In der Übergangszeit nach dem Zusammenbruch war eine IntlassungsyerfUguhg auch dann wirksam, wenn sie den Beamten nicht in der Form des § 16? BBC- zugegangen' ist Rechtssatz Eine;;Drohung;in Sinne des § 123 BGB liegt nicht vor, wenn der Aufechtungsgegner dem Anfechtenden nur eine objektive vom Anfechtungsgegner nicht zu-ändernde Zwangslage vor Augen halte Wird ein Beamter auf seinen Antrag hin entlassen, hat er aber seinen Entlassungsantrag; nur deshalb'gestellt, weil seine Behörde ihn dazu in seinem eigenen Interesse veranläßt hat, um ihn vor Unannehmlichkeiten wegen sei her politischen Vergangenheit zu bewahren, so ist er ebenso zu behandeln* als'ob er aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen sein Amt verloren hätte. verkündet am 26o Johl 1952 Fieser, Justizangestellter 'als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle des Ingenieurs Wilhelm II rfcraße 57; Klägers, Berufungsklägers una Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Stadt gemeinde \7 _ Rat der Stadtgemeinde” , vertreten durch den Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-;he Verhandlung vom 16. Br. Riese und der Bundesrichter Prof. 1. Auf die Revision des Klägers wird' das Urteil des 1A Zivilsenats des Ober1andesgeriehts in Düsseldorf vom 5. 2. Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Urteils der 4= Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 28. An folgenden Tage -hat er den ausgefüllten Fragebogen für die amerikanische Uilitärregie-rung in zwei Stücken bei der Beklagten.eingereicht. Der eine Fragebogen wurde von der Beklagten sofort an die Militärregierung weitergegeben, das andere Stück blieb im Besitz der Beklagten. August 1945 wurdeder Kläger wegen einer Unkörrektheit in einer wohnungsrechtlichen Sache von den Beigeordneten W(0HHHHNl als Personal sachbe anbei t er verwarnt1und seine Versetzung an das . Im Anschluß daran wurde sein bei den Akten der Beklagten befindlicher Fragebogen mit seltnen in seinen Personalakten befindlichen früheren Angaben über seine Zugehörigkeit und Tätigkeit bei der KSDAP? Dabei stellte sich heraus, daß er damals bei verschiedenen Anlässen übereinstimmend' angegeben hatte, nach seine::! Januar 1941 Blockleiter der Partei gewesen zu sein, während er in seinem für die Militärregierung abgegebenen Fragebogen hierüber nichts angegeben-hatte, sondern sich nur als Blochleiter oder als Blockwalter der BSV bezeichnet hatte. Bin Amt bei der DSV hatte er nie inne gehabt, V.egen dieser Fragebo-• genunstiramigkeitwurden ihm am 18. August 1945 im Auftrag des Beigeordneten von dein Stadtoberamtmann Vorhaltungen gemacht. bei nahegelegt’, seine Entlassung zu beantragen, da die Beklagte ihn sonst wegen Fragebogenfälschung bei der I.ii- Diesen Antrag habe er bereits Eit einen Schreiben •vom 29» August 1945 angefechten und diese Anfechtung in seinen Schreiben vom 3» September 1946 wiederholt» Die Entlassung sei' daher rechtsungültige In übrigen habe die Beklagte auch gegen ihre FürSorgepflicht verstoßen» Die habe den klüger sur Ausfüllung des Fragebogens nur 24 Stunden Seit gelassen, ihn über die Ausfüllung .'des Fragebogens nicht belehrt und ihm auch keinen Einblick in die Personalakten ge-,.ehrt. Fs sei a^ch unzulässig gewesen , ein zweites Exemplar des nur für die Militärregierung bestimmten.Fragebogens•zuriickzubehalten und auf Grund der zurückbehalt enen Fragebogen systematisch nach Fragebogenfälschung zu suchen, um auf diese Weise unliebsame Beamte und Angestellte los zu werden. Eine angebotene Berichtigung des Fragebogens sei abgelehnt worden, man sei auch willkürlich verfahren, ln 35 Fällen von Frage bogenunstiramigreifen habe;man die Beamten, darunter den klüger, genötigt, ihre Entlassung einzureichen. In anderen Fällen habe man den Beamten gestattet, die Fragebogen zu 'berichtigen und sich zu rechtfertigen-, oder man habe nichts veranlaßt* Auch von den 35 Beamten, sei ein feil wieder eingestellt oder ihnen riüiegehalt bewilligt worden. Der Kläger hat beantragt,'die Beklagte zur Zahlung von 600 Bl«! Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und im Wege der' widerklage gebeten, festzustellen, daß den Kläger über den Klaganspruch hinaus keine Forderungen gegen sie zustehen. Sie hat vorgetragen, dem Klüger sei lediglich in seinen Interesse geraten worden, freiwillig aus den Beantenverhültnis auszuseneideny da,,er dann nach einem damaligen Übereinkommen mit dem amerikanischen Stadtkommandanten einer Bestrafung wegen Fragebogenfälschung ent- gehen könne«, her.l'ragebqgeh des Klägers sei reits. bei der Militärregierung gewesen, so d richtigung nicht mehr.möglich gewesen sei» Im übr seien Bchweisfurth und sein Mitarbeiter nach den damali gen Anordnungen der Militärregierung verpflichtet gewesen., I'ragebogenfälschungen zu neiden, andernfalls sie selbst bestraft worden wären,' lie von dem Kläger am 29 August 1945 angeblich ausgesprochene Aiifechtvngserlclä-rimg habe die 'Beklagte nicht erhalten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und de derklage.stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat d Kläger unter Abänderung seines Antrags bei dem Landgericht beantragt , die Beklagte• zur Zahlung. .von 6=546,24 ;DM (Dienstbezüge vom 1. zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen,' der ihm - " aus den tlassUng sgesuch vom 20* August 1945 entstanden sei. und noch entstehe, ferner die Y.-i derklage abzuweisen. Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung be Das Cberlandesgerichl: hat die Berufung des Klage ruckgewiesen. Gegen- dieses Urteil'richtet‘sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefoclite nen Urteils gemäß den Anträgen im Berufurgorechtszug zu erkennen, nilxsweise die Dache zur anderneiten Verhand-■lung und Entscheidung/an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen» -nie Beklagte beantragt Zurückweisungder Re vision. 1p Die Revision bringt vor, die Beklagte könne sich nicht auf die Entlassungsverfügung von 21„ August 1945 berufen, veil,diese Verfügung den Kläger nicht in der nach § 163 DBG vorgeschriebenen lorn zugegangen sei« Infolgedessen -habe - der Kläger auch seiner. Der Prüfung dieser Präge steht §146 DBG nicht ent gegen, da der Richter die Rechtswirksamkeit von Verwal tungsakten nachzuprüfen befugt ist. 3s fragt sich, ob die Berufung auf die fehlende Zustellung der Entlassungsverfügung nicht ein neues tatsächliches Vorbringen darsteilt. • Aus den Personalakten des Klägers, die zu dem Gegenstand ■ der leststollungen ’des"angefochtenen'Urteils gemacht vor-den sind, ist aber zu entnehmen, daß die Intlassungsver-fügung den Kläger nur durch einfaches Schreiben und nicht in der Form des § 163 DBG mitgeteilt worden ist» Die Entlassungsverfügung enthält nur einen-einfachen Erledigungs-vernerk, in den Personalakten befindet sich Leine Zustellung surkunde, kein Empfangsschein und kein Rückscheins huch eine Riederschrift über die Eröffnung ist nicht vorhanden. Es kann also davon ausgegangen werden, daß nach den PestStellungen des Vorderurteils die Entlassungsverfügung dem Kläger nicht in der nach § 163 DBG vorgeschrie: Denen Form zugestellt worden ist. Die hierauf gestützte Rüge des Klägers ist indessen nicht begründet. Der Kläger hat zwar nach seiner eigenen Einlassung die Entlassungs-fürerfligung der Beklagten erhalten. I der r ein 0 0- 49 i in ,.L •yVm f-p w .1, CCS Q 11 ml: 1 ■ ;9;4f ugam ■’e :n.ac.li Ori III der ner pfli elite t A 0 g SYl ii ä I ten nach i Iner d iirferip rei lu der aus dein -Io ff ent 1.1 eben .1 i e n s der r 303 g< diese id a a 'und die sen had „ Kit it Peine perl hrxot ssur ' canned er K e r l ag t e:rr' auc hr rein, y.orwurx ~~ ‘.e. den' Klager Utth icht vor der Ausfüllung* ' öd aurite ? en» IbAuBe rdem hat' der ehe ig, da d im ! . 