Gesetz* Brste Verordnung der Landesregierung von Niedersachsen Über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 15. Rechtssatz s Sine Anrechnung von Binktinften aus Vermögen auf Witwengeld, auf das die Beamtenwitwe schön vor dem Inkrafttreten der 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Blaßnahmenverordnung vom 15* Januar 1949 eingeführten Abs 5 des § 127 DBG gekürzt* Im Januar 1951 erhielt die Klägerin auf Grund dieser Kürzung und ihrer Verrechnung keine Zahlung von dem beklagten Land* Sie hält die Kürzung für unzulässig« Bftit der vorliegenden Klage macht sie. Schon nach den bisherigen Bestimmungen des DBG sei Arbeitseinkommen aus öffentlichem Dienst anzurechnen, nach § 33 des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen werde auch Einkommen aus privater Arbeit angerechnet; bei der Anrechnung von Einkommen aus Vermögen handele es sich deshalb nur um eine Weiterbildung und nicht um eine Durchbrechung des bisherigen Beamtenrechts. Deshalb sei die Landesregierung auf Grund des § 27 des UmstG zu dem Erlass der Kürzungsvorschrift befugt gewesen. Bntscheidungsgründes Die von dem beklagten land vorgenommene Kürzung des der Klägerin nach §§ 97» 98 DBG zustehenden Witwengeldes entbehrt der gesetzlichen Grundlage. Die von der Landesregierung auf Grund des § 27 UmstG erlassene, als Absatz 5 dem § 127 DSBG eingefügte Vorschrift - Art 2 Nr 4 der 1« VO über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamten-, Besoldungs- und; Versorgüngsrechts vom 15. Januar 1949 (GVB1 Eds S 19)s "Zwei Drittel des sonstigen steuerpflichtigen Einkommens von Versorgungsempfängern werden auf Versorgungsbezüge insoweit angerechnet, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen...« bei Witwen- und Waisengeldberechtigten die in Abs 2 bezeichneten Grenzen übersteigen" -kann jedenfalls insoweit, als sie im vorliegenden Ball von Interesse ist - Kürzung des Witwengeldes infolge eines steuerpflichtigen Einkommens aus Vermögen -, im Gegensatz zur An-sichtdes Berufungsrichters nicht als gültig angesehen werden. Der Anspruch des Beamten auf aas einmal nach-Mäßgabe der Vorschriften des Beamtengesetzes erworbene Ruhegehalt ist schon ybm Reichsgericht als ein wohlerworbenes Recht' in dem hier fraglichen.Sinn behandelt worden (vgl die in BGHZ 9, 366 angeführten Urteile). Durch die Anrechnung von Einkommen aus einem vorhandenen Vermögen wird aber dieser Prozentsatz herabgesetzt und damit in das wohlerworbene Recht der Witwe eingegriffen. Es ist aber auch nicht so, daß eine Möglichkeit zur Anrechnung eines anderweitigen Einkommens allgemein aus einem ungeschriebenen Grundsatz des Beamtenversorgungsrechts gefolgert werden . 90, J66; vgl auch RGZ 143, 79)> Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Pall des Bezugs von Einkommen aus einem eigenen Vermögen des Versorgungsberechtigten kann schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommen. Sie würde ausserdem zu dem untragbaren Ergebnis führen, dass der Beamte, der während seiner aktiven Dienstzeit/ gespart und sich so ein Einkommen aus Vermögen gesichert hat, sich nunmehr eine Kürzung gefallen lassen müßte, während derjenige, der alles verbraucht hat, nach wie vor die vollen Bezüge bekäme. Nach alledem ist daran festzuhalten, daß das beklagte Land zu den von ihm vorgenommenen Kürzungen nicht befugt war, und deshalb verpflichtet ist, der Klägerin das eingeklagte Witwengeld für den Monat Januar 1951 zu zahlen. Gemäss § 549, 564, 565 ZPO war somit das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des beklagten Landes gegen
