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BGH · III ZR 319/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 319/54

Gesetzs DBG § 61 RechtssatzsDer hierzu berufene öffentliche Dienstherr konnte nach dem Zusammenbruch das ausser-^-planmässige .Beamtenverhältnis eines vom Reichsjustizminister ernannten Assessors (K) auch gegen dessen Willen völlig beenden und unmittelbar anschliessend mit ihm unter stillschweigender Zustimmung des Beamten ein neues nichtplanmässigcs Dienstverhältnis als Referendar begründen» macht ist er im Jahre 1943 vom!Reichsminister der Justiz zürn Assessor ernannt wordene Am 8., März 1946 hat der Kläger, der nach einem Bescheid der Militärregierung seine Studien fortsetzen durftej im Anschluss an seine Meldung bei dem Präsidenten des Landgerichts Hannover seinen weiteren Vorbereitungsdienst bei diesem Oerieht aufgenommenc Unter dem 14* März 1946 richtete der Oberlandesgerichts-präsident in Celle an den Kläger eine Verfügung, in deren Anschrift er ihn als Assessor (K) bezeichnete und mit deren Inhalt er die nächste -Ausbildungsstation des Klägers regelte0 Der Oberlandesgerichtspräsident verfügte danach in seinen Generalakten allgemein, im Hinblick auf die sonst eintreten- ’ den finanziellen Auswirkungen müsse das ausserplanmässige Be- ^ amtenverhaltnis bei allen während des Krieges auf Grund der Maßnahmen über den Härteausgleich für Kriegsteilnehmer ernannten Anwärtern widerrufen und den Assessoren (K), bei denen dieses noch nicht geschehen sei, ein Schreiben zugestellt werden, in dem es heißt; Gemäss § 61 des deutschen Beamtengesetzes spreche ich in Wahrnehmung der früher dem Reichsiustizminister zustehenden Befugnisse hiermit den Widerruf Ihrer Übernahme in das ausserplanmässige Beamtenverhältnis und Ihre Entlassung mit der Maßgabe aus, dass Sie weiter hin als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Der Kläger beschwerte sich am 20» Juni 1946 gegen diese an ihn gerichtete Verfügung ohne Erfolg hei dem Oberlandesgeriehtspräsidenten und ba-t zugleich um baldige Entscheidung über seihen Antrag auf Unterhaltszuschuß, In der Folgezeit erhielt er vom 1, Mai 1946 bis nach der Ablegung der Großen Staatsprüfung am 5 > November 1948 auf D-Mark'umgestellt, nachbezahlte Der. Kläger ist der Ansicht, sein ausserplanmässiges Beamtenverhältnis als Assessor (K) sei durch den vom Oberlandesgerichtspräsidenten ausgesprochenen; Widerruf nicht wirksam oder zu demindest unter Verstoß gegen die dem Dienstbar rn obliegende Fürsorge widerrufen worden; er könne daher die ihm nachdem Widerruf nicht mehr gezahlten Diäten oder doch Schadensersatz für sie verlangeno Im Berufungsrechts-fiug hat er seine,Klage noch darauf gestützt, wenn er sich wirklich mit.Unterhaltszuschüsßen bescheiden müssey so hätten ihm diese zu einem höheren! Soweit der Kläger die Klage auf ein Begehren gründet, über dessen Berechtigung vor Anhängigwerden des Rechtsstreites ein Vorbescheid nicht beantragt und nicht erlassen worden IIo Durch seine Ernennung zu dem Assessor (K) ist der Kläger in ein ausserplanmässiges Beamtenverhältnis zu dem Reich getretene Die ständige Rechtsprechung des Senats geht dahin., dass an dessen Bestand der Zusammenbruch des Reiches nichts geändert hat und dass ein bezirkseigener Assessor auch ohne erneute Ernennung oder Wiedereinstellung ausserplanmässiger Beamter der Nachrolgekörperschaft geworden 'istj die in ihrem GebietsbereiQh die Aufgaben der früheren Reichsjustizbehörden übernommen hat. In dieses Beamtenverhältnis hat der Oberlandesgerichtspräsident durch die von ihm am 11, Juni 1946 erlassene Wi^ derrufsVerfügung eingreifen wollen mit dem Ziel,, dass der Kläger künftig nur mehr nicht^planmässiger Beamter im Vorbereitungsdienst sein solle Er hat hierzu das Einverständnis des Klägers nicht gefunden!