Das Rohrnetz der Wasserverscrgungsanlage ist in neun Bezirke eingeteilt0 In den Diensträumen jedes Bezirkes sind Manometer und Druckschreiber aufgestellt, die den Wasserdruck im Rohrnetz des betreffenden Bezirkes anzeigen bezw» aufzeichnen» Für jeden der Bezirke besteht eine Rohrnetzwache, die die Aufgabe hat, gemeldete Rohrbruchstellen zu sichern und die notwendigen Absperrmaßnahmen vorzunehmen Die Druckmeßgeräte werden in den einzelnen Bezirken nur am Tage während den Dienststunden überwacht, jedenfalls nicht zur Nachtzeit» Außerhalb der Dienststunden steht im Haupt-verv/aitungsgebäude des Wasserwerks eine motorisierte Wache auf Alarm zur sofortigen Verfügung» Im vorliegenden Falle hat der Druckschreiber des Rohrnetzbezirkes 2, zu welchem auch die Altendorfer Strasse gehört, bereits einige Zeit vor dem Unfall, nämlich am 1«35 Uhr, einen Abfall des Der Kläger nimmt die beklagte Stadtgemeinde als Strassenunterhaltungspflichtig'e wegen Versäumung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch, Er vertritt die Auffassung, die Beklagte habe nicht alle notwendigen zu demutbaren Maßnahmen getroffen, um derartige Rohrbrüche zu vermeiden, diese so schnell wie möglich festzustellen und durch sofortige Absperrung Unfälle von Schliesslich habe die Beklagte' bei sorgfältiger und richtiger Organisation der Überwachung des Rohrnetzes den Unfall verhindern können. Nachdem die Druckmeßanlage einen Rohrbruch angezeigt habe, hätte man die in den Hauptverkehrsstrassen verl egten Hauptwasserleitungen sofort mit Hilfe von Abhorchgeräten überprüfen lassen können und müssen, so daß auch der Rohrbruch in der Altendorfer Strasse rechtzeitig entdeckt, die Bruchstelle gesichert und auf diese Weise der Unfall verhütet worden wäre. « • der Erhebung der Klage) ziffermäßig nicht angeben, Dementsprechend hat er beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 14* Januar 1949 entstanden sei und weiter entstehen werde, Sie verneint insbesondere auch ein Verschulden, sowie die Ursächlichkeit etwaiger ihr vorgeworfener Unterlassungen für den Eintritt des Schadens des Klägers* Dementsprechend hat sie Abweisung der Klage beantragt * Der Inhalt dieser Verkehrs] sicherungspflicht und das Maß der anzuwendenden Sorgfalt richte sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbeson- j dere nach der Grösse der Gefahr, die den Verkehrsteilnehmern drohe, Palls grössere Gefahrenmomente aufträten, sei j diesen mit angemessenen Maßnahmen entgegenzutreten. 2« Zur frage, ob der Unfall eine Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung des Rohrnetzes war, stellt das Berufungsgericht auf Grund der Beweisauf- Es bestehe kein Grund zur Annahme, daß der Rohrbruch am 14- Januar 1949 die Folgö fehlerhafter Errichtung der von der Beklagten.geschaffenen Wasserleitungsanlage sei* Das vor etwa dreißig Jahren eingebaute Wasserrohr sei nicht fehlerhaft gewesen„ Es seiauch nicht zu beanstanden, daß die Wasserrohre nur in 1,20 m Tiefe verlegt seien; abgesehen davon, daß die Tiefe der Rohre mit dem Schutz gegen bergbauliche Einwirkungen nichts zu tun habe > Der den Unfall des Klägers bedingende Rohrbruch habe sich dadurch ereignet, da sich das Ende des einen Wasserrohres infolge einer durch Bergbau verursachten Pressung mit so grosser Gewalt in die Muffe des Nachbarrohres hineingeschoben habe, daß diese abgesprengt worden sei» sich für sie eine im Verhältnis zu den übrigen Strassenzügen der beklagten Stadt besonders starke Gefahrenlage ergebe* Auf Grund der.erhobenen Beweise könne auch nicht festgestellt werden, daß eine der Beklagten erkennbare besondere Gefährdung der Rohrleitung in der Altendorfer Strasse Vorgelegen habe und der Beklagten deshalb zugemutet werden konnte, die ZPO, sowie einen Verstoss gegen die Denkgesetze insoweit als das Berufungsgericht die Tatsache, daß sich über das Ausmass der vor dem Unfall bestehenden Rohrschä-den keine eindeutigen Feststellungen mehr treffen . lassen, zu Lasten der Beklagten auslege, da § 444 ZPO bei einer nur fahrlässigen Beseitigung des Beweis materials nicht zur Anwendung kommen könne, und im übrigen eine entsprechende Anwendung des § 444 ZPO sich nur auf die Aufbewahrung des RohrStückes mit dem angeblichen Riß beziehen könne, nicht aber auf die der hier allein maßgeblichen Rohrmuffe, als der Vorderrichter aus den beiden Gutachten der Sachverständigen tatsächlich feststelle< "daß bei dem endgültigen Bruch nur noch verhältnismäßig wenig Lehmboden ausgespült worden sei” (woraus u*a* geschlossen ist, daß bereits vor der Unfallzeit ein Schaden an der Rohrmuffe vorhanden gewesen sei, der hätte festgesteDt werden können), obwohl entsprechen de eindeutige Feststellungen von den Sachverständigen in dieser Beziehung gar nicht getroffen seien (§ 286 ZPO), . habe, obwohl der Sachverständige Gfll^ sich in dieser Hinsicht widerspreche und aus den Ausführungen des Sachverständigen 0^) diese Feststellung gar nicht getroffen werden könnte, sie vielmehr äkten-widrig sei* Eines Eigehens auf diese Rügen der Revision bedarf es jedoch nicht, da das