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BGH · III ZR 313/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 313/51

Rechtssatz: § 71 Aba 3 aF überlässt der Landesgesetzgebung nur,Ansprüche gegen den Staat wegen Verfügungen von Verwaltungsbehörden den Landgerichten ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschliesslich zuzuweisen« Diese Bestimmung kann nicht über ihren Wortlaut hinaus auf Ansprüche gegen andere öffentlich rechtliche Körperschaften erstreckt werden (vgl jetzt Erweiterung der Ermächtigung in § 71 Abs 3 GVG nF durch Vereinheitlichungsgesetz vom 12«9o1950, BGBl 1950, 455), Die Beklagte hat geltend gemacht, die Beschlagnahme sei auf Grund eines Befehles der Militärregierung und zu deren Gunsten erfolgt, und zwar auf Grund des MRG Nr 52; sie sei daher v/eder rechtswidrig noch schuldhaft gewesen. Io Io Das Berufungsgericht erachtet für erwiesen, dass die amerikanische Militärbehörde nicht nur verfügt habe, dem befreiten Konzentrationslagerhäftling zur Heimfahrt ein Fahrrad zu verschaffen, sondern dass sie auch vier Männer namhaft gemacht habe, deren Fahrräder beschlagnahmt werden sollten. gel von der Militärregierung die politisch Belasteten namentlich genannt worden seien, hei denen Bedarfsge-genstände für KZ-Häftlinge zu holen seien in Verbindung mit der Tatsache, dass der Oberbürgermeister im Entwurf seiner Verfügung vom 7* Juni 1945 die vier früheren Nationalsozialisten, deren Räder beschlagnahmt werden sollten, selbst benannt habe, anstatt die Auswahl dem Polizeichef zu überlassen, dem die Liste der politisch Belasteten zur Verfügung gestanden hätte. Es sei nicht gerechtfertigt, aus Gerbers Aussage über die regelmässige Handhabung solcher Beschlagnahmen auf den bestimmten Fall des Klägers zu schliessen* In der Kleinstadt 0^/^ seien die führenden Nationalsozialisten allgemein, also auch dem Oberbürgermeister bekannt gewesen, und es sei auffallend, dass dessen Verfügung keinerlei Hinweis auf eine namentliche Anordnung der Militär- bekunden können* Bei einer nach der Sachlage gebotenen Frage des Gerichts gemäss § 139 ZPO würde der Kläger sich auf das Zeugnis des Oberbürgermeisters dafür berufen haben, dass dieser eine Bezugnahme auf die besondere Anordnung der Militärregierung nicht unterlassen hätte, wenn sie ergangen gewesen wäre und dass er selbst eine Liste der führenden Mitglieder der NSDAP besessen habe* satz'ungsmacht nach Art 3 Abs 2 AHKG Nr 13» So vorzugehen, ist nur geboten, wo Zweifel am Bestehen einer Anordnung, an*ihrem Inhalt, ihrer Hechtsgültigkeit oder ihrem Zweck aufgetreten sind (vgl Bundesverfassungsgericht 1 Bv I» 11/51 vom 18o März 1953)- Auch der Umstand, dass die weitere Behauptung der Beklagten, die Militärregierung habe vier bestimmte alte Nationalsozialisten benannt, denen Räder weggenommen werden sollten, vom Kläger bestritten ist, nötigt nicht dazu, nach Art 3 Abs 2 dieses Gesetzes zu verfahren, denn es kommt darauf, ob eine solche besondere Anordnung ergangen war, nicht entscheidend an* Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob die Rüge der Revision begründet ist, das Berufungsgericht habe seine diesbezüglichen Feststellungen unter Verstoss gegen §§ 139, 286 ZPO getroffen. .für ClflHB) ein Rad zu beschaffen und dieses vom Kläger zu nehmen, so handelte der Oberbürgermeister bei der Wegnahme des Rades in der Tat, wie das Berufungsgericht ausgeftthrt hat, nur als verlängerter Arm der Militärre-gierung und hinsichtlich dieser Wegnahme des Rades sicher nicht schuldhaft* Aber auch wenn nur eine allgemeine Weisung vorlag, Gegenstände, deren Beschaffung die Militärregierung befohlen hatte, von alten Nationalsozialisten zu nehmen, liegt keine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Oberbürgermeisters