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BGH · III ZR 315/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 315/89

Mit der Straßenbaulast ist nicht zugleich die Verpflichtung der Stadt E^mm^ aus <*em Vertra9 vom 22. Die Stadt hatte nicht so viele Einwohner, so daß die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrt der B 7 in dem in § 5 Abs.3 FStrG festgelegten Umfang auf die Beklagte überging. Mit dem Wechsel der Straßenbaulast ging das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs.4 FStrG) und alle Rechte "und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen", ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FStrG). ausgeschlossen waren Verbindlichkeiten, die zur Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eingegangen worden waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Dezember 1958, die mit einer befahrbaren Decke zu überspannen, zählte nicht zu den "Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen", (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FStrG) und deswegen mit dem Wechsel der Straßenbaulast übergehen. Daß der - hier allein gegebene - Zusammenhang mit einer geplanten Straße nicht genügt, belegt der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Dort ist ausdrücklich bestimmt, daß mit der Straßenbaulast nur das Eigentum "an der Straße und den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs.4)" auf den neuen Träger der Straßenbaulast übergeht. Sie müssen mit der Straße und den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs.4 FStrG) in Zusammenhang stehen. Das ist nicht der Fall, wenn die Pflichten beim Kauf von Gelände begründet wurden, das in dem beschriebenen Sinne nicht zur Straße gehört, sondern - wie hier - erst im Zuge geplanter Baumaßnahmen in Anspruch genommen werden soll. last das Eigentum an dem Straßengrundstück und die Straßenbaulast nicht auseinanderfallen. Aus Gründen des Sachzusammenhangs sollte das gleiche für alle Rechte und Pflichten, die mit dem "Bestand der Straße" Zusammenhängen (z.B. Sondernutzungen) gelten. Nur die zur Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eingegangenen Verpflichtungen, im wesentlichen also die Finanzierungsverbindlichkeiten, sollten vom Übergang ausgeschlossen sein (BT-Drucks. FStrÄG hat der bisherige Träger der Straßenbaulast dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, daß er die Straße in gebotenem Umfang unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. bisherigen Aufgabenträger bereits vor dem Übergang der Aufgaben auf den neuen Baulastträger für eine geplante Straßenbaumaßnahme erworben wurden. Ein Eigentumsübergang kraft Gesetzes, wie er nach § 6 Abs. 1 FStrG für ein bereits zur Straße gehöriges Grundstück eintritt, bleibt hier außer Betracht, da oft die für die Straßenbaumaßnahme benötigten Flächen im Zeitpunkt des Übergangs der Aufgaben auf den neuen Baulastträger nicht immer genügend bestimmbar sind, weil die Vermessungsergebnisse noch nicht vorliegen (vgl. Deshalb wird durch § 6 Abs. 1 b Sätze 1 und 2 FStrG dem neuen Träger der Straßenbaulast gegenüber dem bisherigen Aufgabenträger ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums eingeräumt (vgl. "Allerdings ist § 6 Abs. 1 b FStrG erst nach dem Übergang der Straßenbaulast zu dem 1. Juli 1974 in § 6 Abs. 1 b Satz 3 FStrG ausdrücklich niedergelegten - Recht die Beklagte hier nicht einmal einen Anspruch auf Übertragung des von der Stadt erworbenen Grundstücks. Die von dem Bundesminister für Verkehr erlassenen - für das Gericht nicht verbindlichen - "Richtlinien zur Überleitung der Verbindlichkeiten beim Wechsel der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen in Gemeinden zwischen 9.000 und 50.000 Einwohnern" vom 14. auch § 9 An. 9 a.E., § 10 An. 3) gehen Verbindlichkeiten, die zu dem Straßenlanderwerb von dem bisherigen Träger der Straßenbaulast eingegangen wurden, nicht auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. Seine Rechtfertigung findet der Übergang der obligatorischen Rechte und Pflichten beim Wechsel der Straßenbaulast nach Marschall (aaO Rn 2.2) in dem auch die öffentliche Verwaltung beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FStrG gehen nur die Pflichten über, die "mit der Straße in Zusammenhang stehen". Wie bereits ausgeführt, bewog den Gesetzgeber der enge Sachzusammenhang mit "dem Bestand der Straße", wie er bei Sondernutzungen, Gestattungen, Dienstbarkeiten und Planfeststellungsauflagen gegeben ist, den Übergang der Pflichten mit dem Wechsel der Straßenbaulast anzuordnen Pflichten, die beim Grunderwerb für künftige Bauvorhaben begründet wurden, sind mit dem Bestand der Straße nicht'verbunden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 3 FStrG
FStrGStraßeÜbergangPflichtStadtKlägerinStraßenbaulast

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

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III ZR 315/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma	GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Vermögensverwaltungsgesellschaft
 mbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer E^Hsabetn R^B, Peter	und Dipl.-Ing. Wulf
 Straße 4 '- 8,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe, dieser vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes	I^pHIHHk' handelnd durch das Landesstraßenbauamt	8/
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.	-
WII
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 25. Oktober 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Oktober 1989 - 22 U 302/88 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) .
