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BGH

Gericht: BGH

Eine sachliche Entscheidungdeines deutschen Gerichts aus Gründen,.die der Beurteilung /durch deutsche Gerichte nicht entzogen sind, i&t' dann moglich/,' - wenn es auf die Feststellung, ob eine ..•Anordnung der Besätzungsmacht Vorgelegen sowie welchen Inhalt und Zweck diese Anordnung gehabt hat, nicht ankommt» Eine nicht auf völkerrechtlicher Grundlage beruhende Beorderung-eines Kraftwagens durch die Militärregierung zur Nutzung durch eine deutsche Stelle kann für diese eine Verpflichtung zur Zahlung einer- Nutzungsverglltung gemäss öder entsprechend § 26 Abs 4 REG auslösen. Das Revisionsgericht kann, wenn ein klageabweisendes Urteil (wegen Nichtigkeit oder wegen Rechtsverstosses) aufzuheben ist und die Bache zur anderweiten. Var--/ :/: handlung und Entscheidung über revisible ; Ansprüche an das: Berufungsgericht zurlick-zuverweisen wäre, anstelle des Berufungsgerichts der Klage aus etwa vorhandenen und zur Entscheidung reifen nichtbevor- Beklagten, Berufungskläger, und Revisionsbeklagten, Auf die Revision des Klägers wird das Ur- In Oktober 1.943 wurde der vom Kläger 1 937 erworbene Personenkraftwagen Mercedes 170 V, den er für seine -Dienst-zwecke als SS-Hauptsturmf(ihrer benutzte, auf ihn unter dem polizeilichen Kennzeichen II B'01,6 zugelassen. mung des Bevollmächtigten für'den Nahverkehr wurde der Wagen dort im September 1945 auf die Chefdienststeile der Landpolizei vöh Oberbayern zugelassen. -wandte, sich der Kläger selbst an die Landpolizei von Oberbayern mit dem Ersuchen um Rückgabe seines Wagens<, Am 4? AG veranschlagte die notwendigen Instandsetzungskosten für den Kraftwagen auf 2=3^7,— DIL Diesen Betrag verlangte der Kläger zunächst von der Landpolizei, die sich aber nur bereiterklärte, eine nach den Grundsätzen des leichsleistung sieht auf eine Verteuerung der Reparatur später auf 2„497 Es ist davon aus gegangen, dass die Militärregierung in den Wagen des Klägers als -SS-Fahrzeug beschlagnahmt und der Land-' polizei zugewieser habe , Diese Zuweisung sei bis zur Rückgabe ', des Wagens im Jahre 1948 bestehen geblieben. Hierfür könnten die Richtsätze des Reichsleistungsgesetzes entsprechend angewendet werden, so dass der Beklagte die von ihm selbst errechneten 1,089,— DM dem Kläger schulde. Bei diesem Betrag seien die Reparaturaufwendungen der Landpolizei • heiräits' berücksichtigt, so dass für eine Aufrechnung kein Raum mehr sei. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in vollem Umfang'abzuweisen. xe hat hierbei in erster Linie vorgetragen,dass ihm die Zuweisung des Wagens, den die Militärregierung als Beute-gut behandelt habe, das Eigentum verschafft habe, so dass keine Pflicht zur Rückgabe bestanden hätte und auch keine Ansprüche auf'BenutzungsentSchädigung gegeben seien. habe die Landpolizei durch die Verfügung der' Militärregierung' ein Nutzungsrecht an dem Wagen erlangt und . Schliesslich hat der Beklagte Aussetzung des Verfahrens nach dem Bayerischen Kraftfahrzeugbe'reinigun^ gesetz beantragt, heil bei.der:Überlassung des Wagens an die Landpolizei auch der Bevollmächtigte für den Nahverkehr mitg^ wirkt habe. Inanspruchnahme; vielmehr hätten die Angehörigen der Landpöjf zei den Wagen dem unrechtmässigen Besitzer abgenommen und ul dann widerrechtlich behalten, also durch eine strafbare Hane lung erlangt! Nach Einholung einer Äusserung der Strasaenveiicehrs-direktich München vom 2, November 1950 hat das Oberlandes-gericht di,e Aussetzung des Verfahrens nach dem Kraftfahrzeugbereinigungsgesetz abgelehnt, weil für eine Mitwirkung deutscher Behörden bei der Zuweisung des Kraftwagens an diej Landpolizei keine Anhaltspunkte Vorlagen, und alsdann auf die Berufung des Beklagten unter Aufhebung des erstinstanz-| liehen Urteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der der Kläger unter Aufhebung des ..Urteils des Oberlandesgerichts Verurteilung des Beklagten in Höhe des vom Ländgericht’:suge- :| sprochenen Betrages von 1,089,— 'DM begehrt, hilfsweise Zurückverweisung zur anderweiten Verhandlung und Entscheid; dung durch das Berufungsgericht, Der Beklagte bittet in erster Linie, diu Revision als unzulässig zu verwerfen,v hilfsweise als unbegründet zuruckzuweisen. Demnach macht der Kläger von Anfang an offensichtlich Ansprüche laus § 839 BGB und solche wegen Verfügungen einer Verwaltungsbehörde geltend» Das ergibt sich: auch daraus, dass der Kläger in erster Linie den Beklagten in seiner Eigenschaft als Staat, der für seine Beamten einzustehen hat) Vor dem Landgericht in Anspruch genöromen hat, also der Sache nach von Anfang an Ansprüche gegen Beamte geltend macht, und ausserdem auch ein Abhilfeverfahren im Sinne des Art 2 Bayer AGZPO durchgefährt, sich also ganz allgemein Ansprüche aus Verfügungen von Verwaltungsbehörden- berühmt hat. Für die Zulässigkeit der Revision ist ohne Bedeutung, dass das Landgericht im Wege -einer unterstellten Klageande-rung nur einen Anspruch auf Erstattung von Hutsungen gemäss’ § 988 -BGB in .entsprechender Anwendung der Richtsätze zu dem Reichsleistungsgesetz zuerkannt und das Berufungsgericht im, wesentlichen nur Ansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt der Herausgabe von Nutzungen oder eines Schadensersatzes aus: dem Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer gemäss §§ 98' ff BGB geprüft hat.'Wenn der Kläger in der Revisionsinstanz sich nunmehr auch ausdrücklich zur Begründung seines Ansprucf auf § 839 BGB beruft., so liegt nach dem oben Dargelogten da~J rin keine Klageänderung, sondern nur ein ausdrücklicher Hinweis auf eine bisher nicht geprüfte, aber nach dein Sachvor-t rag ..des Klägers von Anfang an mögliche .rechtliche Begründun| seines .Anspruchso Die Bezugnahme der Revision auf die von dem Vorderrichter bisher nicht geprüften Ansprüche aus' Aufopferung .oder hnteignungsgleichem Eingriff in das Besitz- und Nutzungsrecht des Klagers an dem ihm gehörigen Wagen ist ebenfalls keine. Eigentum des Klägers unabhängig von seinem Willen einschräi und das bis zu der im Jahre 1948 erfolgten Rückgabe des Wage nicht aufgehoben sei. Vor auss et Zungen für das Verhältnis zvvischen Eigentümer und Besi zer der Kläger weder Schadensersatz noch Nützungen von dem klagten verlangen könne,' vielmehr könne der Beklagte den Wa^ in seinem jeweiligen Zustand zurückgeben., ohne dass er für während seiner BositzSeit eingetretenen Verschlechterungen ff zutreten habe. Statuts In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass das nach der mündlichen Revisionsverhandluhg ergangene Gesetz Nr 35 zur Ausführung des Gesetzes Nr 13, vom Hohen Kommisear der Vereinigten Staaten für Deutschland erlassen unter dem 23. .Aus dem Wortlaut des Art 5 des Gesetzes Nr 35 ergV sich jedenfalls nicht die Ermächtigung an die deutschen Geg-richte, Über das Bestehen, -den Inhalt und den Zweck einer Ordnung der Militärregierung selbst zu entscheiden. /weeks Vorlage, an die Besatzan^sbeliörden Beweise hierüber zu erhebeno Gemäss Art 4 des AHZ-Gesetzes' Nr 13 sind aber Verfahren und Entscheidungen deutscher Gerichte in Angelegenheiten, die ihrer Zuständigkeit entzögen sind, nichtig., jedoch können urteile, die unter Verletzung der Vorschriften des Art 3 Abs 2 des Gesetzes Hr 13 ergangen sind, trotz ihrer Nichtigkeit innerhalb der Kechtsraittelfristen mit den zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden (BGHZ 4? Eine sachliche Entscheidung aus anderen der Beurteilung durch die deutschen Gerichte nicht entzogenen Gründen ist j doch nur dann möglich* wenn es auf die Feststellung* ob eine Anordnung der Besatzungsmacht Vorgelegen sowie welchen Inha und Zweck diese Anordnung gehabt hat, nicht ankömmt, die Sa also, gleichgültig wie der nach Art 3 Abs 2 AHK-Ges Nr 13 ej zuholende 'Bescheid ausfiele, zur Entscheidung reif ist. Bas ■ i st aber hier 'der Fall , denn der noch im Streit befindliche) Anspruch des Klägers ist begründet, gleichgültig, ob eine Beorderung der Militärregierung in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne vorlag oder eine Anordnung der Militärre-gi erung überhaupt' nicht erteilt worden ist,/. ihren rechtrj liehen Folgen Und Auswirkungen von den deutschen Gerichten Jj nach deutschem Recht zu beurteilen wäre - in übereinstimmunj mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass eine rechtmässige Beorderung des -Kraftwagens- des Klägers zugunsten del Landpolizei erfolgt ist, und zwar nicht unter Übertragung d| * sieht jedoch, hierbei, dass die Militärregierung) da sie das Fahrzeug - wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt -'.// nicht .als Beutegut auf Grund der Haager Landkriegsordnung / oder in sonstiger Weise auf Grund Besatzungsrechts für siet oder ihre Zwecke ----------------- - - - Solchen Annahmen widerspricht übrigens schon die Tatsache, dass der Kraftwagen dem Kläger.nach Klä rung der Eigentumsverhältnisse von der Landpolizei zuriickge geben ist (vgl Schreiben des Präsidenten der Landpolizei vo 30», Juli; 1948 in den beigezogenen und vom Berufungsgericht ;. ha up t' nicht ergangen ist, so ist ein Anspruch des Klägers .i Zahlung der noch geltend gemachten Forderung gegen den Be! In diesem Palle wäre davon auszugehen, dass die Land-' polizei de n Kraftwagen objektIv ohne rechtliehe Gr und1age J in ihren Besitz bekommen und, benutzt hat, auch wenn sie meintev zu dem Besitz und zur Benutzung des Wagens auf Grund einer - tatsächlich nicht vorliegenden ~ Beorderung der Besäfsungsnrachi befugt zu sein« Damit wären aber die Vorau| Setzungen des § 988 BGB gegeben, da her rechtsgrundlose Bel sitzerwerb-einer '»unentgeltlichen” Erlangung des Besitzes f hii iff V 0 T: X iJ C?le lag tx 311 o Bel dieser Bachla bedarf es auch keiner Prüfung,- ob ein’Anspruch des Klagers § 839 BGB gegeben ist» Wenn ein nur fahrlässiges Verhalten Beamten des Beklagten angenommen werden kennte, würden die erörterten Ansprüche aus § 26 RLG und § 988 BGB zudem eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs 1 Sät-BGB darstellen, (vgl BGHZ 4, • 10) und einen Anspruch aus § 83i BGB ausschliessen» BGB ist in diesem Palle dem erkennenden Senat nicht d halb .verwehrt, weil für den Anspruch aus § 988 BGB die-ReviJ siönssumme nicht’ erreicht ist und dieser Klagegrund im Oege] ,satz zu dem aus § 26 RLG nicht zu den bevorrechtigten des | 71 Abs 3 GVG in Verbindung mit Art 26 Nr - 