J 1 V P ■;;'■*»■■■ V-T" »* Jür aas Nachschlagewerk J 2532 005^"^ Nicht für äie Amtliche Sammlung! . \ Gesetz* Brste Verordnung der Landesregierung von Niedersachsen Über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 15. Januar 1949 (GVB1* Näs S 19), Art 2 Nr.4. . Rechtssatz s Sine Anrechnung von Binktinften aus Vermögen auf Witwengeld, auf das die Beamtenwitwe schön vor dem Inkrafttreten der 1. Maßnahmenverordnung vom 15. Januar 1949 einen Anspruch erworben 'hat, ist unzulässig. Aktenzeichen! Ill ZR 303/52 Urteil des BGH vom 7« Oktober 1954 LG Oldenburg. OLG Oldenburg Ill ZR 303/52 Z Verkündet laut Protokoll am 7» Oktober 1954 ■■P, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Harnendes Volkes In dem Hechtsstreit der Oberarztwitwe Frau Anna Istrasse Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das land Hied ersaohsen, vertreten durch den Herrn Minister äes Innern, dieser vertreten durch den HerrnPräsidenten desHiedersäohsischen Verwaltungsbezirks OflHHHfein 0* Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter:Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1954 unter Mitwirkung des. Senatspräsidenten Prof» Br «Geiger und der Bundesrichter Br. Weber, Br. Eref*^ iO)r.'. Wolany. und Br. Hußla ' für Recht erkannt s Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Oldenburg vom 30. Juli 1952 aufgehoben. Bie Berufung des beklagten Bandes gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 26. Februar 1952 wird zurückgewiesen. z. Pas beklagte I»and hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin bezog als Witwe des beamteten Oberarztes Dr. SUB von dem beklagten Land Witwengeld in Höhe von monatlich 128,97 DM* Für die Zeit ab 1. Februar 1949 wurde ihre Pension unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus ihrem Vermögen nach Maßgabe des durch die 1. Niedersächsische ♦ Blaßnahmenverordnung vom 15* Januar 1949 eingeführten Abs 5 des § 127 DBG gekürzt* Im Januar 1951 erhielt die Klägerin auf Grund dieser Kürzung und ihrer Verrechnung keine Zahlung von dem beklagten Land* Sie hält die Kürzung für unzulässig« Bftit der vorliegenden Klage macht sie. ihren Anspruch auf das Witwengeld für den Monat Januar 1951 geltend. Sie hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 128,97 DM zu verurteilen. Das beklagte Land hat. um Klageabweisung gebeten. Es ist der Ansicht, dass die Kürzungsvorschrift gültig sei. Schon nach den bisherigen Bestimmungen des DBG sei Arbeitseinkommen aus öffentlichem Dienst anzurechnen, nach § 33 des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen werde auch Einkommen aus privater Arbeit angerechnet; bei der Anrechnung von Einkommen aus Vermögen handele es sich deshalb nur um eine Weiterbildung und nicht um eine Durchbrechung des bisherigen Beamtenrechts. Deshalb sei die Landesregierung auf Grund des § 27 des UmstG zu dem Erlass der Kürzungsvorschrift befugt gewesen. » Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Bas -beklagte land bittet um Zurückweisung der Revision« Bntscheidungsgründes Die von dem beklagten land vorgenommene Kürzung des der Klägerin nach §§ 97» 98 DBG zustehenden Witwengeldes entbehrt der gesetzlichen Grundlage. i Die von der Landesregierung auf Grund des § 27 UmstG erlassene, als Absatz 5 dem § 127 DSBG eingefügte Vorschrift - Art 2 Nr 4 der 1« VO über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamten-, Besoldungs- und; Versorgüngsrechts vom 15. Januar 1949 (GVB1 Eds S 19)s "Zwei Drittel des sonstigen steuerpflichtigen Einkommens von Versorgungsempfängern werden auf Versorgungsbezüge insoweit angerechnet, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen...« bei Witwen- und Waisengeldberechtigten die in Abs 2 bezeichneten Grenzen übersteigen" -kann jedenfalls insoweit, als sie im vorliegenden Ball von Interesse ist - Kürzung des Witwengeldes infolge eines steuerpflichtigen Einkommens aus Vermögen -, im Gegensatz zur An-sichtdes Berufungsrichters nicht als gültig angesehen werden. Wie der Senat schon in einem anderen Fall mit näherer Begründung entschieden hat, stellt § 27 Abs 2 UmstG den Ver- J •i Ordnungsgesetzgeber "weder allgemein noch im Einzelfall frei von der Bindung an die. nicht in den einzelnen beamtenrecht- | liehen Gesetzen, sondern in Art 129 WeimVerf aufgestellten * beamtenrechtlichen Grundsätze", und ermächtigt ihn deshalb nicht "zu dem Eingriff in wohlerworbene Beamtenrechte im Sinn des Art 129 WeimVerf" (vgl BGHZ 9, 359 /5H ff/)- üm einen solchen Eingriff in wohlerworbene