1 e i n i g e n v e ran tv; o • f ung ■ d e s (1- \ 0 m']B 0 li lagte in der :j Absicht, ihr flltlnf ... -err zung der BürSorgepflicht gesellen, werden, hie Zurückbehaltung eines zweiten Bragebogens durch die Behörde war damals noch nicht verboten. Aus dein später ergangenen Verbot der Liilitärregierung kann der Kläger keine Rechte für sich herieitenr, zu demal dieses Verbot wohl kaum zun Schutze der Beamten gegen eine solche Kachforschung ergangen sein dürfte. Im übrigen wäre ein solches Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtswinkel der damaligen Verhältnisse zu beurteilen., hie Beklagte stand selbst unter dem Bruck ihrer antinationalsozialistischen Betriebsvertretung, die eine Entfernung aller politisch belasteten Beamten und Angestellten verlangte. Bin etwaiges Bestreben der Beklag-'ten, ihrerseits diesen Verlangen entgegenzukonnen„ kann deshalb nicht als Pflichtverletzung gegenüber den betrof- fenen Beamten angesehen werden, zu demal in der damaligen .Zeit die -wenn auch unverschuldete- Belas sung eines belasteten Beamten den Unwillen der Betriebsvertretung und der Militärregierung erregen und für die zuständigen Personalsachbearbeiter unangenehme Böigen haben konnte., Im übrigen sieht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ein Suchen nach Bragebogenfälschlingen nicht als fest-gestellt an. Kit Recht hat das Berufungsgericht auch darin, daß die Beklagte dem Kläger eine Anzeige an die Liilitärregierung in Aussicht stellte, falls er nicht am seine Entlassung nachsuche, keine Verletzung der Rarsorgepflicht gesehen. Die Beklagte befand sich, nachdem sich die Pragebogenun-stimrnigheiten herausgestellt hatten, wie bereits unter 3) ausgeführt, selbst in einer Zwangslagedie ihr unter dem Gesichtswinkel der damaligen Verhältnisse keine andere Wahl ließ, als auch den Kläger vor die Kahl zu stellen, seine Entlassung zu beantragen oder aber eine Bestrafung mit nach- Wenn dem Kläger für seine Entscheidung eine Bedenkfrist von nur 48 Stunden gelassen wurde, sc ist auch das nicht als Pflichtverletzung anzusehen,, Bas Reichsgericht '4 hat zwar in ähnlichen Fällen eine-zu kurze Bemessung der Jberlegungsfrist für den Beamten als eine Pflichtverletzung angesehen (RG in JYl 1938? 162 ß\lXJ) -ä Im ersten Pall stand aber der betreffende'Beamte unter dem Bruck einer Polizeihaft und hatte ' keine Möglichkeit sich mit anderen, besonders seinen Angehörigen, zu bespre-'; chen, im anderen Palle betrug die überlegungsfrist nur eine viertel Stunde, nahm dem Beamten also .jede Möglichkeit'. darin beizutreten, daß eine überlegungsfrist von 43 Stun- RTI .den als ausreichend angesehen werden kann. - Der Kläger hat- ' te während dieser Zeit genügend Gelegenheit, sich mit seinen Angehörigen und Freunden oder auch.mit einem hechtskundigen auszusprechen und seinen Entschluß selbst zu überlegen. Wenn die Revision schließlich in der angeblich ungleichen Behandlung gegenüber anderen Beamten, die weniger hart angefaßt worden seien, eine Pflichtwidrigkeif und eine Verletzung, der PUrSorgepflicht der Beklagten sehen will, so geht dies fehl. Aus dem Verhalten der Beklagten anderen Be- ?ff amten gegenüber kann der Kläger keine Rechte für sich herleiten, insbesondere wenn dieses Verhalten mit den damali- Es nag sein, daß in diesen' Pallen vielfach später: seitens, fl der Militärregierung 'nichts-' geschehen ist, laraas kenn aber nicht, wie die,Revision meint, der Schluß gezogen werden, die Unterlassung der Anzeige in, einigen Fällen sei kein Ver-Rv stoß gegen die Einordnungen der Militärregierung gewesen-? -Verfahren über seilen worden sein, auch mag die Militärregierung später eine, mildere Auffassung vertreten haben. Das konnte die Beklagte aber im Jahre 1945 noch nicht absehen,- kenn sie damals in clen einen oder anderen Palle ein Auge 'zugedrückt haben'sollte', dann tatsie das auf ihre Befahr2 der Plager konnte nicht verlangen, daß sie seinetwegen' dasselbe Risiko übernahm. Wenn die Revision schließlich 'ausführt, es sei auch ein Verstoß gegen die fürSorgepflicht gewesen., daß bei der damaligen Besprechung der Beigeordnete BfHMHHHHI die Pensionsfrage offen gelassen habe, obwohl diese entscheidende frage hätte geklärt werden müssen, so kann dem nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht sieht es nicht als erwiesen' an, daß der klüger von ir- gendwelche Zusicherungen für die Bewilligung einer Pension Im übrigen ist es nicht erfindlich, wieso die Pflicht