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BGH · III ZR 309/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 309/11
KostenSchlick15SeitersDüsseldorfZPOKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 309/11
vom 24. Mai 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2011 -1-15 U 123/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 102.002,73 €
Gründe:
1	Die	tatrichterliche	Beurteilung	des	Berufungsgerichts,	es	sei	nicht	der
 Nachweis gelungen, dass der Beklagte zu 1 damit gerechnet habe, die unzutreffende Angabe der Gesamthöhe der Innenprovisionen sei für die Anlageentscheidungen der Interessenten von Bedeutung oder könne dies sein, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere steht die Würdigung der Vorinstanz mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang, soweit sie sich darauf stützt, dass das prospektierte Verhältnis zwischen den so genannten weichen Kosten und dem für die Sachinvestition verbleibenden Anteil des Kapitals nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten zu 1 eingehalten wurde, also nur Kosten
 
für Funktionsträger aufgewendet wurden, die sich im Rahmen des Prospekts gehalten haben (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 36 ff; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 10/10, BeckRS 2011, 00113 Rn. 6 ff und vom 28. Oktober 2010 - III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213 Rn. 6 ff).
2	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Hucke
Seiters
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2009 -50 473/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2011 -1-15 U 123/09 -