Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt für Recht erkannt: Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden aufgehoben und das dem Kläger am 18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL III ZR 319/06 Verkündet am: 12. Juli 2007 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Hans RI Kläger und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Straße AG, vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L6" !^)>eAbackxA o>. -ZooG ~ do S Zs/ü£> - A6v tdiC4(oC\d&u l'. dtf.OY 2,00 G C Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt für Recht erkannt: Auf die. Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden aufgehoben und das dem Kläger am 18. April 2006 und der Beklagten am 13. April 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2004 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Schlick Dörr Herrmann Wöstmann Harsdorf-Gebhardt