hat der Illo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Dr„ Geiger, sowie der Bundesrichter Hietschel, Br, Kreft, Br, Wolany und Br, Beyer für Hecht erkannt; klagten zu 2) (iirJ Folgenden "Trabrennverein") nach B^|^^-MflBliV (Westkektor) gebracht, ohne die von den Ostbehörden dazu vorgescnriebene Erlaubnis zu habem Am 27.Januar 1951 hat er es in die Stallungen des Trabrennvereins eingestellt und das Pferd zu dessen Rennen gemeldet,. 951 teilte die Rennbehörde in KiflHIHl der für Traberzucht und -Rennen, Körperschaft des ots , (im Folgenden "OBT" genannt) mit, dass ferd Do^HP verbotswidrig von der Rennbahn enter Fohlenschein sich bei ihr befinde- Darauf- Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen= Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und unter Abanderun" seines früheren Klageantrags beantragt, L. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass beide Beklagte die Starterlaubnis für das ihm gehörige Trabrennpferd Do^Ü^ verweigert haben, Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er nahm vor Eintritt in die mündliche Verhandlung die Revision gegen den beklagten Trabrennverein zurück und beantragt; Tie Revision ist nicht begründete Ziffer 2 ZPO n ferten Betrags Dem in der Revisionsinstanz noch aufrecht erhaltenen, auf Leistung von Schadensersatz gerichteten Antrag steht bereits entgegen, dass er den Erfordernissen des § 253 Abs 2 icht entspricht, weil er nicht auf einen bezif-sondern nur allgemein auf Schadensersatz lautet. Wenn das Berufungsgericht dazu lediglich ausführt, dass aus dem Pehlen ein Schadensersatz noch nicht, von hem Weg stehen noch nichtjW:w± der Schluss ge d e n s e r s a t zkl ag gesehen werden Schluss an die schieden hat, Grundlagen für der notfalls u Bus ist hier aber in keiner Weise der Pall« Der Kläger begnügt sich damit, Ersatz des aus dem Startverbot'.entstandenen Schadens zu verlangen.-Auch wenn man aus diesem Antrag noch entnehmen will, dass es sich bei dem gleitend gemachten Schaden um den Entgang von Rennpreisen handelt., Das Gericht ist also nach dem eigenen Vorbringen des Klägers überhaupt nicht .
M 307/52 Im Namen des Volkes Erkundet am Februar 1954 ■osar, J.Ang „ .s Urkundsbeamte ü* Geschaftsstel In dem Hechtsstreit 037 r le des Kaufmanns und Grossgaragenbesitzers E Ba#~ ^■Hpstrasse Sv Klägers;, Berufungsklägers und Eevisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter? Hechtsanwalt Br, ~ gegen 1) die Oberste Behörde für Traberzucht und -Hennen, Körperschaft des öffentlichen Hechts, vertreten durch ihren Leiter, Berlin-Charlottenburg, Waitzstrasse 1.7? 2) den Trabverein $ dw^^^g^^brstand, B e,V. vertreten '-Ml Beklagte, Berufungsbe-klagte und Revisionsbeklagte, • - Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof, Br- hat der Illo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Dr„ Geiger, sowie der Bundesrichter Hietschel, Br, Kreft, Br, Wolany und Br, Beyer für Hecht erkannt; Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8o Juli 1952 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand! Der Kläger hktte im Januar 1951 das Trabrennpferd Dofll von der Rennbahn in zu ^er Äannbahn der Be- klagten zu 2) (iirJ Folgenden "Trabrennverein") nach B^|^^-MflBliV (Westkektor) gebracht, ohne die von den Ostbehörden dazu vorgescnriebene Erlaubnis zu habem Am 27.Januar 1951 hat er es in die Stallungen des Trabrennvereins eingestellt und das Pferd zu dessen Rennen gemeldet,. Dieser hat seine Meldung angenommen und den Kläger.mit Dofl^ als Starter veröffentlicht. Am 15.: Mai Obersten Behörde Öffentlichen Rec der Kläger das p fernt habe und d 951 teilte die Rennbehörde in KiflHIHl der für Traberzucht und -Rennen, Körperschaft des ots , (im Folgenden "OBT" genannt) mit, dass ferd Do^HP verbotswidrig von der Rennbahn enter Fohlenschein sich bei ihr befinde- Darauf- hin sprach der Trabrennverein auf Anweisung der OBT für das Pferd DopfB Startverbot aus und wies dabei auf eine zwischen der OBT und der Rennbehörde in KflHHP getroffene Vereinbarung hin, wonach Pferde aus KffHHIIV? für die kein Fohlenschein und keine Ausfuhrgenehmigung vorgelegt werden könne, in Westberlin keine Starterlaubnis erhalten sollen. Der: Kläger erhoben mit dem zu erteile ten hätten durq hat gegen die OBT und den Trabrennverein Klage Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung' von 2 ODO DM - West zu verurteilen und sie weiterhin zu verurteilen, ihm Starterlaubnis für