehle jede Erörterung", eine diesen Erfordernissen des § 554 Abs III Ziff 2 genügende Rüge der Verletzung des § 313 Ziff 4 ZPO erblickt.
3.	Die Polge hiervon ist, dass das angefochtene Urteil nach §§ 551 Ziff 7, 564 ZPO aufgehoben werden muss. Die Vorschrift des § 563 ZPO ist in einem solchen Palle nicht anwendbar (vgl RG in JR 25, 352 und Stein-Jonas-Schönke, I zu § 563)» Deshalb kann nicht nachgeprüft werden, ob sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auch in dem hier fraglichen Punkte schon jetzt im Ergebnis halten Hesse oder nicht.

Vielmehr war die Sache gemäss § 565 ZPO an das
• •
Berufungsgericht zur anderweiten Entscheidung und Ver handlung zurückzuverweisen.
Br- Geiger	Br.	Pagendarm	Rietschel
 Br. Weber	Wolany