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BGH

Gericht: BGH

2, Es wird festgestellt, daß beide Beklagte als Gesamtschuldner verpflicht er sind, dem Kläger den noch nicht zu beziffernden jetzigen und künftigen Schaden aus An* laß des Unfalls vom 11, Juni 1949 zu ersetzen. Juni 1949 befand sich der Kläger mit 6 weiteren Personen (darunter 2 Prauen und 2 Kindern) auf dem Weg von zur und Da bei wollte er auch die über die große L Der Kläger nimmt die Beklagten für seinen Schaden aus diesem Unfall in Anspruch und hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 30,80 DM durch den Unfall entstandener Spesen, 2975 DM entgangener Verdienst bis 30. Oktober 1949 sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes von "vorschlagsweiseM 5000 DM zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklag-ten als Gesamtschuldner dem Kläger auch allen weiteren noch nicht bezifferbaren gegenwärtigen und künftigen. Sie haben die Verantwortung für die Verkehrssicherungspflicht hinsicht-, lieh der Brücke jeweils dem anderen Beklagten zugeschoben. Beide Beklagte haben außerdem vorgetragen, den Kläger treffe- ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall; denn die Brücke sei infolge Überlastung zusammengebrochen; der Kläger hätte wissen müssen, daß eine solche Brücke nicht gleichzeitig von 7 Personen betreten werden dürfe * rieht hat auf die Berufung des Klägers und des beklagten Freistaates Bayern gegen beide Beklagte als Gesamtschuld-ner den Leistungsanspruch des Klägers dem Grunde nach zu Zur Entscheidung in der Revisionsinstanz steht in erster Linie die Mitverursachung und das Mitverschulden des Klägers an dem Unfall« dern auch durch das Verhalten des Klägers verursacht worden, weil dieser die Brücke gleichzeitig mit 6 anderen Personen betreten und damit die Brücke.mehr als im allgemeinen üblich belastet habe. Mityersohuldens^ 4es Klägers führt das Berufungsgericht aus, der Kläger habe gewußt, daß die im Tal gelegenen Wege und Brücken in Gebirgsgegenden aus zeitbeding ten Gründen jahrelang vernachlässigt und im Juni 1949 zu dem großen Teil noch nicht instandgesetzt gewesen Er habe also die Unsicherheit der Wegeanlagen gekannt, und er hätte Der Kläger hätte es daher auf keinen Fall zulassen dürfen, daß die Brücke Die Beklagten haben zwar im ersten Rechtszug behaupte die Ehefrau des Klägers habe bei der Polizei angegeben, daß ihr Mann und sie schon einige Tage vorher den schlechten Zustand der Brücke erkannt hätten. Dafür finden sich aber in de Strafakten keine Anhaltspunkte; die Beklagten haben im Beru-fungsi;echtszug diese Behauptung auch nicht wiederholt, Es ist aber auch im übrigen aus den Behauptungen der Beklagten noch aus der Lebenserfahrung etwas dafür zu entnehmen, daß der Kläger die Baufälligkeit der Brücke hätte erkennen um Insbesondere entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte damit rechnen müssen, daß im dahre 1949 die Brücken in dieser Gegend noch nicht aufgebaut seien, nicht der Lebenserfahrung. von einem ortsfremden Spaziergänger nicht verlangt werden, sich vier Jahre nach Beendigung des Krieges und ein Jahr nach der Währungsreform Gedanken darüber zu machen, inwieweit eine Brücke noch infolge der Kriegsereignisse vernachlässigt und ausbesserungsbedürf ist umso weniger in einer Gegend wieder durch den Fremdenverkehr belebt ist* Mit Recht weist die Revi auch darauf hin, daß in dieser holzreichen Ge gend der Kläger mit einer Unterlassung der Ausbesserung infol folge Materialmangels nicht zu rechnen brauchte. Witterung, die noch keinesfalls auf eine Verminderung ihrer Tragfähigkeit schließen zu lassen brauchen, Baß der Kläger die tatsächlich vorhandenen Schäden gesehen hatte oder hätte sehen müssen, ist nicht festgestellt und auch nicht behauptet worden* er den schlechten Zustand der Brücke nicht erkannt hat, so könnte ein Verschulden nur noch darin gesehen werden, daß er die Brücke gemeinschaftlich mit 6 anderen Personen betreten hat und daß er dies auch bei einer Brücke, von der er annehmen durfte, daß sie ordnungsgemäß instand gehalten ist, nicht hätte tun dürfen* Hierzu stellt das Berufungsgericht lediglich fest, daß auch rechtzeitig