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BGH · III ZR 308/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 308/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 308/04
vom 24. Februar 2005 in dem Rechtsstreit
OLG Dresden - Az. 20 U 241/04 vom 04.06.2004; LG Zwickau - Az. 3 0 263/99 vom 12.01.2004;
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Juni 2004 - 20 U 241/04 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 162.062,44 €
Schlick
 Streck
Kapsa
 Galke
Herrmann