Rechtssatz; Sie in der Preußischen BesoldungsOrdnung vom 17-12 a1927 Fußnote zu den Besoldungsgruppen 4 und 5 des 'Abschnittes C vorgesehenen Zulagen zu Mindestgehaltssätzen sind, wenn sie einmal bewilligt worden sind,, im Zweifel als unwiderrufliche Bestandteile des Grundgehalts anzusehen« Das gilt auch, obwohl die Bewilligung nur »nach Maßgabe des Staatshaushalts» erfolgen ’darf»« Den Klägern ist eine solche Stellenzulage seit dem Jahre 1928 gewährt worden;' durch die Preußische Sparverordnung vom 12o September 1931 fiel die Zulage mit Wirkung vom ]o April 1932 wieder weg« Durch Ministerialerlaß vom 28« April 1936 ist die Zulage den Klägern mit Wirkung vom lo August 1935 erneut bewilligt worden« Die ruhegehaltsfähige Zulage hat der Kläger Bfl|^zuletzt in Höhe von 45?84 DM und der Kläger GtfMBiin Höhe von 32?34 DM monatlich erhalten« Seit dem 1« April 1951 sind die Mittel zur Zahlung der Zulagen in den Haushaltsplan nicht mehr eingesetzt worden« Durch Erlaß des Hessischen Ministers für Erziehung und Volksbildung vom 210Februar 1951 ist die Zahlung dieser Zulagen mit Wirkung ab 10 April 1951 widerrufen und dies den Klägern mit Schreiben vom 20o März 1951 mitgeteilt worden« Die Kläger beanspruchen die Weiterzahlung der Zulage für die Zeit vom 1« April 1951 bis 31o Juli 1953o Sie haben Klage erhoben und beantragt? Das beklagte Land hat die, Abweisung der Klage beantragte Es hat vorgetragen, die Widerruflichkeit der Zulagen ergebe sich schon aus der Fußnote zu Besoldungsgruppe 4 und 5 des Abschnitts C der Preußischen Besoldungsordnung, wonach die Zahlung der Zulage ausdrücklich von-der Bewilligung im Staatshaushalt abhängig gemacht worden sei» Die Zulagen seien überdies auch in dem Erlaß des Preußischen Ministerpräsidenten vom 280 April 1956 nur widerruflich bewilligt worden«. Die Parteien und mit ihnen das Berufungsgericht gehen ohne Rechtsirrtum übereinstimmend davon aus, daß die Rechtsgrundlage für die den Klägern im Jahre 1936 bewilligten Zulagen die Fußnote zu den Besoldungsgruppen 4 und 5 des Abschnitts C der Preußischen Besoldungsordnung vom 17p Dezember 1927 (GS 223-277) istp Dabei ist das Berufungsgericht der Auffassung, die Widerruflichkeit der Zulagen ergebe sich schon aus dieser Fußnote« Wenn auch durch den Staatshaushalt grundsätzlich nicht unmittelbar in die Rechte der Beamten eingegriffen werden könne, so müsse doch ein anderes gelten, wenn, wie in dieser Fußnote die Zahlung der Zulagen ausdrücklich von der Bewilligung im Staatshaushalt abhängig gemacht werde« Überdies sei auch noch in dem Erlaß vom 28« April 1936 auf die Widerruflichkeit der Zulagen ausdrücklich hingewiesen worden* a) Bas Berufungsgericht verkennt, worauf die Revision zutreffend hinweist, daß es sich bei der den Klägern gewährten Zulage um solche besonderer Art, nämlich eine"Ergänzung" des Grundgehalts handelt, die mit ihrer Bewilligung wie ein Teil des Grundgehalts angesehen werden muß« Bas ergibt sich schon aus der Tatsache, daß diese Fußnote sich auf Besoldungsgruppen des Abschnitts C der Preußischen BesoldungsOrdnung bezieht, der, wie seine Überschrift besagt, die Gehälter mit "Mindest-grund'gehaltssätzen" festsetzt«, Ber Besoldungsgesetzgeber wollte damit für die in diesem Abschnitt'aufgeführten Beamtengruppen, die durchweg auf wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet tätig sind, die Möglichkeit eröffnen, die Grundgehälter unter Zugrundelegung von Mindestsätzen variabel zu gestalten, um auf diese Weise wissenschaftlich und künstlerisch wertvolle Kräfte zu gewinnen und zu halten« Gleichzeitig sollte dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der eine der Leistung angemessene Besoldung fordert, Rechnung getragen werden« Hierfür war es angesichts der Verschiedenartigkeit der wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen der einzelnen Beamten zweckmäßig und angebracht, dies nicht in Form der Aufstellung mehrerer Besoldungsgruppen zu regeln, sondern dadurch, daß die Möglichkeit gegeben wurde, einem Teil der Beamten der gleichen Besoldungsgruppe in ihrer Höhe im einzelnen nicht festgelegte Zulagen zu bewilligen« Ist dem aber Ob das der Fall ist, kann jedoch dahingestellt bleiben; denn selbst wenn das als möglich angesehen würde, so müßte die Widerruflichkeit der Zulage dem Beamten gegenüber jedenfalls ausdrücklich Vorbehalten werden« Das kann aber nach dem Dargelegten keinesfalls schon aus den -in der Fußnote befindlichen Worten »hach Maßgabe des Staatshaushalts» entnommen werden* Ein solcher Vorbehalt müßte vielmehr in der jeweiligen Bewilli-. d) Ist somit davon auszugehen, daß den Klägern die Zulage unwiderruflich bewilligt worden ist, so konnte sie weder durch Verwaltungsakt der Regierung (des zuständigen Ministers) noch durch Streichung der entsprechenden Mittel im Haushaltsplan «widerrufen” werden«. nach nicht bestrittenen Zulagen auch noch für die hier in Streit stehende Zeit vom 1» April 1951 bis 31» Juli 1953 zu, April 1951» Dieser Antrag kann vernünftigerweise nur so verstanden werden, daß die Kläger für die Zeit, in der noch nicht die gesamten Beträge fällig waren, die Zinsen auch nur aus den jeweils fälligen Beträgen beanspruchen« Insoweit ist aber ihr Zinsanspruch nach §§ 284 Abs 2, 288 BGB gerechtfertigt« Die Bestimmung in Ziffer 3 DV zu § 38 DBG, wonach der Beamte bei .verspäteter Erfüllung seiner Besoldungsansprüche keine Verzugszinsen verlangen kann, steht dem nicht entgegen, weil auf die Kläger Zulagen um regelmäßig fällig werdende, der Höhe nach gleichbleibende Ansprüche handelt, kann für die Zeit vom 1« April 1951 bis zu dem 10 Juli 1953, von dem an die Gesamtbeträge fällig sind, für den Beginn des Zinsenlaufes der Einfachheit halber der in der Mitte dieses Zeitraumes liegende Zeitpunkt, also das arithmetische Mittel, festgesetzt werden« Das ist der 16« Mai 1952«
i * Pur das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! , * ^ " i v ' < Zur Veröffentlichung! , /f ! 2373 026 - •> ' * *v >s Gesetz; Besoldung&reeht Allgemeines; Preussische Be- soldungsordnung vom 17„12c1927 Fußnote zu den Besoldungsgruppen 4 und 5 des Abschnittes C (Breuss GS S 223-277) A “ « *, ^ \ i », ? * * , Rechtssatz; Sie in der Preußischen BesoldungsOrdnung vom 17-12 a1927 Fußnote zu den Besoldungsgruppen 4 und 5 des 'Abschnittes C vorgesehenen Zulagen zu Mindestgehaltssätzen sind, wenn sie einmal bewilligt worden sind,, im Zweifel als unwiderrufliche Bestandteile des Grundgehalts anzusehen« Das gilt auch, obwohl die Bewilligung nur »nach Maßgabe des Staatshaushalts» erfolgen ’darf»« Aktenzeichens III m 313/54 Urt0 des BGH v* 12, 7» 19§i- DG Wiesbaden OLG Frankfurt /Mo I * rr ♦ * * i t l * Verkündet am 12o Juli 1956 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. 