Streitwert: 1.137.980 DM.
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✓v
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte nicht zu. Mit der Straßenbaulast ist nicht zugleich die Verpflichtung der Stadt E^mm^ aus <*em Vertra9 vom 22. Dezember 1958 auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte mußte nicht - anstelle der Stadt	“	der	Klägerin eine neue Zufahrt über die	einrichten.
Die Stadt Ep|BI hatte zunächst die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrt der B 7 (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 FStrG). Das änderte sich durch das Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 10. Juli 1961 (BGBl I S. 877 - 1. FStrÄG). Es bestimmte, daß mit Wirkung vom 1. Januar 1962 nur noch die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesfernstraßen waren, die mehr als 50.000 (früher: 9.000) Einwohner hatten (Art. 1 Nr. 3a, 6 Abs. 1 Satz 1 1. FStrÄG). Die Stadt
 hatte nicht so viele Einwohner, so daß die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrt der B 7 in dem in § 5 Abs. 3 FStrG festgelegten Umfang auf die Beklagte überging. Mit dem Wechsel der Straßenbaulast ging das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4 FStrG) und alle Rechte "und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen", ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Vom Übergang
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ausgeschlossen waren Verbindlichkeiten, die zur Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eingegangen worden waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 FStrG).
2.	Die Verpflichtung in § 3 des Vertrages vom 22. Dezember 1958, die	mit einer befahrbaren Decke zu
 überspannen, zählte nicht zu den "Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen", (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FStrG) und deswegen mit dem Wechsel der Straßenbaulast übergehen. Der "Zusammenhang mit der Straße" fehlt bereits, weil das mit dieser verträglichen Zusage erworbene Grundstück weder Straße noch eine zu ihr gehörige Anlage (§ 1 Abs. 4 FStrG) geworden ist. Unstreitig haben die Stadt	und die
 Beklagte das Gelände nicht für die B 7 in Anspruch genommen, es sind nur Abwasserrohre verlegt worden. Daß der - hier allein gegebene - Zusammenhang mit einer geplanten Straße nicht genügt, belegt der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Dort ist ausdrücklich bestimmt, daß mit der Straßenbaulast nur das Eigentum "an der Straße und den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4)" auf den neuen Träger der Straßenbaulast übergeht. Es liegt nahe, diese Einschränkung auch auf den im gleichen Satz angeordneten Übergang der Pflichten zu beziehen. Sie müssen mit der Straße und den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4 FStrG) in Zusammenhang stehen. Das ist nicht der Fall, wenn die Pflichten beim Kauf von Gelände begründet wurden, das in dem beschriebenen Sinne nicht zur Straße gehört, sondern - wie hier - erst im Zuge geplanter Baumaßnahmen in Anspruch genommen werden soll.
