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BGH · Ill ZB 310/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 310/54

Am 15» Juni 1950 erfolgte der Umzug des Klägers, Der Kläger begehrt für die Zeit vom 16» Januar bis 15. Bas Landgericht hat die Klage auf Trennungsent-schädigung in Höhe von 946 2>M abgewiesen, den Anspruch des Klägers auf Ersatz der Umzugskosten dem gründe nach für gerechtfertigt erklärt» Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist als unbegründet zurückgewiesen worden. 1. Das Berufungsgericht hat die Frage, oh der Rechtsweg vor den Zivilgeriehten nach Erteilung des Vorbescheides gemäß § 145 DBG durch Fristablauf wieder geschlossen worden ist, nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die Klage innerhalb von sechs Monaten seit Erteilung des Vorbescheides erhoben worden istDie rechtsseitige Erhebung der Klage innerhalb dieser Frist hat es bejahte Insoweit lassen seine Ausführungen einen Rechtsfehler nicht erkennen» Rügen sind insoweit auch nicht erhoben« Sechsmonatsfrist seit Zustellung des.Vorbescheides (Urteil vom 16, März 1955 - Ill ZR 565/51 S 4 - und die Zusammenstellung über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Vorbescheid in ZBR 1954, 289 unter III 1 Abs 2'/* Es kann dahingestellt bleiben, ob die Eingabe der Gewerkschaft Deutscher Bundesbahnbeamten und Anwärter vom 15» Mai 1951 an die Hauptverwaltung der Bundesbahn betreffend Ümzugskosten und frennungsentSchädigung des Klägers als ein Antrag auf Erlaß eines Vorbescheides nach § 145 DBG anzusehen ist« nachdem dieser Antrag durch Bescheid der Hauptverwaltung vom 24« Oktober 1951 - HVB 15,135 Pku - abgelehnt worden war, hat die Gewerkschaft sich nämlich mit der Eingabe vom 19„ Dezember 1951 beschwerdeführend an den Bundesminister für Verkehr gewandt} eine Abschrift dieser Eingabe ist allerdings nicht vorhanden? Jedenfalls ergibt sich aus den weiteren Eingaben der Gewerkschaft, daß sie von ihrer an den Bundesminister für Verkehr gerichteten Eingabe vom 8. In jener Eingabe bereits bittet sie, "die Deutsche Bundesbahn anzuweisen, dem Antrag des Klägers auf Trennungsentschädigung und gesetzliche Umzugskosten zu entsprechen11:, Diese Eingabe ist sowohl vom Minister wie von der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn bearbeitet worden. Daß damit ein Vorbescheid erstrebt wurde, ergibt sich aus folgendem* Neben dem Antrag auf Trennungsentschädigung und Umzugskosten liefen weitere Anträge der Gewerkschaft wegen der HechtsStellung des Klägers (ob er unter das Gesetz zu Art 131 GrundG fiel oder nicht). November 1952 an den Kläger persönlich - 1 Polobt - als Vorbescheidsantrag angesehen und deshalb unter Hinweis auf die Klageerhebungsfristen des § 143 DBG abgewiesen worden. In den ablehnend beschiedenen Eingaben der Gewerkschaft war zu dem Teil - z.B* in der Eingabe vom 25• Oktober 1952 -auch auf die hier interessierende Eingabe vom 8, Februar 1952 Bezug genommen und ihre nicht fristgerechte Beantwortung gerügt worden? Das ergibt sich aus den Personalakten, Daher haben die Dienststellen die Bescheide auf jene Eingaben der Gewerkschaft dem Kläger zu dem Teil sogar persönlich und nicht.nur über die Gewerkschaft mitgeteilt. auf Gewährung von Trennungsentschädigung und Umzugskosten gestützt wird, hei Eingang der Klage bereits wieder verschlossen, Eine Nachprüfung jener Ansprüche ist dem Gericht daher verwehrt. 2, Ber Kläger stützt seine Klage auch auf Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 36 DBG, Auch für solche An-spräche ist ein Vorbescheid erforderlich (vgl die ange~ führte Zusammenstellung S 290 zu I 4-) • Die Fürsorgepflichtverletzung leitet der Kläger daraus her, daß die Beklagte wider richtiges Ermessen entgegen einer KannvorSchrift ümzugsbeihilfe nicht gewährt habe, daß ihm im Gegensatz zu allen anderen gleichgelagerten Fällen Trennungsentschädigung unter einseitiger Zurücksetzung nicht gewährt worden sei, und daß die Beklagte den Kläger zu Unrecht als Arbei-ter eingestellt, diesen Fehler