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BGH

Gericht: BGH

GrundG Art 34 BGB § 839 Rechtssatz?, Kurier fahr ten eines Bundesministeriums, die der Beförderung von Dienstpost zu anderen obersten Bundesbehörden dienen, haben hoheitlichen Charakter, Für Schäden aus einem bei einer solchen Fahrt durch den Fahrer schuldhaft verursachten Verkehrsunfall tritt somit die Staatshaftung ein. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr»Pagendarm, Rietschel, Dr «WeberJ Dr« Kreft und Dr*Wolany für Recht erkannt* • weil er zu schnell über die Kreuzung gefahren sei« Im übrigen scheide eine Haftung nach Art 34 GrundG auch deshalb aus, weil der Kraftfahrer OfHP bei der Fahrt nicht in iusübung öffentlicher Gewalt gehandelt habe« Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die auf die Abweisung der KJage hinsichtlich 245 DM Red.säaufwendungen und * des Schmerzensgeldes beschränktet Berufung des Klägers den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Die Entscheidung über den Anspruch des Klägersä in Höhe von 245 DM für Reiseaufwendungen wurde zurückge-stellto • Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt und die Revision nachträglich auf den Schme^zensgeld-anspruch beschränkt* Sie beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Vorderurteils die Berufung des Klägers hinsichtlich des•Schmerzensgeldanspruchs zurückzuweisen* Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision* 1» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die beklagte Bundesrepublik dem Kläger nicht nur nach § 7 KPG haftet, sondern die K3.age auch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG begründet ist, woraus sich auch die Begründetheit des Schmerzensgeldanspruches ergebe« Der Kraftfahrer habe sich auf einer Dienstfahrt befunden und diese Dienstfahrt habe in Ausübung eines öffentlichen Amtes stattgefunden« Es sei davon auszugehen, daß sich die Tätigkeit eines Ministeriums, soweit sie im Schriftverkehr mit anderen höchsten Bundesbehörden ihren Niederschlag finde, in hoheitsrechtlichem Rahmen bewege« Die Tätigkeit eines Kraftwagenkuriers verwirkliche zwar nicht unmittelbar hoheitliche Aufgaben, doch müßten auch solche Kraftwagenfahrten als Ausübung öffentlicher Gewalt angesehen werden, die zwar nicht selbst unmittelbar diie Erfüllung hoheitlicher Aufgaben darstellen« wohl aber dem Zwecke ihrer Erfüllung dienen, sei es zu ihrer Vorbereitung, sei es zu ihrem Abschluß« Hierfür seien nicht zuletzt auch rechtspolitische Gesichtspunkte maßgebend, nämlich das Postulat der vollen Verantwortung des Staates für widerrechtliche schuldhafte Amtspflichtsverletzungen und die Bewahrung der Beamten vor dem unmittelbaren Zugriff des Verletzten« Wenn der Staat es für notwendig erachte, Kraftfahrzeuge in immer größerem Umfange der Hoheitsverwaltung dienstbar zu machen, so erscheine es auch geboten, in gleichem Umfang die unbeschränkte Haftung des Staates auf widerrechtlich schuldhafte Schadenszufügungen bei Dienstfahrten mit Kraftwagen auszudehv nen« Der Kraftfahrer CilBP habe auch nicht nur rein mechanische und untergeordnete Dienste wshrgenommen« Die Führung des Kraftwagens durch ihn sei vielmehr ein wesentlicher und nicht einfacher' Bestandteil der Erfüllung hoheitliche* Aufgaben gewesen; schäftes dient, "die in einer solchen Beziehung zu der unmittelbaren Verwirklichung des staatshoheitlichen Zieles steht, daß sie mit dieser als ein einheitlicher lebensvorgang angesehen wird*1» Dabei ist es wesentlich, "ob ein genügend enger innerer und äußerer Zusammenhang zwischen der schädigenden Diensthandlung und der tatsächlichen hoheitlichen Betätigung besteht1* und nicht "die schädigende Handlung nur in einer äußeren zeitlichen und gelegenheitsmäßigen Beziehung zu der Ausübung der staatshoheitlichen Betätigung steht"« Ob das eine oder andere zutrifft, kann nur auf Grund der Lage des einzelnen Falles entschieden werden« * c) In dem zur Entscheidung stehenden Fall sind entgegen der Auffassung der Hevision die Voraussetzungen für die Annahme gegeben, daß zwischen der Fahrt des Kraft-fahr er s und der hoheitlichen Handlung, hier dem Schriftverkehr des Ministeriums, ein so enger innerer und äußerer Zusammenhang besteht, daß diese Fahrt als hoheitliche Diensthandlung anzusehen ist« Die - wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat - regelmäßig und in der Hegel noch mit einer Begleitperson versehenen Kurierfahrten des Ministeriums sind von diesem zu dem Zweck