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BGH

Gericht: BGH

hat der in Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Juni 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Pagendarm, Rietschel, Brf Weber, Br. Wolany und Br» Beyer für Recht erkannts Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5-Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2*9. 1946 erfuhr von diesem Lager der bei der beklagten Stadt als Hilfspolizist angestellte, im Vollzugsdienst der Po lizei beschäftigte Zeuge Dieser begab sich am 15o Januar 1946 zusammen mit dem Zeu Der Zeuge habe seine Amtspflichten schuldhaft verletzt, so dass die beklagte Stadt Ersatz leisten müsse; eine Ent Schädigung nach Besatzungsschädenrecht sei nicht möglich, habe keinerlei Vorbildung als Polizist gehabt; auch durch seine Anstellung schon habe die beklag- Die beklagte Stadt hat um Klageabweisung gebeten» Sie behauptet, bei den fraglichen Waren ?aabe es sich zu dem grossen Teil um bewirtschaftetes Gut gehandelt, das der Kläger nur treuhänderisch von der KSO übernommen und den Bewirtschaftungsstellen nicht gemeldet hätte. nach der Technischen Anweisung Kr 99 der Finance Division stellen müssen« Schliesslich macht die beklagte Stadt geltend, dass dem Kläger der Schaden auch ohne das Eingreifen des FdHI^B entstanden wäre. Die-ses Konto sei aber bei der Währungsreform als* Teil des .Reichsvermögens behandelt worden und, wie die Landeszen-tralbank dem Treuhänder mitgeteilt habe,, untergegangen. Der Kläger behauptet demgegenüber, dass auch die spätere Beschlagnahme durch den Property Control Officer nur auf das Betreiben des Zeugen FtfBlHHIB und des Stadtrates Ka|0 zurückzufUhren sei, die pflichtwidrig das Lager dem Property Control Officer gegenüber als Wehrmachtsgut ausgegeben hätten. von Y/aren seitens der bei dem Abtransport vom 16«, Januar 1946 beteiligt gewesenen Angehörigen der Besatzungsmacht entstanden ist« Zu prüfen ist daher nach § 839 Abs 1 Satz 1 DGB, Art 131 weimVerf nur, ob dieser Verlust durch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung seitens eines Beamten der beklagten Stadt in Ausübung der ihm anvertrauten Gewalt verursacht worden ist«. Der Berufunssrichter erblickt im Gegensatz zu dem Land gericht in dem Verhalten des Zeugen eine die beklagte Stadt zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflicht Verletzung, verneint aber den geltend gemachten Anspruch weil er der Ansicht ist, dass der vom Treuhänder erziel Erlös bei der Währungsreform untergegangen sei, und weil er auf Grund der Beweisaufnahme zu der Feststellung kommt dass die am 16* Januar 1946 weggekommenen waren ebenfalls von der Beschlagnahme nach dem LIilitärregierungsgesetz Hr 52 er- Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, es sei, wenn einmal ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Ereignis eingetreten sei, "für die Haftung des Schädigers rechtsgrundsätzlich unerheblich, ob ein späteres Ereignis denselben Schaden herbeigeführt haben würde"5 sie wirft dem 3erufungsrichter ausserdem vor, dass er zu.seiner Feststellung eines Tatbestandes "überholender Kausalität" auf Grund mehrfacher Yerstösse gegen Vorschriften der Zivilprozessordnung gekommen sei» Ob der Grund, aus dem der Berufungsrichter den An spruch des Klägers verneint hat, zu billigen wäre, und ob die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision stich im haltig sind, braucht jedoch nicht geprüft zu.werden; Gegensatz zu dem Berufungsrichter ist nämlich das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung zu verneinen, so dass schon aus diesem Grunde der Schadensersatzanspruch des Klägers entfällt. 