zwar durch seine Y/ieder-verwendung als Beamter teilweise wieder gutgemacht habe, daß sie aber hinsichtlich der Trennungsentschädigung und der Umzugskostenvergütung trotz der ungesetzlichen Beschäftigung des Klägers als Arbeiter ihn nicht wie einen Beamten behandelt habe. Ein solcher Vortrag und eine solche Würdigung müßten eindeutig (vgl zu dem Erfordernis der Eindeutigkeit des Antrages und des Vorbescheides die angeführte Zusammenstellung S 291 unter II 1) erkennen lassen, daß auch Ansprüche aus § 36 DBG umfaßtwerden sollten. es aber, weil die Umstände, aus denen sich die Verletzung der Fürsorgepflicht des § 36 DBG ergeben sollten, damals nicht näher vorgetragen worden sind,’ Hin-sichtlich der Ansprüche aus Fürsorgepflichtverletzung ist der ^Rechtsweg im Gegensatz zu den unmittelbaren Ansprüchen auf Umzugskosten und Trennungsentschädi-• gung demnach nicht wegen Ablaufs der Zweimal-Sechs-monatsfrist seit Eingang des Antrages auf Vorbescheid vom 80 Februar 1952 wieder geschlossene Er ist aus den gleichen Gründen allerdings auch durch den Vorbescheid vom 6, Januar 1953 nicht eröffnet worden* Jedoch ist er dadurch eröffnet worden, daß die Beklagte, die hier nicht durch die oberste Dienstbehörde des Klägers (Vorstand) , sondern durch den Präsidenten des Bundesbahnzentralamtes in Minden vertreten ist, nachgewiesen hat, daß der Antrag auf Klageabweisüng im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde des Klägers gestellt wird (vgl dazu die angeführte Zusammenstellung S 290 unter I 3 Abs 4). 3o Der Kläger stützt seine Klage schließlich auch auf die Bestimmungen über Amtshaftung (§ 839 BGB in Verbin-dung mit Art 34 GrundG)- Insoweit ist der Hechtsweg ohne Vorbescheid gegeben (vgl die angeführte Zusammenstellung S 290 zu I, 4 Abs 2), L Sie meint, der Kläger hätte im Hinblick auf das günstige Ergebnis seiner Entnazifizierung bereits am 16, Januar 1950 als Beamter' eingestellt werden müssenj die Einstellung im Arbeiterverhältnis sei*daher pflichtwidrig gewesen» Diese Bechtsansicht ist unrichtig* Bis zu dem Erlaß des Gesetzes zu Art 151 GrundG hatten auch die mit günstigem Ergebnis Entnazifizierten grundsätzlich keine Bechtsansprüche auf Wiedereinstellung» Die Beklagte kann daher dadurch, daß sie den Kläger zunächst nicht als Beamten, sondern als Arbeiter eingestellt hat, grundsätzlich nicht pflichtwidrig gehandelt haben» Es müssen also schon besondere Umstände hinzutreten, aus denen die Beklagte damals eine Pflicht zur Einstellung gehabt hätte» 2, Die Bevision meint weiter, die Beklagte habe die für den 1» Mai 1950 in Aussicht genommene Einstellung des Klägers als Beamter nicht am Widerspruch des örtlichen Betriebsrates scheitern lassen dürfeno Der Klä- Deshalb geht auch die Bevisiohsrüge ins Leere, das Berufungsgericht habe es bei Erörterung des spätheimkehrende Vertriebene betreffenden Erlasses vom 20o September 1950 unterlassen, sich mit der Behauptung des Klägers auseinanderzusetzen, er habe einen ordnungsmäßigen Entlassungsschein aus der Wehrmacht vom 28, Juni 1948 vorgelegt und falle deshalb unter die Regelung jenes Erlasses * 4- Endlich rügt die Revision in diesem Zusammenhang noch, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach der Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 14o August 1954 die Trennungsentschädigung in gleichgelagerten Fällen allen Wiedereingestellten zugebilligt, d-h« allein dem Kläger verweigert worden sei« Die Revision erblickt darin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie der Fürsorgepflicht (§ 36 DBG} und leitet daraus Ansprüche des Klägers her, gerade so wie die anderen Beamten behandelt zu werden« Diese Rüge ist unbegründet -•In jenem Schriftsatz heißt es, nachdem der Kläger die zahlreichen - später vom Berufungsgericht im einzelnen auf den Kläger als nicht anwendbar bezeichneten - Erlasse und Verfügungen aufgezählt hats MDaß an sich auf Trennungsentschädigung kein Rechtsanspruch besteht, ist bekannt- Sie kann dem Kläger aber nicht versagt werden, da sie alle