das ihm gehörige Pferd Dono Der Kläger hat dazu vorgebracht, die Beklagil das Startverbot gegen ihre Amts- und Vertragspflichten gehandelt, da dieses Startverbot gegen die allgemeine Teilnahmeberechtigung des Klägers an dem Rennen des Trabrennvereins verstoßen habe und daher unzulässig gewesen sei* Der dem Kläger dadurch entstandene Schaden betrage mindestens 2 000 DM, die als Teilbetrag geltend gemacht werden, ±>ie Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragte Sie haben vorgetragen, dass ihre Maßnahmen, für schwarz aus; eingeführte Pferde keine Startgenehmigung zu ge- ; ben, läge c urch die politischen Verhältnisse und die besondere es Kennsports in Berlin gerechtfertigt seien. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen= Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und unter Abanderun" seines früheren Klageantrags beantragt, L. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass beide Beklagte die Starterlaubnis für das ihm gehörige Trabrennpferd Do^Ü^ verweigert haben, 26 die Beklagten zu verurteilen, dass das ihm gehörige Trabrennpferd Starterlaubnis erhält,, Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er nahm vor Eintritt in die mündliche Verhandlung die Revision gegen den beklagten Trabrennverein zurück und beantragt; gegen die beklagte OBT nach dem in der Berufungsinstanz ge- , stellten Antrag zu 1) zu erkennen und den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu 2) für erledigt zu erklären. Die beklagte "OBT beantragt , die Revision zurückzuweisen,, und der beklag zurückgenommenen Revision aufzuerlegen. te Trabrennverein beantragt, dem Kläger die Kosten der Bnts cheidungsgründe^ Tie Revision ist nicht begründete Ziffer 2 ZPO n ferten Betrags Dem in der Revisionsinstanz noch aufrecht erhaltenen, auf Leistung von Schadensersatz gerichteten Antrag steht bereits entgegen, dass er den Erfordernissen des § 253 Abs 2 icht entspricht, weil er nicht auf einen bezif-sondern nur allgemein auf Schadensersatz lautet. Wenn das Berufungsgericht dazu lediglich ausführt, dass aus dem Pehlen ein Schadensersatz noch nicht, von hem Weg stehen noch nichtjW:w± der Schluss ge d e n s e r s a t zkl ag gesehen werden Schluss an die schieden hat, Grundlagen für der notfalls u ier bestimmten Summe im Klageantrag bei einem ; ansp r u c h d i e Unzulässigkeit des Klag e ans pruch s vornherein folge, so bleibt es damit auf hal-: denn aus diesem an sich richtigen Satz kann e das durch das Berufungsgericht geschehen ist, szogen werden, dass dann in jedem Pall bei Schalen von einer Bezifferung des Klageanspruchs abkönne u Dies ist vielmehr, wie der Senat im An-Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits ent-nur dann zulässig, wenn die Klage genügend die Anwendung des richterlichen Ermessens bei 1 inter Heranziehung des § 287 ZPO festzustellenden Schadenshöhe enthält (BGHZ 4, .'138).? Bus ist hier aber in keiner Weise der Pall« Der Kläger begnügt sich damit, Ersatz des aus dem Startverbot'.entstandenen Schadens zu verlangen.-Auch wenn man aus diesem Antrag noch entnehmen will, dass es sich bei dem gleitend gemachten Schaden um den Entgang von Rennpreisen handelt., so enthält doch der Vortrag des Klägers nichts darüber, ob und in welcher Höhe der Hengst DoflBE bisher' beim Trabrennen Preise erzielt hat und ob und in welcher Höhe in Zukunft noch Preise zu erwarten gewesen wären, falls die Starterlaubnis nicht zurückgenommen worden wäre. Das Gericht ist also nach dem eigenen Vorbringen des Klägers überhaupt nicht . in der Lage, den Schaden des Klägers - sei es auch nur im Wege der freien Schätzung - festzustellen* Unter diesen Umständen entspricht der unhezifferte Schadensersatzanspruch nicht der für eine Leisoungsklage notwendigen Voraussetzung der Bestimmt- . heit oder Bestimmbarkeit des Anspruchs. Die Die Klage ist daher schon aus diesem Grund unzulässig,'-Vorderurteile sind demnach, wenn auch nicht in der Be- gründung, so doch im Ergebnis, richtig. Die Revision musste deshalb als unbegründet zurückgewi" sem werden, ohne dass es auf die Begründetheit der Klage und auf die Ausführungen der Revision hierzu in materieller und,.' verfahrensrechtlicher Hinsicht noch ankommt„ 4 '• -Vf; ruc Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Revision zu- \ kgewiesen wurde, auf § 91 ZPO, soweit die Revision zurück^ genommen wurde, auf §§ 566, 515 Abs 3 ZPO Dr, Geiger Rietschel Dro Kreft I I 1 V/olany DrV Beyer