Urteil des Berufungsgerichts auf diesen Erörterungen und Feststellungen überhaupt nicht beruht* Es ist auch nicht ersichtlich, daß diese Erörterungen einen Einfluss auf die Urteilsfindung des Vorderrichters gehabt haben» 1» Das Berufungsgericht kommt auf Grund folgender Erwägungen zu einer Haftung der Beklagten für den dem Kläger entstandenen Schadens Die Beklagte sei nicht nur verpflichtet, die Rohr- mehr müsse sie auch die sonsti sich auf Grund ihrer technischen Anlagen bietenden Möglichkeiten zur schnellen Ermittlung von Bruchstellen ausnutzen» Hierbei sei in Übereinstimmung mit der Auffassung des erkennenden Senats im Urteil vom 19* April 1951 (S 14 bis 15) von Bedeutung, daß insbesondere die Überv/achung der Bruckmeßanlage, obwohl sie ursprünglich anderen Zwecken diente, ein geeignetes und gebotenes Mittel zur Ermittlung von Rohrbrüchen nach der genauen Lage der Bruchstelle angestellt Biese hätten sich in erster Linie auf die Hauptverkehrsstrassen zu richten, in denen die in Frage kommenden Hauptversorgungsleitungen verlaufen, und die wegen ihrer fortdauernden ' Benutzung durch den Verkehr, auch zur Nachtzeit, einer besonderen Sicherung bedürften« In-Anbetracht in der Unfallnacht, beobachtet worden wären« Es stellt fest, daß die Geräte um 1,35 Uhr einen Abfall des Wasser Aus drucks von 5?8 auf 3>6 atü angezeigt hätten und die Schaltung anderer Möglichkeiten zur Erklärung dieser Ver änderung des Wasserdruckes nur wenige Minuten in Anspruch genommen hätte« Dementsprechend hätte die im Hauptver-waltunsgebäude des Wasserwerks zusammengefaßte motorisier te Wache nach nur einigen Minuten angefordert werden können. nommenen Notwendigkeit der dauernden und deshalb auch nächtlichen Überwachung der Bruckmeßgeräte, der Zumutbar keit der hierdurch entstehenden Kosten und schliesslich der vom Berufungsrichter bejahten Pflicht, die Wachkolon ne zur Ermittlung des Rohrbruches sofort auszuschicken, Verletzung des § 286 ZPO; insbesondere hätte das Berufungsgericht den Beweisantrag der Beklagten auf nochmalige Vernehmung eines Sachverständigen, ob und v/ie sich mit Aussicht auf Erfolg die Bruckschreiber in die Sicherungs Vorkehrungen einschalten Hessen, welche organisationstechnischen Massnahmen und welchen Kostenaufwähd dies er fordere, nicht ablehnen dürfen, Ber Vorderrichter habe insoweit teils Ausführungen des Sachverständigen mißver- Zur Erhebung dieser angebotenen Beweise sei umsomehr Anlass gewesen, als nach dem Gutachten des Sach verständigen auch in anderen Städten des Bergbauge ausgeschickt würden wenn ein biets Störtrupps nicht Bruckfall im Brucksehreiber auf einen Rohrbruch schliessen lasse;der Trupp würde vielmehr erst dann ausgeschickt, wenn von außen die Meldung über die Lage des Rohrbruches ein- b) Die Rügen der Revision sind unbegründet» Der allgemeine Ausgangspunkt des Vorderrichters, daß eine besondere Gefahrenlage, wie sie sich durch den Bergbau für die Rohrleitungsaniagen und damit auch für den allgemeinen Verkehr auf den Strassen ergibt und durch die von der Beklagten selbst zugegebenen allnächtlichen Rohrbrüche eindeutig bewiesen wird, besondere Sicherungsmaßnahmen erfordert, ist zutreffend und von dem erkennenden Senat in seinem Urteil vom 11» Mai 1951 bereits hervorgehoben, insbesondere auch, daß die Beobachtung der Druckmeßanlage ein geeignetes und gebotenes Mittel zur Ermittlung von Rohrbrüchen ist* Ferner ist nicht zu beanstanden, daß in durch Bergbau gefährdeten Wasserversorgungsbezirken eine ständige, d»h» auch nächtliche Beobachtung des Druckmessers vom Berufungsgericht als erforderlich angesehen wird, zu demal sich in der Nachtzeit nach den zutreffenden Ausführungen im Berufungsurteil die Gefahren wesentlich erhöhen» beklagten Stadt) bedenkenfrei und ohne daß es insoweit auf die nochmalige Vernehmung eines Sachverständigen ankommt, auch eine nächtliche Überwachung des Druckmessers entstehen würden» Angesichts der räumlichen Grösse der beklagten Stadt und der besonderen Gefahrenlage auf ihren Hauptver kehrsstrassen, die durch die auf Bergbaueinwirkung allnächtlich auftretenden Rohrbrüche gekennzeichnet ist und nicht nur die Möglichkeit von Beschädigungen an Sachgütern Es ist im übrigen nicht von der Hand zu weisen, daß unter Umständen ein einziger Unfall in seinen Auswirkungen einen Schaden in Höhe mindestens eines erheblichen Teils dieser Mehrkosten auslösen kann* Angesichts der durch die Rohr brüche entstehenden besonders grossen Gefahren für die Verkehrsteilnehmer kann der Beklagten als Verkehrsicherungspflichtigen jedenfalls grundsätzlich nicht zugestanden werden, bei einem Rohrbruch, der durch den Druckschreiber angezeigt wird, lediglich abzuwarten, bis eine Meldung von aussen über die Lage des Rohrbruches eingeht, und dann bruch zu ermitteln, was nur durch das sofortige Ausschik-ken eines Störtrupps geschehen kann» Das bedingt aber im Hinblick auf die Grösse der beklagten Stadt und die beste so daß es hierauf nicht ankommt Eines Eingehens auf die Nebenbemerkung des Sachverständigen GflHB in seinem Gutachten, daß ein