* gerichtspräsident zu einem einseitigen nV/iderruf” berechtigt gewesen 1st oder nicht* Da ferner das ordentliche Gericht im Hinblick auf die in ihrer- Wirkung von dem Zusammenbruch des Reiches nicht berührte (so Urteil des Senats vom 25» April 1955 - III ZR 208/53 - S 4) Vorschrift des § 146 DBG allein nachprüfen kann, ob der in der Verfügung vom 115 Juni 1946 enthaltene Widerruf rechtsunwirksam, d»lu nichtig ist, können dem Kläger Diäten eines Assessors nur zugesprochen werden, wenn die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten mit einem zur Nichtigkeit führenden sachlichrechtliehen Mangel behaftet gewesen oder wenn sie dem Kläger nicht wirksam zugegangen ist* y Bereich des § 165 DBG nicht angewendet werden» Dass eine Zustellung nach § 163 DBG in Verbindung mit den Vorschriften der' Zivilprozessordnung und der Kriegs maßnahmenverordnung vom 12» Mai 1943 (RGBl I, 290) nicht vorgenommen worden ist, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend angenommen« Die Vorschriften der Bo st zust ellungs Verordnung vom 23» August 1943 (RGBl I, 527) kommen, wie gegenüber dem Vorderurteil zu bemerken ist, nicht in Betracht » Diese Verordnung hat nämlich nicht für die Zustellung derjenigen Entscheidungen gegolten, die den Beamten nach den Beamtengesetzen bekanntzugeben waren (Uoa„LM 2 zu § 143 DBG)o In Präge kann nur stehen, ob nicht eine Zustellung der Verfügung in Gestalt einer Übergabe gegen Empfangsschein (§163 DBG in Verbindung mit § 19 Abs 1 Nr 1 BDStO) mit Rücksicht darauf angenommen werden kann, dass der Kläger die WiderrufsVerfügung ausgehändigt erhalten hat und in seiner unter dem 20» Juni;1946 an den Ober-iandesgeriehtspfäsidenten gerichteten Beschwerde schreibt, die Widerrufsverfügung "vom 11c, Juni 1946 sei- ihm am 20c Juni 1946 bekanntgegeben und damit gemäss § 62 Abs 1 DBG an diesem Tage wirksam geworden» Diese frage ist in der Tat zu bejahen» namentlich enthält das Schreiben des Klägers das schriftliche Anerkenntnis, das zuzustellende Schrift-stück erhalten zu haben, ih einer Weise, dass es den Nachweis der Zustellung,der durch den Empfangsschein ermöglicht •:Werd-eh soll, in gleicher Weise wie ein Empfangs^ schein erbringt-c §22 mit Zustimmung von Bachof) in einem Palle, in , dem der Dienstherr mit einem Erlass das ausserplanmässige Beamtenverhältnis eines Assessors (K) widerrufen und in einem anderen, gleichzeitig zugestellten Erlass den Beamten als Referendar in den Vorbereitungsdienst übernommen hat, die beiden Erlasse als einen einheitlichen Akt gewürdigt und hat, ebenso wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Amtl Samml 2, 181) angenommen, der einheitliche Akt laufe im Widerspruch zu den beamtenrechtiichen Bestimmungen darauf hinaus, dem Beamten unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses Rechte aus seiner beamt ehre cht1i chen Stellung abzuerkennen, Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat hierzu in einer-Entscheidung vom 19o Januar.1951 (II OVG A 72/51) ausgeführt, eine'solche Verfügung sei zwar gesetzlos und gesetzwidrig, könne jedoch nicht als nichtig angesprochen werden, Träfe die letztere Annahme zu, dann wäre im vorliegenden Fall die Widerrufsverfügung von dem ordentlichen Gericht im Hinblick auf die bereits erwähnte Vorschrift des § 14-6 DBG als wirksam hin- . das iBinverständnis des Beamten zu einer Verschlechterung seiner ■beamtenrechtlichen Stellung herbeizuführenc So aber libgen die Dinge im gegenwärtigen Pall nichto Der .Oherlandesgeriehtspräsident war grundsätzlich befugt, das' Beamtenverhältnis des Klägers als eines Widerrufsbeamten zu widerrufen (§61 DBG): Eine Schranke für das Widerrufsrecht kann hier nicht aus der Erwägung hergeleitet werden, dass, der Dienstherr mit der Übernahme eines Beamten in den Vorbereitungsdienst diesem gegenüber gewisse Verpflichtungen eingehe und das Dienstverhältnis nur widerrufen könne, wemjder Beamte in seiner Person nicht die geistigen und sittlichen Voraussetzungen erfüllt, die an ihn im Vorbereitungsdienst zu stellen sind. ”Zeigt sich ein Referendar durch tadelhafte Führung der Belassung im Dienst unwürdig oder schreitet er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fort, so wird er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen” o Der Oberlandesgerichtspräsident ermöglichte es nämlich dem Kläger, das Ziel des Vorbereitungsdienstes zu erreichen, weil er ihn anlässlich des Widerrufes des bisher bestehenden Beamtenverhältnisses zugleich in den Vorbereitungsdienst als Referendar übernahmt Für die Widerrufbarrel t der dem Kläger zuerkannten Rechtsstellung eines ausserplanmässigen Beamten spricht