instandgesetzte Brücken in einer Gebirgsgegend "einer solchen Überbelastung häufig nicht gewachsen" seien. Das Berufungsgericht läßt nämlich die Frage offen, ob dies auch für die zusammengestürzte Brücke gilt für den Fall, daß sie rechtzeitig instandgesetzt worden wäre. Die Feststellungen des Berufungsgerichts und die zu dem Gegenstand des Tatbestands gemachten Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, insbesondere die darin enthaltenen Lichtbilder, ergeben vielmehr im Gegenteil, daß der Kläger, der, wie ausgeführt, ohne Ver- die Brücke etwa 14 Tage vor dem Unfall von 5 Männern, darunter 3 Forstbeamten, auf ihre Tragfähigkeit untersucht und gleichzeitig betreten worden war. so muß daraus gefolgert werden, daß die Brücke, abgesehen von ihren Schäden, ihrer Konstruktion nach durchaus den An-schein hatte» auch die Belastung durch den Kläger und seine Begleiter auszuhalten. Unter diesen Umständen kann dem Kläger aber auch kein Schuldvorwurf daraus gemacht werden, daß er für sich und seine Begleiter, unter denen sich 2 Freuen und 2 Kinder befanden, die also kaum viel schwerer gewesen sein dürften als die 5 Männer, von derselben Annahme ausging. 4* Das Urteil des Berufungsgerichts war deshalb, soweit der Kläger mit seinen Ansprüchen in der in der Revisionsinstanz geltend gemachten Höhe abgewiesen worden ist, aufzuheben, der Klageanspruch unter entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der in der Revisionsinstanz aufrechterhaltenen Ansprüche dem Grunde• nach für voll gerechtfertigt zu erklären und dem Reststel-

BegleiterBrückeUnfallMünchenBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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Verkündet am 1. Juni 1953
Fieser, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
 gegen
den	Zweig	e.V,
vertreten durch den Vorstand,
2. den Freistaat Bayern, vertreten durch die Oberfinanzdirektion München, Zweigstelle München, Ismanningerstraße 35
Beklagte zu l) Berufungsbeklagte, zu 2) Berufungskläger, zu 1) und 2) Revisionsbeklagte ,
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Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 1): Rechtsanwalt
 Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Br. Kreft, Br. Wolany und Br, Beyer
 für Recht erkannt:
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Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 2. Juli 1951 teilweise aufgehoben und das Teil-und Zwischenurteil der 8. Zivilkammer des Landger-richts in München - II vom 29. Juli 1950 teilweise abgeändert und neu gefaßt:
lfl. Bie Klage gegen beide Beklagte wird hinsichtlich
 folgender Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt:
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30*80 DM durch den Unfall entstandene Spesen*
2975,— UM entgangener Verdienst bis 30» September 1343
850,— DM monatliche Unterhaltsrente vom 10 Oktober«
1949	bis 31* Januar 1950 und	1
*350,— DM monatliche Unterhaltsrente vom 1, Februar
1950	bis 31* Dezember 1950
abzüglich auf Grund einstweiliger Verfügung des Lan^e-
richts München vom 10* Dezember 1949 bereits bezahlten .	3600,— DM,	I
sowie ein angemessenes Schmerzensgeld.	I
2, Es wird festgestellt, daß beide Beklagte als Gesamtschuldner verpflicht er sind, dem Kläger den noch nicht zu beziffernden jetzigen und künftigen Schaden aus An* laß des Unfalls vom 11, Juni 1949 zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten,
 Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Am 11. Juni 1949 befand sich der Kläger mit 6 weiteren Personen (darunter 2 Prauen und 2 Kindern) auf dem Weg von
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und
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bei wollte er auch die über die große L
führende Holz
 brücke überschreiten. Br ging an der Spitze, die 6 anderen
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Personen folgten ihm hintereinander nach. Als sämtliche Per sonen gleichzeitig auf der Brücke waren, brach diese teilweise zusammen und alle stürzten in das Bachbett. Der Kläger fiel mit dem Kopf auf einen Stein und zog sich schwere
 Verletzungen

unter anderem einen Schädelbasisbruch zu.