Suchen der Bruchstelle mehr oder weniger planlos sei, bedurfte es nicht, da der Sachverständige selbst darlegt, daß zu demindest eine oberflächliche Kontrolle und die Feststellung des Rohrbruches durch den Störtrupp allgemein möglich ist« 3) Die Revision rügt weiterhin, daß der Vorderrichter unter Verletzung der Denkgesetze und ErfahrungsSätze (§ 286 ZPO) und des § 139 ZPO zu der Feststellung gelangt sei, daß der bei einer von der Beklagten eingerichteten Überwachungsorganisation in dem geforderten Umfange ausgeschickte Störtrupp in der zur Verfügung stehenden Zeit die Bruchstelle hätte ermitteln und absperren können, so daß der Unfall nicht eingetreten wäre. und im übrigen rechtsirrtumsf die Ansicht vertreten daß der Störtrupp selbstverständlich in erster Linie die wichtigsten DurchgangsStrassen, in denen der Verkehr am meisten gefährdet ist, zu untersuchen gehabt habe* Dazu gehört aber nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters außer der Krupp Selbst v/enn man mit der Revision unterstellt, daß nur eine Zeit von einer Stunde zur Verfügung gestanden hätte, und die Tagesleistung einer- Suchkolonne mit den den städti sehen Werken zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln nur eine Strecke von 2 bis 3 km beträgt, so verstösst die insoweit an die Ausführungen des Sachverständigen anknüpfende Feststellung des Vorderrichters, bei einer nur oberflächlichen Kontrolle mit den Horchgeräten in.den beiden wichtigsten wesentlich längere Zeit, die grundsätzlich nicht in Ver gleich gesetzt werden kann zu einer nur Oberflächen Untersuchung zu dem Zwecke der Auffindung eines grossen.Rohrbruches in einem Hauptversorgungsrohr, der einen entsprechend starken zunächst die Krupp- und Altendorfer Strasse zu kontrollieren waren und der Sachverständige Groth für eine oberflächliche Kontrolle aller etwa sechs Hauptverkehrsstrassen eine Zeit von 11/4 Stunden als ausreichend bezeichnet hat. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, die Haftung für einen aus Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht entstehenden Schaden bestimme sich nach den allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen aus § 823 BGB, steht in Übereinstimmung mit dem Urteil des Senats vom 30.April en Organisation zu dem Zwecke der Überwachung der Rohrleitun gen und damit des Strassenverkehrs treffe, ist frei von Rechtsirrtum Hiernach war die Revision der Beklagten zurückzuweisen Die Kostenfolge ergibt sich aus
* y * • $ ♦ 9 0 « * f \ * * * ♦ III ZR 319/52 Verkündet am 17«September 1953 Fieser, Just«.Angest*als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle« Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt Essen, vertreten durch den Rat der Gemeinde, Beklagten, Berufunssbeklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Prof»Br gegen * * 0 •• * •/ ♦ • * t 0 • * *• • • * \ * den Transportunternehmer Peter Strasse ? Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten 9 Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Prof„Dr hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17 * September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof-Dr«, Geiger und der Bundesrichter Urheber, Dr*Kreft, Dr*Beyer und Dr o Hußla m für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i,W* vom 17«. Juni 1952 wird zurückge-wiesen«. 0 Die Beklagte hat die Kosten der Revisionsin-stanz zu tragen«. s Von Rechts wegen t j * t « •4 * «• • • 4 / * * * u ** v t * * * • * * * * • * t; * % % * * 9t *s / * * V # • I • • * * \ « 0 »I % Tatbestands Am 14» Januar 1949 fuhr der Kläger nachts um 2*45 Uhr mit seinem Lastkraftwagen durch die zu den Hauptverkehrsstrassen der Stadt Essen gehörende Altendorfer * Strasse« Hierbei brach der Kraftwagen durch die Strassendecke in ein grösseres Erdloch ein, das sich an dieser Stelle infolge eines bis dahin äußerlich nicht erkenn- baren Wasserrohrbruches gebildet hatte, und wurde erheb- • • lieh beschädigt« * Das gebrochene Wasserrohr gehört zu dem Versorgungs-netz der beklagten S&adt, welche die Wasserversorgung durch ein stadteigenes Wasserwerk betreibt*. An der Unfallstelle besteht die Rohrleitung aus sogen« Stemm-Muffen-rohren aus Gußeisen, die etwa dreißig Jahre vor dem Unfall verlegt worden sind« Der Rohrbruch ist unstreitig auf Berg- % baueinwirkung zurückzuführen» * # » ♦ « « » s ♦ t % • f ♦ • « « i ♦ » .i A Das Rohrnetz der Wasserverscrgungsanlage ist in neun Bezirke eingeteilt0 In den Diensträumen jedes Bezirkes sind Manometer und Druckschreiber aufgestellt, die den Wasserdruck im Rohrnetz des betreffenden Bezirkes anzeigen bezw» aufzeichnen» Für jeden der Bezirke besteht eine Rohrnetzwache, die die Aufgabe hat, gemeldete Rohrbruchstellen zu sichern und die notwendigen Absperrmaßnahmen vorzunehmen Die Druckmeßgeräte werden in den einzelnen Bezirken nur am Tage während den Dienststunden überwacht, jedenfalls nicht zur Nachtzeit» Außerhalb der Dienststunden steht im Haupt-verv/aitungsgebäude des Wasserwerks eine motorisierte Wache auf Alarm zur sofortigen Verfügung» Im vorliegenden