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BGH · III ZR 305/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 305/14

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Anordnung eines dinglichen Arrests vom 26. März 2015 unzuständig und verweist die Sache auf Antrag des Klägers an das Landgericht München II. Der Bundesgerichtshof ist nicht das Gericht der Hauptsache, auch wenn bei ihm zwischen dem Kläger und dem Beklagten wechselseitig erhobene Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 8. Gericht der Hauptsache sind gemäß § 943 Abs. 1 ZPO nur das Gericht des ersten Rechtszugs oder das Berufungsgericht, nicht jedoch das Revisionsgericht (siehe z.B. auch BGH, Beschluss vom 8. Auf den entsprechenden Antrag des Klägers ist die Sache damit an das Landgericht München II als Gericht des ersten Rechtszugs zu verweisen.

Zitierte Normen: § 919 ZPO
MünchenArrestBundesgerichtshofZPOKlägerAnordnungZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 305/14
vom 13. April 2015
in dem Verfahren auf Anordnung eines dinglichen Arrests
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick, die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Reiter und die Richterin Dr. Roloff
 beschlossen:
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Anordnung eines dinglichen Arrests vom 26. März 2015 unzuständig und verweist die Sache auf Antrag des Klägers an das Landgericht München II.
Gründe:
1	Der	Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den Arrestantrag des
 Klägers unzuständig. Gemäß § 919 ZPO ist für die Anordnung eines Arrests neben dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet, das Gericht der Hauptsache zuständig. Der Bundesgerichtshof ist nicht das Gericht der Hauptsache, auch wenn bei ihm zwischen dem Kläger und dem Beklagten wechselseitig erhobene Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 28. August 2014 anhängig sind. Gericht der Hauptsache sind gemäß § 943 Abs. 1 ZPO nur das Gericht des ersten Rechtszugs oder das Berufungsgericht, nicht jedoch das Revisionsgericht (siehe z.B. auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1976 - II ARZ 2/76, juris Rn. 2; Musielak/Huber, ZPO, 11. Aufl., §943 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 919 Rn. 5 jew. mwN). Ist, wie hier,
 
die Berufungsinstanz abgeschlossen, wird das erstinstanzliche Gericht wieder zuständig (BGH; Musielak/Huber und Zöller/Vollkommer jew. aaO). Auf den entsprechenden Antrag des Klägers ist die Sache damit an das Landgericht München II als Gericht des ersten Rechtszugs zu verweisen.
Schlick	Herrmann	Seiters
 Reiter
Roloff
 Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 01.10.2013 -13 0 4650/11 Rae -OLG München, Entscheidung vom 28.08.2014 - 8 U 4328/13 -