s Die »Regelbeihilfe" stellt ---------eine allgemein vorgesehene Fürs orgeleistung dar 5 der Beamte hat einen einklagbaren Anspruch auf sie DurchfVO Nr 25 Abs 3 zu dem Umzugskostengesetz vom 7* Mai 1935 (RBesBl S 40) Den Antrag des Klägers vom 24o Oktober 1948 auf Weiterzahlung der Trennungsentschädigung lehnte der Hauptausschuß der beklagten Stadt unter Hinweis auf die schwierige finanzielle Lage der Stadt ab= Dem Kläger wurde lediglich einmal zur Behebung seiner Notlage eine Beihilfe von 150 DM gezahlt» boren,, Er beantragte bereits am .5» März 1949 eine Beihilfe anläßlich dieser Geburt, Sein Antrag wurde unter Hinweis auf die schwierige finanzielle läge der Stadt und auch'deshalb, weil der Kläger keine Planstelle in UflBi inne hätte, abgelehnto Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte sowohl . Die Beklagte hat um Klageabweisung gebetene Sie ist de||j Ansicht, daß dem Kläger weder ein Anspruch auf Trennungsentjll Schädigung noch auf Beihilfe zustehe. Sie wendet sich bei den Einzelposten hilfe dagegen, daß der Kläger auch einen Betrag von 40 DM für Säuglingsausstattung verlange. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1844,90 DM zu zahlen,, Die Zulässigkeit des Rechtswegs und der Klage hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht? 1o Bei dem Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer bestimmten Summe als Beihilfe und Tren-nuhgsents'chädigung handelt es sich um einen aus einem Beamtenverhältnis hergeleiteten vermögensrechtlichen Anspruch, der vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden kann (§§ 142,' 182 DBG, Art 129 WeimVerf) , Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Kläger zur Begründung seines prozessualen Anspruches auf Zuerkennung einer bestimmten Summe solche Tatsachen vorträgt, daß die Möglichkeit eines entsprechenden materiellrechtlichen Anspruches nicht von vorn- J herein verneint werden kann. In Nr 14 Abs 3 Satz 1 der Beihiifegrundsätze (BGrjjB heißt es zwar ausdrückliche .»Beihilfen können 'in einem gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht werden», und ebejj so ergibt sich aus Nr 25 Abs 3 der Durchführungsverordnung zu dem Umzugskostengesetz vom 7» Mai 1935 (RBesBl S 40) auch hinsichtlich der Trennungsentschädigung ein Ausschluß des Rechtsweges, wenn dort gesagt wird; »Auf Rennungsentschä-digung besteht kein Rechtsanspruch» (vgl Köhnen, Das Umzugskostenrecht der Beamten, 3. Wenn Art 19 Abs 4 Satz 1 des Grundgesetzes demjenigen, der »durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt» wird, ohne Einschränkung den -Rechtsweg eröffnet, so kann auch der Beamte, dem Ansprüche durch seinen Dienstherrn nicht erfüllt werden, sein Recht durch Klage vor dem zuständigen Gericht verfolgen. da er sich klar auf alle Rechte und nicht nur die "allgemeinen" bezieht o Entscheidend ist der Zweck der Vorschrift0 Da Art 19 Abs 4 "einen lückenlosen Rechtsschutz schaffen will" Die beklagte Stadt ist zur Zahlung der Trennu.ngsentschädigung durch den Oberkreisdirektor des Landkreises UM als fixbelts-Avfstäyk' behörde ausdrücklich aufgefordert worden. Ebenfalls zu Unrecht meint die Revision, daß Art 19 Abs 4 im vorliegenden Palle auch deshalb nicht zur Anwendung kommen könne, weil die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche, wenn überhaupt, so schon vor dem Inkrafttreten vif ■v; Jl des Grundgesetzes entstanden seien» Eine Verletzung seiner jj| Rechte erblickt der Kläger auch darin, daß von der Beklag- ’:fl ten die Ansprüche, die er erhebt, nicht befriedigt werden» f» Eine Verletzung von Rechten kann auch durch ein "negativesfS| Verhalten" begangen werden (Wernicke aaO 4 d i? zu Art 19) » Dieses Verhalten der beklagten Stadt erstreckt sich aber auch in die Zeit nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes» b) Zur Entscheidung über die vom Kläger eingeklagten Ansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig» Der Kläger macht sowohl hinsichtlich der Trennungsentschädigung als auch hinsichtlich der Beihilfe Rechte.geltend, die sieb auf sein Beamtenverhältnis' zu der beklagten Stadt gründen, :m also öffentlich-rechtlicher Natur sind» Für solche Ansprü-che ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zwar nur gegeben, wenn die Entscheidung über /üen ordentlichen ;J Gerichten besonders zugewiesen worden ist» An einer solchen Zuweisung fehlt es aber bei den vera Kläger geltend gemach-ten Ansprüchen nicht, vielmehr ergibt sich diese aus §§ 182 DBG,' Art 129 WeimVerfj denn der Kläger erhebt uhialttll-r bar "vermögensrechtliche Ansprüche ans dem Beamtenverhältnis" auf Zahlung' bestimmter Beträge und erstrebt nicht etwa den Erlaß eines Verwaltungsaktes (Bewilligung der Trennungs-entschädigung und Beihilfe) oder die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (der Versagung der Trennungsentschädigung und Beihilfe): Da für derartige vermögensrechtliche Ansprüche, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht vorgesehen isty ergibt sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch aus Art 19 Abs 4 Satz 2 des Grundgesetzes e :-;2= Aus § 143 Abs 1 DBG ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage, Der Regierungspräsident in AflHHHHI hat auf die die Ansprüche der vorliegenden’ Klage betreffende Eingabe des Klägers mit Schreiben vom 15c Mai 1951 geantwortet, daß er eine Vorentscheidung nicht zu treffen beabsichtige» hach. § 4 der DurchfVO zu dem DGB für die Kommunalbeamter: vom 2» Juli 1937 ist die Klage :nach § 142 Abs’ ’1 DBG auch dann zulässig, wenn die obere'Aufsichtsbehörde dem Beamten mitteilt, daß sie eine Entscheidung nicht zu tref-'t fen beabsichtiget Der Regierungspräsident ist nach § 12 des’ Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der revidierten Gemeindeordnung ec»«»» vom. daß die Lehrkräfte an nichtstaatlichen öffentlichen höheren Schulen ein Recht darauf hätten, in finanzieller Hinsicht von dem Unterhaltungsträ-ger der Schule schlechthin so behandelt zu werden, wie diesf«§§****’ bei den Lehrern an den staatlichen Schulen tatsächlich derpi Lall isto § 1 des Gesetzes über die -Gleichstellung der Leil ter und Lehrer an nichtstaatlichen öffentlichen höheren Schulen mit den Leitern und Lehrern an den staatlichen höh|l ren Schulen (Studienrats-Gleichstellungs-Gesetz - StGG) voffl 20. höheren Schule nicht schon deshalb fordern, daß ihm diese :^Ei Leistung gewährt werde, weil der Staat sie seinen Beamten zu bewilligen pfleget Andererseits ergibt sich aus der angeführten Bestimmung klar, daß die staatlichen allgemeinen Regelungen unmittelbar auch für die Lehrkräfte an den nichtSM staatlichen öffentlichen höheren Schulen gelten und daß es ,||r insoweit nicht etwa dazu noch des Vorhandenseins einer besonderen inhaltlich gleichen Regelung für K'ommunalbeamte bedarf.Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall einer-t! örtert bleiben kann, andererseits, daß es den Organen der beklagten Stadt verwehrt war, durch irgendeine für die Stadtverwaltung allgemein erlassene Anordnung irgendwie in die Rechte des Klägers einzugreifen„ Für ihn galt die staatliche Regelung, Unter ihrer Maßgeblichkeit ist er in den Dienst der beklagten Stadt übernommen worden und entsprechend dieser staatlichen Regelung muß die Beklagte ihn deshalb auch in allen Fragen, welche die Beihilfe oder die"Entschädigung bei Anstellunge'n"betreffen, behandeln. Daß der Kläger, auch wenn er nicht planmäßg bei der beklagten Stadt angestellt war, unter-das JStudienrats-Gleichstellungsgesetz t fällt, weil er Lehrer an einer nichtstaatlichen öffentlichen Schule war, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen. Als Beihilfe anläßlich der Geburt seiner Tochter Uta begehrt der Kläger "die Regelbeihilfe", die nach den BGr mit dem festen Betrag von 80 fo\ der "notwendigen und angemessenen Aufwendungen" (Nr 1, 3 BGr) "gewährt wird". Über die Notwendigkeit und Angemessenheit■der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen besteht zwischen den Parteien kein Streit, Die Beklagte hat lediglich den Betrag für die Säuglingsausstattung in Höhe von 40 DM bestritten, und zwar nach der Feststellung des Berufungsgerichts, weil dieser Posten vom Kläger nicht besonders nachgewiesen worden sei. Kläger bei dem vorliegenden Sachverhalt ein Recht auf Zahlung der Regelbeihilfe gegen die beklagte Stadt hat« zu b| 1« Ein solches Recht ist dem Kläger nach Nr 1, 3 BGr in Verbindung mit § 36 DBG- und Art 19 Abs 4 GrundG zu- MB Ä zusprecheno Selbst wenn den Beihilfegrundsätzen mit der Revision lediglich die Bedeutung beizulegen wäre, daß sie "eine bis auf weiteres geltende jederzeit widerrufliche Verwaltuhgs--j§§ anordnung" darstellen, "die nur die Dienststellen bindet" (Fischbach DBG VI a zu § 36), würde sich aus der "Bindung | der Dienststellen", solange die "Verwaltungsanordnung nichj widerrufen" worden ist, die Verpflichtung des Dienstherrn ergeben, seine Beamten gemäß der bestehenden Regelung zu be^|f| handeln« Die geltende Regelung stellt aber die Zahlung der:! Regelbeihilfe nicht in das Ermessen des Dienstherrn, son-dern bestimmt selbst, daß diese Leistungen "gewährt werden"bf*|| Die Verpflichtung zur Gewährung der Regelbeihilfe entsteht® somit nicht erst7auf Grund einer "Bewilligung" im Einzelfaid sondern unmittelbar mit dem Eintritt der sachlichen Voraussetzungen« Diein den Beihilf egrundsätzen enthaltene Re-gelung dient- der Erfüllung einer sich aus dem Gesetz (§ 36 DBG) für den Dienstherrn ergebenden Verpflichtung (vgl AV dj RJM vom 11o September 1942 - DJ S 368s Der Dienstherr soll damit "seine Treuepflicht erfüllen, wenn Bedienstete « <= „ „ <, wirtschaftlich belastet werden")« iner Pflichten enthält, cif icm du rden In vorliegenden Pali < i i dit )ejähen; denn die I Ir hi zor Gewi nng der girder Rechtsnorm des .§ 36 DBG, und verleiht.dem Beamten eine so gefestigte Rechtsstellung, daß er bei schuldhafter Verletzung;' wie all-i i rl ' f J d d ^ u jw i L i ( i be c 0 "hofier ser m um. ■Sagt neuen Beihilfegrundsätze auch nicht ausdrücklich einen Rechfig arispruch auf die Gewährung von Beihilfen geben, so stellt dpi Neuregelung die Beamten »o» jedoch tatsächlich äo, als wenn ihnen ein Rechtsanspruch zusteht," Daraus ist ersichtlich* daß der Beamte immer in den Genuß der Regelbeihilfe kommen-;|| sollte» Bas läßt sich aber nur erreichen, wenn auch diese Wm b) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch aus der Tatsache, daß der Kläger bei seiner die Dienstbezüge und den ihm gewährten Vorschuß betreffenden Eingabe vom 2. Dem Kläger ist auch der Anspruch auf die geltend gemachte Trennungsentschädigung zuzusprechen, 1, Darüber, daß die nach Nr 25 der Durchführungsverordnung zu dem Umzugskostengesetz vom 7» Mai 1935 (DYO z UKG) er- ■ forderlichen tatsächlichen Voraussetzungen auch beim Kläger Vorgelegen haben1,' besteht zwischen den Parteien kein Streit, 2, Streitig ist, soweit der Grund des Anspruchs in Betracht kommt;, allein die -Präge, oh dem Kläger - ein einklagbarer Anspruch auf die Trennungsentschädigung zust< Trennungsentschädigung beim Vorliegen der sachlichen Vor Setzungen - oder sogar unmittelbar ein Anspruch auf Za. ergibt„ Das Berufungsgericht hat dem Kläger den gelten, mäöhteh Anspruch deshalb zugesprochen, Weil er auf Gru. .. des Art 5 GrundG ein Recht darauf habe, genau so wie die Studienassessoren an den staatlichen höheren lehranstalte behandelt zu werden,, denen eine Trennungsentschädigung abe gezahlt worden sei. Es braucht aber auch hierauf nicht eingegangen zu werden; denn dem Kläger steht ein Recht auf die verlangte Trennungsentschädigung auf alle Fälle deshalb zu, weil ihm diese von der beklagten Stadt bewilligt worden ist» Auf Grund dieses besonderen Sachver halts bedarf es im vorliegenden Falle keines Eingehens e die Frage,.wie die Rechtslage hinsichtlich der Trennu: entschädigung im allgemeinen zu beurteilen ist« b) Die Tatsache, daß die beklagte.Stadt durch Verfü-gung ihres Stadtdirektors vom IV Juni 1948 dem Kläger unbe fristet eine laufende Trennungsentschädigung von 7 RM für den Tag bewilligt hat, steht unstreitig fest, (l) (l) Daß auch ein auf einer Ermessensentscheidung beruhender Verwaltungsakt, wenn er einmal erlassen, worden, ist., für den Begünstigten eine Position schaffen kann, kraft deren dieser einen Anspruch auf Durchführung des Inhaltes des Verwaltungsaktes erwirbt, unterliegt keinem Zweifel» Das ist auch bei den Kann-Leistungen nach dem. Mit der Bewilligung einer Trennungsentschädigung hat die beklagte Stadt dem Kläger die Zusage gemacht, daß sie ihm als einen besonderen Teil seiner Dienstbezüge (vgl Meyer-Ericke aaO Erl 3 zu § 11 UKG) die in der Verfügung vom 1» Die Revision will daraus folgern», daß