Falle hat der Druckschreiber des Rohrnetzbezirkes 2, zu welchem auch die Altendorfer Strasse gehört, bereits einige Zeit vor dem Unfall, nämlich am 1«35 Uhr, einen Abfall des 1 ) t i % Wasserdrucks von 5,8 auf 3,6 atü aufgezeigt, der jedoch nicht beobachtet worden war* Der Kläger nimmt die beklagte Stadtgemeinde als Strassenunterhaltungspflichtig'e wegen Versäumung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch, Er vertritt die Auffassung, die Beklagte habe nicht alle notwendigen zu demutbaren Maßnahmen getroffen, um derartige Rohrbrüche zu vermeiden, diese so schnell wie möglich festzustellen und durch sofortige Absperrung Unfälle von * * Verkehrsteilnehmern zu verhindern. Die Altendorfer Strasse sei besonders bergbaugefährdet. Angesichts dieser Gefahr enlag$ habe die Beklagte im Interesse der Verkehrssicherheit die alten Rohre durch neuzeitliche Rohre, die einen wesentlich sichereren Schutz gegen die Rohrbrüche infolge der Bergbaueinwirkung gewährleisten, ersetzen müssen. Art und Grösse des Rohrbruches sowie des entstandenen Hohlraumes unter der Strassendecke Hessen vermuten* daß die Beklagte die notwendigen Kontroll- und Überwa-chungsmaßnahmen verabsäumt habe. Zu solchen Maßnahmen habe aller Anlass bestanden, da zur Zeit des Unfalles Rohrbrüche in Essen an der Tagesordnung gewesen seien. Schliesslich habe die Beklagte' bei sorgfältiger und richtiger Organisation der Überwachung des Rohrnetzes den Unfall verhindern können. Zweifel, ob die starke Verminderung des Wasserdrucks etwa durch andere Ursachen als einen Rohrbruch bedingt sein könne, habe man leicht ausräumen können. Nachdem die Druckmeßanlage einen Rohrbruch angezeigt habe, hätte man die in den Hauptverkehrsstrassen verl egten Hauptwasserleitungen sofort mit Hilfe von Abhorchgeräten überprüfen lassen können und müssen, so daß auch der Rohrbruch in der Altendorfer Strasse rechtzeitig entdeckt, die Bruchstelle gesichert und auf diese Weise der Unfall verhütet worden wäre. 4 % < * S % * * \ Der Kläger hat behauptet, der ihm entstandene Schaden in Form der Kosten der Reparaturen an dem Lastkraftwagen und seines eigenen Verdienstausfalles belaufe sich auf % etwa 7-10 000 DM; die genaue Höhe könne.er (zur Zeit « • der Erhebung der Klage) ziffermäßig nicht angeben, Dementsprechend hat er beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 14* Januar 1949 entstanden sei und weiter entstehen werde, * . * Die Beklagte ist den Ausführungen und der Auffassung • • • des Klägers entgegengetreten und hat im einzelnen die Maß- * • nahmen dargelegt, die-: sie zur Überwachung ihres Rohr- leitungsnetzes und zur Ermittlung etwaiger Schäden daran getroffen habe. Sie verneint insbesondere auch ein Verschulden, sowie die Ursächlichkeit etwaiger ihr vorgeworfener Unterlassungen für den Eintritt des Schadens des Klägers* Dementsprechend hat sie Abweisung der Klage beantragt * % . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Das Oberlandesgericht hatte die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 19, April 1951 dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Nunmehr hat dieses auf die Berufung des Klägers nach seinem Klageantrag erkannt. Hiergegen richtet sich die,Revision der Beklagten, Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, Die Beklagte habe für die dem Ortsverkehr dienend • • Altendorfer Strasse die Wegebaulast, sie habe diese S * • • se dem Verkehr übergeben und sei auch Inhaberin der s • • sehen Wasserwerke, Die beklagte Stadt sei deshalb auf 1, Das Berufungsgericht führt folgendes auss Entscheidungsgründes 5 der aus der Bestimmung des § 823 Abs 1 BOB herzuleitenden Rechtspflicht gehalten, alle erforderlichen und geeigneten! Maßnahmen zu treffen, um Gefahren abzuwenden, die sich I H aus der Beschaffenheit der Strasse und des Rohrnetzes der ! von ihr betriebenen Wasserversorgungsanlage für die Verkehrsteilnehmer ergeben könnten. Der Inhalt dieser Verkehrs] sicherungspflicht und das Maß der anzuwendenden Sorgfalt richte sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbeson- j dere nach der Grösse der Gefahr, die den Verkehrsteilnehmern drohe, Palls grössere Gefahrenmomente aufträten, sei j diesen mit angemessenen Maßnahmen entgegenzutreten. Eine besondere läge ergebe sich in den Kohlenbergbaugebieten da durch den Abbau der Plöze die Strassendeckenzu dem Teil einsinken und auch horizontale Verschiebungen erfahren, sowohl in Porm von Zerrungen als auch von sogen, Pressungen (Verkürzungen der Strassenfläche), Alle diese Verschiebungen der Erdoberfläche müßten die unter der Strassendecke verlegten Rohrleitungen mitmachen, die deshalb in besonde- I rem Masse der Gefahr eines Bruches ausgesetzt seien. Die I strarssenunterhaltungspflichtigen Gemeinden, deren Gebiet- I vom Bergbau betroffen sei, müßten dieser besonderen Gef ah- I renlage durch entsprechende Gegenmaßnahmen Rechnung tragen;! insbesondere seien sie verpflichtet, alle zu demutbaren Maßnafcwe« ♦ t ♦ s zu treffen Rohrbrüche zu verhindern und gleichwohl s • • • • • aufgetretene Rohrbrüche möglichst