darin, dass er das be-fehlsgemäss für zu beschaffende Rad beim Kläger wegnahm* Die Dinge liegen dann anders als in den Fällen, in denen die Militärregierung lediglich befahl, bestimmte Gegenstände für bestimmte Zwecke zu beschaffen, die Art der Durchführung des Befehls aber den deutschen Behörden völlig überliess* In solchen Fällen hatten die deutschen Behörden Entschliessungsfreiheit, woher sie die Gegen-stände nahmen« Hier aber war der Kreis der Personen, in deren Eigentum eingegriffen werden sollte, vorgeschrie-hen und eng auf die alten Nationalsozialisten der Stadt begrenzt, zu denen der Kläger unstreitig als Träger des goldenen Ehrenzeichens gehörte« Die Wegnahme des Rades beim Kläger war also auch dann durch den Befehl der Mili-tärregierung gedeckt, wenn dieser nicht namentlich benannt war« Der Befehl ersetzte die sonst erforderliche Entschlies sung des Oberbürgermeisters Uber die Beorderung eines Rades für ClfHK und entband ihn von der Verpflichtung, die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu prüfen und dessen Vorschriften über die Form der Inanspruchnahme zu wahren« Dass der Oberbürgermeister willkürlich gehandelt hätte, als er unter den alten Nationalsozialisten gerade auch den Kläger mit in Anspruch nahm, ist nicht ersichtlich« Es ist nichts dafür 3o Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass der Oberbürgermeister dem Befehl der Militärregierung, Cl^Hfc ein Rad zu verschaffen, nachkommen musste« Sie meint aber, die deutschen Behörden, seien bei Ausführung von Befehlen der Militärregierung verpflichtet, die Interessen der deutschen Staatsbürger jedenfalls insoweit zu wahren, als beide Aufgaben miteinander vereinbar seien« Zur Wahrung der Interessen des Klägers war nicht erfor-derlich, eine besondere Beorderungsverfügung zu erlassen und dem Kläger zuzustellen^ wenn schon ein Befehl der Militärregierung die Wegnahme des Rades deckte« Das In-. Solche Unterlagen sind durch Vermerke in den Akten der beklagten Stadt geschaf-fen worden« Die Nichterteilung einer Leistungsbescheinigung an den Kläger selbst hat dessen Rechtsstellung nicht verschlechtert«, Einem solchen Empfangsbekenntnis kommt nur Beweiswert zu, es ist nicht Voraussetzung für die Entstehung eines Entschädigungsanspruchs« Da hier der Gegenstand der Leistung unstreitig ist und aktenmässig feststeht, ist das Fehlen einer Leistungsbescheinigung in den Händen des Klägers ohne Bedeutung« Ob in der Unterlassung der Ausstellung einer solchen Bescheinigung eine Amtspflichtverletzung zu erblicken ist, kann somit dahingestellt bleiben, da die Unterlassung dem Kläger keinen Schaden zugefügt hat«, 4« Eine Amtspflichtverletzung liegt auch nicht darin, dass von drei Rädern, die nach den Akten der beklagten Stadt bei alten Nationalsozialisten weggenommen worden waren, gerade das Rad des Klägers an Cl^HK gegeben Dass die Polizei ihr Ermessen, unter den drei Rädern zu wählen, missbraucht hätte und dass dabei amtsfremde Erwägungen bestimmend gewesen wären, gerade das Rad des Klägers wegzugeben, ist nicht dargetan® Die Klage aus Amtshaftung ist also mit Recht mangels Verschulden der beteiligten Beamten der beklagten Stadt abgewiesen worden® ständiglceit der Landgerichte auf Grund Bundesrechts (§ 71 Abs 2 Nr 2 GVG) nur daraus herleiten, dass die Körperschaften nach Art 131 WeimVerf, Art 34 GrundG an die Stelle ihrer Beamten traten* Das geschieht aber nur, wenn die Beamten ihre Amtspflicht schuldhaft verletzt haben* Für einen aus schuldlos rechtswidriger Amtshandlung hergeleiteten Entschädigungsanspruch kann die ausschliessliche Zuständigkeit der Landgerichte dann begründet sein, wenn ein Land von der Ermächtigung des § 71 Abs 3 GVG Gebrauch gemacht