1„) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden vorliegt, ist von dem Sachverhalt auszugehen, den der Beamte nach seiner Kenntnis der Dinge als gegeben ansehen konnte (vgl RG in DR 1939* 244)e Der Kläger hat den Lagerbestand der KSO, der mit öffentlichen Mitteln angeschafft worden war, ohne eine eigene wirtschaftliche Leistung, sogar ohne Zahlung des Kaufpreises allein aus dem Bestreben des Stiftungsvorstandes heraus, für die ungewisse Zeit des nahenden Zusammenbruchs Vorsorge zu treffen, erworben«. im gewöhnlichen Sinne des ortes,' hat auch der Kläger selbst zu erkennen gegebe xsr hat durch den Zeugen der bei den Vorgän gen vom Januar 1946 in erster Linie als Sprecher auftrat dem rtschaftsamt der beklagten Stadt bcb ber selbst das Zugeständnis gemacht, dass die Waren der Allgemeinheit zugeführt werden sollten, und dass nur ein Teil die ser Waren entsprechend den später zu machenden Vorschlä- dass er selbst nichts anderes als eine Sicherstellung auch bei dem Verbringen der Y/aren Er konnte nach Lage der Dinge das Wegbringen der Sachen noch für erforderlich halten, um den Sicherung3zweck zu erreichen; der Kläger hatte sich am Vortage auf sein formelles Eigentum berufen, so dass der Zeuge annehmen konnte, dass nur ein Wegbringen der Waren eine hinreichende Sicherheit für eine spätere Verwertung unter öffentlicher Einflussnahme schaffen würde. fahr, dass ohne eine Verbringung der Waren in den Besitz der Stadt auch die Besatzungsmacht auf das Lager als Wehr machtsgut zurückgreifen könnte. 2.) Es lässt sich auch nicht sagen, dass der Zeuge auf alle Palle deshalb schuldhaft gehandelt hätte, weil er selbständig tätig geworden sei, ohne vorher seine Vorgesetzten zu unterrichten und deren Ent- 3eamten gehandelt Es mag richtig sein, dass das Zusammenwirken mit dem Lei ter der städtischen wiedergutmaohung3stelle und die Ver bindung mit der Spezialfürsorgerin bei der Landesregi rung nicht als das Verhalten bezeichnet werden kann, ge nach den Peststellungen im Tatbestand des Berufungsurteils nzugleich für die Belange der Abteilung für Wiedergutmachung tätig war”, so wird man ihm ein schuldhaftes Verhalten nicht vorwerfen können, wenn er sich auch in diesem Palle an die Beamten wandte, die er für die hier fragliche liassnahme als zuständig ansah Schliesslich lässt sich dem Zeugen auch nicht der Vorwurf handelt habe, als er sich wandt hat, um mit ihrer chen, dass er schuldhaft ge-an die Besatzungsmacht ge-lilfe die Verbringung der Waren in städtischen Gewahrsam zu bewerkstelligen, weil er sich hätte sagen müssen, dass er die in Präge stehende grosse Aktion so nicht ordnungsmässig durchführen könnte« dass er zu dem Zweck hingegangen ist, um das Y/egbrin gen der Waren aus dem Lager des Klägers zu erreichen Dass der Zeuge nur die Auffindung des Lagers gemeldet und dass daraufhin die Besatziingsmacht von sich aus die der Waren an einen anderen Ort verfügt hätte, legt das Landgericht seiner Entscheidung nicht Ist dem aber so, dann ist der Sachverhalt von dem das Landgericht ausgeht, im wesentlichen der gleiche wie der vom Berufungsgericht festgestellte, nämlich der, dass das Y/egschaffen der Waren auf alle Fälle auf das Betreiben des Zeugen zurück zuführen war. Es entspricht aber einer ständigen Rechtsprechung, dass ein Verschulden des Beamten der Regel nach zu verneinen ist, wenn ein Kollegialgericht seine Handlung für obje3:tiv berechtigt erklärt hat (vgl RGZ 106, 41,0; ebenso Urteil des erkennenden Senats vom 29. 151 und RG in DNotZ 1938, 248) oder um die Nichtbeachtung von Vorschriften handelt, die für die Verwaltung zur täglichen Arbeit ge hören, so dass ihre genaue Kenntnis bei den Beamten vorausgesetzt werden kann (vgl das angeführte Urteil des er kennenden Senats vom 29« November 1951)« dass es sgehen ch bei dem renlager des Kl um Wehrmächtegut handele Von diesem Anse aus musste aber gerade di ilitärregie rung als die Stelle erscheinen, deren Unterrichtung not wendig sei, weil über Vehrmachtsgut in der Tat sowohl nach dem ihilitärregierungsgesetz Nr 52 als auch nach dei praktischen Handhabung der Dinge in der damaligen Zeit Schaltung der Besatzungsmacht konnte der Zeuge Frtichte-nicht überdies auch zu einer