4 Bayer AGGVG gehü Zwar kann die Bestimmung des § 563 ZPO, wonach das Revision gepicht prüfen muss, cb das angefochtene urteil nicht aus'J deren - auch u„tT. so würde der vom Vorderrichter angenommene Rechtsgrund für die Ablehnung des lon'/ihm geprüften Anspruchs aus § 988 BGB, - nämlich/ das Be- ' stehen eines von der Militärregierung der Landpolizei durch besatzungsrechtliche Anordnung gewährten Nutzungsrechts, ent fallen, so dass das Berufungsgericht die Klageforderung aus. dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 988 BGB zusprechen muss' Hierzu wäre es auch in der Lage, da das Berufungsgericht itn Falle einer Aufhebung seines Urteils durch das Revisionsgericht insoweit an seine frühere Auffassung nicht gebunden wäre (Stein-Jonas aaO § 565 Ami II 2 d; BGHZ 3, 321 ° Doh» mit anderen Worten, für das Berufungsgericht ist die Einholung eines Bescheids der Militärregierung, 'also eine :f weitere tatsächliche Feststellung überhaupt nicht erforderlich, da es "in jedem Falle die Klageforderung schon jetzt zusnrechen muss bezw. Der erkennende Senat hat bereits im Zusammenhang mit der Frage, ob ein zeitlich nach dem Berufungsurteil erlasse: .'he.s' neues Gesetz im RevisionsrechtsZug zu berücksichtigen ist lusgesprochen, dass eine Zurückverweisung dann ohne Sinn ist, wenn die nach der früheren Rebht'sl^ er- ■'thing's ge rieht zwecks erneuter Prüfung der revisiblen Ansprüche geboten-wäre, das Revisionsgericht anstelle des Berufungsgerichts in der Sache selbst entscheiden zu lassen, auch wenn hierbei zu dem Teil -im voiliegenden Rechtsstreit sogar nur'für einen hypothetischen Fall - eine Prüfung- und Entscheidung Über' einen'zur EhdentscHeiciung reife nicht bevorrechtigten Anspruch, für den die Revisionssumme nicht erreicht ist, zu erfolgen hat. Hiernach kann der aus § 563 ZPO zu folgernde allgemeine Grundsatz, dass das Revisionsgericht im Interesse der Prozessbeschleunigung und der Zweckmässigkeit grundsätzlich überall da selbst zu entscheiden hat, wo eine Zurückver-Weisung sinnwidrig oder überflüssig wäre und den elementaren Kotwendigkeiten für ein zweckmässiges und schnelles Prozessverfahren widersprechen würde, durch die aus ganz anderen Gründen aufgestellte Vorschrift des § 546 ZPO über das Erfordernis der Revisionssumme nicht beseitigt werden. 'Gesetzeszweck braucht nach natürlicher Auffassung jedenfalls dann nicht /beachtet zu werden, wenn'-- wie''hier - das Eevisionsgericht' über den ihm zulässigerweise 'vorgelegten Sachverhalt befinden muss', das Berufungsurteil in jedem Falle zu beseitigen: ist,' und - ohne dass es zur Anwendung des materiellen Rechts irgendeiner weiteren Tatsachenfestsfellung durch das Bern- . rück2irverweisen wäre, anstelle des Berufungsgerichts der Klage aus etwa vorhandenen und zur Entscheidung roi en nichtbevorrechtigten Ansprüchen stattgegeben, für die die Revisionssumme nicht erreicht ist« Unter Aufhebung des Vorderurteils ist daher die Berufung des Beklagten gegen das land ge r i ch11i che Urteil zurUckzuweisen, jedoch mit der Massgabe, dass eine ander-:weitige( Verkeilung der Kesten der ersten Instanz zu erfolgen hat, da die vom Landgericht nach § 92 ZPO vorge-nonmene Verteilung der Kostenlast auf einer offenbaren ■Verkennung des Verhältnisses der ^gesprochenen Summe vor.

Zitierte Normen: § 54 ZPO § 839 BGB § 563 ZPO
BGBdWagenAnspruchLandpolizeiZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

1
Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche-'Sammlung!
Rechtssätz;
2/Gesetzi RIß-■ Eeciitssatz i
Eine sachliche Entscheidungdeines deutschen Gerichts aus Gründen,.die der Beurteilung /durch deutsche Gerichte nicht entzogen sind, i&t' dann moglich/,' - wenn es auf die Feststellung, ob eine ..•Anordnung der Besätzungsmacht Vorgelegen sowie welchen Inhalt und Zweck diese Anordnung gehabt hat, nicht ankommt»
§26 Abs 4
Eine nicht auf völkerrechtlicher Grundlage beruhende Beorderung-eines Kraftwagens durch die Militärregierung zur Nutzung durch eine deutsche Stelle kann für diese eine Verpflichtung zur Zahlung einer- Nutzungsverglltung gemäss öder entsprechend § 26 Abs 4 REG auslösen.
3. Gesetz; ZPO § 565 Abs 3
Rechtssatz;
Das Revisionsgericht kann, wenn ein klageabweisendes Urteil (wegen Nichtigkeit oder wegen Rechtsverstosses) aufzuheben ist und die Bache zur anderweiten. Var--/ :/: handlung und Entscheidung über revisible ; Ansprüche an das: Berufungsgericht zurlick-zuverweisen wäre, anstelle des Berufungsgerichts der Klage aus etwa vorhandenen und zur Entscheidung reifen nichtbevor-
rechtigten Ansprüchen stattgeben* für die Revisionssumme.nicht erreicht ist.
di'
Aktenzeichen; III ZR 310/51 Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8,1041953
OLG München
 Verkündet . am 8» Oktober 1953 Vieser, Justizangestellter .
als 'Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 den Freistaat Bayern, vertreten durch die Qberfinanz-
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt HNHIMMNNHMMNM -
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche
 Verhandlung vom 8» Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter
 Diu Pagendarm, Dr, Weber, Dr= Kraft, Dr„ Wola'ny und Drl Beyer /
für Recht erkannt?
teil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München, an Verkündungsstatt Zuges teilt am 26c Juni 1951, aufgehoben» Auf die Berufung des_ Beklagten wird das Urteil der 9« Zivilkammer des Landgerichts München X, an Verkündungsstatt zugestellt am 29» März 1950, im Kostenpunkt dahin geändert, daß von den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens der Kläger drei Fünftel und der Beklagte zwei Fünftel tragen: im übrigen wird die Berufung des Beklagten surückgewiesenl
 Die Kosten beider Rechtsmittelinstanzen hat der Beklagte zu tragen»,
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1 fmännischen Angestellten Anton H
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 BroseßbeVollmachtigter: Rechtsanwalt
 gegen
direktion
 Zweigstelle MI
Beklagten, Berufungskläger, und Revisionsbeklagten,
 Auf die Revision des Klägers wird das Ur-
Von Rechts wegen

Tatbestand:
In Oktober 1.943 wurde der vom Kläger 1 937 erworbene Personenkraftwagen Mercedes 170 V, den er für seine -Dienst-zwecke als SS-Hauptsturmf(ihrer benutzte, auf ihn unter dem polizeilichen Kennzeichen II B'01,6 zugelassen. Beim Zusammenbruch im Frühjahr 1945 war dieser Kraftwagen in der Fabrik Krautstorier in 114MMI OÄBBHBH untergestellt, in der sich ein grösseres Lager der SS befand. Der ehemalige KZ&Häft ling mM und der Kaufmann GAHMMii holten den Wagen dort ;	;	■> ■ SWISS' .	-	f i.-iige Zeit , Etwa im August 1945
gelangte der" Wagen in den Besitz der Örtlichen Landpolizei in	die	ihn	nach	verbrachte,	I,lit Zustim-
mung des Bevollmächtigten für'den Nahverkehr wurde der Wagen dort im September 1945 auf die Chefdienststeile der Landpolizei vöh Oberbayern zugelassen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1945 ersuchte der Schwiegervater des’.Klägers,
BNHHi am- Rückgabe des Wagensf der aus seinen Mitteln gekauft sei, und den er für sein Geschäft benötiget Nachdem der Landrat mitgeteilt hatte, dass der Kraftwagen nach ÜÜH verbracht worden sei, erstattete WHHHMHI am 3. Dezember 1945 beim Polizeip	MWNINt	inzeige
 dahin beschießen, dass die Militärregierung in den Wagen als SS-Fahrzeug beschlagnahmt und der Landpolizei zugewieseri habe und die Militärregierung nach wie vor darauf bestehe, dass der Wagen der Landpolizei verbleibe.
Im Juli.-194-8 -wandte, sich der Kläger selbst an die Landpolizei von Oberbayern mit dem Ersuchen um Rückgabe seines Wagens<, Am 4? August.1948 erhielt der Kläger den Wägen zurück, weigerte sich jedoch, die ihm unterbreitete, Yerziehtserklärung auf etwaige Entschädigungsansprüche ab zugeb en0 Die	Niederlassung der Daimler-Benz
AG veranschlagte die notwendigen Instandsetzungskosten
 für den Kraftwagen auf 2=3^7,— DIL Diesen Betrag verlangte der Kläger zunächst von der Landpolizei, die sich aber nur bereiterklärte, eine nach den Grundsätzen des leichsleistung
 sieht auf eine Verteuerung der Reparatur später auf 2„497
Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass sich der' Kraftwagen bei der im Jahre -1 945 erfolgten Wegnahme üh-'.j tadellosem, bei der Rückgabe dagegen in einem sehr schlechten Zustand befunden habe» Die Schäden an seinem Kraftwagen
. ....	... |
rührten .von der Benutzung und unpfleglichen Behandlung durcl die Landpolizei her. Pur die notwendigen Instandset zungsko-J sten bezwo-den Ersatz des Minderwertes müsse der beklagte j Freistaat Bayern auf kommen-,• ■ dä die Landpolizei bei der In- J Besitznahme des Wagens' schlechtgläubig gewesen sei.; sie ha-J be Kenntnis davon haben müssen, dass der Wagen als ge st oh-:J len: gemeldet gewesen sei;' jedenfalls habe sie es!.aber fahr| lässig und pflichtwidrig unterlassen, .den Kläger als Eigen-; turner- festzustellen und ihm den Wagen' zurückzugeben»
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Er behauptet, der Wagen sei der-Landpolizei von der Militär--regie rung in EtHBHHI zur Benutzung als Dienstfahrzeug hg übergeben worden» Von einem Diebstahl sei nichts bekannt g gewesen» Angesichts des gutgläubigen Erwerbs bestehe we- j der eine Schadensersatzpflicht noch eine Pflicht zur Her- ! ■aus gäbe gezogener Nutzungen,: auch nicht ein Anspruch auf ym
 da eine Inanspruchnahme auf dieser gesetzlichen Grundlage Jlg nicht vorliege,. Vorsorglich hat der Beklagte auch die Hö- Jh
; .... . .= . .. .. ......... . ...............
He des Klageanspruchs bestritten, weil die Wesentlichsten . Schäden an dem Wagen bereits vor seiner Inbesitznahme durch die Landpolizei eingotreten seien. Ausserdem hat der Beklagte	die	Aufrechnung mit Reparaturaufwendungen in
 Höhe von 2,285-78 RI/1 = 228,57 DM erklärt.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1.089,-DM verurteilt; im übrigen'die Klage angewiesen und von den Kosten dem Kläger 5/7, dem Beklagten 2/7 auferlegt,. Es ist davon aus gegangen, dass die Militärregierung in	den
 Wagen des Klägers als -SS-Fahrzeug beschlagnahmt und der Land-' polizei zugewieser habe , Diese Zuweisung sei bis zur Rückgabe ', des Wagens im Jahre 1948 bestehen geblieben. Da die Landpolizei den Besitz unentgeltlich erlangt habe, seien die gezöge- • nen Nutzungen nach Bereicherungsgrundsätzen zu erstatten. Hierfür könnten die Richtsätze des Reichsleistungsgesetzes entsprechend angewendet werden, so dass der Beklagte die von ihm selbst errechneten 1,089,— DM dem Kläger schulde. Bei diesem Betrag seien die Reparaturaufwendungen der Landpolizei • heiräits' berücksichtigt, so dass für eine Aufrechnung kein Raum mehr sei. Im übrigen seien die Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht gegeben.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in vollem Umfang'abzuweisen. Der Beklag- .. xe hat hierbei in erster Linie vorgetragen,dass ihm die Zuweisung des Wagens, den die Militärregierung als Beute-gut behandelt habe, das Eigentum verschafft habe, so dass keine Pflicht zur Rückgabe bestanden hätte und auch keine Ansprüche auf'BenutzungsentSchädigung gegeben seien. Zum mindesten.-, habe die Landpolizei durch die Verfügung der' Militärregierung' ein Nutzungsrecht an dem Wagen erlangt und . aus diesem Grunde für die Benutzung nichts zu vergüten. Keinesfalls seien aber die Richtsätze des Reichsleist
 gesetzes anwendbar. Schliesslich hat der Beklagte Aussetzung des Verfahrens nach dem Bayerischen Kraftfahrzeugbe'reinigun^ gesetz beantragt, heil bei.der:Überlassung des Wagens an die Landpolizei auch der Bevollmächtigte für den Nahverkehr mitg^ wirkt habe.
