BGH · III ZR 314/08 vom 25.06.2009
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung der Revision; insbesondere ist der Kläger nicht in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23) wiedergegebenen Behauptungen von Anlegern geprüft, ob der Beklagten bei Herausgabe des Prospekts bekannt gewesen sei, dass der Abschluss einer Erlösausfallversicherung entgegen den Prospektangaben erst nach Produktionsbeginn möglich gewesen sei, und deshalb eine Haftung nach §§ 31, 826, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB in Betracht komme. Das wäre anzunehmen, wenn der Geschäftsführer der Beklagten aufgrund seiner Erfahrungen mit dem Vorgängerfonds zu demindest damit gerechnet habe, dass die im Prospekt erwähnten Erlösausfallversicherungen nicht abgeschlossen werden könnten, diese Versicherungen jedenfalls nicht vor Beginn der Produktionen vorliegen würden und er insofern die Unrichtigkeit beziehungsweise die Unvollständigkeit des Prospekts zu demindest billigend in Kauf genommen habe. 4 Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, das - nach der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im engeren Sinn - für eine deliktische Haftung nach § 826 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB ein über den Fahrlässigkeitsvorwurf hinausgehendes Verschulden für erforderlich erachtet, ist nicht zu beanstanden. Er steht auch nicht in Widerspruch zur aufhebenden Entscheidung des Senats, der ausgeführt hat, ein Anleger müsse über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln, aufgeklärt werden, und bei Kenntnissen über Probleme bei dem Vorgängerfonds liege die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten nahe. Das Berufungsgericht ist auf die Vernehmungsprotokolle verschiedener Parallelverfahren, mit deren Verwertung sich die Parteien einverstanden erklärt hatten, eingegangen und hat - übrigens wie die meisten anderen Zivilsenate, die in Parallelverfahren tätig geworden sind - nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten davon ausgegangen ist, dass die Filmproduktionen für den streitgegenständlichen Fonds nicht prospektgemäß abgesichert werden könnten oder abgesichert seien. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass das für eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit erforderliche qualifizierte Verschulden der Beklagten für den vorliegenden Fonds zu bejahen ist. Zivilsenat des Berufungsgerichts in seinem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 18.