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BGH · III ZR 317/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 317/13

Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Gerichtskostenansatz vom 8. Der Kostenansatz ist gemäß Nummer 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zutreffend mit 2.112 € bemessen worden und nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 66 GKG
SchlickRemmertKostenrechnung13MünchenErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 317/13
vom 13. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Gerichtskostenansatz vom 8. November 2013 (Kostenrechnung vom 27. Dezember 2013; Kassenzeichen: 780013152481) wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Erinnerung	ist	zulässig	(§ 66 Abs. 1 GKG), jedoch unbegründet. Der
 Kostenansatz ist gemäß Nummer 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zutreffend mit 2.112 € bemessen worden und nicht zu beanstanden.
2	Die	von	dem	Beklagten	vorgetragenen Absprachen mit seinen
 Prozessbevollmächtigten sind für die Berechtigung der hier angefochtenen Kostenrechnung (Gerichtsgebühren für das - abgeschlossene -Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) ohne Belang.
Schlick	Herrmann	Hucke
 Tombrink	Remmert
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.01.2013 - 27 O 30235/11 -OLG München, Entscheidung vom 10.06.2013 - 20 U 715/13 -