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BGH · III ZR 319/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 319/06

Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt für Recht erkannt: Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden aufgehoben und das dem Kläger am 18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

13RechtDörr12WiesbadenKläger

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
III ZR 319/06
Verkündet am:
12. Juli 2007 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Hans RI
Kläger und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Straße
AG, vertreten durch den Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 für Recht erkannt:
Auf die. Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden aufgehoben und das dem Kläger am 18. April 2006 und der Beklagten am 13. April 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Schlick	Dörr	Herrmann
 Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt