Weber9 Dr, Wo 1 any und Dr. Hussla für Recht erkannti Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des I, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22« Juli 1952«, soweit die Klage nicht abgewiesen worden ist, und im Kostenpunkt aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen* bald darauf aber zu dem Dienst eines Justizinspektors beim Landgericht Hamburg wieder zugelassen0 Am 1, August 1946 beantragte er aus Gesundheitsgründen und unter Hinweis auf sein Alter seine Versetzung in den Ruhestand, Am 29»April 1947 wurde er, nachdem der zuständige Fachausschuß eine Kategorisierung nach IV a und die Gewährung von 75 io des erdienten Ruhegehalts vorgeschlagen hatte.; ,1c Das Berufungsgericht kommt zu einer Verurteilung der Beklagten, weil es den Ehemann der Klägerin nicht dem Personenkreis des Art 131 GrundG zurechnet <, Er sei aus rein beamtenrechtlichen Gründen in den »Ruhestand versetzt worden. Die Revision vertritt dagegen die Auffassung, daß unter Art 131 GrundG und § 63 G 131 auch alle diejenigen Versorgungsberechtigten fallen, deren Versorgungsansprüche auf der Grundlage eines am 8- Mai 194$ Doch bestehenden aktiven Beamtenverhältnisses nach dem Stichtag entstanden sind - 2, Die Präge, ob der'Ehemann der Klägerin nicht schon nach der ursprünglichen, bei Erlaß des Berufungsurteils noch geltenden Passung des Gesetzes zu Art 131 GrundG entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu dem Personenkreis des § 63 Abs 1 Ziff 2 G 131 a <, P c. gehörte9 kann auf sich beruhen- Jedenfalls gehörte er nach § 63 Abs 1 Ziff 1 b G 131 in der jetzt geltenden Passung zu den Beamten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art 131 GrundG dienstunfähig geworden sind und aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine entsprechende Versorgung erhalten haben- 1 Dann würde aber nach dem Willen des Oberlandesgerichtspräsidenten mit der Außerkraftsetzung dieses Entscheides der Anspruch des Ehemannes der Klägerin, ohne daß es noch einer weiteren Verfügung bedürfte, von selbst wieder voll zur Geltung kommen0 Inwieweit die von dem Oberlandesgerichtspräsidenten getroffene und nur durch die Entscheidung der Entnazifizierungsbehörden beschränkte Bewilligung der vollen Pension durch diesen Erlaß überholt worden ist, und dem Ehemann der Klägerin deshalb möglicherweise trotz der Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten der volle Ruhegehaltsanspruch erst am 1« Dezember 1949 zustehts ist eine Präge der Auslegung des Erlasses vom 23« Dezember 1949- Da es sich hierbei um nicht revisibles Recht handelt, das nur im Bereich des Berufungsgerichts galt, erschien es dem Senat angebracht, die Prüfung dieser Rechtsfrage dem Berufungsgericht zu überlassen und die Sache deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückzuverweisen (§ 565 Abs 4 ZPO)« Der Streitwert beträgt nicht mehr als 500 DM« Die Beklagte hat daher die Kosten der Revision ohne Rücksicht auf den endgültigen Ausgang des Rechtsstreites auf jeden Rail zu tragen (§ 97 Abs 3 ZK))* Es konnte deshalb auch insoweit jetzt schon eine Kostenentscheidung ergehenQ
Ci CD 'I J> o III^ZR 306/52 Verkündet a]T^16,Juni 1955 BIHl, Justisangest , Urkundsbeamter der eschüftsstelle 2411 008 Im Harnendes Volkes In dem Rechtsstreit der I Senat-Personalamt-, H vertreten durch ihren Beklagten.. Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin -Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt ProfoDr«, , g eg e n Frau G-retchen S c Witwe des am 2, Dezember 1953 verstorbenen Justizinspektors i„Ro Otto ScfllB, HflHH§-A| S1^Hi||^pstraße Klägerin«, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte9 -Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Freiher von hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr, Geiger«, sowie der Bundesrichter Rietschel«, Dr.. Weber9 Dr, Wo 1 any und Dr. Hussla für Recht erkannti Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des I, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22« Juli 1952«, soweit die Klage nicht abgewiesen worden ist, und im Kostenpunkt aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Gr ü n d e % i'!: Der am 10o September 1884 geborene Ehemann der Klägerin war vor dem Zusammenbruch zuletzt als Justizinspektor im Gebiet der beklagten Stadt tätig. Im Oktober 1945 wurde er für kurze Zeit wegen Beziehungen zur NSDAP und angeschlossenen Verbänden aus dieser 'Tätigkeit entlassen? bald darauf aber zu dem Dienst eines Justizinspektors beim Landgericht Hamburg wieder zugelassen0 Am 1, August 1946 beantragte er aus Gesundheitsgründen und unter Hinweis auf sein Alter seine Versetzung in den Ruhestand, Am 29»April 1947 wurde er, nachdem der zuständige Fachausschuß eine Kategorisierung nach IV a und die Gewährung von 75 io des erdienten Ruhegehalts vorgeschlagen hatte.; diesem Vorschlag entsprechend in den Ruhestand versetzt* Die Berufung des Ehemanns der Klägerin gegen die Entscheidung des Fachausschusses wurde am 14» August 1948 verworfenn Nachdem der leitende Ausschuß am 3» August 1949 die Wiederaufnahme des Entnazifizierungsverfahrens angeordnet hatte, gab der Berufungsausschuß der Berufung am 26, Oktober 1949 mit der Maßgabe statt, daß der Ehemann der Klägerin mit Erreichung des pensionsfähigen' Alters die volle Pension erhalten, im übrigen in Kategorie IV eingestuft bleiben solleo Er hat nach seiner Pensionierung bis November 1949 nur 3/4 der erdienten Pension, ab 1, Dezember 1949 das volle Ruhegehalt empfangen* Der Ehemann der Klägerin hat für die Zeit vom lc September bis 30» November 1949 die volle Pension eingeklagt, da er bereits im September das pensionsfähige Alter von 65 Jahren erreicht habe. Er hat beantragt, lie Beklagte zur Zahlung von 278,52 DM ( 3 x 92,84 DM ) nebst Zinsen zu verurteilen«. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt«, Sie hat vorgetragen, der Ehemann der Klägerin gehöre zu dem Personenkreis des Art 131 GrundG und könne deshalb nach § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG keine Nachforderungen, mehr stellen, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen„ Das Oberlandesgericht hat der Klage für die Monate Oktober und November (ohne Zinsen) stattgegeben, für den Monat September die Klage abgewiesen, da die Erreichung der Altersgrenze nach § 68 DBG# für den Ehemann der Klägerin erst am lu Oktober 1949 eingetreten sei«, Mit der Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage, Die Klägerin, die als Alleinerbin ihres am 2, 12> 1953 verstorbenen Ehemanns den Rechtsstreit wieder aufgenommen hat, beantragt die Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe g ,1c Das Berufungsgericht kommt zu einer Verurteilung der Beklagten, weil es den Ehemann der Klägerin nicht dem Personenkreis des Art 131 GrundG zurechnet <, Er sei aus rein beamtenrechtlichen Gründen in den »Ruhestand versetzt worden. Auch gehöre er nicht zu den Personen, die "keine entsprechende Versorgung mehr erhalten”, denn wie sich aus dem Wortlaut des Art 131 GrundG ergebe, komme es darauf an, ob er am 8„ Mai 1945 schon Versor- 4 gungsbezüge erhalten habe., Das sei aber nicht der Pall gewesen, denn damals habe er sich noch im Dienst befunden- Einen Versorgungsanspruch habe er zwar schon gehabt, doch könne dieser nicht der "Versorgung” im Sinn des Art 131 GrundG gleichgesetzt werden- Art 131 GrundG könne nicht erweiternd ausgelegt werden- Die Revision vertritt dagegen die Auffassung, daß unter Art 131 GrundG und § 63 G 131 auch alle diejenigen Versorgungsberechtigten fallen, deren Versorgungsansprüche auf der Grundlage eines am 8- Mai 194$ Doch bestehenden aktiven Beamtenverhältnisses nach dem Stichtag entstanden sind - 2, Die Präge, ob der'Ehemann der Klägerin nicht schon nach der ursprünglichen, bei Erlaß des Berufungsurteils noch geltenden