hat, Ansprüche wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden den Landgerichten ausschliesslich zuzuweisen (vgl RGZ 1395 278 Z582/837). Nach der alten Passung des § 71 Abs 3 (ursprünglich § 70 Abs 3) GVG war das nur zulässig für Ansprüche gegen den Staat. Bayern hat von dieser Ermächtigung in § 26 Nr 4 BayerAG GVG (GVB1 Bayern 1879» 273) Gebrauch gemacht* Diese Vorschrift gilt auch in den vormals Coburgischen, 1920 mit Bayern vereinigten Landesteilen (Gesetz über die Vereinigung des Freistaates Coburg mit dem Freistaat Bayern vom 16. Erst mit der Neufassung des § 71 Abs 3 GVG durch Art 1 I Nr 32 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung usw* vom 12« September 1950 (BGBl 1950, 455) ist es der Landesgesetzgebung Überlassen worden, auch Ansprüche gegen andere Körperschaften des öffentlichen Rechts als den Staat den Landgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschliesslich zuzuweisen» Bayern hat von dieser neuen Ermächtigung bisher keinen Gebrauch gemacht» Der die Revisionssumme nicht erreichende Klaganspruch kann somit auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für einen schuldlos rechtswidrigen Eingriff in das

Zitierte Normen: § 71 GVG § 839 BGB § 286 ZPO § 71 GVG § 97 ZPO
RadGrundGVGAnspruchOberbürgermeisterMilitärregierungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:	m GVG aF § 71 Abs 3
Rechtssatz:	§ 71 Aba 3 aF überlässt der Landesgesetzgebung nur,Ansprüche gegen den Staat wegen Verfügungen von Verwaltungsbehörden den Landgerichten ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschliesslich zuzuweisen« Diese Bestimmung kann nicht über ihren Wortlaut hinaus auf Ansprüche gegen andere öffentlich rechtliche Körperschaften erstreckt werden (vgl jetzt Erweiterung der Ermächtigung in § 71 Abs 3 GVG nF durch Vereinheitlichungsgesetz vom 12«9o1950, BGBl 1950, 455),
Aktenzeichen: III ZR 313/51
LG Coburg
 Urteil des BGH vom 8» Juni 1953 OLG Bamberg
 Ill ZE 3.15/51
Verkündet am 8«, Juni 1953
Fieser, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 des Kohlenhändlers Otto ItMHBvveg,
 Klägers, 3erufungsklügers und Revisionsklägers
 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
gegen
 die Stadt Coburg,vertreten durch den Oberbürger
 meister«
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der III.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf
 die mündliche Verhandlung vom 8» Juni 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr- Pagendarm, Dr. Weber, Dr.. Kreft, Br, V/olany und Dr. Beyer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts
 in Bamberg vom 11 „ Juli 1951 wird zurückgev/ie-sen*
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragenc
*
Von Rechts wegen

— 2 ~ Tatbestand:
Am 7o Juni 194-5 liessen der kommissarische' Oberbür
 germeister und der damalige Polizeichef der BeJclagten, angeblich auf Weisung der Besatzungsmacht, bei dem Klä
 ger als altem Parteimitglied der NSDAP ein Herrenfahrrad beschlagnahmen, das am gleichen Tage dem aus dem Konzentrationslager entlassenen, in Hamburg geborenen Reinhold
 zu seiner Heimfahrt ausgehändigt wurde«. Der Kläger hat hierfür weder eine Entschädigung erhalten, noch hat er das Fahrrad zurückbekommen. Er ist der Ansicht,
 die Beamten der Beklagten hätten,selbst wenn sie auf Wei
*
sung der Besatzungsmacht handelten, nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse, mithin hier nur im Rahmen des
 Reichsleistungsgesetzes vorgehen dürfen«» Die Wegnahme
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Fahrrad
 sei aber wed
 auf Grund einer schriftli
 chen Leistungsanforderung erfolgt, noch später schriftlich bestätigt worden, sie sei daher ein reiner Willkür
 akt und als solcher rechtsunwirksam. Aus dem Gesichts-