Stärkung seines Glaubens, den er nach der Feststellung des Berufungsrichters tatsächlich gehabt hat., wie der Berufungsrichter meint, dass er der "Aktion” nicht gewachsen sein würde, lässt sich nicht ohne weiteres sagen; es ist nicht ersichtlich, dass z, Bo bei einem Abtransport auf Anordnung des Wirtschaftsamtes, das später das Lager beschlagnahmt hat, neben der liilitärpo-lizei auch noch mehr städtische Beamte zugegen gewesen sein würden und dass dann keine Waren für die Besetzungs macht abgezweigt worden wären . Polizisten lässt sich eine schuldhafte AmtsPflichtverletzung seitens eines Beamten der beklagten Stadt eben-falls nicht erblickeno Der Zeuge war nicht wegen eines ■ Delikts vorbestraft, das ihn als imzuverlässig hätte er-scheinen lassen müssen. der Kläger sei gar nicht zur Geltendmachung des aus dem Verlust der Waren entstandenen Schadens berechtigt, weil er in Wirk lichkeit kein Eigentum daran erworben hätte, nicht mehr an, halb Eine Prüfung dieses Vorbringens erübrigt sich des

BesatzungsmachtlagernZeugeStadtzeugenteilenKlägerWareRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 15. Juni 1953 Fieser, Just*Ang* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m
Namen
 des
Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Fritz
m
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
1
gegen
 die Stadt Kiel, vertreten durch den Rat der Stadt
9
die
 vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt ?rof0
hat der in Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Juni 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Pagendarm, Rietschel, Brf Weber, Br. Wolany und Br» Beyer für Recht erkannts
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5-Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2*9. Juni 1951 wird
 zurückgewiesen*
Ber Kläger trägt die Kosten der Revision*
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Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Der IClä
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v/arb durch Vertrag vom 16 e März 1945
von
 der »’Stiftung für die Gefolgschaftsmi
 tglieder der
ICriegsmarinedienststellen im Bereich der k'arinestation
 Ostsee” (KSO) den gesamten Warenbestand der 1130, der in bestimmten, in dem Vertrag aufgezählten Lagern untergebracht v/ar. Br sollte die Y/aren an die Kantinen der Kriegsmarine .und an Lazarette und, wenn dies nicht möglich oder zweckmässig. sein sollte, auch an andere Be
 hörden oder Privatpersonen verkaufen, vom Verkaufserlös
25/o behalten und den Rest zur Bezahlung des Kaufpreises an die KSO abführen. Einen erheblichen Teil dieser
Y/aren verbrachte der
 Kläger in der Polgezeit in ein ei
 genes Lager in K
Im Januar
1946 erfuhr von diesem Lager der bei der beklagten Stadt als Hilfspolizist angestellte, im Vollzugsdienst der Po
 lizei beschäftigte
 Zeuge
Dieser begab sich
 am 15o Januar 1946 zusammen mit dem Zeu
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dem
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in der Verwaltung der beklagten otadb errich
 teten "Abteilung für Wiedergutmachung”, zu dem
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erklärte dem Kläger,
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Am Tage darauf wurde
 dass die Y/aren sichergestellt seien
 nach Rücksprache mit
 der Zeu
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die als Spezialfürsorgerin für die
 Opfer des Nationalsozialismus bei der Landesregierung • tätig war, bei der britischen Militärregierung vorstel lig. Auf Lastkraftwagen der Besatzungsmacht und einzel nen von der beklagten Stadt angeforderten Privatfahrze gen wurde am gleichen Tag ein Teil der Y/aren in einen
 Bunker am Lager der Teil der Y
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 verbracht, wo sich ein
 iedergutmachungsstelle befand. Ein anderer
 wurde von den bei dem Abtransport betei
 ligten Angehörigen der Besatzungsmacht weggenommen.
mit der vorliegenden Klage verlangt der
 Kläger
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nen Teilbetrag von 3*000 D2S nebst
16* Januar 1946 als Schadensersat

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 Zinsen seit dem die von den An
 gehörigen
der Besätzungsmacht weggenommenen waren« Er
 behauptet, dass
 in eigenmächtiger Weise von
 sich aus den Abtransport veranlasst und sich dabei nur
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bedient habe« Dabei seien
 der Hilfe der Besatzungsmacht
 Waren im Gesamtwert von 22«829546 RM abhandengekommen
 habe keine Befugnis gehabt, die Waren zu
 beschlagnahmen und sie wegzubringen. Er sei am 15« Ja nuar 1946 darüber aufgeklärt worden, dass er, der Klä
9
die Waren persönlich erworben habe, und dass
 sich bei ihnen nicht um Y/ehrmachtsgut handle. Der Zeuge
 habe seine Amtspflichten schuldhaft verletzt,
 so dass die beklagte Stadt Ersatz leisten müsse; eine Ent
 Schädigung nach Besatzungsschädenrecht sei nicht möglich,
 habe keinerlei Vorbildung als Polizist gehabt; auch durch seine Anstellung schon habe die beklag-
te Stadt ihre Amtspflichten verletzt, indem sie ihm zu
 weitgehende Befugnisse
 eingeräumt habe.
Die beklagte Stadt hat um Klageabweisung gebeten» Sie behauptet, bei den fraglichen Waren ?aabe es sich zu dem grossen Teil um bewirtschaftetes Gut gehandelt, das der Kläger nur treuhänderisch von der KSO übernommen und den Bewirtschaftungsstellen nicht gemeldet hätte. Die Sicher
 Stellung des Lagers
 sei deshalb rechtmässig gewesen

zu
 ihrer Durchführung sei auch der Zeuge
 als
Organ des polizeilichen Vollzugsdienstes befugt* gewesen.
Die Meldung bei der Besatzungsmacht habe auf Weisung der bei der Landesregierung
 täti

Zeugin
 gemacht. Dann habe die Militärregierung die Wa
 ren beschlagnahmt
 Der Schaden sei nicht durch Prüchte
 nicht, sondern nur durch die Angehörigen der Besatzungs macht verursacht worden. Um hierfür eine Entschädigung zu erhalten, hätte der Kläger rechtzeitig einen Antrag
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nach der Technischen Anweisung Kr 99 der Finance Division stellen müssen« Schliesslich macht die beklagte Stadt geltend, dass dem Kläger der Schaden auch ohne das Eingreifen des FdHI^B entstanden wäre. Im Februar 1946 sei nämlich der gesamte Warenvorrat, den der Kläger von der KSO erwerben habe, durch den Property Control Officer
 auf Grund des Kilitärregierungsgesetzes IJr 52 beschlag-
• •
nahmt und einer Treuhandverwaltung unterstellt worden.
Der als Treuhänder eingesetzte Zeuge Ho(HI|^ habe die
 Maren in der Folgezeit mit Genehmigung der Ililitärregie-
.
rung an den Konsumverein in Kiel und an eine englische Kantine veräussert und den Erlös von etwa 500.000 RM auf ein besonderes Konto bei der Reichsbank einbezahlt. Die-ses Konto sei aber bei der Währungsreform als* Teil des .Reichsvermögens behandelt worden und, wie die Landeszen-tralbank dem Treuhänder mitgeteilt habe,, untergegangen.
Die abhandengekommenen Waren würden dasselbe- Schicksal wie der gesamte Warenbestand erfahren haben«
Der Kläger behauptet demgegenüber, dass auch die spätere Beschlagnahme durch den Property Control Officer nur auf das Betreiben des Zeugen FtfBlHHIB und des Stadtrates Ka|0 zurückzufUhren sei, die pflichtwidrig das Lager dem Property Control Officer gegenüber als Wehrmachtsgut ausgegeben hätten.
• •
Das Landgericht hat den Kläger mit der Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat seine Berufung zurück-gewiesen« Kit der Revision verfolgt er seinen Anspruch weiter. Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung der Revision.

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Die Revision ist unbegründet.

I.
Der Kläger verlangt allein einen ’Teil des 'Schadens ersetzt, der durch die Wegnahme. von Y/aren seitens der bei dem Abtransport vom 16«, Januar 1946 beteiligt gewesenen Angehörigen der Besatzungsmacht entstanden ist« Zu prüfen ist daher nach § 839 Abs 1 Satz 1 DGB, Art 131 weimVerf
 nur, ob dieser Verlust durch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung seitens eines Beamten der beklagten Stadt in Ausübung der ihm anvertrauten Gewalt verursacht worden ist«. Auf die späteren Vorgänge bei der Beschlagnahme des Warenlagers auf Grund des Lilitärregierungsgesetzes Kr 52 und bei der Behandlung des vom Kläger angeblich bei der Beklagten eingereichten Antrages auf Entschädigung nach Be-satzungsschädenrecht kommt es nicht an« Auf diesen Standpunkt hat sich auch die Revision in der mündlichen Verhandlung gestellt«.
II.
Der Berufunssrichter erblickt im Gegensatz zu dem Land
 gericht in dem Verhalten des Zeugen
 eine die
 beklagte Stadt zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflicht Verletzung, verneint aber
 den geltend gemachten Anspruch
 weil er der Ansicht ist, dass der vom Treuhänder erziel
 Erlös bei der Währungsreform untergegangen sei, und weil er
 auf Grund der Beweisaufnahme zu der Feststellung kommt
 dass
die am 16* Januar 1946 weggekommenen waren ebenfalls von der
 Beschlagnahme nach dem LIilitärregierungsgesetz Hr 52 er-
*
fasst worden wären«.
Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, es sei, wenn einmal ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Ereignis eingetreten sei, "für die Haftung des Schädigers rechtsgrundsätzlich unerheblich, ob ein späteres Ereignis denselben Schaden herbeigeführt haben würde"5 sie wirft dem 3erufungsrichter ausserdem vor, dass er zu.seiner Feststellung eines Tatbestandes "überholender Kausalität" auf Grund mehrfacher Yerstösse gegen Vorschriften der Zivilprozessordnung gekommen sei»
Ob der Grund, aus dem der Berufungsrichter den An
 spruch des Klägers verneint hat, zu billigen wäre, und
 ob die
 verfahrensrechtlichen Rügen der Revision stich
 im
haltig sind, braucht jedoch nicht geprüft zu.werden; Gegensatz zu dem Berufungsrichter ist nämlich das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung zu verneinen, so dass schon aus diesem Grunde der Schadensersatzanspruch des Klägers entfällt.
L1.L«
Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen
 den Vorwurf eines
 nicht aus, um dem Zeugen
 schuldhaften Verhaltens machen zu können.
• •
Dem Kläger mag zugestanden werden, dass "die an
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die Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen * sich nach dem pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten" zu richten haben. Auch bei Anwendung dieses Grundsatzes
 lässt sich aber das nach
839 BGB erforderliche Ver
 schulden im vorliegenden Fall nicht mit der gebotenen Sicherheit bejahen*
*

7
I
1„) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden vorliegt, ist von dem Sachverhalt auszugehen, den der Beamte nach seiner Kenntnis der Dinge als gegeben ansehen
 konnte (vgl RG in DR 1939* 244)e
a) Im vorliegenden Falle waren die Verhältnisse so, dass der Zeuge	davon ausgehen konnte, dass
 das Warenlager des Klägers Wehrmachtsgut darstelle, welches gemeinnützigen Zwecken zuzuführen sei«. Das formelle Eigentum des Klägers konnte nicht entscheidend sein. Der Kläger hat den Lagerbestand der KSO, der mit öffentlichen Mitteln angeschafft worden war, ohne eine eigene wirtschaftliche Leistung, sogar ohne Zahlung des Kaufpreises allein aus dem Bestreben des Stiftungsvorstandes heraus, für die ungewisse Zeit des nahenden Zusammenbruchs Vorsorge zu treffen, erworben«. Dass er unter die-
sen Umständen als Besitzer eines so grossen Warenlagers nicht bezüglich dieser Waren so zu behandeln war wie der
 Träger eines ,TPrivateigentums”
im gewöhnlichen Sinne des
 ortes,' hat auch der Kläger selbst zu erkennen gegebe
 xsr hat durch den Zeugen
 der bei den Vorgän
 gen vom Januar 1946 in erster Linie als Sprecher auftrat
 dem
rtschaftsamt der beklagten Stadt
 bcb
ber selbst
 das Zugeständnis gemacht, dass die Waren der Allgemeinheit zugeführt werden sollten, und dass nur ein Teil die ser Waren entsprechend den später zu machenden Vorschlä-
gen des Zeugen
 den Arsenalkantinen zugeteilt
4.
werden sollte. Auch das Berufungsgericht stellt fest., “dass das in Rede stehende Lager in einer Zeit grössten Mangels erhebliche wertvolle Warenmengen enthielt, die zu dem grossen Teil bewirtschaftet waren, so dass eine Geheimhaltung des Lagers angesichts der damaligen Se’itum
 stände
nur für kurze Zeit möglich gewesen wäre”» Daraus
 ergibt sich* dass es in der Tat so war, dass das Warenlager in rechtmässiger Weise einer von der öffentlichen Hand kontrollierten Verwertung zugeführt werden konnte.
wenn auch der Zeuge
 hiervon ausge
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gangen ist, so hat er nicht schuldhaft gehandelt, diesem Ausgangspunkt ist aber sein ganzes weiteres Ver halten bestimmt. Er hat seinerseits nur eine Sicherstellung der Y/aren vorgenommen, aber keinerlei Verfü-
gungen
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etroffen. Vom Ziel her, das er im Auge
 gehabt hat, kann man ihm nach den vorhergehenden Erwä gungen nicht den Vorwurf machen, dass er etwas getan hätte, was sich mit den Pflichten eines getreuen Beamten nicht vereinbaren lasse. Der Berufungsrichter will selbst
 die
Sicherstellung11 als solche dem Zeugen nicht zu dem Vor
 wurf machen. Geht man aber hiervon aus, dann muss man dem
 Zeugen auch zugute halten
9
dass er selbst nichts anderes
 als eine Sicherstellung auch bei dem Verbringen der Y/aren
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entliehen Gewahrsam im Auge
 te. Er konnte nach
 Lage der Dinge das Wegbringen der Sachen noch für erforderlich halten, um den Sicherung3zweck zu erreichen; der Kläger hatte sich am Vortage auf sein formelles Eigentum berufen, so dass der Zeuge annehmen konnte, dass nur ein Wegbringen der Waren eine hinreichende Sicherheit für eine spätere Verwertung unter öffentlicher Einflussnahme
 schaffen würde. Ausserdem bestand für den Zeugen die Ge-
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fahr, dass ohne eine Verbringung der Waren in den Besitz der Stadt auch die Besatzungsmacht auf das Lager als Wehr machtsgut zurückgreifen könnte. Sach alledem kann man
 nicht feststellen, dass der Zeuge
 bei seinem
 Entschluss, die Wären in städtischen Gewahrsam zu brin
 gen
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hätte erkennen können, dass er
 hiermit etwas über
 eine- Sicherstellung Hinausgehendes'beginne. Zu Sicherungs
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massnahmen konnte er sich aber als Vollzugsbearater der Polizei für berechtigt halten«,
2.) Es lässt sich auch nicht sagen, dass der Zeuge
 auf alle Palle deshalb schuldhaft gehandelt hätte, weil er selbständig tätig geworden sei, ohne vorher seine Vorgesetzten zu unterrichten und deren Ent-
Scheidung abzuwarten.
Eie Sicherstellung des Lagers konnte er als eine eilbedürftige Angelegenheit ansehen angesichts der allgemeinen unsicheren Verhältnisse vom Januar 1946, Schon
 aas
ist geeignet,
 ihn zu
 entschuldigen.