gerade, dass der Reichsminister der Justiz in dem Erlass, mit dem er den Kläger zu dem Assessor (K) ernannte, in Übereinstimmung mit den dem Erlass zugrundeliegenden Bestimmungen aussprach, das endgültige Verbleiben ob der Bedarf der Justizverwaltung die dauernde Verwendung rechtfertige, worüber später entschieden werde 1 Dem Berufungsgericht ist in der Auffassung beizutreten., dass damit ausdrücklich der Widerruf mangels Bedarfs auch für die Zeit vor der Ablegung der Großen Staatsprüfung Vorbehalten worden war, Hinzukommt , worauf das Berufungsgericht mit Recht verweist, dass eine Ernennung zu dem ausserplanmä-ßigen Beamten vor Vollendung des Vorbereitungsdienstes und ohne Prüfung eine reine Kriegsmassnahme war; diese musste, ^ nachdem der Krieg verloren gegangen war, nicht mit Notwen^ digkeit aufrechterhalten werden* Vielmehr konnte der Oberlandesgerichtspräsident , um eine den nach dem Zusammenbruch eingetretenen Verhältnissen angepasste Regelung zu erreichen, ausserplänmässige Beamtenverhältnisse auch bezirkseigener Assessoren (K) im Hinblick auf die dadurch zu erzielenden finanziellen Einsparungen widerrufen. Dass der Oberlandes-gerichtspräsident den Kläger nicht willkürlich und schlechter als andere Assessoren (K) behandelt hat, hat das Berufungsgericht bedenkenfrei ausgeführt * Mit dem Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers konnte der Oberlandesgerichtspräsident die Begründung eines ^ neuen Beamtenverhältnisses verbindeno Bereits die vom Be- rufungsgericht zitierte Bestimmung des .§ 62 Abs 3 Ziff .2, DBG zeigt, dass der Gesetzgeber es als zulässig ansieht, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine Entlassung ein neues Beamtenverhältnis begründet wird * Ein solches neues Dienstverhältnis hat der Oberlandesgerichtspräsident auch rechtswirksam mit dem Kläger begründet„ Ob das Berufungsgericht mit seiner Meinung rechthat, hierzu habe es der Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit Rücksicht darauf nicht bedurft, dass der Kläger bereits Beamter gewesen sei Im vorliegenden Fall ergeben sieh aber, was die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses aniangt,im Hinblick auf § 27 DBG- keine Bedenkenc Die dem Kläger ausgehändigte Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 11«, Juni 1946 stellt auch eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende ■Ernennungsurkunde (hr\ dass in ihr die Worte "unter Berufung" (in das Beamtenverhältnis) nicht gebraucht sind, ist unschädliche Sein Einverständnis damit, dass er - für den Fall der wirksamen Beendigung seines Assessoren-Verhält-nisses - als Referendar eingestellt wird, hat der Kläger ‘ stillschweigend gegebene Wenn das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Amt! Samml 2; 181) die Auffassung, in der Widerrufsverfügung läge eine Beendigung des Beamtenverhältnisses und die Heubegründung eines' Beamtenverhältnisses, als gekünstelt bezeichnet, so kann ihm nach allem nicht recht gegeben werden» Das hieße auch im'privatreehtlichen Bereich, etwa bei Arb eit s- oder Mietverhältnissen, eine sogenannte Änderungskundigung für Unzulässig anzusehen; ihre Zulässigkeit ist aber zu bejahen.

Zitierte Normen: § 187 ZPO
BeamteBerufungsgerichtDBGOberlandesgerichtspräsidentVerfügungBeamtenverhältnisKlägerAssessorRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk*
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetzs DBG § 61
RechtssatzsDer hierzu berufene öffentliche Dienstherr konnte nach dem Zusammenbruch das ausser-^-planmässige .Beamtenverhältnis eines vom Reichsjustizminister ernannten Assessors (K) auch gegen dessen Willen völlig beenden und unmittelbar anschliessend mit ihm unter stillschweigender Zustimmung des Beamten ein neues nichtplanmässigcs Dienstverhältnis als Referendar begründen»
2375 078 73
Aktenzeichens III ZR 319/54 Urteil des BGH vom 28„ Juni 1956
LG Lüneburg OLG Celle
V'"’’
ill ZR 319/54	I
Verkündet
 am 28o Juni 1956
Fieser
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im N a me n de s Volkes In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Ir» Kurt	in	Q^^Büber
 uflHIHiVi'
Klagersy Berüfungsklägers und Revisionsklägers *
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br
 gegen !