Wiedereingestellten erhalten haben,11 Dieser Vortrag kann nur dahin verstanden werden, der Kläger wolle damit zu dem Ausdruck bringen, nach jenen von ihm angeführten Verfügungen bestehe zwar kein.Rechtsanspruch auf Trennungsentschädigung , aber den unter jene Erlasse fallenden Personen sei. Von einer ungleichen Behandlung des Klägers kann danach nur insoweit die Rede sein, als jene Erlasse und Verfügungen auf.den Kläger anwendbar waren, denn nur insoweit kann er anders als diejenigen Personen Hinsichtlich der Erlasse zu a, c., d und e hat aber das Berufungsgericht bereits auf Seite 10 bis 11 des Berufungsurteils unter II c Ziffer 1 bis 4 überzeugend dargelegt, daß der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehört, der von diesen Erlassen betroffen wurde. Finden aber alle jene Verfügungen und Erlasse auf den Kläger keine Anwendung, so kann er auch aus dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Behandlung aller Angehörigen einer Jener Vortrag des Klägers kann nicht dahin verstanden werden, daß er behaupten wollte und behauptet hat, alle Wiedereingestellten hätten auch dann, wenn die angeführten Erlasse und Verfügungen auf sie unanwendb'ar gewesen - seien, Trennungsentschädigung er- Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Da nur für einen Teil der Ansprüche des Klägers der Bechtsweg wieder verschlossen und die Klage daher unzulässig ist (unmittelbare Ansprüche auf Umzugskosten und Trennungsentschädigung), andere Ansprüche (diejenigen aus Fürsorgepflichtverletzung und Amtspflichtverletzung) dagegen materiell zu bescheiden waren, besteht keine Notwendigkeit, die auf Klageabweisung lautende Urteilsformel des Berufungsgerichts dahin abzuändern, daß die Klage hinsichtlich eines Teiles der Ansprüche als unzulässig und im übrigen als unbegründet abgewiesen worden ist, Dr- Pagendarm Eietschel Pr. Weber Pr- Kreft Pr- Hußla

Zitierte Normen: § 839 BGB § 97 ZPO
DBGVorbescheidAnspruchKlägerTrennungsentschädigung

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 310/54
Verkündet am 21,Juni 1956 Fieser , Just 0,Ang0 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2375 016
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des
deshahnrats z*Wva Georg R
tetraße
II,
in
 Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter» Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten des Bundesbahn-Zentralamts in Minden,
 Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 hat der-III- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Rietschel, Br. Weber, Br» Kreft und Br. Hußla	*
für Recht erkannt«
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9» November 1954* wird* zurückgewieseh.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger o	' -	•
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
— T I» C*	W J#>» «***»■■
Der Kläger war bei der Eisenbahnverwaltung im Jahre 1915 als Dienstanfänger im Arbeiterverhältnis eingestellt worden. Im Jahre 1921 wurde er zu dem außerplanmäßigen Betriebsassistenten, in der Folgezeit zu dem-planmäßigen Betriebsassistenten, Eisenbahnassistenten neuer Ordnung, 1934 zu dem Eisenbahnsekretär, 1936 zu dem Eeichsbahninspek-tor, 1941 zu dem Beichsbahnoberinspektor, 1942 zu dem Beichs-bahnrat befördert. Vor dem Zusammenbruch hatte er eine Planstelle bei der Beichsbahndirektion in Posen und war im Bahnschutz tätig. In den letzten Monaten vor dem Kriegsende war er in Bayern eingesetzt. Er behauptet, er sei kurz vor Kriegsende dorthin auch versetzt wor-
*	o	*'
den. Am 8» Mai 1945 geriet er in Kriegsgefangenschaft, entfloh, wurde aber bereits kurze Zeit darauf wieder ergriffen. Er war in der Zeit vom 14«. Juni 1945 bis 30. März 1948 interniert, weil er der WSDAP seit 1931 und der SS, zuletzt als Sturmbannführer, angehört hatte. Am 28» Juni 1948 erhielt er den Entlassungsschein aus der Kriegsgefangenschaft. Er war dann als Hilfswilliger bei der Militärregierung beschäftigt. Im Jahre 1949 wurde er im Entnazifizierungsverfahren in Kategorie IV ohne Berufsbeschränkungen eingereiht.