3.	Durch § 6 Abs. 1 FStrG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, daß bei einem Wechsel des Trägers der Straßenbau-
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last das Eigentum an dem Straßengrundstück und die Straßenbaulast nicht auseinanderfallen. Es sollte entschädigungslos auf den neuen Träger der Straßenbaulast übergehen. Aus Gründen des Sachzusammenhangs sollte das gleiche für alle Rechte und Pflichten, die mit dem "Bestand der Straße" Zusammenhängen (z.B. Sondernutzungen) gelten. Nur die zur Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eingegangenen Verpflichtungen, im wesentlichen also die Finanzierungsverbindlichkeiten, sollten vom Übergang ausgeschlossen sein (BT-Drucks. 1/4248, S. 18 f). Der Erwerb von Gelände für eine geplante Straße oder den geplanten Ausbau einer Straße betrifft gerade nicht den "Bestand der Straße". Es geht dabei erst darum, die Straße oder deren Erweiterung zu schaffen .
Nach § 6 Abs, 1 a FStrG i.d.F. des 1. FStrÄG hat der bisherige Träger der Straßenbaulast dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, daß er die Straße in gebotenem Umfang unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. Dadurch sollte verhindert werden, daß der bisherige Träger der Straßenbaulast im Hinblick auf den bevorstehenden Wechsel die laufende Unterhaltung zu Lasten des neuen Trägers vernachlässigt (BT-Drucks. III/2159, S. 9).
Die Bestimmung weist die Verantwortlichkeit für den Grunderwerb und damit auch für dessen Finanzierung dem alten Träger der Straßenbaulast: zu.
In die gleiche Richtung zielt § 6 Abs. 1 b FStrG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 4. Juli 1974 (BGBl I S. 1401 - 2. FStrÄG). Die Vorschrift bezieht sich auf Grundstücke, die von dem
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bisherigen Aufgabenträger bereits vor dem Übergang der Aufgaben auf den neuen Baulastträger für eine geplante Straßenbaumaßnahme erworben wurden. Ein Eigentumsübergang kraft Gesetzes, wie er nach § 6 Abs. 1 FStrG für ein bereits zur Straße gehöriges Grundstück eintritt, bleibt hier außer Betracht, da oft die für die Straßenbaumaßnahme benötigten Flächen im Zeitpunkt des Übergangs der Aufgaben auf den neuen Baulastträger nicht immer genügend bestimmbar sind, weil die Vermessungsergebnisse noch nicht vorliegen (vgl. hierzu auch § 5 Abs. 3 Satz 2 FStrG). Deshalb wird durch § 6 Abs. 1 b Sätze 1 und 2 FStrG dem neuen Träger der Straßenbaulast gegenüber dem bisherigen Aufgabenträger ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums eingeräumt (vgl. BT-Drucks. VII/1265, S. 16; Marschall, Bundesfernstraßengesetz,
4.	Auf1,, § 6 Rn. 3). § 6 Abs. 1 b Satz 3 FStrG beschränkt diesen Anspruch auf die Flächen, die für die Straße dauernd benötigt werden. "Allerdings ist § 6 Abs. 1 b FStrG erst nach dem Übergang der Straßenbaulast zu dem 1. Januar 1962 (Art. 1 Nr. 3a, 6 Abs. 1 Satz 1 1. FStrÄG), nämlich am 7. Juli 1974, in Kraft getreten (Art. 6 Satz 2 2. FStrÄG). Nach Kodal (Straßenrecht, 4. Aufl., S. 151) schloß die Vorschrift aber nicht eine Lücke, sondern enthielt eine Klarstellung geltenden Rechts. Demnach hätte nach dem - erst seit dem 7. Juli 1974 in § 6 Abs. 1 b Satz 3 FStrG ausdrücklich niedergelegten - Recht die Beklagte hier nicht einmal einen Anspruch auf Übertragung des von der Stadt erworbenen Grundstücks. Denn es wurde nicht "dauernd für die Straße benötigt". Die Erweiterung der B 7 in	war
 erst in Planung. Die Beklagte verfolgte dieses Ziel nicht weiter. Stünde der Beklagten indes nicht das Eigentum an dem von der Stadt	erworbenen	Grundstück	zu,	käme ein
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Übergang der von der Stadt	beim	Kauf	eingegangenen
 Verpflichtungen erst recht nicht in Betracht.