das Land Kiedersachsen. vertreten durch den Generalstaat sanv/alt in Cellej
 Beklagten ?Berufungsbeklagten und Revii
- Prozeßbevollmäehtigter; Rechtsanwalt
 hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21o Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm,, Rietschel? Br6We ber? Br. Kreft und Br, Hußla
 für Recht erkannt;
Bie Revision des Klagers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9* November 1954 wird zurückgewiesen0 :
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu trägen«,
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Kläger* gebürtiger Ha 1939 zu dem Referendar, ernannt wo gehender Übernahme in den Oberl im Bezirk des Oberlandesgericht dienst tätig gewordenu Während
 nnoveraner, ist im Jahre Jeden und:’ ist nach vorüber-.andesgerichtsbezirk Hamm s .Celle im Vorbersitungs-seiner Einziehung zur Y/ehr-
macht ist er im Jahre 1943 vom!Reichsminister der Justiz zürn Assessor ernannt wordene Am 8., März 1946 hat der Kläger, der nach einem Bescheid der Militärregierung seine Studien fortsetzen durftej im Anschluss an seine Meldung bei dem Präsidenten des Landgerichts Hannover seinen weiteren Vorbereitungsdienst bei diesem Oerieht aufgenommenc Unter dem 14* März 1946 richtete der Oberlandesgerichts-präsident in Celle an den Kläger eine Verfügung, in deren Anschrift er ihn als Assessor (K) bezeichnete und mit deren Inhalt er die nächste -Ausbildungsstation des Klägers regelte0
Am 1-90 März 1946 bat der Kläger die Oberjustizkasse um Überweisung.der ihm zustehenden Diäten* Der Oberlandesgerichts - Präsident ersuchte daraufhin den Landgerichtspräsidenten in Hannover, den.Kläger zur umgehenden Einreichung eines Antrages auf Bewilligung eines Unterhaltszuschusses zu veranlassene .Bereits unter dem 18 . Dezember 1945 hatte der Oberlande sger icht spräsident angeordnet, dass Assessoren (K) und Referendare künftig in gleicher Weise entsprechend ihrer wirtschaftlichen Lage auf Antrag Unterhaltszuschüsse erhalten sollen* Ferner hatte der Oberlandesgerichtspräsident in einer Rundverfügung vom 24 , Januar 1946 unter Absatz 5 angeordnet , Assessoren (IC), deren außerplanmäßiges Beamtenverhältnis hoch;nicht widerrufen sei? sei eine aus- * drückliche Erklärung anheimzugeben, dass sie auf die Bezahlung von Bezügen verzichten und aus 'Anlass der Einschränkung
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der ihnen gewährten Zahlungen keine Ansprüche gegen die Justiz- 1 Verwaltung und die Provinz Hannover geltend machen, Der Kläger reichte den Antrag auf Unterhaltszuschuss ein mit der Erklärung, er verzichte nicht auf den Mehrbetrag ihm etwa zu- ? stehender Diätenc An dieser Erklärung hielt der Kläger in einem bei dem Oberlandesgerichtspräsidenten am 24, Mai 1946 eingegangenen Schreiben fest.	1
Der Oberlandesgerichtspräsident verfügte danach in seinen Generalakten allgemein, im Hinblick auf die sonst eintreten- ’ den finanziellen Auswirkungen müsse das ausserplanmässige Be- ^ amtenverhaltnis bei allen während des Krieges auf Grund der Maßnahmen über den Härteausgleich für Kriegsteilnehmer ernannten Anwärtern widerrufen und den Assessoren (K), bei denen dieses noch nicht geschehen sei, ein Schreiben zugestellt werden, in dem es heißt;
«Ihre Ernennung zu dem ausserplanmässigen Beamten mit der Dienstbezeichnung "Assessor” war, wie in dem Erlass des KJ! ausdrücklich gesagt, widerruflich erfolgt,. Gemäss § 61 des deutschen Beamtengesetzes spreche ich in Wahrnehmung der früher dem Reichsiustizminister zustehenden Befugnisse hiermit den Widerruf Ihrer Übernahme in das ausserplanmässige Beamtenverhältnis und Ihre Entlassung mit der Maßgabe aus, dass Sie weiter hin als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
 für die
T^To-i Vton
 Laufbahn
des Richters und Staatsanwalts ver-
weiterführen dürfen*
Ihre erneute Ernennung ;zu dem ausserplanmässigen Beamten vor erfolgreicher Ablegung.der II, juristischen Staatsprüfung kann ich Ihnen nicht in Aussicht stellen«"
Eerner verfügte er am 110 Jurii 1946 in den Personalakten des Klägers ein Schreiben entsprechenden Inhalts an den Kläger, Das Schreiben wurde dem Kläger am 20, Juni 1946 durch einen Wachtmeister des Landgerichts ausgehändigt, ohne dass ein Empfangsschein erteilt oder eine Niederschrift aufgenommen wurde ,
Der Kläger beschwerte sich am 20» Juni 1946 gegen diese an ihn gerichtete Verfügung ohne Erfolg hei dem Oberlandesgeriehtspräsidenten und ba-t zugleich um baldige Entscheidung über seihen Antrag auf Unterhaltszuschuß, In der Folgezeit erhielt er vom 1, Mai 1946 bis nach der Ablegung der Großen Staatsprüfung am 5 > November 1948
UnterhaltsZuschüsse in wechselnder Höhe0 Im Jahre 1949 bekam er für die Zeit vom 8. März 1946 bis 30- Juni 1946 Assessoren-Diäten, gekürzt um die bisher gewährten Unterhaltszuschüsse und im Verhältnis 10s! auf D-Mark'umgestellt, nachbezahlte