20 desKammermusikers Otto HO^str* fß% des Kammermusikers Richard KtfHH, GeflBwegJPt * - Prozeßbevollmächtigter; Kläger, Berufungsklägsr und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen das Land Hessen, verbreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Erziehung und Volksbildung in - Prozeßbevollmächtigter; Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt hat der IIlo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28„ Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr«, Geiger sowie der Bundesrichter Dr* Pagendarm, Rietschel, Dr„ Weber und Dr* Hußla für Recht erkannt; - 2 ~ </ Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frank-furt/M* vom 4„ November 1954 aufgehoben und das Urteil* der 20 Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 11o Februar 1954 wie folgt abgeändert: Las beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger BM lö283,52 LM und an den Kläger GMpB 905>52 DM nebst je Zinsen hjeraus seit dem 160 Mai 1952 zu bezahlen«, Das beklagte Land hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen«. Von Rechts wegen « 3 ~ < 'S* * * A Ja|bestandt, % **> Die Kläger sind Kammermusiker am Hessischen Staats-theater in und werden nach Abschnitt C Gruppe 5 b der Preusischen Besoldungsordnung (Anl 1 zu preüßBesG vom 17o Dezember 1927 - GS 1927? 223- 277) besoldet« Eine Fußnote zu den Besoldungsgruppen 4 und 5 des Abschnitts C bestimmt s "Zu den Mindestgrundgehaltssätzen können Konzertmeistern sowie ersten und zweiten Stimmen ruhegehaltsfähige und nicht ruhegehaltsfähige Zulagen nach Maßgabe des Staatshaushalts gewährt werden".« Den Klägern ist eine solche Stellenzulage seit dem Jahre 1928 gewährt worden;' durch die Preußische Sparverordnung vom 12o September 1931 fiel die Zulage mit Wirkung vom ]o April 1932 wieder weg« Durch Ministerialerlaß vom 28« April 1936 ist die Zulage den Klägern mit Wirkung vom lo August 1935 erneut bewilligt worden« Die ruhegehaltsfähige Zulage hat der Kläger Bfl|^zuletzt in Höhe von 45?84 DM und der Kläger GtfMBiin Höhe von 32?34 DM monatlich erhalten« Seit dem 1« April 1951 sind die Mittel zur Zahlung der Zulagen in den Haushaltsplan nicht mehr eingesetzt worden« Durch Erlaß des Hessischen Ministers für Erziehung und Volksbildung vom 210Februar 1951 ist die Zahlung dieser Zulagen mit Wirkung ab 10 April 1951 widerrufen und dies den Klägern mit Schreiben vom 20o März 1951 mitgeteilt worden« Die Kläger beanspruchen die Weiterzahlung der Zulage für die Zeit vom 1« April 1951 bis 31o Juli 1953o Sie haben Klage erhoben und beantragt? das beklagte Land zur Zahlung von 1« 283? 52 DM an den Kläger bMH und 905?52 DM an den Kläger GtfV nebst 4# Zinsen seit I«, April 1951 zu verurteilen« Sie sind der Auffassung? daß die Zulagen ihnen unwiderruflich bewilligt worden seien0 w Das beklagte Land hat die, Abweisung der Klage beantragte Es hat vorgetragen, die Widerruflichkeit der Zulagen ergebe sich schon aus der Fußnote zu Besoldungsgruppe 4 und 5 des Abschnitts C der Preußischen Besoldungsordnung, wonach die Zahlung der Zulage ausdrücklich von-der Bewilligung im Staatshaushalt abhängig gemacht worden sei» Die Zulagen seien überdies auch in dem Erlaß des Preußischen Ministerpräsidenten vom 280 April 1956 nur widerruflich bewilligt worden«. Das Landgericht, das die beiden Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, hat Vv| die Klage abgewiesen* Die Berufung der Kläger wurde zu- rückgewiesen«, ' Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihre Klageansprüche weitere Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision, ■ Entseheidungsgrunde^ Die Parteien und mit ihnen das Berufungsgericht gehen ohne Rechtsirrtum übereinstimmend davon aus, daß die Rechtsgrundlage für die den Klägern im Jahre 1936 bewilligten Zulagen die Fußnote zu den Besoldungsgruppen 4 und 5 des Abschnitts C der Preußischen Besoldungsordnung vom 17p Dezember 1927 (GS 223-277) istp Dabei ist das Berufungsgericht der Auffassung, die Widerruflichkeit der Zulagen