4.	Die von dem Bundesminister für Verkehr erlassenen - für das Gericht nicht verbindlichen - "Richtlinien zur Überleitung der Verbindlichkeiten beim Wechsel der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen in Gemeinden zwischen 9.000 und 50.000 Einwohnern" vom 14. Dezember 1961 (Überleitungsrichtlinien, abgedruckt bei Marschall aaO, S. 710 ff) sehen vor, daß Verpflichtungen für bis zu dem 31. Dezember 1961 bereits aufgelassene Grundstücke vom Übergang ausgeschlossen und von der Gemeinde zu tragen sind
(I 2 b Sätze 1 und 2 der Überleitungsrichtlinien). Danach schiede im Streitfall ein Übergang der Pflichten aus dem Grundstückskaufvertrag aus. Denn die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin veräußerten Grundstücke wurden am 17. Oktober 1960 -an die Stadt E0|H|b auf gelassen.
5.	In der Rechtsprechung und in der Literatur werden als übergangsfähige Pflichten diejenigen aus Sondernutzungen, Gestattungen (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Oktober 1985
- Ill ZR 103/84 = NVwZ 1986, 689; BGHZ 61, 124; BGH Urteile vom 19. Oktober 1973 - V ZR 197/71 - NJW 1974, 644, und vom 7. November 1975 - V ZR 144/73 - NJW 1976, 424), Gemeinschaftsverhältnissen und Planfeststellungsauflagen genannt (vgl. Marschall aaO § 6 Rn. 2.2; Fritsch/Golz/Wicher, Straßengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 10 Anm. 1 b; Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen,
2. Aufl., § 10 Anm. 5; Nedden/Mecke de Swebussin, Handbuch des Niedersächsischen Straßenrechts, 1964, § 11 NStrG Anm. 1 f; Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech, Bayerisches Straßen-
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und Wegegesetz, 3. Aufl. Art. 11 Rn. 54). Nach Fickert (aaO Anm. 8, vgl. auch § 9 Anm. 9 a.E., § 10 Anm. 3) gehen Verbindlichkeiten, die zu dem Straßenlanderwerb von dem bisherigen Träger der Straßenbaulast eingegangen wurden, nicht auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. Das sei billig, da das Eigentum an Grundstücken, für deren Erwerb keine Verbindlichkeiten eingegangen worden seien, auch entschädigungslos übergehe (vgl. auch Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech aaO Rn. 23, 26, 35-37, 45, 54).
Seine Rechtfertigung findet der Übergang der obligatorischen Rechte und Pflichten beim Wechsel der Straßenbaulast nach Marschall (aaO Rn 2.2) in dem auch die öffentliche Verwaltung beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser verlange, daß, wenn bei Organisationsänderungen an die Stelle des einen öffentlichen-rechtlichen Verwaltungsträgers ein anderer gesetzt werde, dieser andere auch die vertraglichen Verpflichtungen einhalten müsse, die der frühere Träger zulässigerweise eingegangen sei. In dieser Allgemeinheit hat das Bundesfernstraßengesetz indessen den Übergang von Pflichten nicht vorgesehen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FStrG gehen nur die Pflichten über, die "mit der Straße in Zusammenhang stehen". Wie bereits ausgeführt, bewog den Gesetzgeber der enge Sachzusammenhang mit "dem Bestand der Straße", wie er bei Sondernutzungen, Gestattungen, Dienstbarkeiten und Planfeststellungsauflagen gegeben ist, den Übergang der Pflichten mit dem Wechsel der Straßenbaulast anzuordnen
(BT-Drucks. 1/4248 aaO). Pflichten, die beim Grunderwerb für künftige Bauvorhaben begründet wurden, sind mit dem Bestand der Straße nicht'verbunden.
Krohn	Engelhardt	Richter	Dr.	Rinne
 hat Urlaub und kann nicht unterschreiben Krohn
 Wurm
Deppert