punkt der Amtspflichtverletzung beansprucht der Kläger
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Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens, den er in der Klage auf 20Ö DM, später auf 301 DM bezifferte.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Beschlagnahme sei auf Grund eines Befehles der Militärregierung und zu deren Gunsten erfolgt, und zwar auf Grund des MRG Nr 52; sie sei daher v/eder rechtswidrig noch schuldhaft gewesen. Im Sinne des Reichsleistungsgesetzes, dessen Vorschriften hier sinngemäss heranzuziehen seien, habe der Fall einer dringenden (auch mündlich wirksamen) Leistungs anforderung Vorgelegen. Der Kläger habe es jedoch ver-säumt, seine Ansprüche aus § 27 Abs 1 Satz 4 RLG in der
 vorgeschriebenen Frist geltend zu machen. Er habe damit
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zugleich versäumt, den Schaden durch Gebrauch des gege-
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benen Rechtsbehelfs abzuwenden (§ 839 Abs 3 BGB). Statt dessen sei er erstmals mit Schreiben vom 17. Januar 1950 mit Schadensersatzansprüchen an sie herangetreten. Daher sei er auch seiner Ansprüche aus einer etwa vorliegenden Amtspflichtverletzung verlustig gegangen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beamtem der Beklagten hätten zwar rechtswidrig, aber nicht schuldhaft gehandelt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des
 Klägers zurückgewiesen. Es sei erwiesen
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dass die &
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 tärregierung den Kläger namentlich als Leistungspflichtigen benannt habe, und der Oberbürgermeister habe nur als verlängerter Arm der Militärregierung gehandelt. Die Wegnahme des Rades sei weder nach dem Reichsleistungsgesetz, noch nach sonstigem innerdeutschem Verwaltungsrecht zu beurteilen. Keinesfalls liege eine schuldhafte Amtspflicht
 Verletzung vor. Gegen dieses Urteil
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 vision des Klägers mit dem Antrag,
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Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt,
 die Revision zurückzuweisen.
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 Io Das Berufungsgericht erachtet für erwiesen, dass
 die amerikanische Militärbehörde nicht nur verfügt habe, dem befreiten Konzentrationslagerhäftling	zur
 Heimfahrt ein Fahrrad zu verschaffen, sondern dass sie auch vier Männer namhaft gemacht habe, deren Fahrräder beschlagnahmt werden sollten. Es folgert das aus der
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Aussage des Polizeihauptmannes	dass	in der He-
gel von der Militärregierung die politisch Belasteten namentlich genannt worden seien, hei denen Bedarfsge-genstände für KZ-Häftlinge zu holen seien in Verbindung mit der Tatsache, dass der Oberbürgermeister im Entwurf seiner Verfügung vom 7* Juni 1945 die vier früheren Nationalsozialisten, deren Räder beschlagnahmt werden sollten, selbst benannt habe, anstatt die Auswahl dem Polizeichef zu überlassen, dem die Liste der politisch Belasteten zur Verfügung gestanden hätte. Die Revision rügt, dass diese Feststellung auf Prozessverstoss beruhe (§ 286 ZPO)*
Es sei nicht gerechtfertigt, aus Gerbers Aussage über die regelmässige Handhabung solcher Beschlagnahmen auf den bestimmten Fall des Klägers zu schliessen* In der Kleinstadt 0^/^ seien die führenden Nationalsozialisten allgemein, also auch dem Oberbürgermeister bekannt gewesen, und es sei auffallend, dass dessen Verfügung keinerlei Hinweis auf eine namentliche Anordnung der Militär-
regierung enthalte, von der er als Zeuge auch nichts habe
