Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Gerichtskostenansatz vom 8. Der Kostenansatz ist gemäß Nummer 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zutreffend mit 2.112 € bemessen worden und nicht zu beanstanden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 317/13 vom 13. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Gerichtskostenansatz vom 8. November 2013 (Kostenrechnung vom 27. Dezember 2013; Kassenzeichen: 780013152481) wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG), jedoch unbegründet. Der Kostenansatz ist gemäß Nummer 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zutreffend mit 2.112 € bemessen worden und nicht zu beanstanden. 2 Die von dem Beklagten vorgetragenen Absprachen mit seinen Prozessbevollmächtigten sind für die Berechtigung der hier angefochtenen Kostenrechnung (Gerichtsgebühren für das - abgeschlossene -Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) ohne Belang. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.01.2013 - 27 O 30235/11 -OLG München, Entscheidung vom 10.06.2013 - 20 U 715/13 -