Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Kammergerichts vom 6. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Ill ZR 304/15 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14.Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:140116BIIIZR304.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Kammergerichts vom 6. Juli 2015 - 23 U 137/13 - in Richtung auf den Beklagten zu 2 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 26. November 2015 wird Bezug genommen. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: bis 19.000 €. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2013 -14 O 476/12 -KG Berlin, Entscheidung vom 06.07.2015 - 23 U 137/13 -