Er hat aber im übrigen auch keineswegs heimlich
 und unter Übergehung übergeordneter
3eamten gehandelt
 Es mag richtig sein, dass das Zusammenwirken mit dem Lei ter der städtischen wiedergutmaohung3stelle und die Ver
 bindung mit der Spezialfürsorgerin bei der Landesregi rung nicht als das Verhalten bezeichnet werden kann,
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 ein Angenoriger des polizeilichen Vollzugsdienstes hätte
 dass der Zeu
 beobachten sollen. Berücksichtigt man aber
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ge
 nach den Peststellungen im Tatbestand des
 Berufungsurteils nzugleich für die Belange der Abteilung für Wiedergutmachung tätig war”, so wird man ihm ein schuldhaftes Verhalten nicht vorwerfen können, wenn er sich auch in diesem Palle an die Beamten wandte, die er
 für die hier fragliche liassnahme als zuständig ansah
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konnte damit rechnen, dass der Leiter der städtischen
YC'iedergutmachungsstelle seinerseits wieder die anderen in Betracht kommenden Organe der beklagten Stadt verständigen würde, was auch in der Tat, zu dem Teil jedenfalls, geschah.
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32
Schliesslich lässt sich dem Zeugen
 auch nicht der Vorwurf
 handelt habe, als er
 sich
wandt hat, um mit
 ihrer
chen, dass er schuldhaft ge-an die Besatzungsmacht ge-lilfe die Verbringung der Waren in städtischen Gewahrsam zu bewerkstelligen, weil er sich hätte sagen müssen, dass er die in Präge stehende grosse Aktion so nicht ordnungsmässig durchführen könnte«
a) Das Landgericht hat sowohl das selbständige Einschreiten des Zeugen als auch die von ihm herbei-geführte Einschaltung der Besatzungsmacht als objek-
tiv gerechtfertigt
a
ngesehen. Es hat zwar nicht näher festgestellt, in welcher 'weise er bei der Besatzungs-
macht aufgetreten ist, geht aber eindeutig davon aus
9
dass er zu dem Zweck hingegangen ist, um das Y/egbrin
 gen der Waren aus dem Lager des Klägers zu erreichen Dass der Zeuge nur die Auffindung des Lagers gemeldet und dass daraufhin die Besatziingsmacht von sich aus
 die
der Waren an einen anderen Ort verfügt hätte, legt das Landgericht seiner Entscheidung nicht
9
zugrunde. Ist dem aber so, dann ist der Sachverhalt von dem das Landgericht ausgeht, im wesentlichen der
 gleiche wie der vom Berufungsgericht festgestellte, nämlich der, dass das Y/egschaffen der Waren auf alle
 Fälle auf das Betreiben des Zeugen
 zurück
zuführen war. Auch dieses Verhalten hat das Landgericht somit für objektiv gerechtfertigt erklärt.
Es entspricht aber einer ständigen Rechtsprechung, dass ein Verschulden des Beamten der Regel nach zu verneinen ist, wenn ein Kollegialgericht seine Handlung für obje3:tiv berechtigt erklärt hat (vgl RGZ 106, 41,0; ebenso Urteil des erkennenden Senats vom 29. ITo-
11
veuber 1951
m '/A 4/50
Eine Ausnahme wird nur ge-
macht , wenn es sich um die Nichtanwendung klarer gesetz
 licher Bestimmungen (vgl RGZ 156? 151 und RG in DNotZ 1938, 248) oder um die Nichtbeachtung von Vorschriften
 handelt, die für die Verwaltung
 zur täglichen Arbeit
 ge
hören, so dass ihre genaue Kenntnis bei den Beamten vorausgesetzt werden kann (vgl das angeführte Urteil des er
 kennenden Senats vom 29« November 1951)«
Von einem -solchen Ausnahmetatbestand kann im vor liegenden Fall keine Rede sein. Bass dem Zeusen
 jemals klar gesagt worden wäre, er dürfe nur nach
^	W	f	•
heisung dieser oder jener Vorgesetzten tätig werden, wird vom Kläger nicht behauptet.' Eine solche Klarstellung der Zuständigkeit'scheint auch für die Zeit von Anfang 1946
gar nicht leicht mö-glich gewesen zu
 sein.