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bekunden können* Bei einer nach der Sachlage gebotenen Frage des Gerichts gemäss § 139 ZPO würde der Kläger sich auf das Zeugnis des Oberbürgermeisters dafür berufen haben, dass dieser eine Bezugnahme auf die besondere Anordnung der Militärregierung nicht unterlassen hätte, wenn sie ergangen gewesen wäre und dass er selbst eine Liste der führenden Mitglieder der NSDAP besessen habe*
2.- Da hinsichtlich des Bestehens einer Anordnung der
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Militärregierung, Cl^|^ ein Rad zu beschaffen, und einer allgemeinen «eisung derselben, in solchen Bedarfs-fällen Eigentum alter Nationalsozialisten zu erfassen,
 kein Streit besteht, bedurfte es keiner' Aussetzung des Verfahrens und keiner Vorlegung dieser Frage an die Be-
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satz'ungsmacht nach Art 3 Abs 2 AHKG Nr 13» So vorzugehen, ist nur geboten, wo Zweifel am Bestehen einer Anordnung, an*ihrem Inhalt, ihrer Hechtsgültigkeit oder ihrem Zweck aufgetreten sind (vgl Bundesverfassungsgericht 1 Bv I» 11/51 vom 18o März 1953)- Auch der Umstand, dass die weitere Behauptung der Beklagten, die Militärregierung habe vier bestimmte alte Nationalsozialisten benannt, denen Räder weggenommen werden sollten, vom Kläger bestritten ist, nötigt nicht dazu, nach Art 3 Abs 2 dieses Gesetzes zu verfahren, denn es kommt darauf, ob eine solche besondere Anordnung ergangen war, nicht entscheidend an* Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob die Rüge der Revision begründet ist, das Berufungsgericht habe seine diesbezüglichen Feststellungen unter Verstoss gegen §§ 139, 286 ZPO getroffen.
Lag nämlich ein Befehl der Militärregierung vor,
.für ClflHB) ein Rad zu beschaffen und dieses vom Kläger zu nehmen, so handelte der Oberbürgermeister bei der Wegnahme des Rades in der Tat, wie das Berufungsgericht ausgeftthrt hat, nur als verlängerter Arm der Militärre-gierung und hinsichtlich dieser Wegnahme des Rades sicher nicht schuldhaft* Aber auch wenn nur eine allgemeine Weisung vorlag, Gegenstände, deren Beschaffung die Militärregierung befohlen hatte, von alten Nationalsozialisten zu nehmen, liegt keine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Oberbürgermeisters darin, dass er das be-fehlsgemäss für	zu	beschaffende	Rad	beim	Kläger
 wegnahm* Die Dinge liegen dann anders als in den Fällen, in denen die Militärregierung lediglich befahl, bestimmte
 Gegenstände für bestimmte Zwecke zu beschaffen, die Art der Durchführung des Befehls aber den deutschen Behörden völlig überliess* In solchen Fällen hatten die deutschen
 Behörden Entschliessungsfreiheit, woher sie die Gegen-stände nahmen« Hier aber war der Kreis der Personen, in deren Eigentum eingegriffen werden sollte, vorgeschrie-hen und eng auf die alten Nationalsozialisten der Stadt begrenzt, zu denen der Kläger unstreitig als Träger des goldenen Ehrenzeichens gehörte« Die Wegnahme des Rades
 beim Kläger war also auch dann durch den Befehl der Mili-tärregierung gedeckt, wenn dieser nicht namentlich benannt war« Der Befehl ersetzte die sonst erforderliche Entschlies sung des Oberbürgermeisters Uber die Beorderung eines Rades für ClfHK und entband ihn von der Verpflichtung, die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu prüfen und dessen Vorschriften über die Form der Inanspruchnahme zu wahren« Dass der Oberbürgermeister willkürlich gehandelt hätte, als er unter den alten Nationalsozialisten gerade auch den Kläger mit in
 Anspruch nahm, ist nicht ersichtlich« Es ist nichts dafür
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vorgebracht, dass er sich dabei von amtsfremden Beweggrün-
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den hätte leiten lassen.