hätte haben sollen, diese frage o Mit dem Rntlassungsantrag des Plagers .ergab- sich nach den Beamtengesetz von selbst der Verlust etwaiger Ruhegehaltsansprüche. Bas mußte der Plager, der damals erst 44 Jahre alt war, auch wissen,'Hätte er in dieser Richtung irgendwelche Zweifel oder Hoffnungen gehabt, so wäre es seine Sache gewesen, diese Trage zur Sprache -zu bringen, Schließlich kann der Plager auch "daraus keine Rechte für sich lierleiten, daß. 5« Das Berufungsgericht hat Ansprache des Klägers aus der Irrsten Sparverordnung des Landes ITordrhein-T/estfalen yoe 19»' Kars 1949 (GVB1 liEh’,7 1949t 25) und aus dem Bundes gesets nach Art 131 GrundG von 11,: Kai 1951 (BGBl 1, 307) verneint, da das Beamtenverhältnis des Klägers durch seinen Entlassungsantrag und seine Entlassung nach § 60 DBG erloschen sei und er infolgedessen sein. Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision ist begründet o: Es, ist gZY/ar richtig, daß das; Ausscheiden des Klägers aus dem öffentlichen Dienst auf § ;60. :DBG beruht« Das Berufungsgericht' verkennt aber, - daß bei Beurteilung der Frage, ob der Kläger nur aus beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden ist,, sein Entlassungsgesuch'nicht losgelöst von den Gründen desselben betrachtet werden kann. Dielt .wirklichen'Gründe waren unstreitig die politische Betätigung des Klägers in der L3IAP und die daraus herrührende Fragebogenfälschung mit der Aussicht auf die entsprechenden Schritte, die die Militärregierung daraufhin unterheb- Diese Gründe waren aber rein politischer und nicht beamt enreclitlicher ITatur. Das Entlassungsgesuch wurde von dem Kläger nur unter dem Zwang dieser politischen Tatsachen eingereicht« Es wurde in vorliegenden lall.nur auf den Kat des .'Dienstherrn hin die beäntenrsch11 idie ' Form der Entlassung auf Ansuchen gewählt, um den Kläger vor weitergehenden Unzuträglichkeiten zu schützen. Dabei muß davon ausgegangen-werden, daß die Beklagte nach ihrer eigenen Einlassung damals nur das Wohl des Klägers im Auge hatte» Die Beklagte stellt sich also, wenn sie jetzt den Kläger, als einen aus beamtehreclitlicheh Gründen ausgeschie-denen Beamten behandelt wissen rill, in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Verhalten- Wachden sie ihn zu seinem Besten veranlaßt hat, seine Entlassung 'zu beantragen, kann er nicht nur 'deswegen, veil -er .gegen seinen; innerenV,fl~ ; len diesen Rat befolgt hat, rechtlos gestellt werden, unter diesen Umständen 'besteht-vielmehr; Lein Anlaß , den Klager nur deshalb aus formellen Gründen schlechter zu siel- -len, als wenn er damals seine Entlassung.nicht eingereicht hätteund da.nn '\vahrsclieinlicli' bald darauf auf Befehl der' - '; Militärregierung • entlassen und-.'bestraft/ Kläger'ist daher"- trotz seines formellen Antrags als nicht aus beamtenrechtlichen Gründen entlassen anzusehen. Da er im Entnasifizierungsverfahren in die Kategorie V eingereiht wurde, -stehen ihn die Gehaltsansprüche nach §§ 3, 4, 8, 11 der Ersten SpärVO und für die Zeit nach dem 1„ April 1951 auch nach §| 63? Über die Höhe des bezifferten Anspruchs Konnte noch nicht entschieden werden,' da es dazu noch an den erforderlichen Feststellungen fehlt, inwieweit der Kläger etwa auf .Grund -seiner/: fr ei gehör denen anderweit einen Verdienst erzielt hat, den er sich;gemäß Ziff 3 derHDurcliführungsbestimmungen zu§ 3 Abs 1 der Ersten SparVO auf seinen Anspruch anrechnen lassen muß. Auch dem Eeststellungsantrag des Klägers war stattzugeben, jedoch mit der Änderung, daß seine weiteren Ansprüche nicht als Schadensersatzansprüche aus der.i sondern als Ansprüche auf SruiM: der Ersten Oparverordnung und des Gesetzes vom 11. Hai 1951 für die Zeit nach den 30. September 1950 zu bezeichnen sind Hit seinen weitergehenden über den Kähmen dieser .Bestimmungen -nine,usgehenderr Ansprüchen war . Die Widerklage war als unzulässig abzuweisen, da sich nach der in der Berufungsinstanz erfolgten Klagerweiterun der Anspruch des Klägers mit den negativen Peststellungs-
Für das Nachschlagewerk ! k Für die Amtliche 'Sammlung !