deshalb auch keine Bindung an die ausgesprochene Trennungsentschädigungs-Be-wl13.igung angenommen werden könne» Dem ist aber nicht zu-zustimen. weSelarum handeln, daß dem Beamten ein Anspruch auf Bewilligung von Trennungsentschädigung versagt werden soll» Die von der Revision der Vorschrift beigelegte Bedeutung, daß der Dienstherr jederzeit berechtigt sein solle, frei zu entscheiden, ob er Trennungsentschädigung zahlen solle oder nicht, kommt ihr nicht zu» Das ergibt &ich aus mehreren Gründen» Schön, der Erlaß des Innenministers des Landes IT erd r he in-Westfaler. So muß es auch in dem besonderen Falle der Trennungs-entschädigung bei dem allgemeinen Grundsatz bleibend daß ein fehlerfrei zu.standegekommener begünstigender Verwaltungsakt .nicht mehr ohne weiteres widerrufen werden kann (vgl Urteil des erkennenden Senats vorn 29» Januar 1959 ~ der Kläger irgendwelche unrichtigen Angaben zwecks Herbeiführung der Bewilligung gemacht hätte (über die Widerrufsmöglichkeit in einem solchen Palle vgl Meyer-Fricke aaO Erl .48 zu § 11 UKG-) , ist nicht der Fall, Die beklagte Stadt hat sich auch einen Widerruf nicht Vorbehalten- Wenn sie vorträgt,.dem Kläger sei erklärt worden, daß er die Trennungsentschädigung hur ausnahmsweise erhalte, so rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Widerrufsvorbehalts« .Der’ Kläger kennte im Gegenteil, wenn ihm eröffnet worden "ist,- daß ihm die Trennungsentschädigung auf Grund der De-sonderen Verhältnisse seines.Falles trotz sonstiger Zurückhaltung bei der Bewilligung von Trennungsentschädigung gewährt werde, erst recht damit rechnen, daß es bei dieser Zusage verbleiben würde» Auch die Währungsumstellung spielt keine Rolle» Ihre nachteiligen Folgen haben nicht nur die Dienstbehörde, sondern auch die Beamten getroffen« Bei den sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Trermungs entschädigung (vgl Nr 25 Abs 2 der DVO z UKG) kommt es auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Dienstherrn nicht an» Deshalb kann eine Verschlechterung der Finanzverhältnisse auch kein Widerrufsrecht begründen» c) Daß der Anspruch des Klägers deshalb, weil er in seinem Schreiben vom 2= Juli 1949 auf die Trennungsentschädigung. tec bat das Berufungsgericht mit Recht verneint bei der Beihilfe ansgeführt worden ist» Ein Anspruch auf Trennungsentschädigung steht ihm somit zu» c) Die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, daß d: Beihilfe,die dem Kläger vom Hauptausschuß am 13» Dezember 1948 in Höhe von 150 DM bewilligt werden ist, als eine Zahlung auf die Trennungsentschädigung zu werten sei» In dem Gesuch vom 24» Oktober 1948 hatte der Kläger auch mehrere andere Umstände neben der getrennten Haushaltsführung angeführt, um seine schwierige finanzielle Lage darzutun» Die Beihilfe ist allgemein zur Behebung der «augenblicklichen Notlage" gewährt worden, ohne eine besondere Bezugnahme auf die Mehraufwendungen der getrennten Haushaltsführung»
Io Gesetzs Rechtssatz 2, Gesetzs Reehtssatz 3> Gesetz; Rechtssatz A&tenzeiehi Urteil des GrundG Art 19 Abs 4 Satz 1 % Die Eröffnung des Rechtsweges bei einer Ver-.. ietzung des Rechtsträgers durch die öffentliche Gewalt bezieht sich auch auf beamtenrechtliche Ansprücheo DBG § 36 Nr 1o 3 Beihilfegrundsätze vom . 25o Juni 1942 (RBesBl S 157) s Die »Regelbeihilfe" stellt ---------eine allgemein vorgesehene Fürs orgeleistung dar 5 der Beamte hat einen einklagbaren Anspruch auf sie DurchfVO Nr 25 Abs 3 zu dem Umzugskostengesetz vom 7* Mai 1935 (RBesBl S 40) Die Bestimmung; "Auf Irennungsentsbhädigung be steht 'kein Rechtsanspruch" gibt dem Dienstherr nicht das Recht zu einem freien Widerruf berei bewilligter Trennungsentschädigungen« m: III ZR,304/52 BGH vom 21c. September 1953 .lG Dortmund OLG Hamm (Westfo) Ill, ZR 304/52 Verkünd el; am 21c September 1953 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ... •• - •. • . f f. V. ! ' ’ , j •• ' X .1 •• •• ' ■■ ■ , . . .: - v.','V?;v- V-i:" V , ' ' ' ' ' 'p ->*, * V'«' /;///:/(/// ///////l & i; ■ .l,IM:/ t V :V:'j-vl 'h.r‘VUcV,lf ■' :W’> xfi:x£.y's • I m u am e n des T o 1 k e s , i; In dem Rechtsstreit der Stadt UfJHHI /Westf „, vertreten durch den Rat der Stadt, f Prozeßbevollmächtigter Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br gegen den Studienrat Wolfgang E straße ttL in Bl Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Profo Drt hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 21. September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger und der Bundesriehter Pro Pa gendarm, Rietschel, Dr, Weber und Dr„ Wolany für Recht erkannt: Bie Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des 8c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 30. Juni 1952 wird zurückgewiesen, Bie beklagte Stadt trägt die Kosten der Revision, Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger war auf Grund einer Verfügung des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen in der Zeit vom 13„ April 1948 bis zu dem 15p April 1949 an der städtischen IMMHWM-Oberschule für Jungen in Pili als Studienassessor 'tätig» Als dienstlicher Wohnsitz wurde für ihn ::WKUt bestimmt, seine Familie blieb aber in M(BHBBW/Ruhr wohnen, da in U®H§ eine neue Wohnung nicht zur Verfügung stand V Durch den Stadtdirektor .der Beklagten ist festgestellt worden, daß der Kläger im Interesse des Dienstes in u'MI wohnen müßte; durch Verfügung des Stadtdirektors vom 1i Juni 1948 ist dem Kläger deshalb, unter Ausschluß der Zeit der Ferien, eine Tren-nüngs ent Schädigung von täglich 7 RM bewilligt worden,, Für die Zeit bis einschließlich Juni '1948 wurde die Trennungsentschädigung am 13» Juni 1948 auf das Konto des Klägers überwieseno lach der Währungsreform stellte die Stadt die Zahlung der Trennungsentschädigung ein. Den Antrag des Klägers vom 24o Oktober 1948 auf Weiterzahlung der Trennungsentschädigung lehnte der Hauptausschuß der beklagten Stadt unter Hinweis auf die schwierige finanzielle Lage der Stadt ab= Dem Kläger wurde lediglich einmal zur Behebung seiner Notlage eine Beihilfe von 150 DM gezahlt» Am würde dem Kläger ein zweites Kind ge- boren,, Er beantragte bereits am .5» März 1949 eine Beihilfe anläßlich dieser Geburt, Sein Antrag wurde unter Hinweis auf die schwierige finanzielle läge der Stadt und auch'deshalb, weil der Kläger keine Planstelle in UflBi inne