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BGH · III ZR 305/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 305/07

Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: 2 Der von der Beschwerde beanstandete und als unvereinbar mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats bezeichnete allgemeine Rechtssatz, der Straßenverkehrssicherungspflichtige müsse bei einer (Wieder-)Eröffnung des Verkehrs auf der Straße lediglich eine Sichtprüfung vornehmen, ist dem Berufungsurteil nicht, auch nicht sinngemäß, zu entnehmen. Es geht hier lediglich um die Überprüfung eines kleinen Teils des Straßenpflasters, nämlich um die ordnungsgemäße Verlegung der bei den Absperrhähnen vorhandenen Mosaiksteine. Insoweit halten sich jedoch die vom Berufungsgericht für die Abnahme der Bauleistungen durch den Verkehrssicherungspflichtigen gestellten Anforderungen bei der geringen Verkehrsbedeutung der Straße an die für den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht entwickelten Grundsätze. Auch eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen eines Beweisantrags (Art. 103 Abs. 1 GG) ist dem Berufungsgericht nicht vorzuwerfen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG
OldenburgOberlandesgerichtsAbnahmeStraßeBerufungsgerichtAnforderungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 305/07
vom 12. Juni 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. November 2007 - 11 U 91/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gegenstandswert: 35.500 €.
Gründe:
1	Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten. Auf der Grundlage der
 jetzt angefochtenen dritten Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts hat weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weitere Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO).
 
2	Der von der Beschwerde beanstandete und als unvereinbar mit der
 Rechtsprechung des erkennenden Senats bezeichnete allgemeine Rechtssatz, der Straßenverkehrssicherungspflichtige müsse bei einer (Wieder-)Eröffnung des Verkehrs auf der Straße lediglich eine Sichtprüfung vornehmen, ist dem Berufungsurteil nicht, auch nicht sinngemäß, zu entnehmen. Es geht hier lediglich um die Überprüfung eines kleinen Teils des Straßenpflasters, nämlich um die ordnungsgemäße Verlegung der bei den Absperrhähnen vorhandenen Mosaiksteine. Unerheblich ist auch, ob dabei die technischen Regeln der VOB (C) eingehalten wurden; entscheidend sind lediglich die Anforderungen, die der jeweilige Verkehr mit sich bringt (Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearb., § 823 Rn. E 74). Insoweit halten sich jedoch die vom Berufungsgericht für die Abnahme der Bauleistungen durch den Verkehrssicherungspflichtigen gestellten Anforderungen bei der geringen Verkehrsbedeutung der Straße an die für den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht entwickelten Grundsätze. Auch eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen eines Beweisantrags (Art. 103 Abs. 1 GG) ist dem Berufungsgericht nicht vorzuwerfen. Was aus verkehrsrechtlicher Sicht zu einer ordnungsgemäßen Abnahme gehört, ist zu dem überwiegenden Teil eine Rechtsfrage, die nicht unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt werden kann.
 
3	Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab.
Schlick	Kapsa	Dörr
 Herrmann	Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.01.2004 -50 2624/03 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 09.11.2007 - 11 U 91/07 -