 Der. Kläger ist der Ansicht, sein ausserplanmässiges Beamtenverhältnis als Assessor (K) sei durch den vom Oberlandesgerichtspräsidenten ausgesprochenen; Widerruf nicht wirksam oder zu demindest unter Verstoß gegen die dem Dienstbar rn obliegende Fürsorge widerrufen worden; er könne daher die ihm nachdem Widerruf nicht mehr gezahlten Diäten oder doch Schadensersatz für sie verlangeno Im Berufungsrechts-fiug hat er seine,Klage noch darauf gestützt, wenn er sich wirklich mit.Unterhaltszuschüsßen bescheiden müssey so hätten ihm diese zu einem höheren! Satz bewilligt werden müssenc' Mit seinem während des Rechtsstreites eingeschränkten Klagantrag bittet er, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn als Teilbetrag für den jeweils weitest zurückliegenden Zeitabschnitt 60 DM nebst Zinsen zu zahlen» -In den Vorinstanzen ist er unterlegene Mit der Revision verfolgt er seinen Antrag weiter» Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision o
Ent scheidungsgründe %
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Das Berufungsgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis 'gelangt, dass der Kläger den Erfordernissen des .§ 143 DGB genügt hat, Zu bemerken ist hierzu? Die Eingabe vdie der Klä-
ger am 14- Februar 1949 an den Miedersächsischen Minister der Justiz.gerichtet hat 5 ist nicht als Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zu werten« Mit dem Schreiben hat der Kläger nichtj wie dies ein solcher Antrag erfordert* eindeutig zu erkennen gegeben, dass er zu seinem Begehren die endgültige Stellungnahme^ des Ministers als der zuständigen obersten Dienstbehörde'' erbittet „ Als ein dahingehendes Ansuchen hat auch der Minister das Schreiben nicht aufge-fasst* Er hat es vielmehr ohne eigene Stellungnahme an den Oberlandesgeriehtspräsidenten in Celle zur weiteren Veranlassung abgegeben v Als Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides kommt hur noch die Beschwerde des Klägers vom 8, August 1949 in Betracht, auf die hin der Minister den sich ausdrücklich als Entscheidung gemäss § 143 Abs 1 DBG bezeichnenden , die Machzahlung von Diäten ablehnenden Bescheid vom 18. Oktober 1949 erlassen hat, Mach der frühestens am 20 „ Oktober 1949 erfolgten Zustellung des Bescheides hat der Kläger am 20, April 1950 die Klage eingereicht * die am 13o Mai 1950 und'damit "demnächst” (§ 2 Abs*2 der'4* Vereinfachungsverordnung) dem beklagten Lande zugestellt wurde * Unschädlich ist, dass die Klage nicht bei'dem zuständigen • Landgericht Lüneburg, sondern bei dem Landgericht Hannover erhoben und nicht an den zur!Vertretung des beklagten Landes im Rechtsstreit berufenen Generalstaatsanwalt, sondern an den Justizminister zugestellt worden ist. Entscheidend ist für die Fristwahrung, dass der Kläger rechtzeitig den ordentlichen Rechtsweg beschritten-und den richtigen Dienstherrn verklagt hat (Madler-Wittland-Ruppert Anm 28 zu § 143 und Anm 19 zu § 144 DBG; Brandt Anm 4 zu' § 143 sowie zu § 144 DBG)o
Soweit der Kläger die Klage auf ein Begehren gründet, über dessen Berechtigung vor Anhängigwerden des Rechtsstreites ein Vorbescheid nicht beantragt und nicht erlassen worden
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ist - ein Tatbestand* der jedenfalls insoweit erfüllt ist9 als der Klagantrag hilfsweise auf Zahlung von weiteren Unterhaltsbeträgen geht-jist der Vorbescheid in dem Antrag zu erblicken* der von dem Generalstaatsanwalt im Benehmen mit dem Niedeirsäehsischen Minister der Justiz gestellt wird und darum bittet* dieses Begehren* soweit es nicht schon $ls unzulässige Klagänderuhg zurückgewiesen werde * als unbegründet abzuweisen«,
IIo
 Durch seine Ernennung zu dem Assessor (K) ist der Kläger in ein ausserplanmässiges Beamtenverhältnis zu dem Reich getretene Die ständige Rechtsprechung des Senats geht dahin., dass an dessen Bestand der Zusammenbruch des Reiches nichts geändert hat und dass ein bezirkseigener Assessor auch ohne erneute Ernennung oder Wiedereinstellung ausserplanmässiger Beamter der Nachrolgekörperschaft geworden 'istj die in ihrem GebietsbereiQh die Aufgaben der früheren Reichsjustizbehörden übernommen hat.
In dieses Beamtenverhältnis hat der Oberlandesgerichtspräsident durch die von ihm am 11, Juni 1946 erlassene Wi^ derrufsVerfügung eingreifen wollen mit dem Ziel,, dass der Kläger künftig nur mehr nicht^planmässiger Beamter im Vorbereitungsdienst sein solle Er hat hierzu das Einverständnis des Klägers nicht gefunden!* Wäre es gegeben worden, so läge eine Vereinbarung zwischen Dienstherrn und Beamten vor* die zu einer entsprechenden Umgestaltung des Beamten^ Verhältnisses führen kann (so u,a. Urteil des Senats vom " i 13= Oktober 1955 - HI ZR*22/54 - in Verw Rspr 8* 170).
