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BGH · III ZR 315/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 315/13

August 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). meine Persönlichkeitsrecht des Klägers auch durch die Zeugenaussage des Kriminalbeamten Sattler vor dem Landgericht M.nicht verletzt wurde. dung wird jedoch durch die vom Oberlandesgericht ergänzend in Bezug genommene Erwägung des Landgerichts getragen, durch die Bekundungen des Beamten sei der Kläger nicht in seiner persönlichen Ehre beeinträchtigt worden. Die subjektive Einschätzung des Zeugen, er sei durch Weisungen der Staatsanwaltschaft in seiner polizeilichen Ermittlungstätigkeit eingeschränkt worden, stellt keine Herabsetzung des Klägers dar und ist nicht geeignet, sich abträglich auf dessen Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BeamteErmittlungsverfahrensMünchenZPOKlägerVorinstanzen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 315/13
vom 21. August 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juli 2013 -1 U 189/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.000 €
Gründe:
1	Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2	Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass das allge-
meine Persönlichkeitsrecht des Klägers auch durch die Zeugenaussage des Kriminalbeamten Sattler vor dem Landgericht M.	nicht	verletzt	wurde.
Zwar begegnet es Zweifeln, soweit das Berufungsgericht meint, die Aussage des Beamten sei nicht seiner hoheitlichen Tätigkeit zuzuordnen. Die Entschei-
 
dung wird jedoch durch die vom Oberlandesgericht ergänzend in Bezug genommene Erwägung des Landgerichts getragen, durch die Bekundungen des Beamten sei der Kläger nicht in seiner persönlichen Ehre beeinträchtigt worden. Der Zeuge hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, der Kläger habe den Gang des Ermittlungsverfahrens zielgerichtet beeinflusst oder durch die bereits vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens erfolgte Parteispende beeinflussen wollen. Die subjektive Einschätzung des Zeugen, er sei durch Weisungen der Staatsanwaltschaft in seiner polizeilichen Ermittlungstätigkeit eingeschränkt worden, stellt keine Herabsetzung des Klägers dar und ist nicht geeignet, sich abträglich auf dessen Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, NJW-RR 2008, 913 Rn. 13, 24).
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Herrmann	Seiters	Tombrink
 Remmert	Reiter
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.12.2012 -15 O 30151/11 -OLG München, Entscheidung vom 04.07.2013 - 1 U 189/13 -