Der Kläger nimmt die Beklagten für seinen Schaden aus diesem Unfall in Anspruch und hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 30,80 DM durch den Unfall entstandener Spesen, 2975 DM entgangener Verdienst bis 30. September.1949 und einer laufenden Unter-haltsrente von 850 DM monatlich ab 1. Oktober 1949 sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes von "vorschlagsweiseM 5000 DM zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklag-ten als Gesamtschuldner dem Kläger auch allen weiteren noch nicht bezifferbaren gegenwärtigen und künftigen. Schaden zu . ersetzen hätten.
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Er hat vorgebracht, ein Balken der Brücke habe einen Knick gehabt, der von der Jachenauer Seite her nicht sichtbar gewesen sei. Dadurch sei die Brücke nicht mehr hinreichend tragfähig gewesen und deshalb zusammengebrochen< Die
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Beklagten hätten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie die schadhafte Brücke nicht rechtzeitig instandgesetzt oder es unterlassen hätten, die Brücke zu sperren oder Warnungstafeln aufzustellen.
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Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben die Verantwortung für die Verkehrssicherungspflicht hinsicht-, lieh der Brücke jeweils dem anderen Beklagten zugeschoben.
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Der beklagte Staat hat überdies eine Ausbesserungsbedürftig-keit der Brücke bestritten. Beide Beklagte haben außerdem
 vorgetragen, den Kläger treffe- ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall; denn die Brücke sei infolge Überlastung zusammengebrochen; der Kläger hätte wissen müssen, daß eine solche Brücke nicht gleichzeitig von 7 Personen betreten werden dürfe *
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Das Landgericht hat die Klage gegen die Sektion abgewiesen und gegen den Freistaat Bayern den Leistungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Peststellungsantrag entsprochen. Die Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers hat es dem Schlußurteil über die Höhe des Anspruchs Vorbehalten, Das Oberlandesge-
rieht hat auf die Berufung des Klägers und des beklagten
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Freistaates Bayern gegen beide Beklagte als Gesamtschuld-ner den Leistungsanspruch des Klägers dem Grunde nach zu
V3 für gerechtfertigt erklärt und dem Peststellungsanspruch
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zu y3 stattgegeben, im übrigen die Berufungen zurückgewiesen .
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.Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt mit dem Antrag auf volle Verurteilung beider Beklagten, Im Laufe des Revisionsverfahrens hat der Kläger seinen Antrag hinsichtlich der Unterhaltsrente ermäßigt auf 850 DM monatlich vom 1. Oktober 1949 bis 31. Januar 1950 und 350 DM monatlich vom 1. Februar 1950 bis 31. Dezember 1950 abzüg-lieh auf Grund einstweiliger Verfügung des Landgerichts Kün chen vom 10. Dezember 1949 bereits bezahlter 3600-DM. Die Beklagten beantragten Zurückweisung der Revision.
Ent scheidungsgründe:
Zur Entscheidung in der Revisionsinstanz steht in erster Linie die Mitverursachung und das Mitverschulden des Klägers
 an dem Unfall«

1. Zur Trage der Ursächlichkeit stellt das Berufungsge
 rieht fest, der Einsturz der Brücke sei nicht, nur durch den
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schlechten auf die Unterlassung der erforderlichen Verkehrs
 sicherungsmaßnahraen zurückzuführenden Zustand der Brücke, son
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dern auch durch das Verhalten des Klägers verursacht worden, weil dieser die Brücke gleichzeitig mit 6 anderen Personen betreten und damit die Brücke.mehr als im allgemeinen üblich belastet habe.