In der Übergangszeit nach dem Zusammenbruch war eine IntlassungsyerfUguhg auch dann wirksam, wenn sie den Beamten nicht in der Form des § 16? BBC- zugegangen' ist
Rechtssatz
Eine;;Drohung;in Sinne des § 123 BGB liegt nicht vor, wenn der Aufechtungsgegner dem Anfechtenden nur eine objektive vom Anfechtungsgegner nicht zu-ändernde Zwangslage vor Augen halte
DBG.§ 60
Bundesgesetz .zu Art 131 'GrundCr vom tie Mai
1951.§ 63
Erste Gparverordnung des Landes lordrhein-Westfalen vom 19. März .1949
Wird ein Beamter auf seinen Antrag hin entlassen, hat er aber seinen Entlassungsantrag; nur deshalb'gestellt, weil seine Behörde ihn dazu in seinem eigenen Interesse veranläßt hat, um ihn vor Unannehmlichkeiten wegen sei her politischen Vergangenheit zu bewahren, so ist er ebenso zu behandeln* als'ob er aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen sein Amt verloren hätte.
Recht s.satz
Aktenzeichen
LG Wuppertal
OLG Düsseldorf
Urteil des • BGH;,vom>26 k' JÜhi'| 1952
den Rechtsstrei
mm
m
III m. 305/51
verkündet
am 26o Johl 1952 Fieser, Justizangestellter 'als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
des Ingenieurs Wilhelm II rfcraße 57;
Klägers, Berufungsklägers una
Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
die Stadt gemeinde \7 _ Rat der Stadtgemeinde”
, vertreten durch den
Beklagte, Berufungsbeklagte und
Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-;he Verhandlung vom 16. Juni 1952 unter Mitwirkung des Se-äsidenten Prof. Br. Riese und der Bundesrichter Prof. Beiß, Br. Pagendarm, Br. Gelhaar und Rietschel
Recht erkannt %
1. Auf die Revision des Klägers wird' das Urteil des 1A Zivilsenats des Ober1andesgeriehts in
Düsseldorf vom 5. Juli 1951 aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Urteils der 4= Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 28. Oktober 1949 für Recht erkannt s
a) Der Zahlungsanspruch des Klägers wird im Rahmen der Ersten Sparverordnung des Lan-
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Der Kläger war 'technischer Stadtsekretär der Beklagten. Im November 1943 ist er zur Dienstleistung in das Wohnungsamt abgeordnet worden, hach kurzem Kriegsdienst hat er am 4. Juni-1945 seinen Dienst beim Wohnungsamt wieder angetreten. An folgenden Tage -hat er den ausgefüllten Fragebogen für die amerikanische Uilitärregie-rung in zwei Stücken bei der Beklagten.eingereicht. Der eine Fragebogen wurde von der Beklagten sofort an die Militärregierung weitergegeben, das andere Stück blieb im Besitz der Beklagten. An 10. August 1945 wurdeder Kläger wegen einer Unkörrektheit in einer wohnungsrechtlichen Sache von den Beigeordneten W(0HHHHNl als Personal sachbe anbei t er verwarnt1und seine Versetzung an das . Wasserwerk angeordnet. Im Anschluß daran wurde sein bei den Akten der Beklagten befindlicher Fragebogen mit seltnen in seinen Personalakten befindlichen früheren Angaben über seine Zugehörigkeit und Tätigkeit bei der KSDAP? deren Gliederungen und angeschlösserien Verbänden vergli-’ chen. Dabei stellte sich heraus, daß er damals bei verschiedenen Anlässen übereinstimmend' angegeben hatte, nach seine::! an 1 . ■ Llai 1937 erfolgten Eintritt in die Partei vom 5. Oktober 1930 bis 20. Januar 1941 Blockleiter der Partei gewesen zu sein, während er in seinem für die Militärregierung abgegebenen Fragebogen hierüber nichts angegeben-hatte, sondern sich nur als Blochleiter oder als Blockwalter der BSV bezeichnet hatte. Bin Amt bei der DSV hatte er nie inne gehabt, V.egen dieser Fragebo-• genunstiramigkeitwurden ihm am 18. August 1945 im Auftrag des Beigeordneten von dein Stadtoberamtmann Vorhaltungen gemacht. Es wurde ihn da-
bei nahegelegt’, seine Entlassung zu beantragen, da die Beklagte ihn sonst wegen Fragebogenfälschung bei der I.ii-
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und im Wege der' widerklage gebeten, festzustellen, daß den Kläger über den Klaganspruch hinaus keine Forderungen gegen sie zustehen. Sie hat vorgetragen, dem Klüger sei lediglich in seinen Interesse geraten worden, freiwillig aus den Beantenverhültnis auszuseneideny da,,er dann nach einem damaligen Übereinkommen mit dem amerikanischen Stadtkommandanten einer Bestrafung wegen Fragebogenfälschung ent-
gehen könne«, her.l'ragebqgeh des Klägers sei reits. bei der Militärregierung gewesen, so d richtigung nicht mehr.möglich gewesen sei» Im übr seien Bchweisfurth und sein Mitarbeiter nach den damali gen Anordnungen der Militärregierung verpflichtet gewesen., I'ragebogenfälschungen zu neiden, andernfalls sie
selbst bestraft worden wären,' lie von dem Kläger am 29
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August 1945 angeblich ausgesprochene Aiifechtvngserlclä-rimg habe die 'Beklagte nicht erhalten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und de derklage.stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat d Kläger unter Abänderung seines Antrags bei dem Landgericht beantragt , die Beklagte• zur Zahlung. .von 6=546,24 ;DM (Dienstbezüge vom 1. April 1949 bis 30= September 1950) nebst - 4.. 5$ .Zinsen seit 1 , Januar 1950. zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei,
dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen,' der ihm
- " aus den tlassUng sgesuch vom 20* August 1945 entstanden
sei. und noch entstehe, ferner die Y.-i derklage abzuweisen.
Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung be
Das Cberlandesgerichl: hat die Berufung des Klage
ruckgewiesen. •
Gegen- dieses Urteil'richtet‘sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefoclite nen Urteils gemäß den Anträgen im Berufurgorechtszug zu erkennen, nilxsweise die Dache zur anderneiten Verhand-■lung und Entscheidung/an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen» -nie Beklagte beantragt Zurückweisungder Re vision.
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1p Die Revision bringt vor, die Beklagte könne sich nicht auf die Entlassungsverfügung von 21„ August 1945 berufen, veil,diese Verfügung den Kläger nicht in der nach § 163 DBG vorgeschriebenen lorn zugegangen sei« Infolgedessen -habe - der Kläger auch seiner. En11 assungsanting an 29= August 1945 rechtzeitig widerrufen,,
Der Prüfung dieser Präge steht §146 DBG nicht ent gegen, da der Richter die Rechtswirksamkeit von Verwal tungsakten nachzuprüfen befugt ist.
3s fragt sich, ob die Berufung auf die fehlende Zustellung der Entlassungsverfügung nicht ein neues tatsächliches Vorbringen darsteilt. Die Parteien haben - hierüber, in den Vorinotanzen nichts vorgetragen, die Vorderurteile haben sich zu diesem Punkt nicht ausgesprochen^
• Aus den Personalakten des Klägers, die zu dem Gegenstand ■ der leststollungen ’des"angefochtenen'Urteils gemacht vor-den sind, ist aber zu entnehmen, daß die Intlassungsver-fügung den Kläger nur durch einfaches Schreiben und nicht in der Form des § 163 DBG mitgeteilt worden ist» Die Entlassungsverfügung enthält nur einen-einfachen Erledigungs-vernerk, in den Personalakten befindet sich Leine Zustellung surkunde, kein Empfangsschein und kein Rückscheins huch eine Riederschrift über die Eröffnung ist nicht vorhanden. Es kann also davon ausgegangen werden, daß nach den PestStellungen des Vorderurteils die Entlassungsverfügung dem Kläger nicht in der nach § 163 DBG vorgeschrie: Denen Form zugestellt worden ist. Die hierauf gestützte Rüge des Klägers ist indessen nicht begründet. Der Kläger hat zwar nach seiner eigenen Einlassung die Entlassungs-fürerfligung der Beklagten erhalten. Das Reichsgericht hat
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zung der BürSorgepflicht gesellen, werden, hie Zurückbehaltung eines zweiten Bragebogens durch die Behörde war damals noch nicht verboten. Aus dein später ergangenen Verbot der Liilitärregierung kann der Kläger keine Rechte für sich herieitenr, zu demal dieses Verbot wohl kaum zun Schutze der Beamten gegen eine solche Kachforschung ergangen sein dürfte. Im übrigen wäre ein solches Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtswinkel der damaligen Verhältnisse zu beurteilen., hie Beklagte stand selbst unter dem Bruck ihrer antinationalsozialistischen Betriebsvertretung, die eine Entfernung aller politisch belasteten Beamten und Angestellten verlangte. Bin etwaiges Bestreben der Beklag-'ten, ihrerseits diesen Verlangen entgegenzukonnen„ kann
deshalb nicht als Pflichtverletzung gegenüber den betrof-
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fenen Beamten angesehen werden, zu demal in der damaligen .Zeit die -wenn auch unverschuldete- Belas sung eines belasteten Beamten den Unwillen der Betriebsvertretung und der Militärregierung erregen und für die zuständigen Personalsachbearbeiter unangenehme Böigen haben konnte.,
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Im übrigen sieht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ein Suchen nach Bragebogenfälschlingen nicht als fest-gestellt an.