Der Kläger hat der beantragten Aussetzung des Verfahrei widersprochen und Zurückweisung der Berufung beantragt. Er rjj vorgetragen, dass weder eine Beutenahme oder Beschlagnahme durch die Besatzungsmacht Vorgelegen habe noch eine sonstige! Inanspruchnahme; vielmehr hätten die Angehörigen der Landpöjf zei den Wagen dem unrechtmässigen Besitzer abgenommen und ul dann widerrechtlich behalten, also durch eine strafbare Hane lung erlangt!
Nach Einholung einer Äusserung der Strasaenveiicehrs-direktich München vom 2, November 1950 hat das Oberlandes-gericht di,e Aussetzung des Verfahrens nach dem Kraftfahrzeugbereinigungsgesetz abgelehnt, weil für eine Mitwirkung deutscher Behörden bei der Zuweisung des Kraftwagens an diej Landpolizei keine Anhaltspunkte Vorlagen, und alsdann auf die Berufung des Beklagten unter Aufhebung des erstinstanz-| liehen Urteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision, mit der der Kläger unter Aufhebung des ..Urteils des Oberlandesgerichts Verurteilung des Beklagten in Höhe des vom Ländgericht’:suge- :| sprochenen Betrages von 1,089,— 'DM begehrt, hilfsweise Zurückverweisung zur anderweiten Verhandlung und Entscheid; dung durch das Berufungsgericht, Der Beklagte bittet in erster Linie, diu Revision als unzulässig zu verwerfen,v hilfsweise als unbegründet zuruckzuweisen.
6
i
g nt s c h e i d ung s g rand e j
Io
1c Entgegen der Auffassung des Beklagten iot die Revision zulässig» Zwar ist die Revisionssumme nicht erreicht und die Revision auch nicht zugelassen (§ 54-6 ZPO), jedoch ergibt sieh die Zulässigkeit der Revision aus § 547 Abs 1 Ziff 2 ZPO in Verbindung mit § 71 Abs 2 Ziff 2 C-VG-j sowie § 7'1 Abs 5 OVO in Verbindung mit Art 26 Nr 4 BäyerAGGVG vom 23 o Februar 1879 (GVB1 Bay S 273).
Der Kläger hat - auch nach dem Tatbestand des Berufungsurteils - vorgetragen, dass Beamte des Beklagten den dem Klä~ y ger abhandengekommenen '.Personenkraftwagen widerrechtlich an sich gebracht und behalten hätten, obwohl sie in der Lage und aus einer ihnen dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht-Verletzung gehalten gewesen seien, den Kläger nach möglich und zu demutbar gewesenen Ermittlungen als Eigentümer festzustellen und den Wagen demzufolge an ihn zurückzugeben» In diesem Zusammenhang hat der -Kläger sogar strafbare Handlungen der Beamten des Beklagten behauptet»
Demnach macht der Kläger von Anfang an offensichtlich Ansprüche laus § 839 BGB und solche wegen Verfügungen einer Verwaltungsbehörde geltend» Das ergibt sich: auch daraus, dass der Kläger in erster Linie den Beklagten in seiner Eigenschaft als Staat, der für seine Beamten einzustehen hat) Vor dem Landgericht in Anspruch genöromen hat, also der Sache nach von Anfang an Ansprüche gegen Beamte geltend macht, und ausserdem auch ein Abhilfeverfahren im Sinne des Art 2 Bayer AGZPO durchgefährt, sich also ganz allgemein Ansprüche aus Verfügungen von Verwaltungsbehörden- berühmt hat. Derartige Ansprüche' gehören aber nach § 71 Abs 2 Ziff 2 GVG und § 71 Abs 3 GVG
in Verbindung mit Art 26 Hr 4 Bayer AGGVG zur aussciiliesslicl Zuständigkeit der Landgerichte., Die Revision ist daher gemäss
547 Abs 1 Ziff 2 ZPO Zulus
 sig<
Für die Zulässigkeit der Revision ist ohne Bedeutung, dass das Landgericht im Wege -einer unterstellten Klageande-rung nur einen Anspruch auf Erstattung von Hutsungen gemäss’
§ 988 -BGB in .entsprechender Anwendung der Richtsätze zu dem Reichsleistungsgesetz zuerkannt und das Berufungsgericht im, wesentlichen nur Ansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt der Herausgabe von Nutzungen oder eines Schadensersatzes aus: dem Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer gemäss §§ 98' ff BGB geprüft hat.'Wenn der Kläger in der Revisionsinstanz sich nunmehr auch ausdrücklich zur Begründung seines Ansprucf auf § 839 BGB beruft., so liegt nach dem oben Dargelogten da~J rin keine Klageänderung, sondern nur ein ausdrücklicher Hinweis auf eine bisher nicht geprüfte, aber nach dein Sachvor-t rag ..des Klägers von Anfang an mögliche .rechtliche Begründun| seines .Anspruchso
 Die Bezugnahme der Revision auf die von dem Vorderrichter bisher nicht geprüften Ansprüche aus' Aufopferung .oder hnteignungsgleichem Eingriff in das Besitz- und Nutzungsrecht des Klagers an dem ihm gehörigen Wagen ist ebenfalls keine. Klageänderung,' da das Vorbringen des Klägers bereits in den Vorinstanzen "für diese Ansprüche ;schlüssig war. Dass die Revision hier auch für Ansprüche aus Aufopfe- f rung sowie enteignungsgleichem Eingriff und im übrigen für Ansprüche auf Vergütung gemäss oder entsprechend § 26 RLG, für die stets die Verfügung oder, der Akt einer Verwaltungsbehörde den unmittelbaren Klagegrand bilden, unabhängig vom; Vorliegen der Revisionssümme zulässig ist, ergibt sich aus den landesreehtlichen Bestimmungen gemäss § 71 Abs' 3 GVG -inj Verbindung mit Art 26 Nr 4 Bayer AGGVG,
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2',, IDi/3c? TJ usui ! ' it der Revision err1Vt, 1 " e. 1
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nicht aas Art 4 des/Gesetzes 'Mr 13 -	.	i
a) Zar Beurteilung dieser Frage beda auf' die Entseheiüimgagründe des - Beruf
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 ct) ir , inung) im Hinblick auf Anweisungen zangsnacht nicht dargetan sei, da der Machweis fe der wagen, der auch als Privatwa tung hätte ."sein streitkräfte 1945 erfolgt'
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wer v orci er r 3 ew eisw hrd i gang 1 f ö r ra 1 i c h e n B e o r d t regierang der
101
; summe ment e:
Eigentum des Klägers unabhängig von seinem Willen einschräi und das bis zu der im Jahre 1948 erfolgten Rückgabe des Wage nicht aufgehoben sei. Dies habe zur Folge, dass mangels Vor-liegens der in den 988 ff BGB geregelten ''gesetzlichen. Vor auss et Zungen für das Verhältnis zvvischen Eigentümer und Besi zer der Kläger weder Schadensersatz noch Nützungen von dem klagten verlangen könne,' vielmehr könne der Beklagte den Wa^ in seinem jeweiligen Zustand zurückgeben., ohne dass er für während seiner BositzSeit eingetretenen Verschlechterungen ff zutreten habe.
b) Mit seinen Feststellungen und Ergebnissen hat das Beru^
’	«J	E-
fungsgericht unter Verletzung des Art 3 Abs 2 des AHK-Geseta ,,
Nr 13 vom 25. November 1949 (ABI A BK S 54) in der Fassung d?
