Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 4. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Aufstellung der Bebauungspläne "Hinterm Dorf - Gleichenweg - Simonsweg" sowie der Folgepläne "Hinterm Dorf" und "Am Pfädlein" eine Amtspflichtverletzung der beklagten Gemeinde zu Lasten der Kläger als geschützten "Dritten" dargestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Nichtigkeit im wesentlichen daraus hergeleitet, daß der Bebauungsplan nicht aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG 1960), und hat als weiteren Nichtigkeitsgrund einen Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht (§ 12 BBauG) in Erwägung gezogen. Auf die Verletzung dieser Pflichten läßt sich indes der Amtshaftungsanspruch der Kläger nicht stützen, da in der Rechtsprechung des Senats anerkannt ist, daß sie nicht drittgerichtet i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 b) Dies schließt es jedoch nicht aus, daß die Bauleitplanung der Beklagten an weiteren Mängeln gelitten hat, die im Amtshaftungsprozeß neben den vorgenannten Nichtigkeitsgründen und unabhängig von ihnen daraufhin zu überprüfen sind, ob sie die Verletzung drittgerichteter Pflichten zu Lasten der Kläger dargestellt haben. Sie haben damit die Kläger in ihren spezifischen Belangen als Eigentümer und Gewerbetreibende verletzt und somit Pflichtverletzungen zu Lasten der Kläger als geschützten "Dritten" i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB begangen. 2. Als weitere Amtspflichtverletzung hat das Berufungsgericht die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 BBauG) zu drei im Tenor des Berufungsurteils im einzelnen aufgeführten Bauvorhaben in der Nachbarschaft der Kläger angesehen. Der Senat hat für den Bereich der Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs bereits entschieden, daß die (positive) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren der Gemeinde entschädigungsrechtlich nicht zugerechnet werden kann, daß vielmehr die Verantwortung für die erteilte Baugenehmigung im Außenverhältnis allein die Baugenehmigungsbehörde trifft (BGHZ 99, 262, 273/274). Der Senat hat auch bereits erwogen, jedoch noch nicht abschließend entschieden, daß dieser Grundsatz auch auf die Amtshaftung der Gemeinde zu übertragen sei (Senatsurteil vom 5. Aus dem Tenor des Berufungsurteils ergibt sich nämlich mit hinreichender Deutlichkeit, daß das Berufungsgericht - zu Recht - auf die Ermöglichung der allgemeinen Wohnbebauung in der Nachbarschaft des Aussiedlerhofes der Kläger als das eigentliche schadensstiftende Ereignis abgestellt hat. Daher stellte die (positive) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach §§ 33, 36 BBauG lediglich einen Teilschritt auf dem Wege zur Verwirklichung des rechtswidrigen Planungsziels der Beklagten dar.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 311/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Gemeinde G( vertreten durch den 1. Bürgermeister, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen 1. Elmar Mi feg 3, 2. Wilma ebenda, Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr WII Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 4. Juli 1991 gemäß § 554 b ZPO beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. September 1989 - 4 U 128/88 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000 DM / G r ünde Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Aufstellung der Bebauungspläne "Hinterm Dorf - Gleichenweg - Simonsweg" sowie der Folgepläne "Hinterm Dorf" und "Am Pfädlein" eine Amtspflichtverletzung der beklagten Gemeinde zu Lasten der Kläger als geschützten "Dritten" dargestellt hat. a) Die Nichtigkeit des Bebauungsplans "Hinterm Dorf - Gleichenweg - Simonsweg" ist durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 1984 im Normenkon-trollverfahren gemäß § 47 VwGO festgestellt worden. Diese Nichtigerklärung ist allgemein verbindlich (§ 47 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO; Senatsurteil BGHZ 92, 34, 36/37) und bindet im Umfang ihrer Rechtskraft im Amtshaftungsprozeß auch die Zivilgerichte (Senatsurteil BGHZ 110, 1, 6). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Nichtigkeit im wesentlichen daraus hergeleitet, daß der Bebauungsplan nicht aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG 1960), und hat als weiteren Nichtigkeitsgrund einen Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht (§ 12 BBauG) in Erwägung gezogen. Auf die Verletzung dieser Pflichten läßt sich indes der Amtshaftungsanspruch der Kläger nicht stützen, da in der Rechtsprechung des Senats anerkannt ist, daß sie nicht drittgerichtet i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 4 BGB sind (vgl. zur Verletzung des Gebots, den Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan zu entwickeln: Senatsurteil BGHZ 84, 292, 300 f; zur Verletzung der Bekanntmachungs-pflichten: Senatsurteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87 = NJW 1990, 245, 246 unter III. 2. der Entscheidungsgründe = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 15; ferner Senatsbeschluß vom 27. September 1990 - III ZR 