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BGH · III ZR 312/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 312/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen. Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 und die Revision des Klägers ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.

Zitierte Normen: § 240 ZPO
SchlickNichtzulassungsbeschwerdeDörrMünchenKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 312/09
vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. November 2009 -3 U 4792/07- wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) sowie seine Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 (III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213) und vom 24. November 2010 (III ZR 8/10) Bezug. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2 als faktischer Geschäftsführer der Komplementärin anzusehen sein könnte, kommt es nicht an.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen.
Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.
Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 und die Revision des Klägers ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.
Schlick
 Dörr
Herrmann
 Seiters
Tombrink
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.08.2007 - 29 O 8764/07 -OLG München, Entscheidung vom 11.11.2009 - 3 U 4792/07 -