ergebe sich schon aus dieser Fußnote« Wenn auch durch den Staatshaushalt grundsätzlich nicht unmittelbar in die Rechte der Beamten eingegriffen werden könne, so müsse doch ein anderes gelten, wenn, wie in dieser Fußnote die Zahlung 1 der Zulagen ausdrücklich von der Bewilligung im Staatshaushalt abhängig gemacht werde« Überdies sei auch noch in dem Erlaß vom 28« April 1936 auf die Widerruflichkeit der Zulagen ausdrücklich hingewiesen worden* 2o Bas wird von der Revision mit Recht angegriffen* a) Bas Berufungsgericht verkennt, worauf die Revision zutreffend hinweist, daß es sich bei der den Klägern gewährten Zulage um solche besonderer Art, nämlich eine"Ergänzung" des Grundgehalts handelt, die mit ihrer Bewilligung wie ein Teil des Grundgehalts angesehen werden muß« Bas ergibt sich schon aus der Tatsache, daß diese Fußnote sich auf Besoldungsgruppen des Abschnitts C der Preußischen BesoldungsOrdnung bezieht, der, wie seine Überschrift besagt, die Gehälter mit "Mindest-grund'gehaltssätzen" festsetzt«, Ber Besoldungsgesetzgeber wollte damit für die in diesem Abschnitt'aufgeführten Beamtengruppen, die durchweg auf wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet tätig sind, die Möglichkeit eröffnen, die Grundgehälter unter Zugrundelegung von Mindestsätzen variabel zu gestalten, um auf diese Weise wissenschaftlich und künstlerisch wertvolle Kräfte zu gewinnen und zu halten« Gleichzeitig sollte dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der eine der Leistung angemessene Besoldung fordert, Rechnung getragen werden« Hierfür war es angesichts der Verschiedenartigkeit der wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen der einzelnen Beamten zweckmäßig und angebracht, dies nicht in Form der Aufstellung mehrerer Besoldungsgruppen zu regeln, sondern dadurch, daß die Möglichkeit gegeben wurde, einem Teil der Beamten der gleichen Besoldungsgruppe in ihrer Höhe im einzelnen nicht festgelegte Zulagen zu bewilligen« Ist dem aber — 6 - so, dann muß die einmal bewilligte Zulage wie ein Bestandteil des Grundgehalts gewertet und rechtlich behandelt werden* So gesehen kann dann aber den in der Fußnote befindlichen Worben »nach Maßgabe des Staatshaushalts» entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein anderer Sinn beigelegt werden, als nur der, daß der Besol_ dungsgesetzgeber es dem Haushaltsgesetzgeber überläßt, im einzelnen den Umfang der Zulagen hinsichtlich der Zahl der dadurch begünstigten Beamten und ihrer Höhe festzusetzen, daß im übrigen aber die nach dem Haushaltsplan einmal bewilligten Zulagen als Bestandteile des Grundgehalts dem Beamten verbleiben und nach dem allgemein anerkannten Grundsatz, daß der Inhalt des Haushaltsplanes für die Besoldungsansprüche der Beamten ohne Bedeutung ist, durch einen späteren Haushaltsplan, der Mittel für die 'bewilligten Zulagen nicht mehr vorsieht, nicht mehr genommen werden können* b) Die in Betracht kommende Fußnote bezeichnet die Zulagen allerdings nicht ausdrücklich als unwiderruflich* Es erhebt sich deshalb die Frage, ob der Dienstherr nicht trotz der Rechtsnatur der Zulage als Gehaltsteil im Einzelfall doch die Möglichkeit hat, sie nur widerruflich zu bewilligen* Ob das der Fall ist, kann jedoch dahingestellt bleiben; denn selbst wenn das als möglich angesehen würde, so müßte die Widerruflichkeit der Zulage dem Beamten gegenüber jedenfalls ausdrücklich Vorbehalten werden« Das kann aber nach dem Dargelegten keinesfalls schon aus den -in der Fußnote befindlichen Worten »hach Maßgabe des Staatshaushalts» entnommen werden* Ein solcher