;ein Altersgrenzengesetz geschehensofern sich dieses nur an die allgemeine Lebens-erf ährun'g über den mutmasslich er: Eintritt der Dienstunfähigke it hält <>■ § 97 Abs 3 ZPO gilt auch für die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Se1i g i ons gem eins chaften. 5.) Sobald die Synode, ihre Aufgabe, wie in para bezeichnet, erfüllt haben wird., soll sie sich selbst auflösen, und. Das Schreiben des Oberkirchenrats vom 16« Juli an,. März 1946, d das das Alter für die Zurruhesetzung eines Pfarrers vo auf 65 Jahre herabgesetzt werden sei, sei nicht rechts sam zustande gekommen. Dies; Synode habe mit dem Erlass des Pensionierungsgesetzes die ihr durch die Verordnung vom 21, September 1945 % Cberkirchenrat verliehenen eingeschränkten Befugnisse schritten, denn der hier in Präge stehende § 4 d dies tjahend ungB|rüMef Februar 1922 (GVB1 IX, 211) und § 24 des Gesetzes, |etreffend die Dienstund Versorgungsbezüge des Pfarrer- Februar 1949 (GVB1 XIII, 114), geweilsl Verbindung'mit §§ 97, lo7 Abs ")l 'Ziffer : 7 \der KirchenyMH Fassung von 12, November 1920 (GVB1 IX, 76) 'für sigkeit der.-Klage erforderliche B e s c hw e rd e ent s c he id d|P Syhodalausschusses ist im Beruf ungsreciitszug beigebraSl Die Revision hat insoweit auch gegen die ZuIaa^p^J das Revisionsgericht aus den: Umstand, dass der Bezirk ci|E evangelisch-lutherischen Landeskirche in CIMHHNMI sich..| auch auf die beiden zu dem Obcrlandesgerichtsbezirk Cellejfg hörenden Ortschaften Neuenlande und Neuenlandersiel er-tlf streckt„ Bas Berufungsgericht hat die Frage nach der Rechtsj läge der Verordnung vom 21, September 1945, durch die &if| ausserordentliche Landessynode einberufen wurde, offen« sen und. hat der Klage schon deshalb stattgegeben, weil dj Synode durch den Erlass des Pensionierungsgesetzes vom, 26, März 1946 die ihr durch die, Verordnung vom 21, Septj ber 1945 gezogenen Grenzen überschritten habe und das,Gesetz deshalb nicht ordnungsmässig zustande gekommen sef| Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind be| gründet, IBS 1,) Bas Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausge^ gen, es sei berechtigt, alle Fragen des kirchlichen VetJ sungsrechts, die sich in diesem Rechtsstreit über den■% hat» In dieser Beziehung sind den st aber 'durch die verfassungsrechtlich 11 der Kirche (vgl Art 14o GrundG, mVerf) Grenzen gesetzt. Zunächst geschah das Notwendige, um den rechtij Schluss an die kirchliche Verfassung von 199o Wiede nenc Die Landeskirche stand nach dem Zusammenbruch. Situation, dass sie keine handlungsfähigen Organe me Ein LandesbisChof und ein normal besetzter Oberkirch Waren nicht mehr vorhanden, ebensowenig eine Synode ein Synodalausschuss» Der Landeskirchenausschuss, a Vorhandensein der Kläger hinweist, bestand zwar noch, war seine Eunktionsfähigkeit im Hinblick darauf, dass Schöpfung der nationalsozialistischen Eirchengesetzg in rechtlicher Hinsicht mehr als zweifelhafte Daraus sich die Notwendigkeit, neue kirchliche Organe zu- sc deren Aufgabe es war, die kirchliche Ordnung in 01 der herzustellen und eine arbeitsfähige Landeskirche fehl ...Aus dieser Situation heraus wurde mit Zustimmung litärregierung ein vorläufiger Oberkirchenrat konstit der seinerseits eine ausserordentliche Landessynode berufen