hätte, abgelehnto Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte sowohl . zur Weiterzahlung der Trennungsentschädigung bis zu seinem Ausscheiden aus ihrem'Dienste als auch zur Leistung der Regelbeihilfe anläßlich der Geburt seines zweiten Kindes ver-4-’ pflichtet sei. Er behauptet, daß die Beklagte anderen Beamten im höheren Schuldienst diese Leistungen gewährt habe und ääß der Antrag auf Beihilfe mit Einverständnis der tung der Stadt ohne Benutzung eines Formulars ges'texxu wux'-pgfpäp; ihm anläßlich der Gehurt seiner Tochter Uta am MHHHMHHHP. Ulli die übliche Notstandsbeihilfe zu gewähren, hilfsweise die B||| klagte zur Zahlung von 1461,40 UM Trennungsentschädigung un||| 460,80 DM Beihilfe nebst 4 Zinsen seit dem 16. April 194® zu verurteilend «|| Die Beklagte hat um Klageabweisung gebetene Sie ist de||j Ansicht, daß dem Kläger weder ein Anspruch auf Trennungsentjll Schädigung noch auf Beihilfe zustehe. Auch unter dem Gesicfi^| -«5 punkt einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes könne er voJ ihr nichts verlangen; denn die Beamten, an welche Trennungsffl Schädigung oder Beihilfe gezahlt werden seien, hätten in ein|! Dauerverhältnis zu ihr gestanden, der Kläger dagegen sei nug vorübergehend zur Dienstleistung nach Ummi überwiesen wordelh Sie behauptet, dem Kläger sei alsbald mitgeteilt worden, daffil er nur ausnahmsweise eine Trennungsentschädigung bekomme. Bei seiner Stellungnahme zur Gehaltsabrechnung habe er keinen An'| spruch auf Beihilfe oder Trennungsentschädigung mehr erhobeh| Dadurch habe er sich etwaiger Rechte dieser Art begeben. . M Das Landgericht hat nach dem Hauptantrag des Klägers f, erkannt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung ein-':l gelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des erstinstanzli’|P Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger hat Zurückweisungit| Jpg der Berufung beantragt, und zwar in erster Linie mit der Maßgabe, daß die Beklagte zur Zahlung von 1844,90 DM ver- i|| urteilt werde, hilfsweise mit der Maßgabe, daß gemäß dem erstinstanzlichen Reststellungsantrage erkannt werde. Er verlangt nunmehr an Trennungsentschädigung 1461.40 DM, indem er für jeden Tag ab 20, Juni 1948 einen Betrag von 6 DM, für die Zeit der Ferien einen solchen von 2 DM, setzt und 6,60 DM für die Zeit vom 20, bis 30, Juni 1 unter Berücksichtigung der vor der Währungsreform gezahlten 66 RM in Abzug bringt. An Beihilfe 383,50 DM, Die Beklagte bezeichnet den T bei der Trennungsehischädigung ’'als den sprechend”. Sie wendet sich bei den Einzelposten hilfe dagegen, daß der Kläger auch einen Betrag von 40 DM für Säuglingsausstattung verlange. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1844,90 DM zu zahlen,, Gegen dieses Urteil, richtet sich die Revision der Beklagten, Sie verfolgt ihren Klageabweisungsantrag vielter. Der Kläger bittet um. Zurückweisung der Revision, Entscheldungsgründe % ; A,j . 1 Die Zulässigkeit des Rechtswegs und der Klage hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht? 1o Bei dem Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer bestimmten Summe als Beihilfe und Tren-nuhgsents'chädigung handelt es sich um einen aus einem Beamtenverhältnis hergeleiteten vermögensrechtlichen Anspruch, der vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden kann (§§ 142,' 182 DBG, Art 129 WeimVerf) , a) Die Revision meint zu Unrecht, daß die Zulässigkeit des Rechtswegs zu verneinen sei. 'M -iS Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Kläger zur Begründung seines prozessualen Anspruches auf Zuerkennung einer bestimmten Summe solche Tatsachen vorträgt, daß die Möglichkeit eines entsprechenden materiellrechtlichen Anspruches nicht von vorn- J herein verneint werden kann. Diesen Erfordernissen ist im vofj liegenden Palle genügt. Wie die weiter unten folgende mate-riellrechtliche Würdigung des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts zeigt, ergibt sich aus diesem tatsächlich der mit der Klage verfolgte Anspruch. . Ist m - & i IF 1 Die Meinung der Revision, daß die Klage auf alle Palle deshalb als unzulässig abzuweisen sei, weil die vom Kläger geltendgemachten Ansprüche auf Grund besonderer Vorschriften als »nicht einklagbar» anzusehen seien, verdient keine Billigung. In Nr 14 Abs 3 Satz 1 der Beihiifegrundsätze (BGrjjB heißt es zwar ausdrückliche .»Beihilfen können 'in einem gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht werden», und ebejj so ergibt sich aus Nr 25 Abs 3 der Durchführungsverordnung zu dem Umzugskostengesetz vom 7» Mai 1935 (RBesBl S 40) auch hinsichtlich der Trennungsentschädigung ein Ausschluß des Rechtsweges, wenn dort gesagt wird; »Auf Rennungsentschä-digung besteht kein Rechtsanspruch» (vgl Köhnen, Das Umzugskostenrecht der Beamten, 3. Aufl 1952, Bern Nr 385 Meyer-Fri-che, Reiseund Umzugskosten, 2. Aufl 1942, Erl III 3 zu § 11 UKG)o Diesen den Rechtsweg ausschließenden Vorschriften kann aber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes keine Ge 1-1111 tung mehr zugespr&chen werden. Wenn Art 19 Abs 4 Satz 1 des Grundgesetzes demjenigen, der »durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt» wird, ohne Einschränkung den -Rechtsweg eröffnet, so kann auch der Beamte, dem Ansprüche durch seinen Dienstherrn nicht erfüllt werden, sein Recht durch Klage vor dem zuständigen Gericht verfolgen. • m Die Ansicht der Revision. Art 19 Abs 4 GrundG gäbe "einen Schutz nur dem Einzelnen im allgemeinen Gewalt-Verhältnis? nicht aber für die besonderen Gewaltverhältnisse wie das B.eamtenverhältnis"? ist nicht zutreffend. Der Wortlaut der Vorschrift spricht gegen sie? da er sich klar auf alle Rechte und nicht nur die "allgemeinen" bezieht o Entscheidend ist der Zweck der Vorschrift0 Da Art 19 Abs 4 "einen lückenlosen Rechtsschutz schaffen will" (Eorsthoff? Verwaltungsrecht I 2. Aufl S 156)?.ist er auch auf die besonderen Gewaltverhältnisse anzuwenden= Auch im Beamtenrecht ist dieser "umfassende Rechtsschutz" geboten (vgl Wernicke in Bonner Kommentar zu dem GrundG Erl 4 g zu Art 19 sowie Ule? Gerichtlicher Rechtsschutz im Beamten-recht 1951 S 55 f). Gerade der vorliegende Fall zeigt?daß der Schutz? wie ihn Art 19 des Grundgesetzes vorsieht? manchmal als unbedingt erforderlich erscheinen muß. Die beklagte Stadt ist zur Zahlung der Trennu.ngsentschädigung durch den Oberkreisdirektor des Landkreises UM als fixbelts-Avfstäyk' behörde ausdrücklich aufgefordert worden. Dennoch hat sie die Zahlung abgelehnt? weil sie den Standpunkt vertritt? daß sie dazu rechtlich nicht' verpflichtet sei. Der ganze Streit dreht sich, um eine Rechtsfrage„ Zu ihrer Entscheidung sind die Gerichte berufen.0 Müßten auch diese die Entscheidung wegen Unzulässigkeit der Klage ablehnen? so stünde der Beamte ohne-den vom Grundgesetz erstrebten Rechtsschutz da« ' Auch aus Art 132 Abs 3 des Grundgesetzes? den die Revision im Anschluß an Erlesenhahn (DVerw 1949? S 481) besonders anführt? läßt sich nicht darauf schließen? daß Art 19 Abs 4 GrundG die Rechte des Beamten nicht schützen wolle« Art 132 Abs 5 wird in seiner Bedeutung verständlich? wenn man ihn im Zusammenhang mit Abs 1 des Art 132 sieht« Durch letztere Bestimmung sind die allgemeinen beamtenrechtlichen Formen (vgl Art 33 Abs 5 GrundG? §§ 32 ff DBG) für eine kurze.Übergangszeit außer Kraft gesetzt worden. Damit hätte der Ged ■HHHHBS9 aufkommen können, daß insoweit auch die allgemeinen Hechtsschutzbestiminungen des Art 19 Abs 4 nicht gelten sollten; ' if " '■■■■ ■ ’ • _ _ _ daß das Gegenteil, der Pall sein soll, stellt. Art 132. Abs' 3 ’ Das ist sein Sinn» Wenn bei seiner Formulierung gesagt wurde, dem Betroffenen solle der Rechtsweg "gemäß Art 19 Abs 4" offen stehen, so kann aus dieser Verweisung entnommen werden, u daß das Grundgesetz dem Art 19 eine allgemeine Bedeutung bei-;''" legen wollte. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum dies unter Art 132 Abs 1 fallenden Beamten hinsichtlich des Rechtst!! Schutzes besser behandelt werden sollten als die übrigen ten. Ebenfalls zu Unrecht meint die Revision, daß Art 19 Abs 4 im vorliegenden Palle auch deshalb nicht zur Anwendung kommen könne, weil die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche, wenn überhaupt, so schon vor dem Inkrafttreten vif ■v; Jl des Grundgesetzes entstanden seien» Eine Verletzung seiner jj| Rechte erblickt der Kläger auch darin, daß von der Beklag- ’:fl ten die Ansprüche, die er erhebt, nicht befriedigt werden» f» Eine Verletzung von Rechten kann auch durch ein "negativesfS| Verhalten" begangen werden (Wernicke aaO 4 d i? zu Art 19) » Dieses Verhalten der beklagten Stadt erstreckt sich aber auch in die Zeit nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes» b) Zur Entscheidung über die vom Kläger eingeklagten Ansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig» Der Kläger macht sowohl hinsichtlich der Trennungsentschädigung als auch hinsichtlich der Beihilfe Rechte.geltend, die sieb auf sein Beamtenverhältnis' zu der beklagten Stadt gründen, :m also öffentlich-rechtlicher Natur sind» Für solche Ansprü-che ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zwar S X 0 nur gegeben, wenn die Entscheidung über /üen ordentlichen ;J Gerichten besonders zugewiesen worden ist» An einer solchen Zuweisung fehlt es aber bei den vera Kläger geltend gemach-ten Ansprüchen nicht, vielmehr ergibt sich diese aus §§ 182 DBG,' Art 129 WeimVerfj denn der Kläger erhebt uhialttll-r bar "vermögensrechtliche Ansprüche ans dem Beamtenverhältnis" auf Zahlung' bestimmter Beträge und erstrebt nicht etwa den Erlaß eines Verwaltungsaktes (Bewilligung der Trennungs-entschädigung und Beihilfe) oder die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (der Versagung der Trennungsentschädigung und Beihilfe): Da für derartige vermögensrechtliche Ansprüche, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht vorgesehen isty ergibt sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch aus Art 19 Abs 4 Satz 2 des Grundgesetzes e :-;2= Aus § 143 Abs 1 DBG ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage, Der Regierungspräsident in AflHHHHI hat auf die die Ansprüche der vorliegenden’ Klage betreffende Eingabe des Klägers mit Schreiben vom 15c Mai 1951 geantwortet, daß er eine Vorentscheidung nicht zu treffen beabsichtige» hach. § 4 der DurchfVO zu dem DGB für die Kommunalbeamter: vom 2» Juli 1937 ist die Klage :nach § 142 Abs’ ’1 DBG auch dann zulässig, wenn die obere'Aufsichtsbehörde dem Beamten mitteilt, daß sie eine Entscheidung nicht zu tref-'t fen beabsichtiget Der Regierungspräsident ist nach § 12 des’ Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der revidierten Gemeindeordnung ec»«»» vom. 21 d November 1949 (GVB1 MhY/f S 295) in ;Verbind'ung mit der Durchführuhgsveröräriühg zu diesem Gesetz vom 26o November 1949 (GVB1 NRhWf's 297) als "höhere Aufsichtsbehörde" die für den Erlaß des Bescheides-, zustän- -dige Stelle# B, Auch in der Sache selbst muß die Entscheidung des Berufungsgerichts als zutreffend angesehen werden. Es ist zwar nicht so. daß die Lehrkräfte an nichtstaatlichen öffentlichen höheren Schulen ein Recht darauf hätten, in finanzieller Hinsicht von dem Unterhaltungsträ-ger der Schule schlechthin so behandelt zu werden, wie diesf«§§****’ bei den Lehrern an den staatlichen Schulen tatsächlich derpi Lall isto § 1 des Gesetzes über die -Gleichstellung der Leil ter und Lehrer an nichtstaatlichen öffentlichen höheren Schulen mit den Leitern und Lehrern an den staatlichen höh|l ren Schulen (Studienrats-Gleichstellungs-Gesetz - StGG) voffl 20. Mai 1929 (GS S 51) bestimmt vielmehr nur, daß "die jewel ligen gesetzlichen Bestimmungen und allgemeinen Anordnunge der Verwaltungschefs über a) .o„ Notstandsbeihilfen b) Entschädigung bei Anstellungen und Versetzungen »,=0, soweit sie für die Leiter und Lehrer an staatlichen höhe- ren Schulen gelten, auch auf die Leiter, und Lehrer an nich|l_ staatlichen Öffentlichen höheren Schulen Anwendung" zu fin^BB mm den haben. Soweit es sich um Leistungen handelt, die nach dem Ermessen des Dienstherrn im Einzelfall bewilligt oder nicht bewilligt werden (z.B. bei irgendwelchen Beihilfen * für eine Studienreise), kann der Lehrer an einer städtische!^ höheren Schule nicht schon deshalb fordern, daß ihm diese :^Ei Leistung gewährt werde, weil der Staat sie seinen Beamten zu bewilligen pfleget Andererseits ergibt sich aus der angeführten Bestimmung klar, daß die staatlichen allgemeinen ■tSS ü a Regelungen unmittelbar auch für die Lehrkräfte an den nichtSM staatlichen öffentlichen höheren Schulen gelten und daß es ,||r insoweit nicht etwa dazu noch des Vorhandenseins einer besonderen inhaltlich gleichen Regelung für K'ommunalbeamte bedarf. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall einer-t! seits, daß die vom Berufungsgericht berührte Frage?,ob diet’ für die Beamten des Staates erlassenen Beihilfegrundsätze M des Reiches auch für die Kommunalbeamten gelten, hier uner- I ü m m 11 örtert bleiben kann, andererseits, daß es den Organen der beklagten Stadt verwehrt war, durch irgendeine für die Stadtverwaltung allgemein erlassene Anordnung irgendwie in die Rechte des Klägers einzugreifen„ Für ihn galt die staatliche Regelung, Unter ihrer Maßgeblichkeit ist er in den Dienst der beklagten Stadt übernommen worden und entsprechend dieser staatlichen Regelung muß die Beklagte ihn deshalb auch in allen Fragen, welche die Beihilfe oder die"Entschädigung bei Anstellunge'n"betreffen, behandeln. Daß der Kläger, auch wenn er nicht planmäßg bei der beklagten Stadt angestellt war, unter-das JStudienrats-Gleichstellungsgesetz t fällt, weil er Lehrer an einer nichtstaatlichen öffentlichen Schule war, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen. Die Revision erhebt insoweit auch keine Angriffe mehr, 11, Als Beihilfe anläßlich der Geburt seiner Tochter Uta begehrt der Kläger "die Regelbeihilfe", die nach den BGr mit dem festen Betrag von 80 fo\ der "notwendigen und angemessenen Aufwendungen" (Nr 1, 3 BGr) "gewährt wird". Über die Notwendigkeit und Angemessenheit■der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen besteht zwischen den Parteien kein Streit, Die Beklagte hat lediglich den Betrag für die Säuglingsausstattung in Höhe von 40 DM bestritten, und zwar nach der Feststellung des Berufungsgerichts, weil dieser Posten vom Kläger nicht besonders nachgewiesen worden sei. Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Betrag in Wirklichkeit doch ausgegeben worden sei, wird von der Revision nicht angegriffen. Ob bei einem. Streit über die "Notwendigkeit und Angemessenheit" von Aufwendungen die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung zuständig wären, braucht hier nicht entschieden zu werden. Hier ist lediglich über die Frage, ob der ' : " ; Kläger bei dem vorliegenden Sachverhalt ein Recht auf Zahlung der Regelbeihilfe gegen die beklagte Stadt hat« zu b| finden, . - . 1« Ein solches Recht ist dem Kläger nach Nr 1, 3 BGr in Verbindung mit § 36 DBG- und Art 19 Abs 4 GrundG zu- MB Ä zusprecheno Selbst wenn den Beihilfegrundsätzen mit der Revision lediglich die Bedeutung beizulegen wäre, daß sie "eine bis auf weiteres geltende jederzeit widerrufliche Verwaltuhgs--j§§ anordnung" darstellen, "die nur die Dienststellen bindet" (Fischbach DBG VI a zu § 36), würde sich aus der "Bindung | der Dienststellen", solange die "Verwaltungsanordnung nichj widerrufen" worden ist, die Verpflichtung des Dienstherrn ergeben, seine Beamten gemäß der bestehenden Regelung zu be^|f| handeln« Die geltende Regelung stellt aber die Zahlung der:! Regelbeihilfe nicht in das Ermessen des Dienstherrn, son-dern bestimmt selbst, daß diese Leistungen "gewährt werden"bf*|| Die Verpflichtung zur Gewährung der Regelbeihilfe entsteht® somit nicht erst7auf Grund einer "Bewilligung" im Einzelfaid sondern unmittelbar mit dem Eintritt der sachlichen Voraussetzungen« Diein den Beihilf egrundsätzen enthaltene Re-gelung dient- der Erfüllung einer sich aus dem Gesetz (§ 36 DBG) für den Dienstherrn ergebenden Verpflichtung (vgl AV dj RJM vom 11o September 1942 - DJ S 368s Der Dienstherr soll damit "seine Treuepflicht erfüllen, wenn Bedienstete « <= „ „ <, wirtschaftlich belastet werden")« Berücksichtigt man diesen Grund und Inhalt der auch, von der Revision zugestandenen "Bindung" des Dienstherrn an die für die Regelbeihilfe getroffene Regelung, so muß man in/'der "Bindung" eine echte "Reohtspflicht" 7zu einem entsprechenden Verhalten erblicken« Der aus der Rechts- np pflicht des Dienstherrn für den Beamten entspringende Rechts- vorteil. ' ' pf-f; p"'j j..f sich 8. ies auf Fürs or ge, , das al 1 ne me: 3 "yv'@; Y er was stung Trägers der öffentlie eine Konkretisierung.seines "Recht K n 5 3‘ BG7 ge\ ahr~ üer Ol e, 1 ;uhgsanordnungen begründete Pflichten 'einet ..dien Gewalt auf der Seite des 'Begünstig-y fi jjti’er zu einer solchen Rechtsstellung'.' führen,... .die/auch .rlcüng''aüfr.i'deü eien'vhwe'ckö'' tat" iner Pflichten enthält, cif icm du rden In vorliegenden Pali < i i dit )ejähen; denn die I Ir hi zor Gewi nng der girder Rechtsnorm des .§ 36 DBG, und verleiht.dem Beamten eine so gefestigte Rechtsstellung, daß er bei schuldhafter Verletzung;' wie all-i i rl ' f J d d ^ u jw i L i ( i be c 0 "hofier ser m um. erhebe erwirbt» Bei dieser Rechtslage'muß der Pflicht des Bienst-her ’jj v ' c -1 d ite des Beamten :ein inhaltlich entsprechende 1 r • ii! gi gisii'i 1 erstehen : einf'o ttä ;c"H t ' zu. r Einw in sächl j;c he Er • |—_J:; ; s v , .Ri-Ri. ■io': ; ü]^:: .6'0 'vj'rf ö e hi eden z U. . ’ p'eden .1 a 1.1 S : ■■ zu ■bejah .en E|||l be i h tl .f e entsp ri' diese Y or C:j r- kr ift ve rl ifiir sprechen auch "die folgenden Gründe ’|H r d 1 u'j rsi 1 in den Beihilfegrundsätzen selbst ! f- i d? i i tu f> 's r (- c in r,d s in n - l i ßrr 'gu Kr < l > 1 s tcv <■ urcc,! gewährt; wenn" er dich durch.-eine unrichtige " Handhabung der Bei; ' fegrundsätze■■ beschwert11 fühlt (Ir 14) ,, Bas hängt aber nur mit, der. jetzt nicht mehr. geltenden Ausschließung des Rechtswegs zusammen, .Entscheidend ist, daß der "Beamte nicht vom Willen seines Bienstherrn abhängig sein,-.sollte«, Welche . Wege des' .Rechtsschutzes offenstehen sollen, muß sich aus dem jeweils geltenden "Rechtsschutz-Recht” ergeben, jetzt also aus Art 19 Abs 4 GrundC-. Berücksichti Erlaß der Beihilfegrun d i e ■ d ar auf hi v & r s t ar k e n auf d & i n e mentation'' zukommen lassen wollte, so muß man die Zuerken ■nürig eines klagbaren Anspruches auf die Regelbeihilfe als durchaus mit dem "Willen des Gesetzgebers" vereinbar anse In der AY des RJM vom 11. September'1942 (DJ 368) ist« ausdrücklich die Rede davon, daß die "Antragsberechtigten oWffä Anwartschaft auf Festsetzung einer Mindestbeihilfe (Regel- beihilf e)" haben (§ 1 Abs 2). "Anwartschaf tsrechte1'.' , :. sind aber "grundsätzlich nach den Regeln über die Vollrecr te, deren Vorstufe sie sind, zu behandeln" (Nipperdey, All-^S gemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 14» Aufl 1952 S 3lO)iaB In dem Erlaß des RMdl vom 5-» Oktober 1942 (nicht veröffent'^H abgedruckt bei höhnen aaO S 10) heißt es ebenfallst "Wenn Im! ■Sagt neuen Beihilfegrundsätze auch nicht ausdrücklich einen Rechfig arispruch auf die Gewährung von Beihilfen geben, so stellt dpi Neuregelung die Beamten »o» jedoch tatsächlich äo, als wenn ihnen ein Rechtsanspruch zusteht," Daraus ist ersichtlich* daß der Beamte immer in den Genuß der Regelbeihilfe kommen-;|| sollte» Bas läßt sich aber nur erreichen, wenn auch diese Wm ' r-|i öffentlich-rechtliche Anwartschaft entsprechend dem. Grund- W!