Beshalb muss die Regel auch im vorliegenden Fall
 zur Anwendung kommen.
b) Dafür sprechen auch
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die folgenden Erwägungens
 Die Einschaltung der Besatzungsmacht erscheint verständlich. Der Sachverhalt, von dem der Zeuse
 nach der äusseren Gestaltung der Dinge
 konnte, war, wie schon erwähnt
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dass es
 sgehen ch bei
 dem
renlager des Kl
 um Wehrmächtegut handele
 Von
diesem Anse
 aus musste aber gerade di
 ilitärregie
rung als die Stelle erscheinen, deren Unterrichtung not
 wendig sei, weil über Vehrmachtsgut in der Tat sowohl nach dem ihilitärregierungsgesetz Nr 52 als auch nach dei
 praktischen
Handhabung der
 Dinge in der damaligen Zeit
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Schaltung der Besatzungsmacht konnte der Zeuge Frtichte-nicht überdies auch zu einer Stärkung seines Glaubens, den er nach der Feststellung des Berufungsrichters tatsächlich gehabt hat., nämlich, dass alles bei dem Abtransport ordnungsmässig abgewickelt würde, kommen; denn auf diese weise war er nicht mehr allein bei dem Abtransport die bestimmende Person, sondern er hatte auch die Auf-sicht der ?.:ilitärpolizei dabei, so dass an sich durchaus die Möglichkeit zu bejahen war, dass der Vorgang sich ordnungsmässig abspielen würde *
Pass der Zeuge	hätte	erkennen	müssen,
4
wie der Berufungsrichter meint, dass er der "Aktion” nicht gewachsen sein würde, lässt sich nicht ohne weiteres sagen; es ist nicht ersichtlich, dass z, Bo bei einem Abtransport auf Anordnung des Wirtschaftsamtes, das später das Lager beschlagnahmt hat, neben der liilitärpo-lizei auch noch mehr städtische Beamte zugegen gewesen
 sein würden und dass dann keine Waren für die Besetzungs
 macht abgezweigt worden wären
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ci den Hilfskräften, von
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denen der Berufungsrichter sagt, dass bei ihnen mit ge
 wissen Unzuverlässigkeiten zu rechnen gewesen sei
*
hat
 es sich im vorliegenden Falle um von der Militärregierung beaufsichtigte’ Angehörige der Besatzungsmacht gehandelt. Pass diese in unrechtmässiger Weise Waren für sich selbst entnommen hätten, ist nicht festgestellt.
Peshalb muss es sein Bewenden dabei behalten, dass
 sich ein schuldhaftes Verhalten des Zeugen
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t der bei einer unerlaubten Handlung erfordern
 chen Klarheit bejahen lässt

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. Polizisten lässt sich eine schuldhafte AmtsPflichtverletzung seitens eines Beamten der beklagten Stadt eben-falls nicht erblickeno Der Zeuge war nicht wegen eines ■ Delikts vorbestraft, das ihn als imzuverlässig hätte er-scheinen lassen müssen. Dass er, ohne eine besondere Vorbildung zu besitzen, als Hilfspolizist eingestellt wurde, muss unter den Verhältnissen des Jahres 1945 als begreiflich erscheinen. Dass ihm besonders weitgehende Befugnisse, wie der Kläger behauptet, verliehen worden wären, ist nicht ersichtlich, ebenso nicht, dass ein anderer Beamter auf alle Bälle anders gehandelt hätte.
V.
Huss so eine zu dem Schadensersatz verpflichtende
 Amtspflichtverletzung verneint werden, dann kommt

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auch auf das von der beklagten Stadt Visionsinstanz eingef iihrte Vorbringen
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der Kläger sei
 gar
nicht zur Geltendmachung des aus dem Verlust der
 Waren entstandenen Schadens berechtigt, weil er in Wirk
 lichkeit kein Eigentum daran erworben hätte, nicht mehr
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 Eine Prüfung dieses Vorbringens erübrigt sich des
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Nach alledem war die Revision, wie geschehen, als unbegründet zurückzuweisenDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO*
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 Bundesrichter Dr. Beyer ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist deshalb an der Leistung der Unterschrift verhindert«
Dr, Pagendarm