hatte und auch einberief» Dass diese Synode durch unmittelbare Wahlen ins Leben gerufen wurde, wie an sich der Kirchenverfassung von 192o und der auf ihr .ruhenden Wahlordnung entsprochen hatte, beruhte auf d von dem Kläger nicht bestrittenen Unmöglichkeit, in de maligen Zeit unmittelbare Wahlen durchzuführen,.. Die so geschaffenen beiden Organe haben sich z selbst als legitime Verfassungsorgane der Landeskirche trachtet und rechtlich ihre Kompetenzen aus der alten Verfassung hergeleitet» Sie haben sich auch gegenseiti diesem Sinne anerkannt und die Anerkennung der übrige liehen "Organe", Amtsträger, des Kirchenvolkes und der Landeskirchen (übrigens auch des Staates) erhalten» D sich die durch den Oberkirchenrat und die Landessynode s r» Sie anerkennt insbesondere, dass fgj.'äie von dieser Synode beschlossenen und verkündeten Gesetze IIP"' 4 ! In diesem Verfahren ist deshalb kein Raum mehr, im ein-- ■ ffazelneh d.le 'Übereinstimmung 'des Pensioriierungsgesetzes mit gfder innerkirchlichen Verfassung nachzuprüfen. f vielmehr von der "Gültigkeit" des Gesetzes auszugehen, e. 3.) Die Präge, ob durch den Inhalt des Gesetzes Rechte f. des Klägers verletzt worden und aus diesem Grund Bedenken £ gegen die Gültigkeit einzelner (oder aller) Bestimmungen | des Gesetzes herzuleiten sind, gehört nicht dem innerkirch- ■ra) Dass es sich bei diesem Gesetz um ein ausschliesslich gegen den Kläger gerichtetes Gesetz handelt, das dadurch Imögl 1.cherweise "den.G1 eichheit's'grandsafz ver 1 etzen;würde,> ■ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Kläger nicht '.behauptet. b) Der Kläger glaubt allerdings, dass-das Pensionier gesetz von 1946 in seine "wohlerworbenen Rechte" eingl Dazu ist folgendes zu sagen: Die nach Art 137 Abs 3 Weimarer Reichsverfassung |MH| Religionsgesellschaften zukommenden Rechte stehen der Wendung der Schutzvorschriften des Art 129 Weimarer Re Verfassung auf die Kirchenbeamten nicht entgegen (RGZlfl^H 22o)„ Ob und in welchem Umfang Art 129 Weimarer Reiclr>vejg®M fassung allerdings nach dem Zusammenbruch noch weiter gefoifi ten hat, mag zweifelhaft sein. Auch wenn entspre'^^^ der Auffassung des Klägers eine Fortgeltung des Art 129. Der Beamte hat zwarll||j| ein Recht auf Belassung im Amt bis zur Dienstunfähigkei^ffl Rach der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ I04, 58 u* der der Senat folgt, besteht aber kein wohlerworbenes fjlH dass die Dienstunfähigkeit individuell festgestellt wiM;;p| Der Beamte muss es. sich gefallen lassen, dass das Gesetz '-n die Dienstunfähigkeit nach einer allgemeinen aus den Lebefiffl erfahrungen heraus aufgestellten Regel für alle Beamten:SS festsetzt. Dies geschieht durch die Altersgrenzengesetz Die Bestimmung des dort festgelegten Lebensalters muss alM dings der allgemeinen Lebenserfahrung angepasst sein; ee-L/jj ginge also z.B» nicht an, die Altersgrenze willkürlich 'ä|||| das 50. In dem Pensionierungsgesetz von 1946 ist ein Verstoß! gegen die allgemeine Lebenserfahrung hinsichtlich des E||||| tritts der Dienstunfähigkeit des Beamten nicht zu erkenh^M Es bestehen daher (hauch in dieser Richtung keine Bedenken gegen die Rechtsgül-jptigkeit des Pensionierungsgesetzes vom 26, März 1946, 4 c) Das angef ochtene tlrteil -war daher aufzuheben,und