schnell festzüstellen • •• • • • • • und die Bruchstellenzu sichern, bevor andere, insbeson- •• • • dere Verkehrsteilnehmer, dadurch Schaden nehmen könnten 2« Zur frage, ob der Unfall eine Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung des Rohrnetzes war, stellt das Berufungsgericht auf Grund der Beweisauf- nähme folgendes fests • * • • ♦ Es bestehe kein Grund zur Annahme, daß der Rohrbruch am 14- Januar 1949 die Folgö fehlerhafter Errichtung der von der Beklagten.geschaffenen Wasserleitungsanlage sei* Das vor etwa dreißig Jahren eingebaute Wasserrohr sei nicht fehlerhaft gewesen„ Es seiauch nicht zu beanstanden, daß die Wasserrohre nur in 1,20 m Tiefe verlegt seien; abgesehen davon, daß die Tiefe der Rohre mit dem Schutz gegen bergbauliche Einwirkungen nichts zu tun habe > Der den Unfall des Klägers bedingende Rohrbruch habe sich dadurch ereignet, da sich das Ende des einen Wasserrohres infolge einer durch Bergbau verursachten Pressung mit so grosser Gewalt in die Muffe des Nachbarrohres hineingeschoben habe, daß diese abgesprengt worden sei» Die illtendorfer Strasse gelte zwar unstreitig als bergbaugefährdet; jedoch sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Schluss zu ziehen, daß. sich für sie eine im Verhältnis zu den übrigen Strassenzügen der beklagten Stadt besonders starke Gefahrenlage ergebe* Auf Grund der.erhobenen Beweise könne auch nicht festgestellt werden, daß eine der Beklagten erkennbare besondere Gefährdung der Rohrleitung in der Altendorfer Strasse Vorgelegen habe und der Beklagten deshalb zugemutet werden konnte, die % **4 *4 dort verlegten Wasserrohre durch modernere zu ersetzen» Im übrigen bliebe offen, ob der Rohrbruch auch bei dem Einbau von neuzeitlichen Wasserrohren mit hinreichender Sicherheit hätte vermieden werden können« O Iin Hinblick auf diese bedenkenfrei getroffenen Pest- • * Stellungen des Berufungsgerichts, aus denen es zutrffend eine Haftung der Beklagten wegen fehlerhafter Errichtung • :• • • oder mangelhafter Unterhaltung des Wasserrohrnetzes nicht • •• • * • • herleitet, besteht für den erkennenden Senat kein.Anlass entsprechend der Anregung der Revision in eine Prüfung darüber einzutreten, ob § 836 BUB für Schäden, die durch eine im Erdboden liegende Rohrleitung verursacht sind, überhaupt zur Anwendung kommt (so RGZ 133? 1 Seuff Arch Bd 78 Nr 128), Die Revision t die Verletzung von §§ 444r286 ZPO, sowie einen Verstoss gegen die Denkgesetze insoweit als das Berufungsgericht die Tatsache, daß sich über das Ausmass der vor dem Unfall bestehenden Rohrschä-den keine eindeutigen Feststellungen mehr treffen . lassen, zu Lasten der Beklagten auslege, da § 444 ZPO bei einer nur fahrlässigen Beseitigung des Beweis materials nicht zur Anwendung kommen könne, und im übrigen eine entsprechende Anwendung des § 444 ZPO sich nur auf die Aufbewahrung des RohrStückes mit dem angeblichen Riß beziehen könne, nicht aber auf die der hier allein maßgeblichen Rohrmuffe, als der Vorderrichter aus den beiden Gutachten der Sachverständigen tatsächlich feststelle< "daß bei dem endgültigen Bruch nur noch verhältnismäßig wenig * 11 8 - Lehmboden ausgespült worden sei” (woraus u*a* geschlossen ist, daß bereits vor der Unfallzeit ein Schaden an der Rohrmuffe vorhanden gewesen sei, der hätte festgesteDt werden können), obwohl entsprechen de eindeutige Feststellungen von den Sachverständigen in dieser Beziehung gar nicht getroffen seien (§ 286 ZPO), v und schliesslich insoweit, als das Berufungsgericht aus den Gutachten der beiden Sachverständigen fol- • • gere, daß das betreffende Rohrstück vor dem endgül- tigen Bruch mindestens zwei alte Brüche aufgewiesen • _ . habe, obwohl der Sachverständige Gfll^ sich in dieser Hinsicht widerspreche und aus den Ausführungen des Sachverständigen 0^) diese Feststellung gar nicht getroffen werden könnte, sie vielmehr äkten-widrig sei* * Eines Eigehens auf diese Rügen der Revision bedarf es jedoch nicht, da das Urteil des Berufungsgerichts auf diesen Erörterungen und Feststellungen überhaupt nicht beruht* Es ist auch nicht ersichtlich, daß diese Erörterungen einen Einfluss auf die Urteilsfindung des Vorderrichters gehabt haben» II o m S 1» Das Berufungsgericht kommt auf Grund folgender Erwägungen zu einer Haftung der Beklagten für den dem Kläger entstandenen Schadens Die Beklagte sei nicht nur verpflichtet, die Rohr- * leitungen von Zeit zu Zeit untersuchen zu lassen, viel * * 9 - •o mehr müsse sie auch die sonsti sich auf Grund ihrer technischen Anlagen bietenden Möglichkeiten zur schnellen Ermittlung von Bruchstellen ausnutzen» Hierbei sei in Übereinstimmung mit der Auffassung des erkennenden Senats im Urteil vom 19* April 1951 (S 14 bis 15) von Bedeutung, daß insbesondere die Überv/achung der Bruckmeßanlage, obwohl sie ursprünglich anderen Zwecken diente, ein geeignetes und gebotenes Mittel zur Ermittlung von Rohrbrüchen o Zwar könne ein vom Bruckschreiber registrierter Ah- » fall des Wasserdrucks außer einem Rohrbruch auch andere Ursachen haben, z.B* Ausfall im