organisiert, Briefe und Akten, also Dienstpost, zu ande-ren Behörden, insbesondere den obersten Bundesbehörden, sicher und beschleunigt zu befördern« Durch diese Organisation ist nach der Auffassung des Senats ein so enger Zusammenhang mit der hoheitlichen Betätigung des Ministeriums gegeben, daß auch diese Kurierfahrten als hoheitliche Handlungen aufgefaßt werden müssen« Ist das aber zu bejahen, dann kann es auch nicht darauf ankernden, ob bei einer solchen Kurierfahrt einmal ausnahmsweise keine Post hoheitlichen Inhalts befördert wird» Die von der Hevision aufgeworfene Frage, ob und inwieweit Fahrten, die a) Die Revision rügt jedoch, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers mit unzureichender Begründung und auf Grund unzureichender Aufklärung verneint habe. Sie führt ausg Das Berufungsgericht habe gesagt, eine nur gering überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Klägers könne gegenüber der weit überwiegenden Söhadensverursachung durch die Beklagte nicht ins Gewicht fallen« Dabei habe das Berufungsgericht verkannt, daß für diesen Gedankengang erst Kaum sei, wenn festgestellt werde, daß der Unfall auch bei Einhaltung der damals noch bestehenden Geschwindig-keitshöchstgrenze von 40 st/km erfolgt wäre« Das geht fehl« Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß bei Einhaltung der gesetzlichen Geschwindigkeitsgrenze durch den Kläger der Unfall möglicherweise nicht eingetreten wäre« Das ergibt sich daraus, daß es bei seiner Abwägung von einer überwiegenden (nicht alleinigen!) wenn auch geringen Überschreitung der Geschwindigkeitshöchstgrenze unterstellt hat« Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Abwägung von Verursachung und Schuld der Parteien läßt auch nicht erkennen, daß es diesem Umstand nicht hinreichend Bechnung getragen hat* Damit erledigt sich auch die in diesem Zusammenhang erhobene weitere Rüge der Verletzung des § 139 ZPO, die dahin geht, das Berufungsgericht habe zu der Frage, ob die etwaige Überschreitung der Geschwindigkeitsgrenze den Unfall mit verursacht hat, nicht den Antritt eines Sachverständigenbeweises angeregto Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Abwägung nicht berücksichtigt, daß der Kläger unbekümmert weitergefahren sei, obwohl er die Verletzung seines Vorfahrtsrechts durch den Fahrer der Beklagten habe erkennen müssen« Aus den eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage des Mitverschul- dens (S 10 des Urteils) ist das Gegenteil ersichtliche Das Berufungsgericht hat dort ausgeführt, dem Kläger könne es nicht zur Bast gelegt werden, daß er sein Kraftrad in der Kreuzung nicht mehr verhalten und daß er nicht die gerade Fahrtrichtung beibehalten habe» da er möglicherweise durch das falsche Verhalten des Fahrers der Beklagten verwirrt worden sei $ das sei zu demindest als Möglichkeit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen* Das Berufungsgericht hat also entgegen der Auffassung der Eevision sich mit der Frage, ob der Kläger ■. Diese Büge ist unbegründet* Einmal handelt es sich bei den von der Eevision gegen die Stadt Godesberg erhobenen ^orwürfen nicht um den Vorwurf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, sondern um den V0rwurf» daß nicht die erforderlichen» nach § 3 StVO der Polizei obliegenden Sicherungsmaßnahmen zur Kegelung des Verkehrs getroffen worden sindo Insoweit käme also, wenn diese Vorwürfe überhaupt begründet wären» nur eine Amtspflichtverletzung des verantwortlichen Polizeiträgers in Frage, die daraus sich etwa ergebenden Ansprüche des Klägers könnten dann aber nicht als anderweitige Ersatzansprüche im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB herangezogen werden* trotz offensichtlicher Gefahrenlage oder völlig unzureichende und offensichtlich falsche Maßnahmen Vorgelegen haben, ist nicht ersichtlicho Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen«

Zitierte Normen: § 839 BGB
hoheitlichUnfallBerufungsgerichtKreuzungKraftfahrerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

das Nachschlagewerks'
Echt für die Amtliche Sammlung^
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Gesetz? GrundG Art 34 BGB § 839
Rechtssatz?, Kurier fahr ten eines Bundesministeriums, die
 der Beförderung von Dienstpost zu anderen obersten Bundesbehörden dienen, haben hoheitlichen Charakter, Für Schäden aus einem bei einer solchen Fahrt durch den Fahrer schuldhaft verursachten Verkehrsunfall tritt somit die Staatshaftung ein.