es war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, dass die Klage auch hinsichtlich des Leistungsanspruchs abgewiesen wird. Die Kosten der beiden ersten-Rechtszüge waren gemäss §§ 91, 97 ZPO dem Kläger in vollem Umfang aufzuerlegen. Dagegen treffen die Kosten des Revisionsrechtszugs die Beklagte, da der Streitwert die Summe von 500 DM nicht übersteigt, § 97 Abs 5 ZPO ist, wie der Senat bereits im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat, (BGHZ 5, 144 [153] 'und EGZ 154s 257 [265]) nicht nur auf den Bund und die Länder, sondern auch auf die Kommunalverbände anwend
, Gesetz? Gr und G Art 140 Rechtssatz Die Regelung der Organisation und der Rechtsverhältnisse innerhalb der Kirchen (das kirchliche Verfässu.ngsrechl) unterliegt nicht der Nachprüfung durch 6 ie Gerichte„ ' Gesetz-? 1 WeimRYerf ;:Artt Rechtssatz s Es bestellt kein wohierworfcenes Recht eines Beamten darauf, dass der Bintri11 einer I'i enx t unfähi gke it ind ivid ue 11 f e s t ge s. e t zt wird. Das kann vielmehr auch generell durch. ;ein Altersgrenzengesetz geschehensofern sich dieses nur an die allgemeine Lebens-erf ährun'g über den mutmasslich er: Eintritt der Dienstunfähigke it hält <>■ Gesetz; ZPO Eechtssatz; 97 Abs 3 § 97 Abs 3 ZPO gilt auch für die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Se1i g i ons gem eins chaften. Aktenzeichen; III ZR 311/52 Urteil des BGH vom 18« Februar 1959 LG Oldenburg OLG Oldenburg ir d--s Nachschlagewerk! ir die Amtliche Sammlung! ff v.v:. /■ f •a . 3FeFruar 19?': r-.ei ' v Fl- c 1.F :;rxr;ed ; d" : 33r ,xFle or:l er :Xr Fcd'QFlsetelle I r F a if. e r d e e V o j > o 3 I n F. 0r. R0cF:t3 3treFt Xri -.o 3:e'; FcllR: ’11 3: 3 1‘ F 3 F 3 r F.xni 3 3 FF FX F. C 1 3 vi. m or. F v o er Cpxxiire::.xnrx1:, BeFI.3 rt s n , 3IxfxF xxxFQ 33 r xri r und Re - Fsi cixdcFilgcr? n „ F.' ■■ \x13 : x3xx J x er:1: RexxF - am \3:x, Lr .. e 3: Feen:?' End r53F.3.; x r .. F ere; e a :xx - Prosessbevollis ■' ? FF F:3v i n S i 11 e n s t e d e G e in e i nd e :sbek' 3. a p ri "'. | md xv 6V1 £ si ons F ckF a :x; cxe, gt er “ R. ech’ts i a nr, ■alt I ’}'T of* ’ Dr, SHHM i ~ ,3i t> " (5. i Bund e ? s a s nicht let Vt r-i -P 11.01, s auf die 1/ nF .. -1.8 ö ■■ F ebrua? - 1 c 15 4 ur it p T* Fj.xvl raune axe f„ Dr - G- n •; , Q) ■:-'n and . der B tmd esrichter Dr Dr, 61 any line! Dr, üßl a' X ■ O /'» f i v a iX[ x t te a--a e r Be Id i a a ten 1 n:l: rd d as Jrt 3 0 il .vi] .. s ena t s d 8's 0 ber ■la: nd e s Re rieht R in '01 R e ri- 35 o J u i ? . o J, 1 J 0 R 9 - j J <— a ufg ' 0 xl ob en u: nd ' da o t Jri 3 © i .1. der :a.Tiir, Q.er'" d 0 o 'T.Cj Y] dg e r I ,c3h t s irr 1 Of ( i G XI ,0 UI ’ p' O v c •in. 18, 19: 3)1 da h XT i ■&'b ce and er t 5 ' d a s j 3 ( 3 i 8 IQ r~\ / - CF P y p a uch . ici; i id e s 1*8 ! 1_ 3 X un p* s a US' pr uchs a"! o'ge j f 5 3 4 w ird . Flay ?er a .7 i e ' 'O ^ aim ten i E o s t e n' i ü ^ Y< st ; ei: I ' i. .XI .8 tanz Tatbestand; ' ‘ ; : — lSVE "iorene Kläger war Pfarrer er ’■ erleg..,; o- er. ] er 1 rr;,.r Sf!,,en landeskirclie in der Gemeinde 3 JKMMMRNMP Errce Verfügung des Cberkir::0;.sr:r9ts vom ^ tSrz lg/l7 arde ««• mlt Wirkung von 3o„ Se^nu-r 1.947 in den Buhe-seeeod versetzt. Die Pensionierung ,;,<gU... , , .... ■: 2 «es Kirchengesetzes vom 26, j-p:,.. 