Vorbehalt müßte vielmehr in der jeweiligen Bewilli-. t 4 •• 7 ~ / \ gungsVerfügung dem Beamten gegenüber eindeutig ausgesprochen werdeno c) Bas ist aber den Klägern gegenüber nicht geschehene Zwar sind in dem der Bewilligung der Zulagen zugrundeliegenden Erlaß des Preußischen Ministerpräsidenten vom 280 April 1936 diese als widerruflich bezeichnet wordene Doch kommt es nicht darauf an«, sondern darauf, daß den Klägern dies auch mitgeteilt worden ist, Bie Kläger haben dies ausdrücklich bestritten; demgegenüber fehlt es an einer substantiierten Behauptung des beklagten Landes, daß den Klägern eine solche Mitteilung zugegangen ist«, Ber verwaltungs int erne Erlaß vom 28«, April 1936 kann, selbst wenn in der Mitteilung an die Kläger auf ihn Bezug genommen worden ist, noch nicht als eine solche Mitteilung aufgefaßt werden* wenn in dieser Bezugnahme nicht ausdrücklich auf die Widerruflichkeit der Zulagen hingewiesen worden isto Bas wird aber von dem - insoweit behauptungs-und beweispflichtigen - Land nicht vorgetrageiio Es ist auch hier von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, daß bei etwaigen Unklarheiten hinsichtlich des Inhaltes eines Verwaltungsaktes Zweifel in seiner Auslegung nicht zu dem Nachteil der Beamten gelöst werden können0 d) Ist somit davon auszugehen, daß den Klägern die Zulage unwiderruflich bewilligt worden ist, so konnte sie weder durch Verwaltungsakt der Regierung (des zuständigen Ministers) noch durch Streichung der entsprechenden Mittel im Haushaltsplan «widerrufen” werden«. Eine Kürzung der Bezüge für die Zukunft wäre - in der für das Beamtenrecht durch die.Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grenzen- nur durch Gesetz möglich» Ben Klägern stehen daher die von ihnen der Hohe - 8 ~ * nach nicht bestrittenen Zulagen auch noch für die hier in Streit stehende Zeit vom 1» April 1951 bis 31» Juli 1953 zu, 3o Die Kläger beanspruchen außerdem noch 4$ Zinsen aus den rückständigen Zulagen ab 1. April 1951» Dieser Antrag kann vernünftigerweise nur so verstanden werden, daß die Kläger für die Zeit, in der noch nicht die gesamten Beträge fällig waren, die Zinsen auch nur aus den jeweils fälligen Beträgen beanspruchen« Insoweit ist aber ihr Zinsanspruch nach §§ 284 Abs 2, 288 BGB gerechtfertigt« Die Bestimmung in Ziffer 3 DV zu § 38 DBG, wonach der Beamte bei .verspäteter Erfüllung seiner Besoldungsansprüche keine Verzugszinsen verlangen kann, steht dem nicht entgegen, weil auf die Kläger \ nicht das Deutsche Beamtengesetz, sondern das Hessische Gesetz :über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst in der damals geltenden Fassung vom 25° Juni 1948 (GVB1 101) anzuwenden isto Dieses Gesetz enthält keine der Ziffer 3 DV zu § 38 DBG entsprechende Bestimmung« Es braucht daher auf die Frage, ob Ziffer 3 DV zu § 38 DBG überhaupt gültig ist, nicht eingegangen zu werden« Da es sich bei dem von den Klägern beanspruchten . Zulagen um regelmäßig fällig werdende, der Höhe nach gleichbleibende Ansprüche handelt, kann für die Zeit vom 1« April 1951 bis zu dem 10 Juli 1953, von dem an die Gesamtbeträge fällig sind, für den Beginn des Zinsenlaufes der Einfachheit halber der in der Mitte dieses Zeitraumes liegende Zeitpunkt, also das arithmetische Mittel, festgesetzt werden« Das ist der 16« Mai 1952« 4o Das angefoohtene Urteil ist deshalb aufzuheben und das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß den Ansprüchen der Kläger stattgegeben wird» Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 98 ZPO«. Dr» Pagendarm Dr» Rietschel Dr. Geiger Dr.» Weber Hußla