Aktenzeichens III 2E 306/54	Bonn
 Urteil des BGH vom 28„ November 1955 DBG Köln
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in za -506/54
Verkündet ItoProtokoil qm 28o November 1955 P’veser, Justizangestc dis Urkundsbeamter c|er Geschäftsstelle
 Im Namen d e s Volkes
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In den Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschlands vertreten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit*
Beklagten? Berufungsbeklagten, Berufungs-Klägerin und Revisionski *.ge.r in,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ProfoDr
 gegen
den Monteur Heinz ßchPP,	a% dp WpP, ScpMtr« B,
Post Z>BP aaRpP,
Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagtenf
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr»Pagendarm, Rietschel, Dr «WeberJ Dr« Kreft und Dr*Wolany
 für Recht erkannt* •
Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21« Oktober 1954 wird zurückgewiesen« Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
 
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(Tatbestands
 Am 21 o September 1951 kam es zwischen dem von dem Kläger gefahrenen Kleinkraftrad und einem Personenkraftwagen der beklagten Bundesrepublik? der von dem Kraftfahrer gefahren wurde« zu einem Zusammenstoß auf der Kreuzung der Ud^straße und der Ho®straße in Bad Gfl^-Die von dem Kläger befahrene U^^straße ist Hauptverkehrsstraße 5 hierauf weist ein 20 m vor der Kreuzung in der Ho^straße befindliches Dreieekschild hin«, Der Kraftfahrer	hatte	den	Auftrag?	Dienstpost	für den
 Bundesminister für den Marshallplan mit dem Kraftwagen zu dem Bundeshaus nach Bonn zu bringen* In seiner Begleitung befand sich der jhntsgehilfe
 Der Kläger nimmt die Bundesrepublik für seinen bei dem Unfall entstandenen Sachund Xorpersehaden in Anspruch«
Er hat Klage erhoben mit den. Antrag? die-Bundesrepublik zur Zahlung von 1«661«80 DM nebst Zinsen und eines Schmerzensgeldes zu verurteilen und festzustellen? daß die Beklagte verpflichtet sei, allen künftigen Schaden des Klägers aus dem Unfall zu ersetzen« Dazu hat er vorgetragen? der Unfall sei auf die schuldhafte Nichtbeachtung seines Vorfahrtsrechts durch	zurückzuführen«	Dafür ha-
be die beklagte Bundesrepublik nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG zu haften«
Die Bundesrepublik hat die Abweisung der Klage beantragt« Sie bestreitet ein Verschulden des	zu-
mindest treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden? weil er zu schnell über die Kreuzung gefahren sei« Im übrigen scheide eine Haftung nach Art 34 GrundG auch deshalb aus, weil der Kraftfahrer OfHP bei der Fahrt nicht in iusübung öffentlicher Gewalt gehandelt habe«
 
Der gleichzeitig gegen	anhängig	gemachte
 Rechtsstreit ist im Einvernehmen mit den Parteien in der ersten Instanz zu dem Ruhen gekommen»
Durch Teilurteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 1*020*35 DM verurteilt und unter Zurückstellung der Entscheidung Uber einen Betrag von 229 DM und über den Peststellungsanspruch-die Klage in Höhe von 412*45 DM und hinsichtlich <3es Schmerzensgeldanspruchs abgewiesen»
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die auf die Abweisung der KJage hinsichtlich 245 DM Red.säaufwendungen und * des Schmerzensgeldes beschränktet Berufung des Klägers den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Die Entscheidung über den Anspruch des Klägersä in Höhe von 245 DM für Reiseaufwendungen wurde zurückge-stellto •
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt und die Revision nachträglich auf den Schme^zensgeld-anspruch beschränkt* Sie beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Vorderurteils die Berufung des Klägers hinsichtlich des•Schmerzensgeldanspruchs zurückzuweisen* Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision*