Beamtenrechte handelt es sich bei der hier genannten Vorschrift und der in ihrer An- « wendung vorgenommenen Kürzung. i Der Anspruch des Beamten auf aas einmal nach-Mäßgabe der Vorschriften des Beamtengesetzes erworbene Ruhegehalt ist schon ybm Reichsgericht als ein wohlerworbenes Recht' in dem hier fraglichen.Sinn behandelt worden (vgl die in BGHZ 9, 366 angeführten Urteile). Auch der erkennende Senat hat in der bereits angeführten Entscheidung daran festgehalten, daß der Beamte ein wohlerworbenes Recht darauf hat, Ruhegehalt in Höhe des einmal verdienten Prozentsatzes seiner aktiven Dienstbezttge zu erhalten (aaO 370). Däa/gleiche muss bei der völlig gleichen Sachlage für den An^^ruch^der Beamtenwitwe auf Versorgung in Höhe des durch § 98 DBG vorgeschriebenen Prozentsatzes des Ruhegehalts oder der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gelten. Durch die Anrechnung von Einkommen aus einem vorhandenen Vermögen wird aber dieser Prozentsatz herabgesetzt und damit in das wohlerworbene Recht der Witwe eingegriffen. Daß der der Beamtenwitwe durch §§ 97, 98 DBG gewährte Versorgungsanspruch nur als ein durch Kürzungsvorschriften beim Bezug eines anderweitigen Einkommens beschränkbares Recht , eingeräumt sei, ist nicht anzuerkennen. An einer den § 39 RBesG, der eine Änderung der Dienstbezüge als solcher gestattet, entsprechenden Gesetzesvorschrift fehlt es. Es ist aber auch nicht so, daß eine Möglichkeit zur Anrechnung eines anderweitigen Einkommens allgemein aus einem ungeschriebenen Grundsatz des Beamtenversorgungsrechts gefolgert werden . könnte, wie das beklagte Land meint, wenn es ausführt, es habe mit der hier fraglichen Vorschrift das geltende Beamtenrecht nur weitergebildet, aber nicht durchbrochen. Das allgemeine Beamtenrecht sieht eine Anrechnung nur vor, wenn das anderweitige Einkommen ebenfalls aus öffentlich-rechtlichen Mitteln fließts »«Nicht aie Sicherheit des neuen Einkommens ist der Grund der Kürzung, sondern daß dieses neue Einkommen ) ebenfalls aas öffentlich-rechtlichen Mitteln fließt” (RGZ I /% . 90, J66; vgl auch RGZ 143, 79)> Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Pall des Bezugs von Einkommen aus einem eigenen Vermögen des Versorgungsberechtigten kann schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommen. Sie verbietet sich auch aus anderen Erwägungen. Eine Staffelung der Versorgungsbezüge nach den Vermögensverhältnissen der Versorgungsberechtigten würde dem das Besoldungsrecht i beherrschenden Grundsatz einer gleichen Alimentation für alle Beamten einer bestimmten Gruppe ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage zuwiderlaufen. Sie würde ausserdem zu dem untragbaren Ergebnis führen, dass der Beamte, der während seiner aktiven Dienstzeit/ gespart und sich so ein Einkommen aus Vermögen gesichert hat, sich nunmehr eine Kürzung gefallen lassen müßte, während derjenige, der alles verbraucht hat, nach wie vor die vollen Bezüge bekäme. Auch der Hinweis des beklagten Bandes auf § 33 des Bundesgesetzes zu Art 131 OrundG gehn fehl. Dieses Gesetz regelt eine durch den Zusammehbruch entstandene besondere Lage* seine Einzelvorschriften können nicht als Ausdruck allgemeiner beamtenrechtlicher Wertungen der Gegenwart angesehen werden. Öberdies zeigt die Heugestaltung d?.s Gesetzes durch das 1. Änderungsgesetz vom 1. September 1953 (BGBl I, 307) - der bisherige § 33 ist gestrichen worden - selbst deutlich, daß in ihm keine Stütze für die Meinung des beklagten Bandes gefunden werden kann. Nach alledem ist daran festzuhalten, daß das beklagte Land zu den von ihm vorgenommenen Kürzungen nicht befugt war, und deshalb verpflichtet ist, der Klägerin das eingeklagte Witwengeld für den Monat Januar 1951 zu zahlen. Gemäss § 549, 564, 565 ZPO war somit das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des beklagten Landes gegen z t das Urteil des Oberlanäesgerichts zuriiekzuweisen. Bie JCo-stenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZK). Br. Geiger Br. Weber Br. Kr eft ' Br. Hußla i Wolany