3o Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass der Oberbürgermeister dem Befehl der Militärregierung, Cl^Hfc ein Rad zu verschaffen, nachkommen musste« Sie meint aber, die deutschen Behörden, seien bei Ausführung von Befehlen der Militärregierung verpflichtet, die Interessen der deutschen Staatsbürger jedenfalls insoweit zu wahren, als beide Aufgaben miteinander vereinbar seien« Zur Wahrung der Interessen des Klägers war nicht erfor-derlich, eine besondere Beorderungsverfügung zu erlassen und dem Kläger zuzustellen^ wenn schon ein Befehl der Militärregierung die Wegnahme des Rades deckte« Das In-. teresse des Klägers ging dahin, dass Unterlagen geschaffen würden, auf Grund deren er etwa gegebene Ersätzan-
spräche für sein Rad, dessen Wegnahme er sich fügen musste; geltend machen könnte. Solche Unterlagen sind durch Vermerke in den Akten der beklagten Stadt geschaf-fen worden« Die Nichterteilung einer Leistungsbescheinigung an den Kläger selbst hat dessen Rechtsstellung nicht verschlechtert«, Einem solchen Empfangsbekenntnis kommt nur Beweiswert zu, es ist nicht Voraussetzung für die Entstehung eines Entschädigungsanspruchs« Da hier der Gegenstand der Leistung unstreitig ist und aktenmässig feststeht, ist das Fehlen einer Leistungsbescheinigung in den Händen des Klägers ohne Bedeutung« Ob in der Unterlassung der Ausstellung einer solchen Bescheinigung eine Amtspflichtverletzung zu erblicken ist, kann somit dahingestellt bleiben, da die Unterlassung dem Kläger keinen Schaden zugefügt hat«,
4« Eine Amtspflichtverletzung liegt auch nicht darin, dass von drei Rädern, die nach den Akten der beklagten Stadt bei alten Nationalsozialisten weggenommen worden waren, gerade das Rad des Klägers an Cl^HK gegeben
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worden ist, während die anderen zwei Räder nach den Akten der Stadt in Polizeigewahrsam genommen wurden« Was
 mit diesen Rädern geschehen ist, ist nicht festgestellt
 worden. Dass sie ihren Eigentümern zurückgegeben worden wären und dass der Kläger sein Rad wieder bekommen haben würde, wenn es nicht an	gegeben	worden	wäre,	ist
 von ihm nicht behauptet« Aber selbst wenn nicht alle Räder von der Polizei weitergegeben worden sein sollten,
 würde es dieser nicht zu dem Verschulden anzurechnen sein,
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dass sie gerade das Rad des Klägers an ClflB) gegeben hat. Dass die Polizei ihr Ermessen, unter den drei Rädern zu wählen, missbraucht hätte und dass dabei amtsfremde Erwägungen bestimmend gewesen wären, gerade das
 Rad des Klägers wegzugeben, ist nicht dargetan® Die Klage aus Amtshaftung ist also mit Recht mangels Verschulden der beteiligten Beamten der beklagten Stadt abgewiesen worden®
- II®
Ob die Vorderrichter dem Kläger eine Entschädigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 26 KLGr oder unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung im Sinne des § 75 EinlALR hätten zusprechen können oder ob etwa ein solcher Entschädigungsanspruch im Rechtsweg deshalb nicht verfolgt werden könnte, weil es sich um einen Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs 3 LAG han-dein würde, der im Lastenausgleichsverfahren zu regeln wäre, ist hier nicht zu prüfen, da die Revisionssumme nicht erreicht und die Revision nicht zugelassen worden ist (§ 546 Abs 1 ZPO)®
Die Ansicht der Revision, dass die Neufassung des §71 GVG für Aufopferungsansprüche die ausschliessliche Zuständigkeit der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes begründe, und dass deshalb nach § 547 Abs 1 Nr 2 ZPO die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes stattfinde, trifft nicht zu®
Für Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche Körper-schäften wegen Überschreitung der amtlichen Befugnisse ihrer Beamten oder wegen pflichtwidriger Unterlassung vön Amtshandlungen lässt sich die ausschliessliche Zu-
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ständiglceit der Landgerichte auf Grund Bundesrechts (§ 71 Abs 2 Nr 2 GVG) nur daraus herleiten, dass die Körperschaften nach Art 131 WeimVerf, Art 34 GrundG an die Stelle ihrer Beamten traten* Das geschieht aber nur, wenn die Beamten ihre Amtspflicht schuldhaft verletzt haben*
Die Landesgesetzgebung war durch § 71 Abs 3 GVG (§70 Abs 3 ursprüngliche Passung, RGBl 1877? 54) nur
 ermächtigt, für solche Ansprüche die ausschliessliche Zuständigkeit der Landgerichte zu begründen, die gegen den Staat wegen Verschuldung von Staatsbeamten erhöben wurden, und für Ansprüche gegen Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse,an deren Stelle Ansprü-che gegen die öffentlichen Körperschaften wiederum nur traten, wenn die Beamten schuldhaft gehandelt hatten
(vgl RGZ 107, 615 145, 183).