Entseheidungsgründe*
1» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die beklagte Bundesrepublik dem Kläger nicht nur nach § 7 KPG haftet, sondern die K3.age auch nach § 839 BGB in Verbindung
 mit Art 34 GrundG begründet ist, woraus sich auch die Begründetheit des Schmerzensgeldanspruches ergebe« Der Kraftfahrer	habe	sich	auf einer Dienstfahrt befunden
 und diese Dienstfahrt habe in Ausübung eines öffentlichen Amtes stattgefunden« Es sei davon auszugehen, daß sich die Tätigkeit eines Ministeriums, soweit sie im Schriftverkehr mit anderen höchsten Bundesbehörden ihren Niederschlag finde, in hoheitsrechtlichem Rahmen bewege« Die Tätigkeit eines Kraftwagenkuriers verwirkliche zwar nicht unmittelbar hoheitliche Aufgaben, doch müßten auch solche Kraftwagenfahrten als Ausübung öffentlicher Gewalt angesehen werden, die zwar nicht selbst unmittelbar diie Erfüllung hoheitlicher Aufgaben darstellen« wohl aber dem Zwecke ihrer Erfüllung dienen, sei es zu ihrer Vorbereitung, sei es zu ihrem Abschluß« Hierfür seien nicht zuletzt auch rechtspolitische Gesichtspunkte maßgebend, nämlich das Postulat der vollen Verantwortung des Staates für widerrechtliche schuldhafte Amtspflichtsverletzungen und die Bewahrung der Beamten vor dem unmittelbaren Zugriff des Verletzten« Wenn der Staat es für notwendig erachte, Kraftfahrzeuge in immer größerem Umfange der Hoheitsverwaltung dienstbar zu machen, so erscheine es auch geboten, in gleichem Umfang die unbeschränkte Haftung des Staates auf widerrechtlich schuldhafte Schadenszufügungen bei Dienstfahrten mit Kraftwagen auszudehv nen« Der Kraftfahrer CilBP habe auch nicht nur rein mechanische und untergeordnete Dienste wshrgenommen« Die Führung des Kraftwagens durch ihn sei vielmehr ein wesentlicher und nicht einfacher' Bestandteil der Erfüllung hoheitliche* Aufgaben gewesen;
2o Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet«
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a)	Eine Voraussetzung der Amtshaftung ist, daß der Be-, amte seine Amtspflicht verletzt hat (§ 839 BGB)o Diese Voraus Setzung ist hier gegeben, denn der Kraftfahrer der Beklagten hat sich auf einer Dienstfahrt befunden, handelte also ' in Erfüllung seiner Amtspflicht•
Aber nicht in jedem Fall einer Amtspflichtverletzung . tritt die unmittelbare Haftung des Staates ein? erforderlich hierfür ist vielmehr, daß der Beamte auch ”in Ausübung der ihm. anvertrauten Öffentlichen Gewalt” (Art 131 WeimVerf). oder ”in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen .Amtes” (Art 34 GrundG) handelte,wobei zwischen diesen beiden Verfassungsbestimmungen trotz ihres verschiedenen Wortlautes hinsichtlich des Umfangs der Stäatshaftung kein grundsätzlicher Unterschied besteht (BonnoKomnuAnm II:3 zu Art 34? RGBK Anm 1 zu § 839 BGB)»
b)	Ausübung öffentlicher Gewalt oder eines öffentlichen Amtes ist jede dienstliche Betätigung eines Beamten, die sich nicht lediglich als Wahrnehmung bürgerlichrechtlicher Belange des Staates darstellt (so u.a. HGZ 126, .28 /ß2.7%
 155, 186 /1897? 161? 145 /T51?)o Dazu gehört einmal jede Dienstfahrt, mit der unmittelbar'Hoheitsaufgaben erfüllt werden, wie z.B. die Föhrt des Bostkraftwagens, der Briefe und Pakete befördert, weil hier die Erfüllung der Hoheitsaufgabe in der Beförderung des Postgutes bis zu dem Empfänger besteht, der Transport iia Kraftwagen also'ein wesentlicher Bestandteil des Beförderungsvorganges ist (BGH 16, 111 mit Nachweisen)• Nach der Auffassung des Beichsgerichte (RGZ 165, 365 ßlQ/tfJi 166, 1 /ß ff7)? der äs* Senat folgt, gehört dazu aber auch jede Handlung, die -/wenn auch nur mi^f®lbar - ”der Ausführung eines hoheitsrechtlichen Ge-
 