AHK-Gecetze Nr 58 vom 12, Juli 1951 und Br 71 vom IQ, Januaij
1952 (ABI ÄHK 1951 S 989 bezw. ".1952 S 1399) trotz der entgef
 gesetzten Behauptung des Klägers ohne Vorlage an die Besatz5'
behörde selbst über das Bestehen und den Inhalt einer Anordf
 der Besatzungsbohörde entschieden und zugleich das "Prestig*
der alliierten Streitkräfte berührt (Ziff 2 e des Besatzung«
Statuts
 In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass das nach der mündlichen Revisionsverhandluhg ergangene Gesetz Nr 35 zur Ausführung des Gesetzes Nr 13, vom Hohen Kommisear der Vereinigten Staaten für Deutschland erlassen unter dem 23. Jünf 1 953 (ABI AHK 1 953 S 2514), keinen Anlass gibt, nochmals in die mündliche Verhandlung einzutreten zu dem Zwecke der■Anwendung 'dieses neuen Gesetzes in der Revisionsinstanz (vgl B& 9; 101). .Aus dem Wortlaut des Art 5 des Gesetzes Nr 35 ergV sich jedenfalls nicht die Ermächtigung an die deutschen Geg-richte, Über das Bestehen, -den Inhalt und den Zweck einer Ordnung der Militärregierung selbst zu entscheiden. Diese J Bestimmung gibt vielmehr den deutschen Behörden nur das Ree unbeschadet aller sonstigen Vorschriften des Gesetzes- Nr 1
/weeks Vorlage, an die Besatzan^sbeliörden Beweise hierüber zu erhebeno
 Gemäss Art 4 des AHZ-Gesetzes' Nr 13 sind aber Verfahren und Entscheidungen deutscher Gerichte in Angelegenheiten, die ihrer Zuständigkeit entzögen sind, nichtig., jedoch können urteile, die unter Verletzung der Vorschriften des Art 3 Abs 2 des Gesetzes Hr 13 ergangen sind, trotz ihrer Nichtigkeit innerhalb der Kechtsraittelfristen mit den zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden (BGHZ 4? 339)c
Mithin ist die Revision zulässig«
Bei der Prüfung der Begründetheit der Revision muss diese Nichtigkeit, da die Ausübung'der deutschen Gerichtsbarkeit Allgemeine Pro zes-s Voraussetzung öffentlich-recht-■ lieber Natur ist (vgl auch 1GZ 1 57, 394? ■Baumbach ZPO 21.
Auf 1:Einfuhrühg zu § 274 Änrn.h), in: jeder läge ■ des Verfahrens ohne dass es der ausdrücklichen Rüge’ einer-Partei bedarf, beachtet werden, Voraussetzung-ist lediglich, dass die Revision gegen das angefochtene Urteil selbsh::4^^ zulässig ist, da auch das Vorliegen von Prozeßvoraussetzungen in der Revisionsinstanz nur nachgeprüft werden kann, wenn die Revision überhaupt zulässig ist (vgl BGH in NJW 1951, 802/803),
Schon deshalb kann das klageabweisende Urteil mit der vom Vorderrlchter gegebenen Begründung nicht aufrechter-
:halten.-'werdeh-,'i/' /(/dlk/h/	.	i-v'.f	rV ;-
Jedoch kann das Kechtsmittelgericht,.wenn es eine Entscheidung aus anderen der deutschen Gerichtsbarkeit nicht
 entzogenen Gründen treffen kann, selbst in der Sache entscheiden. oder durch Zuruckharweisung eine sachliche Ent-
t.
Scheidung des Vorderrichters veranlassen (vgl Urteil des Senats vom 28, Mai 1953 - III ZK 23/5' - und Jo/arrJä in der Anmerkung zu der Entscheidung in BG-HZ 4, 389 in LM zu Art 3 AHK-Ges Nr 13),
Eine sachliche Entscheidung aus anderen der Beurteilung durch die deutschen Gerichte nicht entzogenen Gründen ist j doch nur dann möglich* wenn es auf die Feststellung* ob eine Anordnung der Besatzungsmacht Vorgelegen sowie welchen Inha und Zweck diese Anordnung gehabt hat, nicht ankömmt, die Sa also, gleichgültig wie der nach Art 3 Abs 2 AHK-Ges Nr 13 ej zuholende 'Bescheid ausfiele, zur Entscheidung reif ist. Bas ■ i st aber hier 'der Fall , denn der noch im Streit befindliche) Anspruch des Klägers ist begründet, gleichgültig, ob eine Beorderung der Militärregierung in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne vorlag oder eine Anordnung der Militärre-gi erung überhaupt' nicht erteilt worden ist,/.