Pumpenwerk, Großentnahme $ $ % von Wasser durch die Feuerwehr oder Industrie* Biese anderen Ursachen liessen sich aber schnell und sicher kl Wenn auch die Bruckmeßanl V ihrer Eigenart nach tliehe Lage eines Rohrbruches nicht erkennen lasse ■1 • •• die or so müßten in einem solchen Falle unverzüglich Ermittlungen werden* nach der genauen Lage der Bruchstelle angestellt Biese hätten sich in erster Linie auf die Hauptverkehrsstrassen zu richten, in denen die in Frage kommenden Hauptversorgungsleitungen verlaufen, und die wegen ihrer fortdauernden ' Benutzung durch den Verkehr, auch zur Nachtzeit, einer besonderen Sicherung bedürften« In-Anbetracht • • der besonderen Gefahrenlage für die Verkehrsteilnehmer müsse gefordert werden, daß die Bruckmeßanlage derjenigen liegen 9 m wie dies in dem hier in Frage Versorgungsbezirke, die unter Bergbaueinwirkung ständig und nicht nur - kommenden Rohrnetzbezirk 2 der Fall gewesen der Bienststunden beobachtet würde* Bie Überwachung des Bruckmessers in der Nachtzeit sei währ end deshalb besonders ge boten, weil der Wasserdruck infolge der geringeren Wasserentnahme zu .dieser Zeit ansteige, so daß die Gefahr von Rohrbrüchen und damit von Unfällen sich erhöhe, was die •• s •• von der Beklagten selbst zugegebene Häufigkeit der Rohr- • S • • brüche zur Nachtzeit erkennen lasse« Hinzu komme, daß • • nachts wegen der geringen Verkehrsdichte Meldungen von • • Passanten Uber Rohrbrüche seltener eingehen könnten als ** • • • • am Tage« Die durch die ständige, also auch nächtliche, ♦ • • • • Überwachung der Druckmeßanlage zusätzlich entstehenden • • • • • Ausgaben seien der Beklagten angesichts ihrer Wirtschaft- liehen Verhältnisse auch zu demutbar, zu demal in den Dienst- . • räumen der Rohrnetzbezirke ohnehin eine Gebäudewache un- • • * 5 • • • terhalten würde und insgesamt nur neun Rohrnetzbezirks- • • • . • * • stellen vorhanden seien,. . ’ •; • • • • • • . . • • • . . # X Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß der • • Unfall nicht eingetreten wäre, wenn die Druckmeßgeräte des Röhrnetzbezirkes zu 2 zur Nachtzeit, insbesondere / in der Unfallnacht, beobachtet worden wären« Es stellt fest, daß die Geräte um 1,35 Uhr einen Abfall des Wasser Aus drucks von 5?8 auf 3>6 atü angezeigt hätten und die Schaltung anderer Möglichkeiten zur Erklärung dieser Ver änderung des Wasserdruckes nur wenige Minuten in Anspruch genommen hätte« Dementsprechend hätte die im Hauptver-waltunsgebäude des Wasserwerks zusammengefaßte motorisier te Wache nach nur einigen Minuten angefordert werden können. Diese hätte: .die mehreren Hauptverkehrs Strassen des Bezirkes in einer Gesamtlän von etwa 10 km mit Ab horchgeräten zu kontrollieren gehabt Hierbei hätte der 0 Wachtrupp, aber selbstverständlich zunächst einmal die • • beiden wichtigsten Hauptverkehrsstrassen des Bezirkes, wozu nach den tatsächlichen Feststellungen des Vorderrich- * ' ters außer der Kruppstrass.e nur noch die Altendorfer Stras se gehöre, zu untersuchen gehabt. In der zur Verfügung stehenden Zeit von 11/4 Stunden, äußerstenfalls 70 Minu t 9 hätte die Kolonne bei dem starken unterirdischen • % • * c >i: 11 i* t* • % • • • • *# • • ’ * * * Wasseraustritt an der Unfallstelle und-.- dem dadurch in der Leitung verursachten kräftigen Rauschen die Bruchstelle in jedem Palle rechtzeitig ermitteln und absperren können, Baß die Beklagte es durch ihren Verfassung • « % i mäßig berufenen Vertreter fahrlässig unterlassen habe die Überwachungsorganisation in dem geforderten 9 notwen digen Umfange einzurichten, sei ursächlich für den Unfall i » des Klägers, Sie hafte deshalb gemäss §§ 823 Abs 1 276 $ 31} 89? 249 BUB für den dem Kläger entstandenen Schaden 2 a) Bie Revision rügt zu der vom Vorderrichter ange- !*• • « ** nommenen Notwendigkeit der dauernden und deshalb auch nächtlichen Überwachung der Bruckmeßgeräte, der Zumutbar keit der hierdurch entstehenden Kosten und schliesslich der vom Berufungsrichter bejahten Pflicht, die Wachkolon ne zur Ermittlung des Rohrbruches sofort auszuschicken, Verletzung des § 286 ZPO; insbesondere hätte das Berufungsgericht den Beweisantrag der Beklagten auf nochmalige Vernehmung eines Sachverständigen, ob und v/ie sich mit Aussicht auf Erfolg die Bruckschreiber in die Sicherungs Vorkehrungen einschalten Hessen, welche organisationstechnischen Massnahmen und welchen Kostenaufwähd dies er fordere, nicht ablehnen dürfen, Ber Vorderrichter habe insoweit teils Ausführungen des Sachverständigen mißver- standen , teils unberechtigterweise aus eigener Sachkunde entschieden. Zur Erhebung dieser angebotenen Beweise sei umsomehr Anlass gewesen, als nach dem Gutachten des Sach verständigen auch in anderen Städten des Bergbauge ausgeschickt würden wenn ein biets Störtrupps nicht Bruckfall im Brucksehreiber auf einen Rohrbruch schliessen lasse;der Trupp würde vielmehr erst dann ausgeschickt, wenn von außen die Meldung über die Lage des Rohrbruches ein- laufe Im übrigen habe der Sachverständige das. Suchen * % % % • • *< • • •• •• 9 einer Bruchstelle auf Grund einer