194£ vVzung der Pfarrer in den Ruhestand (3VF1 nt ew,,disco-u i i s r -'. :r :.e u La nd e s kr 1. c h a in XIII ... o) , It ori3 ■ nrs :Lerieiun g o; ■ c. s e t z war von einer "ausscrordontLi at er Lar-I- r hescrlerm.Y norden, Liese Synode wiederum war *:Lno Verordnung vo- 21. September 1945 c3.es Oberkir-p (GVtt XII; tt-) berufen worden.^ § 4 dieser Verord- nern la:;) tea ; r i 4. ne ird eine ausserordentlreue 'Land0ssyn0de t erufen. Aufgabe dieser Syn0de istx a) Die Heuordnung des Kirchenregir.ero; s b) Lie Überprüfung der kirelii -.- ur.,,. ' 12 „11.192o c) Die Überprüfung der seit I9-3 ergangenen kirchlichen Verordnungen und Kircnlichen Gesetsuv. c, , erben, ooLUig und Beratung vor. Gesetzen, zur Ordnung des Ir. roh.; rohen Lötens.» V0.0 Brims e er v er 0 nerung vom 21» September 1945 hatte :ji-‘ ''Dei'krrcueiiret auch mit c.er Militärregierung verhandelt, i;'om 24» Juli 1945 'erklärt % tose hatte in eine; ; hre ibi "--i ■ r ; ;i 1 itürregi erun g ist geneigt, die Via hl einer aasserorderld lohen [Gere, er: aer evangelisch-lutheri-sehsu Lirobe mru:- den folgender Bedingungen zu gern- hm.i gern r., ) nie sei: die Befugnisse (remro) clor V 0 luzi.-tfiorde huhenr d ;i e h_m Jahrir 1535 au Igelest y. rd e 2») Die Aufgaben sollen diejenigen sein, die Siel dargelegt haben in para 1 Ihrer Schrift vom |g 16. Juli. 5.) Sobald die Synode, ihre Aufgabe, wie in para bezeichnet, erfüllt haben wird., soll sie sich selbst auflösen, und. es soll eine Neuwahl sta, finden," Das Schreiben des Oberkirchenrats vom 16« Juli an,. Militärregierung•ist dem Gericht nicht vorgelegt werde Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, 1. ) festzustellen, dass die Verfügung des evangel' lutherischen Oberkirchenrats in CVHHMM in Bescheid vom 1„3«1947j wonach der Kläger mit kung.vom 30,9=1947 an in den Ruhestand verset :r wird, - unwirksam ist., 2, ) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 49 i. nebst 4 % jährlicher Zinsen seit dem 1,1 „1949, zahlen. Er hat vorgetragen, seine Pensionierung sei zu Un erfolgt. Das Pensionierungsgesetz vom 24. März 1946, d das das Alter für die Zurruhesetzung eines Pfarrers vo auf 65 Jahre herabgesetzt werden sei, sei nicht rechts sam zustande gekommen. Es sei weder verfassungsmässig schlossen noch ordnungsgemäss verkündet worden. Die Wa zu der "ausserordentlichen Synode" seien entgegen der 1933 geltenden Wahlordnung, die eine unmittelbare Wahl sehe, durch mittelbare Wahlen vorgenommen worden. Dies; Synode habe mit dem Erlass des Pensionierungsgesetzes die ihr durch die Verordnung vom 21, September 1945 % Cberkirchenrat verliehenen eingeschränkten Befugnisse schritten, denn der hier in Präge stehende § 4 d dies tjahend ungB|rüMef 1, Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsvvegs für die nur noch im Streite stehende Leistungsklage rat das Bern, ::fungsgericht ohne Rechts irrt um bejaht« g; per nach § 19 des lliensteinkommengesetzes für Pfarrer pom 23. Februar 1922 (GVB1 IX, 211) und § 24 des Gesetzes, |etreffend die Dienstund Versorgungsbezüge des Pfarrer- Standes vom 26. Februar 1949 (GVB1 XIII, 114), geweilsl Verbindung'mit §§ 97, lo7 Abs ")l 'Ziffer : 7 \der KirchenyMH Fassung von 12, November 1920 (GVB1 IX, 76) 'für sigkeit der.