LG Dessau-Roßlau - Az. 2 O 323/08 vom 06.02.2009 Der III. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 306/09 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit OLG Naumburg - Az. 2 U 35/09 vom 22.10.2009; LG Dessau-Roßlau - Az. 2 O 323/08 vom 06.02.2009 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Oktober 2009 - 2 U 35/09 -wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 65.893,21 € Seiters Tombrink Schlick Dörr Wöstmann