angezeigten Druckände rung als mehr oder weniger planlos bezeichnet, worüber sich das Berufungsgericht ohne nähere Begründung hinweg gesetzt habe. Da unbestritten allnächtlich im Bereich der Beklagten sich Rohrbrüche ereigneten, hätten mehrere Kolonnen aufgestellt und viele neue Meßstellen einge- richtet werden müssen, was jährlich einige 100 000 DM • • zusätzliche Kosten verursache» Der Vorderrichter hätte insoweit auch § 139 ZPO verletzt, da er gegenüber der Beklagten das Pragerecht über die einzelnen notwendigen organisatorischen Maßnahmen und deren Kosten hätte aus- üben üssen 9 nicht aber selbst auf Grund eigener Sachkun de entscheiden dürfen b) Die Rügen der Revision sind unbegründet» Der allgemeine Ausgangspunkt des Vorderrichters, daß eine besondere Gefahrenlage, wie sie sich durch den Bergbau für die Rohrleitungsaniagen und damit auch für den allgemeinen * Verkehr auf den Strassen ergibt und durch die von der Beklagten selbst zugegebenen allnächtlichen Rohrbrüche ♦ eindeutig bewiesen wird, besondere Sicherungsmaßnahmen erfordert, ist zutreffend und von dem erkennenden Senat in seinem Urteil vom 11» Mai 1951 bereits hervorgehoben, insbesondere auch, daß die Beobachtung der Druckmeßanlage ein geeignetes und gebotenes Mittel zur Ermittlung von Rohrbrüchen ist* Ferner ist nicht zu beanstanden, daß in durch Bergbau gefährdeten Wasserversorgungsbezirken eine ständige, d»h» auch nächtliche Beobachtung des Druckmessers vom Berufungsgericht als erforderlich angesehen wird, zu demal sich in der Nachtzeit nach den zutreffenden Ausführungen im Berufungsurteil die Gefahren wesentlich erhöhen» * * * • * * • * *• • !t »• •• i * % v » • t * i • i * k *äi •i M » * \ • 13 0' * ' ft • / »• * * I Was die Möglichkeit und die Zumutbarkeit einer stän- • • Überwachung der Druckmeßanlage in den gefährdeten ♦ • •* Wasserversorgungsbezirken anlangt, so hat der Vorderrich- % * \ ter aus bestimmten Tatumständen (Vorhandensein einer Ge bäudewache zur Nachtzeit und Zumutbarkeit etwaiger Mehr kosten anaesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der * * beklagten Stadt) bedenkenfrei und ohne daß es insoweit auf die nochmalige Vernehmung eines Sachverständigen ankommt, auch eine nächtliche Überwachung des Druckmessers • • für möglich und zu demutbar erklärt f * Das Berufungsgericht brauchte auch nicht darauf einzugehen, welche organisatorischen Maßnahmen im einzelnen die Beklagte zu dem Zwecke der Einschaltung der Druckschrei ber in die Sicherungsvorkehrun zu treffen hatte und welch! Gesamtkosten hierdurch entstanden seien bezw. entstehen würden» Angesichts der räumlichen Grösse der beklagten Stadt und der besonderen Gefahrenlage auf ihren Hauptver kehrsstrassen, die durch die auf Bergbaueinwirkung allnächtlich auftretenden Rohrbrüche gekennzeichnet ist und nicht nur die Möglichkeit von Beschädigungen an Sachgütern f sondern auch Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteil- nehmer mit sich bringt, kann unterstellt werden, daß zur ausreichenden Sicherheit mehrere Störtrupps notwendig sind und auch ein erheblicher Kostenaufwand erforderlich ist.. Es ist im übrigen nicht von der Hand zu weisen, daß unter Umständen ein einziger Unfall in seinen Auswirkungen einen Schaden in Höhe mindestens eines erheblichen Teils dieser Mehrkosten auslösen kann* Angesichts der durch die Rohr brüche entstehenden besonders grossen Gefahren für die Verkehrsteilnehmer kann der Beklagten als Verkehrsicherungspflichtigen jedenfalls grundsätzlich nicht zugestanden I* • # >• werden, bei einem Rohrbruch, der durch den Druckschreiber angezeigt wird, lediglich abzuwarten, bis eine Meldung von aussen über die Lage des Rohrbruches eingeht, und dann • • * * • erst einen Störtrupp auszuschicken. Sie ist vielmehr: ver- * * . -v** k . . .* •* • A • • •* • • • pflichtet, auch von sich aus alles zu tun, um dein Rohr • • • • ' • . bruch zu ermitteln, was nur durch das sofortige Ausschik-ken eines Störtrupps geschehen kann» Das bedingt aber im Hinblick auf die Grösse der beklagten Stadt und die beste • . . hende besondere Gefahrenlage notfalls die ständige Unter- % haltung mehrerer Wachtrupps. Die Tatsache«, daß in anderen Städten des Bergbaugebiet so • » • • wie» bei der Beklagten bisher verfahreh worden ist, kann kein Entlastungsgrund sein m so daß es hierauf nicht ankommt Eines Eingehens auf die Nebenbemerkung des Sachverständigen GflHB in seinem Gutachten, daß ein Suchen der Bruchstelle mehr oder weniger planlos sei, bedurfte es nicht, da der Sachverständige selbst darlegt, daß zu demindest eine oberflächliche Kontrolle und die Feststellung des Rohrbruches durch den Störtrupp allgemein möglich ist« 3) Die Revision rügt weiterhin, daß der Vorderrichter unter Verletzung der Denkgesetze und ErfahrungsSätze (§ 286 ZPO) und des § 139 ZPO zu der Feststellung gelangt sei, daß der bei einer von der Beklagten eingerichteten ♦ Überwachungsorganisation in dem geforderten Umfange ausgeschickte Störtrupp in der zur Verfügung stehenden Zeit die Bruchstelle hätte ermitteln und absperren können, so daß der Unfall nicht eingetreten wäre. Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Verstoss gegen die Denkgesetze und ErfahrungsSätze vor, wenn der Berufungsrichter die Ausführungen des Sachverständigen Orcth, es habe die Möglichkeit bestanden, bei Befahren und einer oberflächlichen Kontrolle der Hauptverkehrsstrassen innerhalb einer Zeit von 11/4 Stunden nach dem von dem Bruckschreiber registrierten Druckabfall die Bruchstelle zu ermitteln und abzusperren, in der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellung entsprechend ver wertet* Der von der Revision vermißte Zusatz in den Aus führun ö des Sachverständigen, daß die Bruchstelle Hmit ausreichender Sicherheit" zu ermitteln gewesen wäre 9 ist insoweit ohne Bedeutung, da dieser Zusatz ebensogut als eine Abschwächung der vom Sachverständigen unbedingt be jahten Möglichkeit gewertet werden könnte* % • • •• Die Revision irrt auch insofern, als sie davon ausgeht; daß innerhalb einer Stunde eine Strecke von 20 bis 25 km auf den Hauptverkehrsstrassen hätte abgesucht werden müs- sen Tatsächlich hat das Berufungsgericht bedenkenfrei festgestellt, daß die zimähbst zu kontrollierenden etwa sechs Hauptvei*kehrsstrassen eine Länge von nur ca 10 km haben. und im übrigen rechtsirrtumsf die Ansicht vertreten daß der Störtrupp selbstverständlich in erster Linie die wichtigsten DurchgangsStrassen, in denen der Verkehr am meisten gefährdet ist, zu untersuchen gehabt habe* Dazu gehört aber nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters außer der Krupp + nur noch die Altendorfer Strasse, in der sich der Unfall ereignete. Diese pflichtgemäss zuerst zu kontrollierenden beiden Strassen sind ihrer Ausdehnung nach aber naturnotwendig kürzer als die für alle HauptverkahrsStrassen des Bezirks angenommene Länse von 10 km 0 / • \\ * - 16 • ^ //• • ^ • *••• •• •• •• .a • A • • a • * 1 ’JM . :* ./tfvr ., j 1 A * • *.• <*. • <i.A • •• * •• %ut • s# >Js • . • •* > • • • • ! * I V I ( • •• A* • A * u*j* .. • ;/»•>■? /* **.> * •• ft* I Selbst v/enn man mit der Revision unterstellt, daß nur eine Zeit von einer Stunde zur Verfügung gestanden hätte, * und die Tagesleistung einer- Suchkolonne mit den den städti sehen Werken zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln nur eine Strecke von 2 bis 3 km beträgt, so verstösst die insoweit an die Ausführungen des Sachverständigen anknüpfende Feststellung des Vorderrichters, bei einer nur oberflächlichen Kontrolle mit den Horchgeräten in.den beiden wichtigsten • • m Hauptverkehrsstrassen (Krupp- und Altendorfer Strasse) sei im Hinblick auf den starken unterirdischen Wasseraustritt ... * Und das dadurch in der Rohrleitung verursachte kräftige • * • • • Rauschen die Bruchstelle zu ermitteln gewesen, nicht gegen • • Denkgesetze und ErfahrungsSätze, Die turnus- und regelmäs ö sig stattfindenden Kontrollen der Rohrleitungen durch die • • Beklagte haben nämlich einen anderen Zweck, insbesondere das Ziel, auch kleinere Beschädigungen der Rohre und den »v • s. .♦ st • A : + • • • / * A * . *• •• /• ✓ « * * • S . . . I. *•< t 4T * u . • • • •• M.s I . *. /•* . * I* • • V 4: *•1 .4 . • • Ai • • •. \ V i «1 . 'wie * :V . -I..«** • V' . / ♦, . « w • / . . # * dadurch verursachten Wasserverist festzustellen und bedin gen deshalb eine durch die grosse Genauigkeit verursachte 4 A "1 t I £ •p wesentlich längere Zeit, die grundsätzlich nicht in Ver gleich gesetzt werden kann zu einer nur Oberflächen Untersuchung zu dem Zwecke der Auffindung eines grossen.Rohrbruches in einem Hauptversorgungsrohr, der einen entsprechend starken . * • Wasseraustritt zur Folge hat. Ob eine Zeit von 70 Minuten i i * i * } * f k oder wie die Revision meint von nur 60 Minuten zur Ver fügung stand, kann nicht entscheidend sein, da jedenfalls i zunächst die Krupp- und Altendorfer Strasse zu kontrollieren waren und der Sachverständige Groth für eine oberflächliche Kontrolle aller etwa sechs Hauptverkehrsstrassen eine Zeit von 11/4 Stunden als ausreichend bezeichnet hat. Auch insoweit sind also die entsprechenden Rügen der Revi sion unbegründet •7 • * * 0 * 0 « ft 17 r * i • t* • * * III Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, die Haftung für einen aus Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht entstehenden Schaden bestimme sich nach den allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen aus § 823 BGB, steht in Übereinstimmung mit dem Urteil des Senats vom 30.April 1953 in BGHZ 9, 373. Auch die Ansicht des Vorderrichters, daß die für die . Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Strassen verant-wörtlichen Körperschaften eine eigene durch ihre verfas-sungsmäßig bestellten Vertreter (§§ 31, 89 BGB) wahrzunehmende Verpflichtung zu der Einrichtung einer fehlerfrei- en Organisation zu dem Zwecke der Überwachung der Rohrleitun gen und damit des Strassenverkehrs treffe, ist frei von Rechtsirrtum Hiernach war die Revision der Beklagten zurückzuweisen Die Kostenfolge ergibt sich aus .97 ZPO Dr.Geiger Dr.Weber Dr.Kreft Dr.Beyer Dr.Hußla •• «fl*