-Klage erforderliche B e s c hw e rd e ent s c he id d|P Syhodalausschusses ist im Beruf ungsreciitszug beigebraSl Die Revision hat insoweit auch gegen die ZuIaa^p^J word en, der Klage keine Bedenken geltend gemachth \ "Wß ergibt sich die Nachprüfbarkeit des Berufungsurteils dcD - das Revisionsgericht aus den: Umstand, dass der Bezirk ci|E evangelisch-lutherischen Landeskirche in CIMHHNMI sich..| auch auf die beiden zu dem Obcrlandesgerichtsbezirk Cellejfg hörenden Ortschaften Neuenlande und Neuenlandersiel er-tlf streckt„ II, Bas Berufungsgericht hat die Frage nach der Rechtsj läge der Verordnung vom 21, September 1945, durch die &if| ausserordentliche Landessynode einberufen wurde, offen« sen und. hat der Klage schon deshalb stattgegeben, weil dj Synode durch den Erlass des Pensionierungsgesetzes vom, 26, März 1946 die ihr durch die, Verordnung vom 21, Septj ber 1945 gezogenen Grenzen überschritten habe und das,Gesetz deshalb nicht ordnungsmässig zustande gekommen sef| Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind be| gründet, IBS 1,) Bas Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausge^ gen, es sei berechtigt, alle Fragen des kirchlichen VetJ sungsrechts, die sich in diesem Rechtsstreit über den■% haltsanspruch des Klägers als Vorfragen stellen; in Umfang nachzuprüfen und inzidenter zu entscheiden, wie in einem entsprechenden Prozess eines Staatsbeamten diej . jlT n men■d 'G>S Staati "ini .tzuent q p In e i d en li chen 'G eri ch't'en $x erte Aut ohonie Ab s 1 — *3 W e Iraker so ■weit s X G "offen e ande y* p ■ offent do rt» De r -S taat g isi genstä nä i gkeit■ , D6 l'bstbe st i mmung G 'v_ -i -r« X’leib SU yi Vf - z u g 1X che Ve rfa ssung i .r den' S ta at ver’ hat» In dieser Beziehung sind den st aber 'durch die verfassungsrechtlich 11 der Kirche (vgl Art 14o GrundG, mVerf) Grenzen gesetzt. . Die Kirchen s e n t x x cnr e entire he K ö r p erscha ft en1' s b a f t e n d e m St a ate e on ihrer Unabhangi ■liehe ■ x ö r p ;eht v; Leime h r aus»■i iberl äss re''(e igelte ''Grund orck '> i * ~ ( ic rr( ! i än ?und b e s c h r äniet s i c h d a ra uf,. d i e s e zuerkennen. Demnach bestimmt die Ei idlich, was kraft innerkirchlichen chtens ■ ist i insbes ondere ei 11 dies £lir er • V e r f a s s un g s g e b u;:n g ur icl cx i 0 ":lLö.nst x .t ui er urig d er »ve rf äs sigen Organe" und ihi ■e Kompeten za bsreiizune „ b owe .i. ix. '■ ü er ■ Entseheiduns des sts tätlichen Ger 'ichts auf das in Xi 6 üche V er fa S S Ull| gerecht ankommt ? ha :.L : U •' hinzune hm GT i? es kann di .eses Recht ni ( rrf>' (N'O \ Cf U,l.. Oü in e Gült: Lpvko it" x n-chprüf eni) :ia so "fest st e .1 .len» ■wi0'eäd die Kirche 3.3. Uux WO 11 St ; r o X Jc .'äartxber ■ bestünde 5 ob diese Ordnung einft nicht "in Frage stellen dern.nur dekla - |«-Vf, ; sich nach 1945 wie folgt reorganisiert ha- Zunächst geschah das Notwendige, um den rechtij Schluss an die kirchliche Verfassung von 199o Wiede nenc Die Landeskirche stand nach dem Zusammenbruch. Situation, dass sie keine handlungsfähigen Organe me Ein LandesbisChof und ein normal besetzter Oberkirch Waren nicht mehr vorhanden, ebensowenig eine Synode ein Synodalausschuss» Der Landeskirchenausschuss, a Vorhandensein der Kläger hinweist, bestand zwar noch, war seine Eunktionsfähigkeit