TVKäme der einzuholende Bescheid der Besatzungsmacht zu/ der gleichen tatsächlichen Feststellung, wie sie das Berufujf gerieht seiner Entscheidung zugrunde legt, so wäre - da in sem Falle die Anordnung 'der 'Militärregierung' in. ihren rechtrj liehen Folgen Und Auswirkungen von den deutschen Gerichten Jj nach deutschem Recht zu beurteilen wäre - in übereinstimmunj mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass eine rechtmässige Beorderung des -Kraftwagens- des Klägers zugunsten del Landpolizei erfolgt ist, und zwar nicht unter Übertragung d|
' Eigentums, sondern nur zur Nutzung, Das Berufungsgericht üb]
* sieht jedoch, hierbei, dass die Militärregierung) da sie das Fahrzeug - wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt -'.// nicht .als Beutegut auf Grund der Haager Landkriegsordnung / oder in sonstiger Weise auf Grund Besatzungsrechts für siet oder ihre Zwecke ----------------- - - -
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miles oder entsprechend § 26 Abs 4 RLG- auch im Ralle der Beorderung des Kraftfahrzeugs durch die Militärregierung anzuerkennen« Es ist jedenfalls keinerlei Anhalt tatsächlicher oder rechtlicher Art dafür ersichtlich, dass die Besitz- und GebrauchsentZiehung des Kraftwagens unentgeltlich, d«h0 ent .schädigungsios erfolgen sollte oder erfolgt ist« ''Desgleichen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Besitz- und Ge-" brauchsentziehung als "Sühnemassnahme” gegen den Kläger als •früheren -Angehörigen der SS, z.’B.- entsprechend dem Gesetz zj Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5» H 1946 (GVBlvBay S 145), oder als Nassnähme gemäss Art 1, 3 d Gesetzes Nr 2 über die Personenkraftwagen von Mitgliedern d .NSDAP oder ihrer Gliederungen vom 16« Oktober 1945 (GVB1 Ba Nr 6 0 1) erfolgte.« Solchen Annahmen widerspricht übrigens schon die Tatsache, dass der Kraftwagen dem Kläger.nach Klä rung der Eigentumsverhältnisse von der Landpolizei zuriickge geben ist (vgl Schreiben des Präsidenten der Landpolizei vo 30», Juli; 1948 in den beigezogenen und vom Berufungsgericht ;. laut Tatbestand verwerteten Akten der Landpolizei)„
2c Y/Urde der ' eihsuholende Bescheid der Besatsungeniacht je| dpch.Vergeben,1 dass eine Anordnung der Milipärhegierung auf: orderung oder Beschlagnahme des 'Eräft^	übe]
ha up t' nicht ergangen ist, so ist ein Anspruch des Klägers .i Zahlung der noch geltend gemachten Forderung gegen den Be! ten ebenfalls gerechtfertigt«
In diesem Palle wäre davon auszugehen, dass die Land-' polizei de n Kraftwagen objektIv ohne rechtliehe Gr und1age J in ihren Besitz bekommen und, benutzt hat, auch wenn sie meintev zu dem Besitz und zur Benutzung des Wagens auf Grund einer - tatsächlich nicht vorliegenden ~ Beorderung der Besäfsungsnrachi befugt zu sein« Damit wären aber die Vorau| Setzungen des § 988 BGB gegeben, da her rechtsgrundlose Bel sitzerwerb-einer '»unentgeltlichen” Erlangung des Besitzes f
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 loben, Hinsi	eilt:	Li	eh cl	er	von c	iex	a Be	klagl	1	■0'	ffff 9.		n 10	in A	dir		:w&,
ring für Rep	arai	9.! ■}	ren	irr	Höhe	von 2		4285 s	' . i / u •	"E!	m -i	Ü)	srPl?	teil;		3:d	0 f*'
klagtet dass	d i (	;;s	e Aa	.f re	i chnung		bereits		in	a	er	40..'	rwft	in i	er.		Be
 nung des Prä	side	3 il	ten	der lanc		1 p t	ills	01 "'VC	) ill c.	ff'' D	o (:'00		iS	m; e	r		94-'
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3ehreiben an	i e r	B	II	r'Gi	’ossre	Eff	■trat	Liren'	t : ,ä'.	iry ■c.	r, 24	pc' ff .ff	? 78	EH	/ 4		
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sprechend dein Reichsleistungsgesetz - angenommen werden« Dal;
der .Beklagte die Zahlung dieser Nutzungsverglitung erspart ’
hat, auf der anderen Spite gegen die erlangten Vorteile,'
in innerem, Zusammenhang damit erlittenen Nachteile, zV Bi
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seine eigenen Aufwendungen für Reparaturen an dem Eräftwägeftl
 zur Ausgleichung Bringen kann (vgl RGZ 1 63» 348 /3607), er- \
gibt s ich die bereits oben erwähnte, als NutzungsVergütung |
nach § 26 RLG er re ebnete Forderung von noch i , 089 ,—Jil'aucii
 als Anspruch aus § 988 BGB» .	1
Hiernach ist die noch im Streit befindliche Klageforde rung von" 11089 ,— DM begründet, ’gleichgültig, ob eine Beord rung der Besatzungsmacht .vorlag oder eine entsprechende And nung von ihr überhaupt nicht ’erteilt war. Bel dieser Bachla bedarf es auch keiner Prüfung,- ob ein’Anspruch des Klagers § 839 BGB gegeben ist» Wenn ein nur fahrlässiges Verhalten Beamten des Beklagten angenommen werden kennte, würden die erörterten Ansprüche aus § 26 RLG und § 988 BGB zudem eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs 1 Sät-BGB darstellen, (vgl BGHZ 4, • 10) und einen Anspruch aus § 83i BGB ausschliessen»
Die vor genommene Prüfung des möglichen Klage, grand es eüj § 938. BGB ist in diesem Palle dem erkennenden Senat nicht d halb .verwehrt, weil für den Anspruch aus § 988 BGB die-ReviJ siönssumme nicht’ erreicht ist und dieser Klagegrund im Oege] ,satz zu dem aus § 26 RLG nicht zu den bevorrechtigten des | 71 Abs 3 GVG in Verbindung mit Art 26 Nr - 4 Bayer AGGVG gehü Zwar kann die Bestimmung des § 563 ZPO, wonach das Revision gepicht prüfen muss, cb das angefochtene urteil nicht aus'J deren - auch u„tT. nichtrevisibelen Rechtsgründen (Stein-Joi ZPO 17» Auf 1 S 563 Anm I; Baumbach ZPO 21 % Aufl § 563 Anm -1
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~ als den vom Berufungsgericht angegebenen, zutrifft, nicht] herangezö£en werden. Ein Zurückgehen auf solche anderen re’C
Militärregierung überhaupt verneint würde? so würde der vom Vorderrichter angenommene Rechtsgrund für die Ablehnung des lon'/ihm geprüften Anspruchs aus § 988 BGB, - nämlich/ das Be- ' stehen eines von der Militärregierung der Landpolizei durch besatzungsrechtliche Anordnung gewährten Nutzungsrechts, ent fallen, so dass das Berufungsgericht die Klageforderung aus. dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 988 BGB zusprechen muss' Hierzu wäre es auch in der Lage, da das Berufungsgericht itn Falle einer Aufhebung seines Urteils durch das Revisionsgericht insoweit an seine frühere Auffassung nicht gebunden wäre (Stein-Jonas aaO § 565 Ami II 2 d; BGHZ 3, 321	°
Doh» mit anderen Worten, für das Berufungsgericht ist die Einholung eines Bescheids der Militärregierung, 'also eine :f weitere tatsächliche Feststellung überhaupt nicht erforderlich, da es "in jedem Falle die Klageforderung schon jetzt zusnrechen muss bezw. kann.