Passung des Gesetzes zu Art 131 GrundG entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu dem Personenkreis des § 63 Abs 1 Ziff 2 G 131 a <, P c. gehörte9 kann auf sich beruhen- Jedenfalls gehörte er nach § 63 Abs 1 Ziff 1 b G 131 in der jetzt geltenden Passung zu den Beamten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art 131 GrundG dienstunfähig geworden sind und aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine entsprechende Versorgung erhalten haben- 1 Das angefochtene Urteil kanndaher mit der von ihm gegebenen Begründung, daß der Ehemann der Klägerin überhaupt nicht unter Art 131 GrundG und das Gesetz zu Art 131 GrundG fällt, nicht aufrecht erhalten werden- 3- Es fragt sich also nur noch, ob es nicht deshalb aufrecht erhalten werden kann, weil der Klägerin der geltend gemachte Versorgungsanspruch ihres verstorbenen Ehemannes infolge einer günstigeren landesrechtlichen Regelung oder einer im Einzelfall getroffenen günstigeren Maßnahme seiner Behörde zuzubilligen ist (§63 Abs 3 Gr 131)» Eine günstigere landesrechtliche Regelung liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Dagegen kann in der Pensionierungsverfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 29«'April 1947 eine im Einzelfall getroffene Maßnahme zu Gunsten .des Ehemannes der Klägerin gesehen werden. Diese Verfügung läßt nach der Auffassung des Senates' erkennen, daß der Wille des Oberlandesgerichtspräsidenten dahin ging,-den Ehemann der Klägerin mit allen sich nach den Beamtengesetzen ergebenden Rechten zur Ruhe zu setzen und daß er die ausgesprochene Kürzung der Pension um 25/o nicht zu dem.Inhalt seiner eigenen Verfügung machen wollte0 Durch die Wortfassung des Absatzes 2 der Verfügung? ’’Als Ruhegehalt ist Ihnen 75 $ der erdienten Pension durch die Militärregierung zuerkannt worden” wollte der Oberlandesgerichtspräsident offensichtlich nur deklaratorisch zu dem Ausdruck bringen, daß er infolge des Entscheides der Entnazifizierungsbehörden gehindert sei, dem Ehemann der Klägerin mehr als 75 $ des. erdienten Ruhegehalts zu zahlen. Dann würde aber nach dem Willen des Oberlandesgerichtspräsidenten mit der Außerkraftsetzung dieses Entscheides der Anspruch des Ehemannes der Klägerin, ohne daß es noch einer weiteren Verfügung bedürfte, von selbst wieder voll zur Geltung kommen0 Dem könnte allerdings für die hier in Streit stehende Zeit vor dem I, Dezember 1949 möglicherweise der Erlaß des Senats der Beklagten vom 23° Dezember 1^49 entgegenstehen, in dem angeordnet ist, daß die endgültige Pestsetzung der Versorgungsbezüge im Hinblick auf die Vorschrift des Art 131 GrundG zwar noch nicht erfolgen könne, daß die Versorgungsbezüge aber dennoch vorschußweise, 6 jedoch frühestens erst ab 10 Dezember 1949 bezahlt werden sollten (Abschnitt III Abs 3 bis 5 aa0)o Inwieweit die von dem Oberlandesgerichtspräsidenten getroffene und nur durch die Entscheidung der Entnazifizierungsbehörden beschränkte Bewilligung der vollen Pension durch diesen Erlaß überholt worden ist, und dem Ehemann der Klägerin deshalb möglicherweise trotz der Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten der volle Ruhegehaltsanspruch erst am 1« Dezember 1949 zustehts ist eine Präge der Auslegung des Erlasses vom 23« Dezember 1949- Da es sich hierbei um nicht revisibles Recht handelt, das nur im Bereich des Berufungsgerichts galt, erschien es dem Senat angebracht, die Prüfung dieser Rechtsfrage dem Berufungsgericht zu überlassen und die Sache deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückzuverweisen (§ 565 Abs 4 ZPO)« Der Streitwert beträgt nicht mehr als 500 DM« Die Beklagte hat daher die Kosten der Revision ohne Rücksicht auf den endgültigen Ausgang des Rechtsstreites auf jeden Rail zu tragen (§ 97 Abs 3 ZK))* Es konnte deshalb auch insoweit jetzt schon eine Kostenentscheidung ergehenQ Dru Geiger Rietschel Weber Wo1any Dr» Hussla