Ab 16, Januar 195Ö beschäftigte die Beklagte den
 Kläger als Eisenhahngehilfen im Arbeitslohnverhältnis
 beim Bundesbahnzentralamt in Mindens er hatte das Ar-
\ *
beitsgebiet eines Bundesbahnobersekretärs zu bearbeiten. Am 22. Mai 1950 sollte der Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 195p in das Beamtenverhältnis als Beichsbahn-obersekretär übernommen werden. Die Übernahme unterblieb wegen des Widerspruches des örtlichen Betriebsrates. Mit Verfügung vom 21. September 1950 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. September 1950 in das ständige Beamtenverhältnis übernommen % er erhielt eine
~ 3 -

Planstelle der Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung der Beklagten als BeichsbahnoberSekretär..
Am 9- August 1951 wurde der Kläger mit Wirkung vom 16, Januar 1950 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe 8 rückwirkend eingewiesen, Er erhielt für die Zeit vom 16, Januar 1950 an die GehaltsbeZüge als Beichsbahnobersekretär nachgezahlt, Mit Verfügung vom 28, April 1953 hat die Beklagte den Kläger als "Bundes-bahnrat zur Wiederverwendung" anerkannt.
Am 2, Juni 1950 wies das Eisenbahnzentralamt dem Kläger eine Wohnung in Minden zu und ordnete die Übersiedlung von dem bisherigen Wohnort des Klägers in Georgsmarienhütte nach Minden an. Am 15» Juni 1950 erfolgte der Umzug des Klägers,
 Der Kläger begehrt für die Zeit vom 16» Januar bis 15. Juni 1950 Trennungsentschädigung in Höhe von 948 DM und wegen des Umzuges vom 15» Juni 1950 Umzugskosten-vergütung in Höhe von 400 UM nebst Zinsen; hilfsweise verlangt er die gleichen Beträge aus dem Bechtsgrunde
 der Fürsorge- und AmtspflichtVerletzung»
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Bas Landgericht hat die Klage auf Trennungsent-schädigung in Höhe von 946 2>M abgewiesen, den Anspruch des Klägers auf Ersatz der Umzugskosten dem gründe nach für gerechtfertigt erklärt» Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist als unbegründet zurückgewiesen worden. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage in vollem Umfange abgewiesen worden» Mit der Bevision verfolgt der Kläger die ursprünglichen Klageansprüche weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevision,
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Entscheidungsgründeg
I.
1. Das Berufungsgericht hat die Frage, oh der Rechtsweg vor den Zivilgeriehten nach Erteilung des Vorbescheides gemäß § 145 DBG durch Fristablauf wieder geschlossen worden ist, nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die Klage innerhalb von sechs Monaten seit Erteilung des Vorbescheides erhoben worden istDie rechtsseitige Erhebung der Klage innerhalb dieser Frist hat es bejahte Insoweit lassen seine Ausführungen einen Rechtsfehler nicht erkennen» Rügen sind insoweit auch nicht erhoben«
*
Jedoch hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob die Klage auch innerhalb der Zweimal-Sechsmonats-
*	i
frist seit Eingang des Antrages auf Erteilung des Vorbescheides bei der obersten Dienstbehörde erhoben worden ist bezw« bei Gericht eingegangen ist« Diese Frist läuft unabhängig von de.r Sechsmonatsfrist seit Zustellung des.Vorbescheides (Urteil vom 16, März 1955 - Ill ZR 565/51 S 4 - und die Zusammenstellung über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Vorbescheid in ZBR 1954, 289	unter	III	1 Abs 2'/* Es
 kann dahingestellt bleiben, ob die Eingabe der Gewerkschaft Deutscher Bundesbahnbeamten und Anwärter vom 15» Mai 1951 an die Hauptverwaltung der Bundesbahn betreffend Ümzugskosten und frennungsentSchädigung des Klägers als ein Antrag auf Erlaß eines Vorbescheides nach § 145 DBG anzusehen ist« nachdem dieser Antrag durch Bescheid der Hauptverwaltung vom 24« Oktober 1951 - HVB 15,135 Pku - abgelehnt worden war, hat die Gewerkschaft sich nämlich mit der Eingabe vom 19„ Dezember 1951 beschwerdeführend an den Bundesminister für Verkehr gewandt} eine Abschrift dieser Eingabe ist
