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BGH · III ZR 309/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 309/08

September 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen. Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird auf 25.498,13 € festgesetzt.

Zitierte Normen: § 240 ZPO
Schlick30DörrBeschwerdegegnerProzessbevollmächtigteKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 309/08
vom 30. September 2010 in dem Rechtsstreit
 Kläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner
- Prozessbevollmächtigte:
gegen
 Beklagte zu 1, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin
 Beklagter zu 2 und Beschwerdegegner
-	Prozessbevollmächtigte zu 1:
-	Prozessbevollmächtigter zu 2:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. November 2008 - 7 U 1855/08 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) Bezug. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2 einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Komplementärin genommen hat, kommt es hiernach nicht an.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen.
Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird auf 25.498,13 € festgesetzt.
Das Verfahren	über	die Nichtzulassungsbeschwerden	im
 Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.
Schlick	Dörr	Herrmann
 Hucke
Tombrink