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BGH · III ZR 320/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 320/08

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. fungsgericht hat sich nicht hinreichend mit den vom Kläger vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt, nach denen - entgegen den Aussagen des vernommenen Zeugen - in der Rechnungsstellung gerade keine sehr genaue Unterscheidung zwischen der Eigenkapitalvermittlung von Gesellschaftsanteilen, die nach § 4 Nr. 8 Buchst, f UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, und Werbemaßnahmen, für die diese Befreiung nicht gilt, vorgenommen wurde. Es hat sich ferner nicht die nach dem Streitstoff erhebliche Frage vorgelegt, wie im Hinblick auf die Regelungen im Investitionsplan und die ergänzenden Ausführungen zu dem Inhalt der Leistungsverträge Werbemaßnahmen im Rahmen der Konzeption des Fonds von einer Werbung abzugrenzen sind, die die IT GmbH als großes Vertriebsunternehmen zur Bewerbung der insgesamt von ihr vertriebenen Produkte betrieben hat. Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den hier vorliegenden Fonds II entschieden hat, kann im Hinblick auf die Regelungen im Investitionsplan nicht jegliche Werbetätigkeit nach der Budgetposition "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung" abgerechnet werden, sondern es sind übliche Werbemaßnahmen, die der Eigenkapitalvermittlung dienen, hiervon auszunehmen (vgl. Februar 2009 - III ZR 119/08- juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 10-13). Schließlich rügt die Beschwerde auch mit Recht, dass sich das Berufungsgericht jeglicher Feststellungen dazu enthalten hat, welche Werbemaßnahmen für den hier betroffenen Fonds vorgenommen worden sind. gen, das Berufungsgericht sei nicht davon überzeugt, dass die genannten Umstände für die Anlageentscheidung des Klägers bestimmend gewesen seien. Dabei hat das Berufungsgericht durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf einer unzulänglichen oder irreführenden Darstellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Sie ist jedenfalls nicht willkürlich, verstößt nicht gegen das rechtliche Gehör des Klägers und gibt auch im Übrigen keinen Anlass zu einer Zulassung der Revision.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 320/08
vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2008 - 21 U 2351/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 24.695,40 € festgesetzt; er setzt sich wie folgt zusammen:
Zahlungsantrag:	15.594,40 €
Klageantrag zu II:	2.556,46	€
Klageantrag zu III:	6.544,54	€.
Gründe:
1	Die	Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall
 nicht vor.
2	1.	Die	Beschwerde rügt allerdings mit Recht, dass die Würdigung der Aus-
sage des Zeugen K. revisionsrechtlich zu beanstanden ist. Denn das Bern-
 
fungsgericht hat sich nicht hinreichend mit den vom Kläger vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt, nach denen - entgegen den Aussagen des vernommenen Zeugen - in der Rechnungsstellung gerade keine sehr genaue Unterscheidung zwischen der Eigenkapitalvermittlung von Gesellschaftsanteilen, die nach § 4 Nr. 8 Buchst, f UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, und Werbemaßnahmen, für die diese Befreiung nicht gilt, vorgenommen wurde. Es hat sich ferner nicht die nach dem Streitstoff erhebliche Frage vorgelegt, wie im Hinblick auf die Regelungen im Investitionsplan und die ergänzenden Ausführungen zu dem Inhalt der Leistungsverträge Werbemaßnahmen im Rahmen der Konzeption des Fonds von einer Werbung abzugrenzen sind, die die IT GmbH als großes Vertriebsunternehmen zur Bewerbung der insgesamt von ihr vertriebenen Produkte betrieben hat. Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den hier vorliegenden Fonds II entschieden hat, kann im Hinblick auf die Regelungen im Investitionsplan nicht jegliche Werbetätigkeit nach der Budgetposition "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung" abgerechnet werden, sondern es sind übliche Werbemaßnahmen, die der Eigenkapitalvermittlung dienen, hiervon auszunehmen (vgl. eingehend hierzu Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08- juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 10-13). Schließlich rügt die Beschwerde auch mit Recht, dass sich das Berufungsgericht jeglicher Feststellungen dazu enthalten hat, welche Werbemaßnahmen für den hier betroffenen Fonds vorgenommen worden sind.
3	2.	Die angefochtene Entscheidung wird jedoch durch die Erwägung getra-
gen, das Berufungsgericht sei nicht davon überzeugt, dass die genannten Umstände für die Anlageentscheidung des Klägers bestimmend gewesen seien. Dabei hat das Berufungsgericht durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf einer unzulänglichen oder irreführenden Darstellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse
 
Kausalitätsvermutung zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - Ill ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 aaO S. 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17). Diese Vermutung hindert den Tatrichter indes nicht daran, den Anleger zu den Motiven, die ihn zur Zeichnung der Anlage veranlasst haben, im Rahmen einer persönlichen Anhörung zu befragen. Mag auch die hier im Mittelpunkt stehende Frage, wie sich der Anleger im Falle der pflichtgemäßen Aufklärung verhalten hätte, nicht unmittelbar mit den Überlegungen im Zusammenhang stehen, die den Anleger - ohne die geschuldete Aufklärung - tatsächlich zu seiner Anlageentscheidung bewogen haben, ist es doch rechtlich nicht ausgeschlossen, dass sich für den Tatrichter aus dem Inbegriff der im Rahmen der Anhörung gewonnenen Eindrücke die Überzeugung ergibt, ungeachtet der Kausalitätsvermutung hätte auch die unterbliebene Aufklärung nicht zu einem Verzicht auf die Anlage geführt.
4	Ob die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, das die Anga-
ben des Klägers zu den Kosten der Erlösausfallversicherungen als Bestandteil der Produktionskosten im Hinblick auf seine berufliche Stellung als Vermittler auf dem grauen Kapitalmarkt für unglaubhaft gehalten hat, in jeder Beziehung überzeugt, mag offen bleiben. Sie ist jedenfalls nicht willkürlich, verstößt nicht gegen das rechtliche Gehör des Klägers und gibt auch im Übrigen keinen Anlass zu einer Zulassung der Revision.
 
5	3.	Da die Inanspruchnahme des Beklagten zu 2 auf denselben tatsächli-
chen Umständen beruht, deren mangelnde Kenntnis die Anlageentscheidung des Klägers bestimmt haben soll, ergreift die Entscheidung des Berufungsgerichts zugleich die gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klageanträge.
Schlick	Dörr	Herrmann
 Hucke
Tombrink
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.02.2008 - 35 O 8707/07 -OLG München, Entscheidung vom 22.09.2008 - 21 U 2351/08 -