im Hinblick darauf, dass Schöpfung der nationalsozialistischen Eirchengesetzg in rechtlicher Hinsicht mehr als zweifelhafte Daraus sich die Notwendigkeit, neue kirchliche Organe zu- sc deren Aufgabe es war, die kirchliche Ordnung in 01 der herzustellen und eine arbeitsfähige Landeskirche fehl ... Aus dieser Situation heraus wurde mit Zustimmung litärregierung ein vorläufiger Oberkirchenrat konstit der seinerseits eine ausserordentliche Landessynode berufen hatte und auch einberief» Dass diese Synode durch unmittelbare Wahlen ins Leben gerufen wurde, wie an sich der Kirchenverfassung von 192o und der auf ihr .ruhenden Wahlordnung entsprochen hatte, beruhte auf d von dem Kläger nicht bestrittenen Unmöglichkeit, in de maligen Zeit unmittelbare Wahlen durchzuführen,.. Die so geschaffenen beiden Organe haben sich z selbst als legitime Verfassungsorgane der Landeskirche trachtet und rechtlich ihre Kompetenzen aus der alten Verfassung hergeleitet» Sie haben sich auch gegenseiti diesem Sinne anerkannt und die Anerkennung der übrige liehen "Organe", Amtsträger, des Kirchenvolkes und der Landeskirchen (übrigens auch des Staates) erhalten» D sich die durch den Oberkirchenrat und die Landessynode s r» Die so "verfasste" Landeskirche anerkannte und anerkennt insbesondere die Kompetenz der ersten, sogenannten ausseror- |dentliehen Landessynode zu dem 'Erlass aller, von'ihr' für erfor- J derlich gehaltenen Gesetze., Sie anerkennt insbesondere, dass fgj.'äie von dieser Synode beschlossenen und verkündeten Gesetze IIP"' 4 ! ' . r . f |. einschliesslich des Pensionierungsgesetzes vom 26. März 1946 I formell ordnungsgemäss, d„h, in Übereinstimmung mit ihrer |: Verfassung zustande gekommen ist. In diesem Verfahren ist deshalb kein Raum mehr, im ein-- ■ ffazelneh d.le 'Übereinstimmung 'des Pensioriierungsgesetzes mit gfder innerkirchlichen Verfassung nachzuprüfen. Insoweit ist f vielmehr von der "Gültigkeit" des Gesetzes auszugehen, p i ;; ,a." : .. ; .-av ';v e. 3.) Die Präge, ob durch den Inhalt des Gesetzes Rechte f. des Klägers verletzt worden und aus diesem Grund Bedenken £ gegen die Gültigkeit einzelner (oder aller) Bestimmungen | des Gesetzes herzuleiten sind, gehört nicht dem innerkirch- §t liehen Recht an.; das durch die verfassungsrechtliche Garan-i?" • tie der "Autonomie" der Kirche der Nachprüfung der staatli- % eben Gesetze entzogen ist. Wenn Staat und. Kirche einig sind, dassvwegen der vermögensrechtlichen Ansprüche der kirchlichen Amtsträger die staatlichen Gerichte angerufen werden können, gehen sie davon aus, dass diese Gerichte die Kompetenz besitzen, wenigstens nachzuprüfen und zu entscheiden,1;;.-ob das kirchliche Gesetz einen vermögehsrechtlichen Anspruch (gewährt oder einen bisher existierenden Anspruch'mindert |oder nimmt, letzterenfalls auch ob es ihn nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die sowohl das kirchliche als auch das staatliche Recht beherrschen, nehmen kann. ■ra) Dass es sich bei diesem Gesetz um ein ausschliesslich gegen den Kläger gerichtetes Gesetz handelt, das dadurch Imögl 1.cherweise "den.G1 eichheit's'grandsafz ver 1 etzen;würde,> ■ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Kläger nicht '.behauptet. ■' -pbl b) Der Kläger glaubt allerdings, dass-das