\ Satz der allgemeinen Rechtslehre schon wie ein Vollrecht behandelt wird» An einer Pflicht der Bienststeilen zur An- « Wendung der Beihilfegrundsät^e ist, wie schon erwähnt, n|(cnl® nt'''":-. oh" C'• "V • • 1 .V •• p j -/•• b': . >: ’> h'.'-l Vf; •-mm zu zweifeln» Mag es auch sein, daß nicht "jeder Rechtspflicjlg notwendig ein subjektives Recht" zu entsprechen braucht (yJH Nipperdey aaO S 283), so liegt es doch nahe, ein solches Re,® jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Pflicht gerade dazu beJS ’ÄJ stimmt ist, dem Partner eines umfassenden Treueverhältnisses,« diejenigen Einzelleistungen zu verschaffen, die der Bienst-J| herr für erforderlich hält, um seiner allgemeinen Fürsorge- k kb: dp 4 t A - (• ...... y./-; - j -S. j. . , '/bl. .' : pflicht zu genügen, "Nach alledem ist ein Anspruch, auf Zahlung' der Beihilfe dein Kläger zuzuerkennen., 2o Dieser Anspruch sieht ihm auch hei Berücksichtigung der besonderen Einwendungen der beklagten Stadt zu. a) Nach Nr 2 der BGr wird die Beihilfe auf Antrag festgesetzt, Einen schriftlichen Antrag hat der Kläger unstreitig rechtzeitig gestellt. Daß er das übliche Formblatt nicht benutzt hat, steht seinem Anspruch nicht entgegen. Wenn die beklagte Stadt den Antrag nur nach Einreichung eines forrnu-larmäßigen Gesuches hätte bearbeiten wollen, so hätte sie -V .auf .Grund ihrer Fürsorgepf.licht den Beamten darüber belehren und ihn zur Nachholung des •formularmäßigen Antrages auffordern müssen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie dies nicht getan, b) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch aus der Tatsache, daß der Kläger bei seiner die Dienstbezüge und den ihm gewährten Vorschuß betreffenden Eingabe vom 2. Juli 1949 nichts von .der Beihilfe erwähnt hat, keine Folgerungen zu Ungunsten des Klägers gezogen. Eine Erklärung, daß er seine Beziehungen zu. der beklagten Stadtfür voll abgewickelt halte, kann aus dem erwähnten Schreiben des Klägers nicht herausgelesen werden. Die Revision erhebt insoweit gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts auch keine Angriffe mehr. Dem Kläger ist auch der Anspruch auf die geltend gemachte Trennungsentschädigung zuzusprechen, 1, Darüber, daß die nach Nr 25 der Durchführungsverordnung zu dem Umzugskostengesetz vom 7» Mai 1935 (DYO z UKG) er- ■ forderlichen tatsächlichen Voraussetzungen auch beim Kläger Vorgelegen haben1,' besteht zwischen den Parteien kein Streit, 2, Streitig ist, soweit der Grund des Anspruchs in Betracht kommt;, allein die -Präge, oh dem Kläger - ein einklagbarer Anspruch auf die Trennungsentschädigung zust< a) Es braucht nicht geklärt zu werden, ob sich all. schon aus § 11 des Umzugskostengesetzes und Kr 25 Abs 1 DVO z UKG ein Anspruch des Beamten auf Bewilligung einer . Trennungsentschädigung beim Vorliegen der sachlichen Vor Setzungen - oder sogar unmittelbar ein Anspruch auf Za. ergibt„ Das Berufungsgericht hat dem Kläger den gelten, mäöhteh Anspruch deshalb zugesprochen, Weil er auf Gru. .. des Art 5 GrundG ein Recht darauf habe, genau so wie die Studienassessoren an den staatlichen höheren lehranstalte behandelt zu werden,, denen eine Trennungsentschädigung abe gezahlt worden sei. Die Revision greift sowohl diesen rech' liehen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts als auch dess-tatsächliche Feststellungen zur Frage der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes an. Es braucht aber auch hierauf nicht eingegangen zu werden; denn dem Kläger steht ein Recht auf die verlangte Trennungsentschädigung auf alle Fälle deshalb zu, weil ihm diese von der beklagten Stadt bewilligt worden ist» Auf Grund dieses besonderen Sachver halts bedarf es im vorliegenden Falle keines Eingehens e die Frage,.wie die Rechtslage hinsichtlich der Trennu: entschädigung im allgemeinen zu beurteilen ist« b) Die Tatsache, daß die beklagte.Stadt durch Verfü-gung ihres Stadtdirektors vom IV Juni 1948 dem Kläger unbe fristet eine laufende Trennungsentschädigung von 7 RM für den Tag bewilligt hat, steht unstreitig fest, (l) (l) Daß auch ein auf einer Ermessensentscheidung beruhender Verwaltungsakt, wenn er einmal erlassen, worden, ist., für den Begünstigten eine Position schaffen kann, kraft deren dieser einen Anspruch auf Durchführung des Inhaltes des Verwaltungsaktes erwirbt, unterliegt keinem Zweifel» Das ist auch bei den Kann-Leistungen nach dem. Gesetz über Umzugskostenvergütung der Beamten anerkannt (vgl Meyer-Fricke aaO Erl 20 zu § 2% "Auf Umzugskostenbeihilfe besteht9 da § 2 UKG nur eine Kannvorschrift darstellt, zunächst kein Rechtsanspruch, sondern - beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - erst dann, wenn die Beihilfe rechtsverbindlich in Aussicht gestellt oder zugesagt ist")» Mit der Bewilligung einer Trennungsentschädigung hat die beklagte Stadt dem Kläger die Zusage gemacht, daß sie ihm als einen besonderen Teil seiner Dienstbezüge (vgl Meyer-Ericke aaO Erl 3 zu § 11 UKG) die in der Verfügung vom 1» Juni 1948 genannten Beträge zur Bestreitung der -durch die getrennte Haushaltsführung erforderlich gemachten besonderen Aufwendungen zahlen werde» An diesen den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt ist sie gebunden» (2) In Kr. 25 Abs 3 der DVO z UKG ist zwar bestimmt, daß auf Trennungsentschädigung kein Rechtsanspruch bestehe» Die Revision will daraus folgern», daß deshalb auch keine Bindung an die ausgesprochene Trennungsentschädigungs-Be-wl13.igung angenommen werden könne» Dem ist aber nicht zu-zustimen. Wenn der Bestimmung? "Auf Trennungsentschädigung . besteht kein Rechtsanspruch" neben dem auf den Ausschluß des Rechtsweges sich beziehenden, jetzt nicht mehr beachtlichen (vgl oben unter A) Inhalt auch noch ein materiellrechtlicher Inhalt zuzusprechen wäre, so könnte es sich hierheit^.