 allerdings nicht vorhanden? der Bundesminister für Verkehr hat die Beschwerde durch Erlaß vom 9, Januar 1952 -Al Pkt 9 / 1649 Bh   zurückgewiesen *
Es kann sogar dahingestellt bleihen, oh in jenem Antrag vom 19. Dezember 1951 ein Antrag auf Erlaß eines Vorbescheides zu erblicken ist. Jedenfalls ergibt sich aus den weiteren Eingaben der Gewerkschaft, daß sie von ihrer an den Bundesminister für Verkehr gerichteten Eingabe vom 8. Februar 1952 an einen Vor-bescheid erstrebte. In jener Eingabe bereits bittet sie, "die Deutsche Bundesbahn anzuweisen, dem Antrag des Klägers auf Trennungsentschädigung und gesetzliche Umzugskosten zu entsprechen11:, Diese Eingabe ist sowohl vom Minister wie von der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn bearbeitet worden. Die Eingabe ist nämlich durch das Ministerium der Hauptverwaltung vorgelegt worden und bei dieser am 27- Februar 1952 eingegangen. Daß damit ein Vorbescheid erstrebt wurde, ergibt sich aus folgendem* Neben dem Antrag auf Trennungsentschädigung und Umzugskosten liefen weitere Anträge der Gewerkschaft wegen der HechtsStellung des Klägers (ob er unter das Gesetz zu Art 131 GrundG fiel oder nicht). Diese Anträge, die im wesentlichen gleiche Formulierungen wie die Eingabe vom 8, Februar 1952 enthielten, sind von dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn mit Bescheid vom 17. November 1952 an den Kläger persönlich - 1 Polobt - als Vorbescheidsantrag angesehen und deshalb unter Hinweis auf die Klageerhebungsfristen des § 143 DBG abgewiesen worden. In den ablehnend beschiedenen Eingaben der Gewerkschaft war zu dem Teil - z.B* in der Eingabe vom 25• Oktober 1952 -auch auf die hier interessierende Eingabe vom 8, Februar 1952 Bezug genommen und ihre nicht fristgerechte Beantwortung gerügt worden? daraus ergibt sich, daß die Gewerkschaft auch den Antrag vom 8. Februar 1952 gerade so gewertet wissen wollte wie die anderen Ein-

-
gaben, also als Antrag auf Erlaß eines Vorbescheides, Der Bescheid des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn vom 6, Januar 1953 - 13*133 Pkt mit dem der Antrag vom 8» Februar 1952 auf Trennungsentschädigung und Umzugskosten wiederum abgelehnt worden ist, nachdem der Minister äie Hauptverwaltung mit der Erledigung jenes Antrages beauftragt hatte, ist vom Kläger und der Gewerkschaft als Vorbescheid im Sinne des § 143 DBG aufgefaßt worden; die Gewerkschaft hat bereits in ihrer Eingabe vom 18, Februar 1953 an den Präsidenten des Verwaltungsrates der Deutschen'Bundesbahn darauf hinge wiesen, sie habe dem Kläger empfohlen, den Hechtsweg zu beschreiteni der Kläger hat gerade im vorliegenden Prozeß den Bescheid vom 6, Januar 1953 immer als Vorbescheid bezeichnet* Daraus ergibt sichg Der Kläger hat auch mit seinen vorangegangenen Anträgen, spätestens Jedenfalls mit seinem Antrag vom 8, Februar 1952 einen Vorbescheid über Trennungsentschädigung und Umzugskosten erstrebt. Die Eingaben der Gewerkschaft sind im Aufträge des Klägers eingereicht. Das ergibt sich aus den Personalakten, Daher haben die Dienststellen die Bescheide auf jene Eingaben der Gewerkschaft dem Kläger zu dem Teil sogar persönlich und nicht.nur über die Gewerkschaft mitgeteilt. Der Kläger muß sich deshalb diese Anträge der Gewerkschaft auf Erteilung eines Vorbescheides als eigene Vörbe-scheidsahträge zurechnen lassen-,
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Die Zweimal-Sechsmonätsfrist vom Eingang der Vor-besc heidsantrüge bei der obersten Dienstbehörde lief daher spätestens vom Eingang des Antrages vom 8* Februar 19.52 bei der Hauptverwaltung, also vom 27* Februar 1952 an. Der Kläger hat die Klage aber erst am 6. Juli 1953 bei Gericht eingereicht, also erst nach Ablauf der Zweimal-Sechsmonatsfrist. Der Rechtsweg war daher, soweit die Klage unmittelbar
 
