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BGH · III ZR 306/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 306/09

LG Dessau-Roßlau - Az. 2 O 323/08 vom 06.02.2009 Der III. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
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Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 306/09
vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit
OLG Naumburg - Az. 2 U 35/09 vom 22.10.2009;
LG Dessau-Roßlau - Az. 2 O 323/08 vom 06.02.2009
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Oktober 2009 - 2 U 35/09 -wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 65.893,21 €
Seiters
 Tombrink
Schlick
 Dörr
Wöstmann