Es kommt daher? soweit der Kläger die Nachzahlung von Diäten

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oder Schadensersatz für seiner Meinung nach zu Unrecht nicht erhaltene Diäten fordert* darauf an
 ob der Oberlandes^
gerichtspräsident zu einem einseitigen nV/iderruf” berechtigt gewesen 1st oder nicht* Da ferner das ordentliche Gericht im Hinblick auf die in ihrer- Wirkung von dem Zusammenbruch des Reiches nicht berührte (so Urteil des Senats vom 25» April 1955 - III ZR 208/53 - S 4) Vorschrift des § 146 DBG allein nachprüfen kann, ob der in der Verfügung vom 115 Juni 1946 enthaltene Widerruf rechtsunwirksam, d»lu nichtig ist, können dem Kläger Diäten eines Assessors nur zugesprochen werden, wenn die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten mit einem zur Nichtigkeit führenden sachlichrechtliehen Mangel behaftet gewesen oder wenn sie dem Kläger nicht wirksam zugegangen ist*
In letzterer Beziehung ist freilich eine Zustellung nach § i.163 DBG, deren Behlen die Revision rügt, grundsätzlich ein wesentliches Erfordernis für die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Widerrufes- Sind die danach zu beachtenden Förmlichkeiten nicht gewahrt, so kann der Fehler nicht etwa in Anwendung des § 187 ZPO als nicht geschehen behandelt werdend Denn letztere Bestimmung kann, woran der Senat festhält1; (siehe hierzu u0a» BGHZ 3, 1 ZJ2/33.7) y Bereich des § 165 DBG nicht angewendet werden» Dass eine Zustellung nach § 163 DBG in Verbindung mit den Vorschriften der' Zivilprozessordnung und der Kriegs maßnahmenverordnung vom 12» Mai 1943 (RGBl I, 290) nicht vorgenommen worden ist, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend angenommen« Die Vorschriften der Bo st zust ellungs Verordnung vom 23» August 1943 (RGBl I, 527) kommen, wie gegenüber dem Vorderurteil zu bemerken ist, nicht in Betracht » Diese Verordnung hat nämlich nicht für die Zustellung derjenigen Entscheidungen gegolten, die den Beamten nach den Beamtengesetzen bekanntzugeben waren (Uoa„LM 2
 
 zu § 143 DBG)o In Präge kann nur stehen, ob nicht eine Zustellung der Verfügung in Gestalt einer Übergabe gegen Empfangsschein (§163 DBG in Verbindung mit § 19 Abs 1 Nr 1 BDStO) mit Rücksicht darauf angenommen werden kann, dass der Kläger die WiderrufsVerfügung ausgehändigt erhalten hat und in seiner unter dem 20» Juni;1946 an den Ober-iandesgeriehtspfäsidenten gerichteten Beschwerde schreibt, die Widerrufsverfügung "vom 11c, Juni 1946 sei- ihm am 20c Juni 1946 bekanntgegeben und damit gemäss § 62 Abs 1 DBG an diesem Tage wirksam geworden» Diese frage ist in der Tat zu bejahen» namentlich enthält das Schreiben des Klägers das schriftliche Anerkenntnis, das zuzustellende Schrift-stück erhalten zu haben, ih einer Weise, dass es den Nachweis der Zustellung,der durch den Empfangsschein ermöglicht •:Werd-eh soll, in gleicher Weise wie ein Empfangs^ schein erbringt-c
Was die sachlichrechtliche Seite der WiderrufsVerfügung anlängt, so unterliegt die Verfügung als einseitiger hoheitlieher Verwaltungsakt delr freien Würdigung des Revisionsgericht s» Die Verfügung, die u0a» von einer "Entlassung” spricht, bringt mit der erforderlichen Klarheit zu dem Ausdruck, dass der Oberlandesgeriehtspräsident das bisherige Beamtenverhältnis des Klägers als das eines ausserplanmässigen Beamten völlig beenden und unmittelbar anschliessend ein neues - nichtplanmässiges - Beamtenverhältnis mit dem Kläger als Referendar begründen wollte» Auf dieser Annahme beruht auch das Berufungsurteil, das auf seiner Seite 29 als massgebend die Erwägung herausstellt, der Oberlande sgeriehtspräsident habe das ausserplanmässige Beamten^ Verhältnis des Klägers beenden wollen und anschliessend ein neues, nichtplanmässiges Beamtenverhältnis mit ihm be-Mit dieser Grundauffassung, will sich das Berufungs-
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ge rieht nicht in Widerspruch setzen , auch wenn es ausser-lieh gesehen abweichend auf S 26 der ürteilsgründe ausführt, der Oberlandesgerichtspräsident, habe das ausserplanmässige, nicht auch das nichtplanmässige Beamtenverhältnis des Klägers widerrufen oder wenn es auf S 30 der Gründe sagt, der Oberlandesgerichtspräsident habe ein nichtplanmässiges Beamtenverhältnis des Klägers im Anschluss an die Beendigung des außerplanmässigen Beamtenv^rhaltnisses ’’bestehen” lassen wollen.