-l mövli eher- weSelarum handeln, daß dem Beamten ein Anspruch auf Bewilligung von Trennungsentschädigung versagt werden soll» Die von der Revision der Vorschrift beigelegte Bedeutung, daß der Dienstherr jederzeit berechtigt sein solle, frei zu entscheiden, ob er Trennungsentschädigung zahlen solle oder nicht, kommt ihr nicht zu» Das ergibt &ich aus mehreren Gründen» Schön, der Erlaß des Innenministers des Landes IT erd r he in-Westfaler. vom 29= Januar 1948 (II Ö -• 1/5037/48), den die Be- id.agte selbst anführt, spricht gegen, die Meinung..der Revi s für eif er'1 r rlich geh a. imrc Jins.j r g ir* i,, rje5 , • ' nur 11 k i der: Richtung hin verfolgt, daß hei »bei in beruf ungen1' grundsätzlich keine Trennimgsentschädienn;, i„ |, beviifl Ixgt werden soll; 'hei den schon erfolgten Bern id’ gang i m o >i. , i uog der Hohe < “ \. >bei >u i di es ui bl H ' Ei r ze'i hehörden überjersni, uderu < v/i 3 ein aU tu1 t 1 n iroh üen monfc c in pnFoinal gen mim. 'Zu'einem solchen-Vorgehen gibt das Gesetz die Ermächtigung; (§:1i'UKG), Für eine freie Widerruflichkeit hei bereits/er folgten Bewilligungen fehlt aber eine gesetzliche ' Grund lag; In der Literatur und Rechtsprechung wird sogar 'schon bei -.w der Bewilligung der Behörde das .-Recht aberkenn,, "einem c i 3zeihen Beamten di«- Irennungsentschadigung zu < >. > en wen 'ifMum r; e o v-] j eher fr,reuse e fcr u n gt > v i1 1 ' gu ■ gegeben sind» (Rohnen aaO ' Erl' 7 zu "Nr 25 d DVÖfz UKG mitil weiteren Nachweisungen der Rechtsprechung) rn 1 i eine R f'inrg wendig erachtet we So'' muß erst' ; an eine einmal gegebene Zusage als not-n „ - ' ■ - - "" ' . 'u ' : hi r interessenlage der Beteiligten spud nt z.vir, »u für diese Entscheidung, Bei Bewilligung einer Trennungserr i)UM«)iguDg s t ei J r 1 f cter Boomte in seinen [ inan tollf t " m beruflichen Dispositionen entsprechend ein, indem er z„B,. ei? ■Zimmer - mietet oder-von der Möglichkeit, sich um eine Beschul; t nu: l-B an einem x ür ihn günstigeren Ort zu bemühen, .wie das vor allem noch nicht planmäßig angestellten Beamten äffen-;', steht, absiehto Auf der Seite des Dienstherrn dagegen fehlt es an Umständen, die' füreine Freistellung von der Bindung)' eine •ebene Zusage sprechen würden, 'Er b d 1 ' PR der Hand , ü i e z e r e n Z e i de re Kräf rrf' • t7l zu bewilligen,.und kann sich außerdem um an-bemiihen, wenn er solche billiger haben kann, ..,'. So muß es auch in dem besonderen Falle der Trennungs-entschädigung bei dem allgemeinen Grundsatz bleibend daß ein fehlerfrei zu.standegekommener begünstigender Verwaltungsakt .nicht mehr ohne weiteres widerrufen werden kann (vgl Urteil des erkennenden Senats vorn 29» Januar 1959 ~ III ZR 135/52 -) , ; :v ; V (3) Besondere-Umstände, die. ausnahmsweise einen Widerruf rechtfertigen könnten, sind im-vorliegenden Falle nicht ersichtlich« Daß. der Kläger irgendwelche unrichtigen Angaben zwecks Herbeiführung der Bewilligung gemacht hätte (über die Widerrufsmöglichkeit in einem solchen Palle vgl Meyer-Fricke aaO Erl .48 zu § 11 UKG-) , ist nicht der Fall, Die beklagte Stadt hat sich auch einen Widerruf nicht Vorbehalten- Wenn sie vorträgt,.dem Kläger sei erklärt worden, daß er die Trennungsentschädigung hur ausnahmsweise erhalte, so rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Widerrufsvorbehalts« .Der’ Kläger kennte im Gegenteil, wenn ihm eröffnet worden "ist,- daß ihm die Trennungsentschädigung auf Grund der De-sonderen Verhältnisse seines.Falles trotz sonstiger Zurückhaltung bei der Bewilligung von Trennungsentschädigung gewährt werde, erst recht damit rechnen, daß es bei dieser Zusage verbleiben würde» Auch die Währungsumstellung spielt keine Rolle» Ihre nachteiligen Folgen haben nicht nur die Dienstbehörde, sondern auch die Beamten getroffen« Bei den sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Trermungs entschädigung (vgl Nr 25 Abs 2 der DVO z UKG) kommt es auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Dienstherrn nicht an» Deshalb kann eine Verschlechterung der Finanzverhältnisse auch kein Widerrufsrecht begründen» c) Daß der Anspruch des Klägers deshalb, weil er in seinem Schreiben vom 2= Juli 1949 auf die Trennungsentschädigung. nicht mehr zurückgekoraaien ist, erloschen sein könn- 19 tec bat das Berufungsgericht mit Recht verneint bei der Beihilfe ansgeführt worden ist» Ein Anspruch auf Trennungsentschädigung steht ihm somit zu» 3= Auch der Höhe nach erschein-begründet; „' 7 üfi Ü li der Anspruch des Klä~ f ;; ••• fhriV • ... . a) Nach der 7Bewilligung vom 1» Juni 1948 sollte der -PtHM Kläger zwar für die Zeit der Perlen keine Trennungsentschä-M-fe ■ i digung erhalten, dafür aber für jeden Tag des Dienstes 7 (an deren Stelle nach der Währungsreform gemäß § 2 des WähülMg rungsgesetzes 7 DM treten)» Pur die der Zahl nach nicht be-1___ strittenen Perientage (83) hat der Kläger in seiner Aufstel-||g lung 166 DM angesetzt» Da er aber für die übrigen Tage (217. nur einen Betrag von 6 DM in Ansatz gebracht hat, ist der ganze mit der Klage geltend gemachte Anspruch begründet» b) Daß durch die Überweisung vom 13» Juni 1948 der An-7 spruch hinsichtlich der Zeit vom 20» bis zu dem 30» Juni 1948 schon im voraus erfüllt worden wäre, hat die Beklagte nicht 7||| behauptet» Die Tatsache der Überweisung allein genügt nicht. Der Kläger hätte mit der Vorauszahlung einverstanden sein müssen» c) Die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, daß d: Beihilfe,die dem Kläger vom Hauptausschuß am 13» Dezember 1948 in Höhe von 150 DM bewilligt werden ist, als eine Zahlung auf die Trennungsentschädigung zu werten sei» In dem Gesuch vom 24» Oktober 1948 hatte der Kläger auch mehrere andere Umstände neben der getrennten Haushaltsführung angeführt, um seine schwierige finanzielle Lage darzutun» Die Beihilfe ist allgemein zur Behebung der «augenblicklichen Notlage" gewährt worden, ohne eine besondere Bezugnahme auf die Mehraufwendungen der getrennten Haushaltsführung» Bei dieser Sachlage ist der Betrag der Beihilfe bei der Berechnung der Trennungsentschädigu.ng außer Betracht zu lassen, Nach alledem mußte die Revision der beklagten Stadt als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, DvvV }■; -v v 7. t-k. : 17: v' ■■ ill Drc Geiger Dr, Pagendarm Rietschel Dr,•Weber Wolany