auf Gewährung von Trennungsentschädigung und Umzugskosten gestützt wird, hei Eingang der Klage bereits wieder verschlossen, Eine Nachprüfung jener Ansprüche ist dem Gericht daher verwehrt. Insoweit ist die Klage . unzulässig,
2, Ber Kläger stützt seine Klage auch auf Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 36 DBG, Auch für solche An-spräche ist ein Vorbescheid erforderlich (vgl die ange~ führte Zusammenstellung S 290 zu I 4-) •
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Die Fürsorgepflichtverletzung leitet der Kläger daraus her, daß die Beklagte wider richtiges Ermessen entgegen einer KannvorSchrift ümzugsbeihilfe nicht gewährt habe, daß ihm im Gegensatz zu allen anderen gleichgelagerten Fällen Trennungsentschädigung unter einseitiger Zurücksetzung nicht gewährt worden sei, und daß die Beklagte den Kläger zu Unrecht als Arbei-ter eingestellt, diesen Fehler zwar durch seine Y/ieder-verwendung als Beamter teilweise wieder gutgemacht habe, daß sie aber hinsichtlich der Trennungsentschädigung und der Umzugskostenvergütung trotz der ungesetzlichen Beschäftigung des Klägers als Arbeiter ihn nicht wie einen Beamten behandelt habe. Alle diese Sachverhalte liegen anders als die Sachverhalte, die unmittelbare Ansprüche auf Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung begründen sollen. Sie müssen also, wenn sie durch den früheren Antrag auf Vorbescheid oder den erteilten Vorbescheid vom 6. Januar 1953 erfaßt sein sollen, damals bereits vorgetragen oder im Vorbescheid gewürdigt worden sein. Ein solcher Vortrag und eine solche Würdigung müßten eindeutig (vgl zu dem Erfordernis der Eindeutigkeit des Antrages und des Vorbescheides die angeführte Zusammenstellung S 291 unter II 1) erkennen lassen, daß auch Ansprüche aus § 36 DBG umfaßtwerden sollten. An einer solchen Eindeutigkeit fehlt
 
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es aber, weil die Umstände, aus denen sich die Verletzung der Fürsorgepflicht des § 36 DBG ergeben sollten, damals nicht näher vorgetragen worden sind,’ Hin-sichtlich der Ansprüche aus Fürsorgepflichtverletzung ist der ^Rechtsweg im Gegensatz zu den unmittelbaren Ansprüchen auf Umzugskosten und Trennungsentschädi-• gung demnach nicht wegen Ablaufs der Zweimal-Sechs-monatsfrist seit Eingang des Antrages auf Vorbescheid vom 80 Februar 1952 wieder geschlossene Er ist aus den gleichen Gründen allerdings auch durch den Vorbescheid vom 6, Januar 1953 nicht eröffnet worden* Jedoch ist er dadurch eröffnet worden, daß die Beklagte, die hier nicht durch die oberste Dienstbehörde des Klägers (Vorstand) , sondern durch den Präsidenten des Bundesbahnzentralamtes in Minden vertreten ist, nachgewiesen hat, daß der Antrag auf Klageabweisüng im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde des Klägers gestellt wird (vgl dazu die angeführte Zusammenstellung S 290 unter I 3 Abs 4).
3o Der Kläger stützt seine Klage schließlich auch auf die Bestimmungen über Amtshaftung (§ 839 BGB in Verbin-dung mit Art 34 GrundG)- Insoweit ist der Hechtsweg ohne Vorbescheid gegeben (vgl die angeführte Zusammenstellung S 290 zu I, 4 Abs 2),
Demnach ist eine Bachprüfung nur noch hinsichtlich der Ansprüche aus Fürsorgepflichtverletzung (§36 DBG)
4
und aus AmtspflichtVerletzung (§ 839 BBG) in Verbindung mit Art 34 GrundG zulässig*
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Der Kläger stützt seine Klage zu Unrecht auf Für-Sorgepflicht- und Amtspflichtverietzungen der Beklagten, also auf § 36 DBG und auf § 839 DBG in Verbindung mit Art 34 GrundG.
Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagte nicht pflichtwidrig gehandelt hat. Die Bevision greift diese Ausführungen in vieT Bichtungen ans
L Sie meint, der Kläger hätte im Hinblick auf das günstige Ergebnis seiner Entnazifizierung bereits am 16, Januar 1950 als Beamter' eingestellt werden müssenj die Einstellung im Arbeiterverhältnis sei*daher pflichtwidrig gewesen» Diese Bechtsansicht ist unrichtig* Bis zu dem Erlaß des Gesetzes zu Art 151 GrundG hatten auch die mit günstigem Ergebnis Entnazifizierten grundsätzlich keine Bechtsansprüche auf Wiedereinstellung» Die Beklagte kann daher dadurch, daß sie den Kläger zunächst nicht als Beamten, sondern als Arbeiter eingestellt hat, grundsätzlich nicht pflichtwidrig gehandelt haben» Es müssen also schon besondere Umstände hinzutreten, aus denen die Beklagte damals eine Pflicht zur Einstellung gehabt hätte»
2, Die Bevision meint weiter, die Beklagte habe die für den 1» Mai 1950 in Aussicht genommene Einstellung des Klägers als Beamter nicht am Widerspruch des örtlichen Betriebsrates scheitern lassen dürfeno Der Klä-
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ger kann sich jedoch nicht mit Erfolg auf.die in BGHZ 15, 185 /T887 herausgearbeiteten Bechtsgrundsatze berufen, denn er hat nicht dargetan, daß die Beklagte durch ein Eingehen auf den Widerspruch des Örtlichen Betriebsrates ttder eigenen Entschließung sich im Bah-men des eigenen pflichtmäßigen Ermessens zu einem mehr oder minder großen Teil begeben hätte”» Er hat keine Umstände vorgetragen* aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Beklagte entgegen eigenem pflichtgemäßen Ermessen auf den Widerspruch des Betriebsrates hin von der Einstellung des Klägers als Beamter abgesehen hatte» Die Berücksichtigung des
 
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 Widerspruches des Betriebsrates und die nach verhältnismäßig kurzer Zeit von der Beklagten herbeigeführte Rücknahme des Widerspruches durch den Betriebsrat konnte im Bahmen des pflichtgemäßen Ermessens der Beklagten liegen? Sie konnte in ihrer eigenen Beurteilung der Tragbarkeit, des Klägers sachlich sehr wohl durch die Darlegungen des Betriebsrates - mindestens zeitweilig -	(
beeinflußt werden. Daß sie ohne sachliche Anerkennung der Bedenken des Betriebsrates, also aus unsachlichen	’
Erwägungen, den Kläger nicht als Beamten eingestellt hätte, hat'der Kläger substantiiert nicht behauptet.
Dazu wäre umso mehr Veranlassung gewesen, als die Beklagte ihre Maßnahmen geschildert hat, die sie ergriffen hat, um den Betriebsrat zu veranlassen, seinen V/i-	i
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derspruch aufzugeben, womit sie bereits wenige Monate	j
später Erfolg hatte (vgl Schriftsatz der Beklagten vom	;j
18» September 1954- S 2). Eine Pflichtverletzung der Be-	’j
klagten ist daher insoweit vom Kläger nicht dargetan,	]
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% Aus der angeblich zu Unrecht unterlassenen An-	,
Wendung des Erlasses vom 20„ September .1950 über die
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Wiedereinstellung von* heimatvertriebenen Spatheimkehrern	5
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kann der Kläger keine Schadensersatzansprüche herlei-	j
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ten. Diese Verfügung ist erst ergangen, als die Zeit,	j
für 'die wegen Führung eines doppelten Hausstandes Tren-	\
*
nungsentSchädigung überhaupt in Präge kommen konnte	!
(Zeit vom 16. Januar 1950 bis 15- Juni 1950),und der	j
Umzug (15» Juni 1950), für den Umzugskostenvergütung verlangt wird, lange vorüber war. Die Nichtanwendung dieser Verfügung kann daher für den hier allein interessierenden Zeitraum vor ihrem Erlaß Ansprüche aus Pflichtverletzung nicht begründen. Deshalb geht auch die Bevisiohsrüge ins Leere, das Berufungsgericht habe es bei Erörterung des spätheimkehrende Vertriebene betreffenden Erlasses vom 20o September 1950 unterlassen, sich mit der Behauptung des Klägers auseinanderzusetzen,
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er habe einen ordnungsmäßigen Entlassungsschein aus der Wehrmacht vom 28, Juni 1948 vorgelegt und falle deshalb unter die Regelung jenes Erlasses *
4- Endlich rügt die Revision in diesem Zusammenhang noch, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach der Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 14o August 1954 die Trennungsentschädigung in gleichgelagerten Fällen allen Wiedereingestellten zugebilligt, d-h« allein dem Kläger verweigert worden sei« Die Revision erblickt darin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie der Fürsorgepflicht (§ 36 DBG} und leitet daraus Ansprüche des Klägers her, gerade so wie die anderen Beamten behandelt zu werden«