Allerdings hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (ÖV 1954? §22 mit Zustimmung von Bachof) in einem Palle, in , dem der Dienstherr mit einem Erlass das ausserplanmässige Beamtenverhältnis eines Assessors (K) widerrufen und in einem anderen, gleichzeitig zugestellten Erlass den Beamten als Referendar in den Vorbereitungsdienst übernommen hat, die beiden Erlasse als einen einheitlichen Akt gewürdigt und hat, ebenso wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Amtl Samml 2, 181) angenommen, der einheitliche Akt laufe im Widerspruch zu den beamtenrechtiichen Bestimmungen darauf hinaus, dem Beamten unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses Rechte aus seiner beamt ehre cht1i chen Stellung abzuerkennen, Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat hierzu in einer-Entscheidung vom 19o Januar.1951 (II OVG A 72/51) ausgeführt, eine'solche Verfügung sei zwar gesetzlos und gesetzwidrig, könne jedoch nicht als nichtig angesprochen werden, Träfe die letztere Annahme zu, dann wäre im vorliegenden Fall die Widerrufsverfügung von dem ordentlichen Gericht im Hinblick auf die bereits erwähnte Vorschrift des § 14-6 DBG als wirksam hin- . zunehmen* Doch kann die Frage, ob diese Auffassung richtig ist, offen bleiben„ Denn dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof und dem Oberverwaltungsgerieht Lüneburg kann bereits im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden.
Richtig ist freilich, daäs der Dienstherr nicht einseitig das Dienstverhältnis eines Widerrufsbeamten zu dessen Nachteil umgestalten und die Befugnis des Widerrufes nicht dazu missbrauchen darf , durch Androhung des Widerrufes. das iBinverständnis des Beamten zu einer Verschlechterung seiner ■beamtenrechtlichen Stellung herbeizuführenc So aber libgen die Dinge im gegenwärtigen Pall nichto Der .Oherlandesgeriehtspräsident war grundsätzlich befugt, das' Beamtenverhältnis des Klägers als eines Widerrufsbeamten zu widerrufen (§61 DBG): Eine Schranke für das Widerrufsrecht kann hier nicht aus der Erwägung hergeleitet werden, dass, der Dienstherr mit der Übernahme eines Beamten in den Vorbereitungsdienst diesem gegenüber gewisse Verpflichtungen eingehe und das Dienstverhältnis nur widerrufen könne, wemjder Beamte in seiner Person nicht die geistigen und sittlichen Voraussetzungen erfüllt, die an ihn im Vorbereitungsdienst zu stellen sind. Auf eine solche Beschränkung der WiderrufsmÖgliehkeiten kann auch nicht etwa auf ürund des § 55 JAQ i * ö, F * der VO vom 4- Januar 1959 (RCrBl 15) geschlossen werden, der bestinkt? ”Zeigt sich ein Referendar durch tadelhafte Führung der Belassung im Dienst unwürdig oder schreitet er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fort, so wird er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen” o Der Oberlandesgerichtspräsident ermöglichte es nämlich dem Kläger, das Ziel des Vorbereitungsdienstes zu erreichen, weil er ihn anlässlich des Widerrufes des bisher bestehenden Beamtenverhältnisses zugleich in den Vorbereitungsdienst als Referendar übernahmt Für die Widerrufbarrel t der dem Kläger zuerkannten Rechtsstellung eines ausserplanmässigen Beamten spricht gerade, dass der Reichsminister der Justiz in dem Erlass, mit dem er den Kläger zu dem Assessor (K) ernannte, in Übereinstimmung mit den dem Erlass zugrundeliegenden Bestimmungen aussprach, das endgültige Verbleiben
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des Klägers in der Justizverwaltung sei auch davon abhängig.- ob der Bedarf der Justizverwaltung die dauernde Verwendung rechtfertige, worüber später entschieden werde 1 Dem Berufungsgericht ist in der Auffassung beizutreten., dass damit ausdrücklich der Widerruf mangels Bedarfs auch für die Zeit vor der Ablegung der Großen Staatsprüfung Vorbehalten worden war, Hinzukommt , worauf das Berufungsgericht mit Recht verweist, dass eine Ernennung zu dem ausserplanmä-ßigen Beamten vor Vollendung des Vorbereitungsdienstes und ohne Prüfung eine reine Kriegsmassnahme war; diese musste, ^ nachdem der Krieg verloren gegangen war, nicht mit Notwen^ digkeit aufrechterhalten werden* Vielmehr konnte der Oberlandesgerichtspräsident , um eine den nach dem Zusammenbruch eingetretenen Verhältnissen angepasste Regelung zu erreichen, ausserplänmässige Beamtenverhältnisse auch bezirkseigener Assessoren (K) im Hinblick auf die dadurch zu erzielenden finanziellen Einsparungen widerrufen. Dass der Oberlandes-gerichtspräsident den Kläger nicht willkürlich und schlechter als andere Assessoren (K) behandelt hat, hat das Berufungsgericht bedenkenfrei ausgeführt *
