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BGH · III ZR 304/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 304/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Den Klägern wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 10. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
FristHerrmannZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 304/06
vom 4. April 2007 in dem Rechtsstreit
1.	...
2.	...
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwältin -
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Den Klägern wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. April 2006 -10 U 226/03 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht im Anschluss an seinen Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 2. September 2004 davon ausgehen durfte, dass sich die Kläger innerhalb der gesetzten Frist insgesamt dazu erklärten, auf welche Beweismittel sie sich für ihren erst noch zu substantiierenden Vortrag beziehen wollten.
Der erneute Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 34.256,56 € festgesetzt.
Schlick	Wurm	Kapsa
 Dörr
Herrmann
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.04.2003 - 26 O 598/01 -KG Berlin, Entscheidung vom 27.04.2006 - 10 U 226/03 -