Diese Feststellung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Ursächlichkeit des Verhaltens des Klägers läßt sich auch, entgegen der Auffassung der Revision, nicht deshalb verneinen, weil der Kläger als erster vorangegangen ist, also nicht er', sondern seine Begleiter nicht den erforderlichen Abstand gehalten hätten«, Die Revision verkennt dabei, daß der Kläger als Führer der Kolonne durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, darauf hinzuwirken, daß seine Begleiter ihm auf der Brücke nur in gewissen Abständen nachfolgten und keinesfalls die Brücke alle gleichzeitig betraten. Sein Verhalten muß also hinsichtlich..der Überbelastung der Brücke ebenso als ursächlich angesehen werden, wie das
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seiner Begleiter.
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Zur Frage . des. Mityersohuldens^ 4es Klägers führt das
 Berufungsgericht aus, der Kläger habe gewußt, daß die im Tal gelegenen Wege und Brücken in Gebirgsgegenden aus zeitbeding ten Gründen jahrelang vernachlässigt und im Juni 1949 zu dem
 großen Teil noch nicht instandgesetzt gewesen
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 also die Unsicherheit der Wegeanlagen gekannt, und er hätte
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auch damit rechnen müssen daß die L
brücke lange Zeit nicht mehr erneuert worden sei. Diese Brücke könne auch nicht mehr den Eindruck eines neuen, jeder Belastung gewachsenen Bauwerks gemacht haben, auch wenn der Kläger den schon vorher geknickten Tragbalken nicht bemerkt haben sollte. Der Kläger
 hätte es daher auf keinen Fall zulassen dürfen, daß die Brücke
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gleichzeitig mit ihm von seinen Begleitern betreten wurde Auch ein scheinbar festes Bauwerk sei bereits in normalen
 Zeiten, in denen im allge
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 standsetzung gerechnet werden könne, einer solchen Überbe lastung häufig nicht gewachsen.
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Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind
 begründet.
a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Unsicherheit der W'egeanlagen gekannt, findet, worauf
 die Revision mit Recht hinweist, in der Beweisaufnahme keine
 Stütze. Die Beklagten haben zwar im ersten Rechtszug behaupte die Ehefrau des Klägers habe bei der Polizei angegeben, daß ihr Mann und sie schon einige Tage vorher den schlechten Zustand der Brücke erkannt hätten. Dafür finden sich aber in de
 Strafakten keine Anhaltspunkte; die Beklagten haben im Beru-fungsi;echtszug diese Behauptung auch nicht wiederholt,
 Es ist aber auch im übrigen aus den Behauptungen der Beklagten noch aus der Lebenserfahrung etwas dafür zu entnehmen,
 daß der Kläger die Baufälligkeit der Brücke hätte erkennen um
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damit hätte rechnen müssen. Insbesondere entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte damit rechnen müssen, daß im dahre 1949 die Brücken in dieser Gegend noch nicht aufgebaut seien, nicht der Lebenserfahrung. Es kann viefi
 mehr im Gegenteil, wie die Revi
 zutreffend ausführt
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 einem ortsfremden Spaziergänger nicht verlangt werden, sich vier Jahre nach Beendigung des Krieges und ein Jahr nach der Währungsreform Gedanken darüber zu machen, inwieweit eine Brücke noch infolge der Kriegsereignisse vernachlässigt und
 ausbesserungsbedürf
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 umso weniger in einer Gegend
 wieder durch den Fremdenverkehr belebt ist* Mit Recht weist
 die Revi
 auch darauf hin, daß in dieser holzreichen Ge
 gend der Kläger mit einer Unterlassung der Ausbesserung infol folge Materialmangels nicht zu rechnen brauchte.