Für einen aus schuldlos rechtswidriger Amtshandlung hergeleiteten Entschädigungsanspruch kann die ausschliessliche Zuständigkeit der Landgerichte dann begründet sein, wenn ein Land von der Ermächtigung des § 71 Abs 3 GVG Gebrauch gemacht hat, Ansprüche wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden den Landgerichten ausschliesslich zuzuweisen (vgl RGZ 1395 278 Z582/837). Nach der alten Passung des § 71 Abs 3 (ursprünglich § 70 Abs 3) GVG war das nur zulässig für Ansprüche gegen den Staat. Bayern hat von dieser Ermächtigung in § 26 Nr 4 BayerAG GVG (GVB1 Bayern 1879» 273) Gebrauch gemacht* Diese Vorschrift gilt auch in den vormals Coburgischen, 1920 mit Bayern vereinigten
 Landesteilen (Gesetz über die Vereinigung des Freistaates
 Coburg mit dem Freistaat Bayern vom 16. Juni 1920, GVB1 Bayern S 335, Bekanntmachung des Staatsministeriums der
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Justiz vom 26* März 1921, § 1 I GVB1 Bayern 1921« 235)«
Die Bestimmung bezieht sich aber nur auf Ansprüche gegen den Staat, nicht gegen sonstige öffentliche Körperschaften,* und es ist im Hinblick auf den AusnahmeCharakter der Bestimmung des § 71 Abs 3 (70 Abs 3) GVG nicht zulässig, sie Uber den Wortlaut hinaus auch auf Ansprüche gegen andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zu erstrecken» Das hat das Reichsgericht für § 39 Abs 1 PrAG GVG (GS 1878, 230), wo von Ansprüchen gegen den Landesfiskus die Rede ist, hinsichtlich eines Amtshaftungsanspruchs gegen einen ICommuna 1 verband in RGZ 107, 61 und hinsichtlich' des Geh8ltsanspruchs eines Kommunalbeamten in RGZ 145»
183 entschieden» Davon abzugehen, besteht kein Anlass«
Erst mit der Neufassung des § 71 Abs 3 GVG durch Art 1 I Nr 32 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung usw* vom 12« September 1950 (BGBl 1950, 455) ist es der Landesgesetzgebung Überlassen worden, auch Ansprüche gegen andere Körperschaften des öffentlichen Rechts als den Staat den Landgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschliesslich zuzuweisen» Bayern hat von dieser neuen Ermächtigung bisher keinen Gebrauch gemacht» Der die Revisionssumme nicht erreichende Klaganspruch kann somit auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für einen schuldlos rechtswidrigen Eingriff in das
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Eigentum des Klägers durch eine Verfügung einer Verwaltungsbehörde geprüft werden*
Die Revision ist somit zurückzuweisen*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr, Pagendarm	Dr«.	Weber	Dr*	Kreft
 Wolany	Dr*	Beyer