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schäftes dient, "die in einer solchen Beziehung zu der unmittelbaren Verwirklichung des staatshoheitlichen Zieles steht, daß sie mit dieser als ein einheitlicher lebensvorgang angesehen wird*1» Dabei ist es wesentlich, "ob ein genügend enger innerer und äußerer Zusammenhang zwischen der schädigenden Diensthandlung und der tatsächlichen hoheitlichen Betätigung besteht1* und nicht "die schädigende Handlung nur in einer äußeren zeitlichen und gelegenheitsmäßigen Beziehung zu der Ausübung der staatshoheitlichen Betätigung steht"« Ob das eine oder andere zutrifft, kann nur auf Grund der Lage des einzelnen Falles entschieden werden«	*
c)	In dem zur Entscheidung stehenden Fall sind entgegen der Auffassung der Hevision die Voraussetzungen für die Annahme gegeben, daß zwischen der Fahrt des Kraft-fahr er s	und der hoheitlichen Handlung, hier
 dem Schriftverkehr des Ministeriums, ein so enger innerer und äußerer Zusammenhang besteht, daß diese Fahrt als hoheitliche Diensthandlung anzusehen ist« Die - wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat - regelmäßig und in der Hegel noch mit einer Begleitperson versehenen Kurierfahrten des Ministeriums sind von diesem zu dem Zweck organisiert, Briefe und Akten, also Dienstpost, zu ande-ren Behörden, insbesondere den obersten Bundesbehörden, sicher und beschleunigt zu befördern« Durch diese Organisation ist nach der Auffassung des Senats ein so enger Zusammenhang mit der hoheitlichen Betätigung des Ministeriums gegeben, daß auch diese Kurierfahrten als hoheitliche Handlungen aufgefaßt werden müssen« Ist das aber zu bejahen, dann kann es auch nicht darauf ankernden, ob bei einer solchen Kurierfahrt einmal ausnahmsweise keine Post hoheitlichen Inhalts befördert wird» Die von der Hevision aufgeworfene Frage, ob und inwieweit Fahrten, die
 
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nicht der Beförderung hoheitliehen Schriftverkehrs dienen, wie zJo der Transport von Futzmitteln oder der Einkauf von. Briefmarken? hoheitlichen Charakter haben, braucht deshalb auch nicht entschieden zu werden»
d)	Ist die Kurierfahrt vom 21. September 1951 somit als eine hoheitliche Diensthandlung anzusehen, so ist sie das auch im vollen Umfange. Eine Aufspaltung in einen nicht hoheitlichen Teil (die Bewegung im öffentlichen Verkehr) und einen hoheitlichen Teil (die Beförderung der Dienstpost) ist? wie der Senat (BGHZ 16,. Ill 7112/37) bereits entschieden hat, nicht angängig. Daraus folgt dann aber auch, daß dem Fahrer gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern die Amtspflicht obliegt? die Verkehrsregeln, zu beachten. Denn dem hoheitlich handelnden Beamten obliegt auch jedem unbe-teiligten Dritten gegenüber die Amtspflicht, bei der Amtsausübung in keiner Y/eise unzulässig in dessen Bereich einzugreifen? also auch die Verkehrsregeln zu beachten, wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl BGrHZ 16, 111 71137) angenommen hat? Deshalb kann hier auch der Kläger als der durch die Verletzung der Verkehraregpiung geschädigte Verkehrsteilnehmer die Beklagte anstelle des Kurierfahrers? falls dieser schuldhaft gehandelt hat, nach Art 34 GrundG in Anspruch nehmen.
3o Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß der Fahrer der Beklagten den Unfall fahrlässig verursacht hat. Insoweit wird das Urteil von der Revisipn auch nicht angegriffen.
a) Die Revision rügt jedoch, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers mit unzureichender Begründung und auf Grund unzureichender Aufklärung verneint habe.