Der erkennende Senat hat bereits im Zusammenhang mit der Frage, ob ein zeitlich nach dem Berufungsurteil erlasse: .'he.s' neues Gesetz im RevisionsrechtsZug zu berücksichtigen
 ist
lusgesprochen, dass eine Zurückverweisung dann ohne
 Sinn ist, wenn die nach der früheren Rebht'sl^	er-
forderlichen tatsächlichen Feststellungen hach der neuen Aechtsläge unerheblich sind,' also nunmehr überhaupt nicht' getroffen'zu werden brauchen (BGHZ 2, 324- 2(327/) » In Fortentwicklung dieses Grundgedankens begegnet es im Interesse der Prozeßckcnomie keinen durchgreifenden Bedenken, in ein Falle, in dem (wegen Nichtigkeit oder Aufhebung des Berufungsurteils ) eine; Zurückverweisung der Sache an. das Bern-.
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■'thing's ge rieht zwecks erneuter Prüfung der revisiblen Ansprüche geboten-wäre, das Revisionsgericht anstelle des Berufungsgerichts in der Sache selbst entscheiden zu lassen, auch wenn hierbei zu dem Teil -im voiliegenden Rechtsstreit sogar nur'für einen hypothetischen Fall - eine Prüfung- und Entscheidung Über' einen'zur EhdentscHeiciung reife
 nicht bevorrechtigten Anspruch, für den die Revisionssumme nicht erreicht ist, zu erfolgen hat. her Zivilprozess hat die Verwirklichung des materieller: Rechts zu dem Ziele; die für ihn geltenden Vorschriften sind nicht Selbstzweck, sondern . Zweckmässigkeitsnormen, gerichtet auf eine sachliche Entscheidung des Rechtsstreits im Wege eines zweckmässigen und schnellen Verfahrens (vgl Stein-Jonas aaO Einl 0 und F; Baumbach aaO Einl III; RGZ Hl, 347 /350/).} gerade im Prozessrecht ist daher die sinngemässe Anwendung einer Vorsehrif1 zulässig» Sie ist immer da geboten, wo der Rechtssatz einen allgemeinen, über den.Wortlaut hinausgehenden Rechtsgedanken offenbart. Hiernach kann der aus § 563 ZPO zu folgernde allgemeine Grundsatz, dass das Revisionsgericht im Interesse der Prozessbeschleunigung und der Zweckmässigkeit grundsätzlich überall da selbst zu entscheiden hat, wo eine Zurückver-Weisung sinnwidrig oder überflüssig wäre und den elementaren Kotwendigkeiten für ein zweckmässiges und schnelles Prozessverfahren widersprechen würde, durch die aus ganz anderen Gründen aufgestellte Vorschrift des § 546 ZPO über das Erfordernis der Revisionssumme nicht beseitigt werden. Sinn und Zweck des vom Gesetz geforderten Vorhandenseins der Revisionssumme ist jedenfalls in erster .Linie der Schutz des Revisionsgerichts vor einer Überlastung (RGZ 130, 401 Stein-Jonas aaO Vorbem III vor § 545).’Dieser 'Gesetzeszweck braucht nach natürlicher Auffassung jedenfalls dann nicht /beachtet zu werden, wenn'-- wie''hier - das Eevisionsgericht' über den ihm zulässigerweise 'vorgelegten Sachverhalt befinden muss', das Berufungsurteil in jedem Falle zu beseitigen: ist,' und - ohne dass es zur Anwendung des materiellen Rechts irgendeiner weiteren Tatsachenfestsfellung durch das Bern- .
: f ungsger icht bedarf - das Revisionagericht in der Lage dsov/ie ,:1 nach Birin und Zweck'des § 565 Abs 3 Ziff 1 ZPO im Interesse-der zu fordernden Prozessökonomie grundsätzlich verpflichtet ist, anstelle des Berufungsgerichts (in der Sache selbst zu."' entscheiden, und zwar auch dann, wenn diese Entscheidung auf
 der Nachprüfung nichtbevorrechtigter Ansprüche beruht«
Das Revisionsgericht kann daher, wenn in einem an sic" zulässigen Revisionsverfahren ein klageabweisendes Urteil |
(wegen. Richtigkeit oder wegen Rechtst er1- IPS i&s j ufzühelfeff
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ist und' die Sache zur anderweiten "Verhandlung und Entochei' düng über revisible Ansprüche an das Bernfung^'gerip.h rück2irverweisen wäre, anstelle des Berufungsgerichts der Klage aus etwa vorhandenen und zur Entscheidung roi en nichtbevorrechtigten Ansprüchen stattgegeben, für die die Revisionssumme nicht erreicht ist«
Aus den dargelegten Gesichtspunkten sieht der erken- . neiiöe Senat von einer Zurückverweisung ab. Er halt sich vielmehr gemäss § 565 Abs 3 ZPO für berechtigt und verpflichtet , über die entscheidungsreife Sache sofort selbe-zu entscheiden.
Unter Aufhebung des Vorderurteils ist daher die Berufung des Beklagten gegen das land ge r i ch11i che Urteil zurUckzuweisen, jedoch mit der Massgabe, dass eine ander-:weitige( Verkeilung der Kesten der ersten Instanz zu erfolgen hat, da die vom Landgericht nach § 92 ZPO vorge-nonmene Verteilung der Kostenlast auf einer offenbaren ■Verkennung des Verhältnisses der ^gesprochenen Summe vor. 1 ,0S9, — ..DM zu der in erster Instanz begehrten Forderung von 2,497,-- DM beruht« Zu einer solchen dem Recht ■mittelklager nachteiligen Abänderung der Kogtenentschei-dung ist das Revisionsgericht befugt, da über die Pro-zesskosten von Amts wegen und unabhängig vom-Parteiantrag zu entscheiden ist, wobei in der uechtsmittelinstanz die Kostenentseileidung nicht dem Verbot der nachteiligen Änderung unterliegt (RG in JW 13, 696; Stein-
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