Diese Rüge ist unbegründet -•In jenem Schriftsatz heißt es, nachdem der Kläger die zahlreichen - später vom Berufungsgericht im einzelnen auf den Kläger als nicht anwendbar bezeichneten - Erlasse und Verfügungen aufgezählt hats MDaß an sich auf Trennungsentschädigung kein Rechtsanspruch besteht, ist bekannt- Sie kann dem Kläger aber nicht versagt werden, da sie alle Wiedereingestellten erhalten haben,11 Dieser Vortrag kann nur dahin verstanden werden, der Kläger wolle damit zu dem Ausdruck bringen, nach jenen von ihm angeführten Verfügungen bestehe zwar kein.Rechtsanspruch auf Trennungsentschädigung , aber den unter jene Erlasse fallenden Personen sei. trotz Nichtbestehens eines Rechtsanspruches allgemein Trennungsentschädigung gewährt worden, deshalb könne nicht allein der Kläger von dieser Vergünstigung ausgenommen werden«
Von einer ungleichen Behandlung des Klägers kann danach nur insoweit die Rede sein, als jene Erlasse und Verfügungen auf. den Kläger anwendbar waren, denn nur insoweit kann er anders als diejenigen Personen
 
behandelt worden sein, die von jenen Erlassen erfaßt wurden und Trennungsentschädigung sowie Umzugskosten erhalten haben* Dabei kommen für die Zeit, für die der Kläger Ansprüche geltend macht, also für die Zeit von seiner Einstellung am 16* Januar 1950 bis zu seinem Umzug am 15« Juni 1950 nur folgende Erlasse in Frage 8
* ' ♦
a)	vom 30. Juli 1949 (ABI Er 37 der Eisenbahn-direkt ion Hannover vom 5- August 1949 Nr 713
-	3 P 2 Par)
b)	*vom 13. Oktober 1949 (- 13>135 Pku -)
c)	vom 17. November 1949 (13«135 Pb/3)
d)	vom 22- Dezember 1949 (ABI der Eisenbahndirektion Hannover Nr 70 vom 31. Dezember 1.949
-	3 P 10 Pbo 40)
e)	vom 24« Januar 1950 (13.135 Pb)*
Alle anderen vom Kläger angeführten Erlasse sind erst später ergangen^ sie grenzen den für die Gleichbehandlung in Betracht zu ziehenden Personenkreis erst für einen späteren.hier nicht mehr interessierenden Zeitraum ab. Hinsichtlich der Erlasse zu a, c., d und e hat aber das Berufungsgericht bereits auf Seite 10 bis 11 des Berufungsurteils unter II c Ziffer 1 bis 4 überzeugend dargelegt, daß der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehört, der von diesen Erlassen betroffen wurde. Der erst im Eevisionsrechtszug eingereichte Erlaß vom 13* Oktober 1949 betrifft nur ehemalige Beamte, die in einer Dauer- oder Zeitstelle bei der Beklagten angestellt sind. Daß damit nur Personen gemeint sind, die als Beamte eine solche Stellung hatten, ergibt sich aus Ziffer 4, wonach auf längere Dauer als Angestellte einberuf ene Personen diese Ansprüche nicht haben. Finden aber alle jene Verfügungen und Erlasse auf den Kläger keine Anwendung, so kann er auch aus dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Behandlung aller Angehörigen einer
-13-
Beamtengruppe nicht die Gleichstellung mit jenen Personen verlangen, die im Gegensatz zu ihm von jenen Verfügungen und Erlassen erfaßt wurden.
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Jener Vortrag des Klägers kann nicht dahin verstanden werden, daß er behaupten wollte und behauptet hat, alle Wiedereingestellten hätten auch dann, wenn die angeführten Erlasse und Verfügungen auf sie
 unanwendb'ar gewesen - seien, Trennungsentschädigung er-
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halten, während sie allein dem Kläger versagt worden . .sei. Eine solche Auslegung läßt der Zusammenhang jenes Vortrages des Klägers nicht zu. Infolgedessen bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit jener vom Kläger behaupteten angeblichen Verletzung des Gleichheitssatzes und der sich daraus ergebenden angeblichen Verletzung der Fürsorgepflicht des § 36 DBG.
Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Da nur für einen Teil der Ansprüche des Klägers der Bechtsweg wieder verschlossen und die Klage daher unzulässig ist (unmittelbare Ansprüche auf Umzugskosten und Trennungsentschädigung), andere Ansprüche (diejenigen aus Fürsorgepflichtverletzung und Amtspflichtverletzung) dagegen materiell zu bescheiden waren, besteht keine Notwendigkeit, die auf Klageabweisung lautende Urteilsformel des Berufungsgerichts dahin abzuändern, daß die Klage hinsichtlich eines Teiles
 der Ansprüche als unzulässig und im übrigen als unbegründet abgewiesen worden ist,
 Dr- Pagendarm	Eietschel	Pr.	Weber
 Pr- Kreft	Pr-	Hußla