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Es kann dem Berufungsurteil auch darin nicht gefolgt
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werden, daß allein das nicht mehr neue Aussehen der Brücke
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dem Benutzer schon hätte Anlaß geben müssen, an ihrer Trag-fähigkeit zu zweifeln- Schon nach wenigen Jahren zeigt eine
 solche Brücke äußerlich Abnutzungserscheinungen durch die
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Witterung, die noch keinesfalls auf eine Verminderung ihrer Tragfähigkeit schließen zu lassen brauchen, Baß der Kläger die tatsächlich vorhandenen Schäden gesehen hatte oder hätte sehen müssen, ist nicht festgestellt und auch nicht behauptet worden*
b) Kann somit den Kläger kein Verschulden treffen, wenn. er den schlechten Zustand der Brücke nicht erkannt hat, so könnte ein Verschulden nur noch darin gesehen werden, daß er die Brücke gemeinschaftlich mit 6 anderen Personen betreten hat und daß er dies auch bei einer Brücke, von der er annehmen durfte, daß sie ordnungsgemäß instand gehalten ist, nicht hätte tun dürfen* Hierzu stellt das Berufungsgericht lediglich fest, daß auch rechtzeitig instandgesetzte Brücken in einer Gebirgsgegend "einer solchen Überbelastung häufig nicht
 gewachsen" seien. Diese allgemeine. Feststellung ist nicht ge-
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eignet, ein Verschulden des Klägers zu diesem Punkt anzunehmen. Das Berufungsgericht läßt nämlich die Frage offen, ob dies auch für die zusammengestürzte Brücke gilt für den Fall, daß sie rechtzeitig instandgesetzt worden wäre. Die Feststellungen des Berufungsgerichts und die zu dem Gegenstand des Tatbestands gemachten Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, insbesondere die darin enthaltenen Lichtbilder, ergeben vielmehr
 im Gegenteil, daß der Kläger, der, wie ausgeführt, ohne Ver-
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schulden von einem ordnungsgemäßen baulichen Zustand der Brücke
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 ausgehen durfte, auch ohne Verschulden annehmen durfte, die Brttk-ke halte eine Belastung von 7 Personen aus. Die Brücke bestand nach den Angaben des Polizeikommissars La<^H^ aus mehreren 8 - 9 m langen, mit Eisenklammern befestigten "Baumstämmen von beachtlicher Stärke". Auch nach den Lichtbildern mußte es sich um große feste Stämme gehandelt haben. Hinzu kommt weiter, daß
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die Brücke etwa 14 Tage vor dem Unfall von 5 Männern, darunter 3 Forstbeamten, auf ihre Tragfähigkeit untersucht und gleichzeitig betreten worden war. Daraus muß geschlossen werden, daß diese Männer davon ausgegangen waren, die Brücke halte eine solche Belastung aus, denn es kann schwerlich angenommen werden, daß sie die Gefahr eines Absturzes in das Bachbett hatten auf sich nehmen wollen. Gingen aber nun diese 5 Männer, die als Forst-und Polizeibeamte sogar sachverständig gewesen sein dürften,
 davon aus. daß d
Brücke sie gleichzeitig tragen kann
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so
 muß daraus gefolgert werden, daß die Brücke, abgesehen von ihren Schäden, ihrer Konstruktion nach durchaus den An-schein hatte» auch die Belastung durch den Kläger und seine Begleiter auszuhalten. Unter diesen Umständen kann dem Kläger aber auch kein Schuldvorwurf daraus gemacht werden, daß er für sich und seine Begleiter, unter denen sich 2 Freuen und 2 Kinder befanden, die also kaum viel schwerer gewesen sein dürften als die 5 Männer, von derselben Annahme ausging.
3
Ein Mitverschulden
 des
Klägers ist somit entgegen
 der Auffassung des Berufungsgerichts nicht feststellbar
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 Frage der Schadensverteilung bedarf es nicht mehr, so daß die Frage, inwieweit die Feststellung des Schuldgrades der Nachprüfung der Revisionsinstanz unterliegt, auf sich beruhen kann.
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Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der

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und Schuld der beiden . Beklagten lassen
 keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Senat macht sich auch
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die Auffassung des Berufungsgerichts zu eigen
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4* Das Urteil des Berufungsgerichts war deshalb, soweit der Kläger mit seinen Ansprüchen in der in der Revisionsinstanz geltend gemachten Höhe abgewiesen worden ist, aufzuheben, der Klageanspruch unter entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der in der Revisionsinstanz aufrechterhaltenen Ansprüche dem Grunde• nach für voll gerechtfertigt zu erklären und dem Reststel-
lungsanspruch in vollem Umfang stattzugeben*
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Die Entscheidung über die Kosten, einschließlich der der Revision, war zweckmäßigerweise dem Schlußurteil im Verfahren über die Höhe des Leistungsanspruchs vorzubehalten „
Dr, Geiger	Rietschel	Dr*	Kreft
 Dr. Wolany	Dr.. Beyer

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