Mit dem Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers konnte der Oberlandesgerichtspräsident die Begründung eines ^ neuen Beamtenverhältnisses verbindeno Bereits die vom Be-
rufungsgericht zitierte Bestimmung des .§ 62 Abs 3 Ziff .2, DBG zeigt, dass der Gesetzgeber es als zulässig ansieht, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine Entlassung ein neues Beamtenverhältnis begründet wird * Ein solches neues Dienstverhältnis hat der Oberlandesgerichtspräsident auch rechtswirksam mit dem Kläger begründet„ Ob das Berufungsgericht mit seiner Meinung rechthat, hierzu habe es der Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit Rücksicht darauf nicht bedurft, dass der Kläger bereits Beamter gewesen sei
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mag im Hinblick darauf> dass jene Beamtenstellung für den Zeitpunkt der Neübegründung eines Beamtenverhältnisses widerrufen worden warfraglich erscheinen. Im vorliegenden Fall ergeben sieh aber, was die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses aniangt,im Hinblick auf § 27 DBG- keine Bedenkenc Die dem Kläger ausgehändigte Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 11«, Juni 1946 stellt auch eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende ■Ernennungsurkunde (hr\ dass in ihr die Worte "unter Berufung" (in das Beamtenverhältnis) nicht gebraucht sind, ist unschädliche Sein Einverständnis damit, dass er - für den Fall der wirksamen Beendigung seines Assessoren-Verhält-nisses - als Referendar eingestellt wird, hat der Kläger ‘ stillschweigend gegebene
 Wenn das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Amt! Samml 2; 181) die Auffassung, in der Widerrufsverfügung läge eine Beendigung des Beamtenverhältnisses und die Heubegründung eines' Beamtenverhältnisses, als gekünstelt bezeichnet, so kann ihm nach allem nicht recht gegeben werden» Das hieße auch im'privatreehtlichen Bereich, etwa bei Arb eit s- oder Mietverhältnissen, eine sogenannte Änderungskundigung für Unzulässig anzusehen; ihre Zulässigkeit ist aber zu bejahen. Ebensowenig kann der auch seitens der. Revision vertretenen Auffassung zugestimmt Werden, dass die WiderrufsVerfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten, so wie dargelegt verstanden,einen widerspruchsvollen Inhalt habe und eine Umgehung des § 16 BesG darstelle. Das Ergebnis ist freilich, dass dem Kläger der Diätenanspruch genommen wird. Er wird ihm aber nicht unzulässig entzogen. Mag das Berufungsgericht auch an einzelnen Stellen seiner Begründung bei der Beurteilung des Inhaltes der Widerrufsverfügung im Ausdruck gewechselt haben, so handelt es sich dabei, 'wie bereits ausgeführt , ni cht darumdass das! Berufungsgeri cht. glaubt e,
die Verfügung in verschiedenen Richtungen auslegen zu können, wie die Revision meint; vielmehr hat das Berufungsgericht sich bei jenem A7echselL nur im Ausdruck vergriffen. Deshalb kann entgegen den Ausführungen der Revision daraus nicht hergeleitet werden? die Verfügung entbehre der im Beamtenrecht gebotenen Klarheit,
 Aus dem allem folgt ? dass die in Rede stehende Wider-rufsverfüguhg nicht nur eine rechtswirksame? sondern auch eine rechtmäßige? der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zuwiderlaufende Massnahme war. Der Kläger kann daher seine Klage auch nicht mit Erfolg darauf gründen? dass der Oberlandesgerichtspräsident -oder dessen Sachbearbeiter eine dem Dienstherrn gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorger öder Amtspflicht verletzt und dadurch eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes ausgelöst habe,
 Fehl geht die von der Revision erstmals in der Revision sve rhahdlung vertretene Auffassung? die Klagesumme müsse dem Kläger? wenn nicht'als Diätenbetrag? so auf jeden Fall als Übergangsgeld zugesprochen werden. Das Über-gahgsgeld ist begrifflich und? was die Voraussetzungen seines Bezugs anlangt? von den Dienstbezügen verschieden. Infolgedessen kann der Kläger? der bisher im Rechtsstreit Übergangsgeld nicht eingeklagt hat? dieses nicht mehr in der Revisionsinstanz verlangen.
Im übrigen lässt das ang
 efochtene Urteil einen vom
 Senat zu beachtenden Rechtsirptum nicht erkennen. Die Revision hat auch weitere Rügen! nicht erhoben. Sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisenc
 Br. Pagendarm
 Rietsehel
Dr u Y/eber
 Br, Kreft
 Dr, Hußla