67/89 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 32 = BayVBl 1991, 187). b) Dies schließt es jedoch nicht aus, daß die Bauleitplanung der Beklagten an weiteren Mängeln gelitten hat, die im Amtshaftungsprozeß neben den vorgenannten Nichtigkeitsgründen und unabhängig von ihnen daraufhin zu überprüfen sind, ob sie die Verletzung drittgerichteter Pflichten zu Lasten der Kläger dargestellt haben. Das Berufungsgericht hat dazu im einzelnen festgestellt, daß die Amtsträger der Gemeinde bei der Aufstellung der Pläne das Abwägungsgebot verletzt haben, also das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG 1960, entsprechend § 1 Abs. 7 BBauG 1976 und § 1 Abs. 6 BauGB). Die Beklagte hat es versäumt, die abwägungserheblichen privaten Interessen der Kläger mit dem ihnen zukommenden Gewicht und den daraus folgenden Konsequenzen in den Abwägungsvorgang einzubringen. Zugunsten der Kläger waren die Belange ihres rechtmäßig als Aussiedlerhof betriebenen landwirtschaftlichen Anwesens in die Waagschale zu werfen. Dabei war nicht nur das Interesse der Kläger an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebsbestandes, sondern auch das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit zu berücksichtigen (Senatsurteil BGHZ 92, 34, 53). Diesem Interesse der Kläger haben die Amtsträger der Gemeinde nicht nur nicht Rechnung getragen, sondern es bewußt zugunsten der geplanten Wohnbebauung gänzlich außer acht gelassen. Sie haben damit die Kläger in ihren spezifischen Belangen als Eigentümer und Gewerbetreibende verletzt und somit Pflichtverletzungen zu Lasten der Kläger als geschützten "Dritten" i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB begangen. 2. Als weitere Amtspflichtverletzung hat das Berufungsgericht die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 BBauG) zu drei im Tenor des Berufungsurteils im einzelnen aufgeführten Bauvorhaben in der Nachbarschaft der Kläger angesehen. a) Die Revision wendet hiergegen ein, die Erteilung des Einvernehmens sei ein rein innerbehördlicher Vorgang, der keine drittgerichtete Außenwirkung zu Lasten der Kläger entfalten könne. Der Senat hat für den Bereich der Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs bereits entschieden, daß die (positive) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren der Gemeinde entschädigungsrechtlich nicht zugerechnet werden kann, daß vielmehr die Verantwortung für die erteilte Baugenehmigung im Außenverhältnis allein die Baugenehmigungsbehörde trifft (BGHZ 99, 262, 273/274). Der Senat hat auch bereits erwogen, jedoch noch nicht abschließend entschieden, daß dieser Grundsatz auch auf die Amtshaftung der Gemeinde zu übertragen sei (Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 29; vgl. auch Krohn, BADK-Information 2/91, 34, 35). 6 b) Diese Frage bedarf indes im vorliegenden Fall keiner weiteren Vertiefung und auch keiner Klärung dahin, ob die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze auch für das Einvernehmen mit der Bebauung eines Nachbargrundstücks gelten. Aus dem Tenor des Berufungsurteils ergibt sich nämlich mit hinreichender Deutlichkeit, daß das Berufungsgericht - zu Recht - auf die Ermöglichung der allgemeinen Wohnbebauung in der Nachbarschaft des Aussiedlerhofes der Kläger als das eigentliche schadensstiftende Ereignis abgestellt hat. Diese Wohnbebauung ist der Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen, da sie dafür die - von der Bauaufsichtsbehörde zunächst als wirksam angesehene - planungsrechtliche Grundlage geschaffen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 92, 34, 37). Dies gilt nicht nur für diejenigen Bauvorhaben, die nach Maßgabe des später für nichtig erklärten Bebauungsplanes errichtet worden waren, sondern auch für die drei hier in Rede stehenden Vorhaben, deren Errichtung in die Phase der Planaufstellung fiel (§ 33 BBauG 1960). Insoweit eröffneten die Planungsabsichten der Gemeinde noch vor dem formellen Inkrafttreten des Bebauungsplanes den Bauherren die Möglichkeit, ihre Bauvorhaben im späteren Plangebiet zu verwirklichen. Daher stellte die (positive) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach §§ 33, 36 BBauG lediglich einen Teilschritt auf dem Wege zur Verwirklichung des rechtswidrigen Planungsziels der Beklagten dar. Dies bedeutet, daß das Einvernehmen keinen selbständigen Haftungstatbestand bildete, sondern haftungsrechtlich in den Zusammenhang der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Bebauung einzubeziehen ist. Daraus folgt, daß es an sich nicht erforderlich gewesen wäre, im Urteilstenor zusätzlich auf die Erteilung des Einvernehmens abzustellen. Da aber der eigentliche Sinn des vom Berufungsgericht Gemeinten hinreichend deutlich wird, ist die Erwähnung des Einvernehmens hier unschädlich. Der Senat hat daher davon abgesehen, die Urteilsformel in diesem Punkte zu ändern. 3. Der Senat hält auch die übrigen Revisionsrügen für nicht durchgreifend; von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Krohn Engelhardt Rinne Wurm Richterin Dr. Deppert hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben Krohn