Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Beklagte zu 2 als Fahrer des an dem Verkehrsunfall vom 4. Juli 1989 in Kraft getretenen Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz - PostStruktG) vom 8. 164, 273) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 111) ständige Rechtsprechung, daß es sich bei der Brief- und auch der Paketbeförderung durch die Post einschließlich der dabei durchgeführten Kraftwagenfahrten um hoheitliche Tätigkeit handelt und daß bei einer solchen Zielsetzung auch die Teilnahme am allgemeinen Verkehr "Ausübung eines öffentlichen Amtes" darstellt (vgl. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang betont, daß es für die Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit eines Unternehmens hoheitlicher Natur ist, nicht entscheidend auf die - bei der Brief- und Paketbeförderung in dem der Bundespost obliegenden Umfang zweifelsfrei der Daseinsvorsorge zuzuordnende -Zielsetzung des Unternehmens, sondern auf seine organisatorische Gestaltung ankommt (Senat BGHZ 16, 111, 112); wobei der allgemeine Erfahrungssatz zu beachten ist, daß sich eine Behörde zur Erfüllung typischer Aufgaben aus dem Bereich der ihr übertragenen hoheitlichen Befugnisse in der Regel öffentlich-rechtlicher Mittel bedient, so daß für eine privatrechtliche Gestaltung im Einzelfall besondere Umstände vorliegen müssen (vgl. b) An der überkommenen rechtlichen Einordnung der Dienstfahrt eines Bediensteten der Deutschen Bundespost (Postdienst) zu dem Zwecke der Brief- und Paketbeförderung hat sich durch die "Postreform I" zu demindest bis zu dem 1. Denn jedenfalls den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften kann eine - eindeutige -Regelung im Sinne einer insgesamt privatrechtlichen Organisation der Brief- und Paketbeförderung durch das an sich weiterhin "öffentliche Unternehmen" Deutsche Bundespost Postdienst (vgl. S 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost [Postverfassungsge- 1006) dahin, daß die durch die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Postwesens entstehenden Rechtsbeziehungen - außer der Durchführung förmlicher Zustellungen und von Protestaufträgen - "privatrechtlicher Natur" sind. Abgesehen davon, daß diese Bestimmung ausdrücklich nur das Rechtsverhältnis zu dem Postkunden betrifft, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber bei Schädigungen außenstehender Dritter Anspruchsgrundlage und Haftungsumfang nicht allein oder entscheidend davon abhängen können, ob die Einrichtung im Verhältnis zu dem Benutzer hoheitlich oder zivilrechtlich betrieben wird (vgl. Letztere Bestimmung (§ 65 Abs. 1 PostVerfG) besagt ihrerseits, daß die vor der Neustrukturierung vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen erlassenen RechtsVerordnungen, soweit sie nicht vorher aufgehoben worden sind, erst zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes, also zu dem 1. Juli 1991 keine die Postbeförderung betreffenden neuen RechtsVerordnungen erlassen worden, mithin nicht einmal die diesbezüglichen Kundenbeziehungen eindeutig und vollständig vom öffentlichen Recht losgelöst worden sind, kann jedenfalls bis dahin von einer umfassenden Umorganisation in dem Sinne, daß die Brief- und Paketbeförderung durch die Post einschließlich der dabei durchgeführten Kraftwagenfahrten keine hoheitliche Tätigkeit mehr darstellte, keine Rede sein.
BUNDESGERICHTSHOF
BGHRs ja
BESCHLUSS
III ZR 307/95
vom 26. März 1997
in dem Rechtsstreit
Fatime B^, Kflllis t r aße
r
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
1.
Beklagter zu 2 und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr. von
2
/
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. März 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. April 1995 - 10 U 2123/95 - wird nicht angenommen .
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 124.150,00 DM
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aQ
/Ö
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Beklagte zu 2 als Fahrer des an dem Verkehrsunfall vom 4. Dezember 1990 beteiligten Postautos für Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht passivlegitimiert ist.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sich der Beklagte zu 2 auf einer Dienstfahrt zur Postbeförderung befand. Ihm ist auch darin zu folgen, daß der Beklagte zu 2 dabei "in Ausübung eines öffentlichen Amtes" handelte, so daß die - mit einer Haftungsübernahme durch die Anstellungskörperschaft verbundenen - Regeln über die Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) eingreif en.