Kit Recht hat das Berufungsgericht auch darin, daß die Beklagte dem Kläger eine Anzeige an die Liilitärregierung in Aussicht stellte, falls er nicht am seine Entlassung nachsuche, keine Verletzung der Rarsorgepflicht gesehen.
Die Beklagte befand sich, nachdem sich die Pragebogenun-stimrnigheiten herausgestellt hatten, wie bereits unter 3) ausgeführt, selbst in einer Zwangslagedie ihr unter dem Gesichtswinkel der damaligen Verhältnisse keine andere Wahl ließ, als auch den Kläger vor die Kahl zu stellen, seine Entlassung zu beantragen oder aber eine Bestrafung mit nach-
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folgender Entlassung zu riskieren,,
Wenn dem Kläger für seine Entscheidung eine Bedenkfrist von nur 48 Stunden gelassen wurde, sc ist auch das nicht als Pflichtverletzung anzusehen,, Bas Reichsgericht '4 hat zwar in ähnlichen Fällen eine-zu kurze Bemessung der Jberlegungsfrist für den Beamten als eine Pflichtverletzung angesehen (RG in JYl 1938? 43 und HG2 134? 162 ß\lXJ) -ä Im ersten Pall stand aber der betreffende'Beamte unter dem Bruck einer Polizeihaft und hatte ' keine Möglichkeit sich mit anderen, besonders seinen Angehörigen, zu bespre-'; chen, im anderen Palle betrug die überlegungsfrist nur eine viertel Stunde, nahm dem Beamten also .jede Möglichkeit'. einer ruhigen Überlegung und Besprechung mit anderen Per- g|
soneh. Im vorliegenden Palle ist aber dem Berufungsgericht;'
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darin beizutreten, daß eine überlegungsfrist von 43 Stun- RTI
.den als ausreichend angesehen werden kann. - Der Kläger hat- ' te während dieser Zeit genügend Gelegenheit, sich mit seinen Angehörigen und Freunden oder auch.mit einem hechtskundigen auszusprechen und seinen Entschluß selbst zu überlegen.
Wenn die Revision schließlich in der angeblich ungleichen Behandlung gegenüber anderen Beamten, die weniger hart angefaßt worden seien, eine Pflichtwidrigkeif und eine Verletzung, der PUrSorgepflicht der Beklagten sehen will, so geht dies fehl. Aus dem Verhalten der Beklagten anderen Be- ?ff amten gegenüber kann der Kläger keine Rechte für sich herleiten, insbesondere wenn dieses Verhalten mit den damali-
gen, Vorschriften der Hilft?rregieiung i i , iderspruch stand.
Es nag sein, daß in diesen' Pallen vielfach später: seitens, fl der Militärregierung 'nichts-' geschehen ist, laraas kenn aber nicht, wie die,Revision meint, der Schluß gezogen werden,
die Unterlassung der Anzeige in, einigen Fällen sei kein Ver-Rv
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stoß gegen die Einordnungen der Militärregierung gewesen-? diese Tülle können bei der Tülle der.anhängigen -Verfahren über seilen worden sein, auch mag die Militärregierung später eine, mildere Auffassung vertreten haben. Das konnte die Beklagte aber im Jahre 1945 noch nicht absehen,- kenn sie damals in clen einen oder anderen Palle ein Auge 'zugedrückt haben'sollte', dann tatsie das auf ihre Befahr2 der Plager konnte nicht verlangen, daß sie seinetwegen' dasselbe Risiko übernahm.
Wenn die Revision schließlich 'ausführt, es sei auch ein Verstoß gegen die fürSorgepflicht gewesen., daß bei der damaligen Besprechung der Beigeordnete BfHMHHHHI die Pensionsfrage offen gelassen habe, obwohl diese entscheidende frage hätte geklärt werden müssen, so kann dem nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht sieht es nicht als erwiesen' an, daß der klüger von ir-
gendwelche Zusicherungen für die Bewilligung einer Pension Im übrigen ist es nicht erfindlich, wieso die Pflicht hätte haben sollen, diese frage o Mit dem Rntlassungsantrag des Plagers .ergab- sich nach den Beamtengesetz von selbst der Verlust etwaiger Ruhegehaltsansprüche. Bas mußte der Plager, der damals erst 44 Jahre alt war, auch wissen,'Hätte er in dieser Richtung irgendwelche Zweifel oder Hoffnungen gehabt, so wäre es seine Sache gewesen, diese Trage zur Sprache -zu bringen,
Schließlich kann der Plager auch "daraus keine Rechte für sich lierleiten, daß. nie Beklagte .ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einigen alteren, freiwillig ausgescliie-' denen. Beamten nachträglich noch eine Pension bewilligt hat
5« Das Berufungsgericht hat Ansprache des Klägers aus
,
der Irrsten Sparverordnung des Landes ITordrhein-T/estfalen yoe 19»' Kars 1949 (GVB1 liEh’,7 1949t 25) und aus dem Bundes gesets nach Art 131 GrundG von 11,: Kai 1951 (BGBl 1, 307) verneint, da das Beamtenverhältnis des Klägers durch seinen Entlassungsantrag und seine Entlassung nach § 60 DBG erloschen sei und er infolgedessen sein. Amt nicirt aus-, anderen als h9antenrechtliehen Gründen verloren habe.
Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision ist begründet o: Es, ist gZY/ar richtig, daß das; Ausscheiden des Klägers aus dem öffentlichen Dienst auf § ;60. :DBG beruht« Das Berufungsgericht' verkennt aber, - daß bei Beurteilung der Frage, ob der Kläger nur aus beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden ist,, sein Entlassungsgesuch'nicht losgelöst von den Gründen desselben betrachtet werden kann. Dielt .wirklichen'Gründe waren unstreitig die politische Betätigung des Klägers in der L3IAP und die daraus herrührende Fragebogenfälschung mit der Aussicht auf die entsprechenden Schritte, die die Militärregierung daraufhin unterheb-
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iaen werde. Diese Gründe waren aber rein politischer und nicht beamt enreclitlicher ITatur. Das Entlassungsgesuch wurde von dem Kläger nur unter dem Zwang dieser politischen Tatsachen eingereicht« Es wurde in vorliegenden lall.nur auf den Kat des .'Dienstherrn hin die beäntenrsch11 idie '
Form der Entlassung auf Ansuchen gewählt, um den Kläger vor weitergehenden Unzuträglichkeiten zu schützen. Dabei muß davon ausgegangen-werden, daß die Beklagte nach ihrer eigenen Einlassung damals nur das Wohl des Klägers im Auge hatte» Die Beklagte stellt sich also, wenn sie jetzt den Kläger, als einen aus beamtehreclitlicheh Gründen ausgeschie-denen Beamten behandelt wissen rill, in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Verhalten- Wachden sie ihn zu seinem Besten veranlaßt hat, seine Entlassung 'zu beantragen, kann
er nicht nur 'deswegen, veil -er .gegen seinen; innerenV,fl~ ; len diesen Rat befolgt hat, rechtlos gestellt werden, unter diesen Umständen 'besteht-vielmehr; Lein Anlaß , den Klager nur deshalb aus formellen Gründen schlechter zu siel- -len, als wenn er damals seine Entlassung.nicht eingereicht hätteund da.nn '\vahrsclieinlicli' bald darauf auf Befehl der' - '; Militärregierung • entlassen und-.'bestraft/ worden wäre, her. Kläger'ist daher"- trotz seines formellen Antrags als nicht aus beamtenrechtlichen Gründen entlassen anzusehen.
Da er im Entnasifizierungsverfahren in die Kategorie V eingereiht wurde, -stehen ihn die Gehaltsansprüche nach §§ 3, 4, 8, 11 der Ersten SpärVO und für die Zeit nach dem 1„ April 1951 auch nach §| 63? 11, 19 ff des Gesetzes vom 11. Hai 1951 zu. Über die Höhe des bezifferten Anspruchs Konnte noch nicht entschieden werden,' da es dazu noch an den erforderlichen Feststellungen fehlt, inwieweit der Kläger etwa auf .Grund -seiner/: fr ei gehör denen anderweit einen Verdienst erzielt hat, den er sich;gemäß Ziff 3 derHDurcliführungsbestimmungen zu§ 3 Abs 1 der Ersten SparVO auf seinen Anspruch anrechnen lassen muß.
Auch dem Eeststellungsantrag des Klägers war stattzugeben, jedoch mit der Änderung, daß seine weiteren Ansprüche nicht als Schadensersatzansprüche aus der.i Entlassungs-Gesuch vom 20. August 1945? sondern als Ansprüche auf SruiM: der Ersten Oparverordnung und des Gesetzes vom 11. Hai 1951 für die Zeit nach den 30. September 1950 zu bezeichnen sind Hit seinen weitergehenden über den Kähmen dieser .Bestimmungen -nine,usgehenderr Ansprüchen war . der.. Kläger ..abzuAveisen.
Die Widerklage war als unzulässig abzuweisen, da sich nach der in der Berufungsinstanz erfolgten Klagerweiterun der Anspruch des Klägers mit den negativen Peststellungs-