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BGH · III ZR 306/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 306/05

gegen Land H., vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht F., Der Generalstaatsanwalt, Beklagter und Beschwerdegegner, Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Soweit die Klägerin weiter rügt, der Senat habe in dem angegriffenen Beschluss die Revisionszulassungsgründe in Abweichung von der überwiegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ohne Begründung für diese Abweichung zu eng ausgelegt und damit das Recht der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt, ist diese Rüge ebenfalls unbegründet.

Zitierte Normen: Art. 19 GG
unbegründetAbweichungBundesgerichtshofsangegriffenBegründungKlägerinHerrmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 306/05
BESCHLUSS
vom 18. Januar 2007 in dem Rechtsstreit
G. L,
Kläger und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -
gegen
 Land H., vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht F., Der Generalstaatsanwalt,
 Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt-
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei der Beschlussfassung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung. Soweit die Klägerin weiter rügt, der Senat habe in dem angegriffenen Beschluss die Revisionszulassungsgründe in Abweichung von der überwiegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ohne Begründung für diese Abweichung zu eng ausgelegt und damit das Recht der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt, ist diese Rüge ebenfalls unbegründet. Die Frage, ob §321a
 
ZPO auch auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte - etwa auch Art. 19 Abs. 4 GG - analog anzuwenden ist, stellt sich deshalb nicht.
Schlick	Streck	Kapsa
 Dörr
Herrmann
 Vorinstanzen:
LG Fulda, Entscheidung vom 26.08.2004 -20 201/04 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 22.11.2005 - 14 U 221/04 -