Sie führt ausg Das Berufungsgericht habe gesagt, eine nur gering überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Klägers könne gegenüber der weit überwiegenden Söhadensverursachung durch die Beklagte nicht ins Gewicht fallen« Dabei habe das Berufungsgericht verkannt, daß für diesen Gedankengang erst Kaum sei, wenn festgestellt werde, daß der Unfall auch bei Einhaltung der damals noch bestehenden Geschwindig-keitshöchstgrenze von 40 st/km erfolgt wäre« Das geht fehl« Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß bei Einhaltung der gesetzlichen Geschwindigkeitsgrenze durch den Kläger der Unfall möglicherweise nicht eingetreten wäre« Das ergibt sich daraus, daß es bei seiner Abwägung von einer überwiegenden (nicht alleinigen!) Schadensverursachung durch die Beklagte spricht, wodurch es deutlich zu erkennen gegeben hat« daß es die Möglichkeit einer Mitverursachung des Unfalles durch den Kläger infolge einer. wenn auch geringen Überschreitung der Geschwindigkeitshöchstgrenze unterstellt hat« Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Abwägung von Verursachung und Schuld der Parteien läßt auch nicht erkennen, daß es diesem Umstand nicht hinreichend Bechnung getragen hat* Damit erledigt sich auch die in diesem Zusammenhang erhobene weitere Rüge der Verletzung des § 139 ZPO, die dahin geht, das Berufungsgericht habe zu der Frage, ob die etwaige Überschreitung der Geschwindigkeitsgrenze den Unfall mit verursacht hat, nicht den Antritt eines Sachverständigenbeweises angeregto
 Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Abwägung nicht berücksichtigt, daß der Kläger unbekümmert weitergefahren sei, obwohl er die Verletzung seines Vorfahrtsrechts durch den Fahrer der Beklagten habe erkennen müssen« Aus den eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage des Mitverschul-
*
dens (S 10 des Urteils) ist das Gegenteil ersichtliche Das Berufungsgericht hat dort ausgeführt, dem Kläger könne es nicht zur Bast gelegt werden, daß er sein Kraftrad in der Kreuzung nicht mehr verhalten und daß er nicht die gerade Fahrtrichtung beibehalten habe» da er möglicherweise durch das falsche Verhalten des Fahrers der Beklagten verwirrt worden sei $ das sei zu demindest als Möglichkeit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen* Das Berufungsgericht hat also entgegen der Auffassung der Eevision sich mit der Frage, ob der Kläger ■. n unbekümmert11 weitergefahren ist» befaßt»
b) Die Eevision rügt ferner die Verletzung des § 839 Abs 1 Satz 2 BGBc Sie trägt vor, die Stadt	habe
 an dieser gefährlichen Verkehrskreuzung ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht genügt* Einfache Vorfahrtsschilder seien unzureichend gewesen, die Vorfahrt hätte eindeutiger gesichert werden müssen durch eine Verkehrsampel oder durch Polizeiposten oder durch Stopschilder*
Diese Büge ist unbegründet* Einmal handelt es sich bei den von der Eevision gegen die Stadt Godesberg erhobenen ^orwürfen nicht um den Vorwurf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, sondern um den V0rwurf» daß nicht die erforderlichen» nach § 3 StVO der Polizei obliegenden Sicherungsmaßnahmen zur Kegelung des Verkehrs getroffen worden sindo Insoweit käme also, wenn diese Vorwürfe überhaupt begründet wären» nur eine Amtspflichtverletzung des verantwortlichen Polizeiträgers in Frage, die daraus sich etwa ergebenden Ansprüche des Klägers könnten dann aber nicht als anderweitige Ersatzansprüche im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB herangezogen werden*
Im übrigen ist die Sicherung und Lenkung des Verkehrs an gefährlichen Kreuzungen eine Ermessenssache der Polizei« Ihre Maßnahmen können deshalb von den Gerichten nicht nachgeprüft werden« Daß ein mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung schlechterdings nicht mehr zu vereinbarendes Verhalten der Polizei, also eine völlige Untätigkeit . trotz offensichtlicher Gefahrenlage oder völlig unzureichende und offensichtlich falsche Maßnahmen Vorgelegen haben, ist nicht ersichtlicho
 Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen«
DroPagendarm	Rietschel Dr«Weber
 Dr«Kreft	Wolany