a) Es war vor der sog. Postreform, die mit dem am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz - PostStruktG) vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) als erster Stufe ("Postreform I") in Gang gesetzt wurde, im Anschluß an die grundlegenden Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 158, 83? 164, 273) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 111) ständige Rechtsprechung, daß es sich bei der Brief- und auch der Paketbeförderung durch die Post einschließlich der dabei durchgeführten
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Kraftwagenfahrten um hoheitliche Tätigkeit handelt und daß bei einer solchen Zielsetzung auch die Teilnahme am allgemeinen Verkehr "Ausübung eines öffentlichen Amtes" darstellt (vgl. auch Senat BGHZ 42, 176). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang betont, daß es für die Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit eines Unternehmens hoheitlicher Natur ist, nicht entscheidend auf die - bei der Brief- und Paketbeförderung in dem der Bundespost obliegenden Umfang zweifelsfrei der Daseinsvorsorge zuzuordnende -Zielsetzung des Unternehmens, sondern auf seine organisatorische Gestaltung ankommt (Senat BGHZ 16, 111, 112); wobei der allgemeine Erfahrungssatz zu beachten ist, daß sich eine Behörde zur Erfüllung typischer Aufgaben aus dem Bereich der ihr übertragenen hoheitlichen Befugnisse in der Regel öffentlich-rechtlicher Mittel bedient, so daß für eine privatrechtliche Gestaltung im Einzelfall besondere Umstände vorliegen müssen (vgl. Senat BGHZ 63, 119, 121; Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 147/81 - VersR 1983, 461, 462).
b) An der überkommenen rechtlichen Einordnung der Dienstfahrt eines Bediensteten der Deutschen Bundespost (Postdienst) zu dem Zwecke der Brief- und Paketbeförderung hat sich durch die "Postreform I" zu demindest bis zu dem 1. Juli 1991 nichts geändert. Denn jedenfalls den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften kann eine - eindeutige -Regelung im Sinne einer insgesamt privatrechtlichen Organisation der Brief- und Paketbeförderung durch das an sich weiterhin "öffentliche Unternehmen" Deutsche Bundespost Postdienst (vgl. S 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost [Postverfassungsge-
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/
setz - PostVerfG], verkündet als Art. 1 des Poststrukturgesetzes) nicht entnommen werden.
Allerdings enthält Art. 2 des Poststrukturgesetzes eine Änderung des § 7 des Gesetzes über das Postwesen - PostG - vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1006) dahin, daß die durch die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Postwesens entstehenden Rechtsbeziehungen - außer der Durchführung förmlicher Zustellungen und von Protestaufträgen - "privatrechtlicher Natur" sind. Abgesehen davon, daß diese Bestimmung ausdrücklich nur das Rechtsverhältnis zu dem Postkunden betrifft, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber bei Schädigungen außenstehender Dritter Anspruchsgrundlage und Haftungsumfang nicht allein oder entscheidend davon abhängen können, ob die Einrichtung im Verhältnis zu dem Benutzer hoheitlich oder zivilrechtlich betrieben wird (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1983 aaO), ist jedoch der Vorbehalt zu dieser Neuregelung in § 65 des Postverfassungsgesetzes zu beachten:
Danach gilt § 7 PostG n.F. nur "nach Maßgabe der Regelungen des Absatzes 1". Letztere Bestimmung (§ 65 Abs. 1 PostVerfG) besagt ihrerseits, daß die vor der Neustrukturierung vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen erlassenen RechtsVerordnungen, soweit sie nicht vorher aufgehoben worden sind, erst zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes, also zu dem 1. Juli 1991, außer Kraft treten. Diese Übergangsregelung zielte darauf ab, daß für die Dauer der Weitergeltung der bisherigen Benutzungsund Gebührenordnungen die Rechtsbeziehungen zwischen den Unternehmen der Deutschen Bundespost und ihren Kunden
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noch öffentlich-rechtlicher Natur bleiben sollten (s. die Begründung zu § 60 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung BT-Drucks. 11/2854 S. 58; vgl. auch VGH München NJW 1960/
2485; Altroannsperger, Gesetz über das Postwesen, Anm. z. S 7 PostG n.F.; Fangmann/Scheurle/Schwemmle/Wehner, Handbuch für Post und Telekommunikation - Poststrukturgesetz [1990], S 65 PostVerfG Rn. 5; Vetter, Privatrechtliche Leistungsbeziehungen der Unternehmen der Deutschen Bundespost [1992], S. 45).
Da vor dem 1. Juli 1991 keine die Postbeförderung betreffenden neuen RechtsVerordnungen erlassen worden, mithin nicht einmal die diesbezüglichen Kundenbeziehungen eindeutig und vollständig vom öffentlichen Recht losgelöst worden sind, kann jedenfalls bis dahin von einer umfassenden Umorganisation in dem Sinne, daß die Brief- und Paketbeförderung durch die Post einschließlich der dabei durchgeführten Kraftwagenfahrten keine hoheitliche Tätigkeit mehr darstellte, keine Rede sein.
2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden mit dieser - auf den Zeitraum bis zu dem 1. Juli 1991 eingegrenz-
ten - Beurteilung, die sich im Rahmen bisheriger Rechtsprechung und eindeutiger gesetzlicher Regelungen bewegt, nicht aufgeworfen.
Rinne Streck
Richter am Bundesgerichtshof Dörr hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben
Rinne Ambrosius
Schlick