Pensionier gesetz von 1946 in seine "wohlerworbenen Rechte" eingl Dazu ist folgendes zu sagen: Die nach Art 137 Abs 3 Weimarer Reichsverfassung |MH| Religionsgesellschaften zukommenden Rechte stehen der Wendung der Schutzvorschriften des Art 129 Weimarer Re Verfassung auf die Kirchenbeamten nicht entgegen (RGZlfl^H 22o)„ Ob und in welchem Umfang Art 129 Weimarer Reiclr>vejg®M fassung allerdings nach dem Zusammenbruch noch weiter gefoifi ten hat, mag zweifelhaft sein. Doch braucht dieser Frage« * 1 nicht weiter nachgegangen zu werden. Auch wenn entspre'^^^ der Auffassung des Klägers eine Fortgeltung des Art 129. ,/j Weimarer Reichsverfassung angenommen wird, so könnte dobhjfj in dem Pensionierungsgesetz von 1946 ein Verstoss gegeif- ifpl se Bestimmung nicht gefunden werden. Der Beamte hat zwarll||j| ein Recht auf Belassung im Amt bis zur Dienstunfähigkei^ffl Rach der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ I04, 58 u* der der Senat folgt, besteht aber kein wohlerworbenes fjlH dass die Dienstunfähigkeit individuell festgestellt wiM;;p| Der Beamte muss es. sich gefallen lassen, dass das Gesetz '-n die Dienstunfähigkeit nach einer allgemeinen aus den Lebefiffl erfahrungen heraus aufgestellten Regel für alle Beamten:SS festsetzt. Dies geschieht durch die Altersgrenzengesetz Die Bestimmung des dort festgelegten Lebensalters muss alM dings der allgemeinen Lebenserfahrung angepasst sein; ee-L/jj ginge also z.B» nicht an, die Altersgrenze willkürlich 'ä|||| das 50. Lebensjahr herunterzusetzen, denn das würde der ^1 allgemeinen Lebenserfahrung über den Eintritt der Dienst^|| Unfähigkeit widersprechen (RG aaO)., In dem Pensionierungsgesetz von 1946 ist ein Verstoß! gegen die allgemeine Lebenserfahrung hinsichtlich des E||||| tritts der Dienstunfähigkeit des Beamten nicht zu erkenh^M IpDie Herabsetzung der bisherigen Altersgrenze von 7o auf 65 Jahre entspricht dem, was damals bereits für die Mehrheit der Be-p.amten unbestritten rechtens-war (§68 DBG). Es bestehen daher (hauch in dieser Richtung keine Bedenken gegen die Rechtsgül-jptigkeit des Pensionierungsgesetzes vom 26, März 1946, 4 c) Das angef ochtene tlrteil -war daher aufzuheben,und es war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, dass die Klage auch hinsichtlich des Leistungsanspruchs abgewiesen wird. Die Kosten der beiden ersten-Rechtszüge waren gemäss §§ 91, 97 ZPO dem Kläger in vollem Umfang aufzuerlegen. Dagegen treffen die Kosten des Revisionsrechtszugs die Beklagte, da der Streitwert die Summe von 500 DM nicht übersteigt, § 97 Abs 5 ZPO ist, wie der Senat bereits im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat, (BGHZ 5, 144 [153] 'und EGZ 154s 257 [265]) nicht nur auf den Bund und die Länder, sondern auch auf die Kommunalverbände anwend m.ipiip lii ^—■ 11 - -bar. bas gleiche mass dann aber auch für die als Körpers teh des öffentlichen Rechts anerkannten Eeligionsgesells ten gelten, da der Grund für die Sondervorschrift des §.; Abs 3 ZPO in der auch für diese geltenden auf §§ 71, 54'; •fer 2 ZPO beruhenden unbeschränkten Zulässigkeit der Re a zu finden ist. üSl Br. Geiger Br„ Pagendarm Rietschel BR Br„Wolany ist beurlaubt und an der.Unterschrift verhindert, Br.. Geiger Br. Hußla ’1 .3 1 i : . ' ■■m r-rfm - s im