BGH · III ZR 303/07 vom 27.11.2008
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
1 Der Kläger sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass der Senat ihm nicht die Möglichkeit Vorbehalten habe, nach Zulassung der Revision und nach Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz sich zur Darlegungsund Beweislast - auch zur sekundären Darlegungslast - zu äußern und geeignete Beweise dafür anzutreten, dass es bei einer rechtmäßigen Verwendung der Mieteinnahmen durch den staatlichen Verwalter nicht zu einer Enteignung des Grundstücks gekommen wäre. Anders als die Anhörungsrüge meint, hat der Senat nicht etwa eine vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen, sondern sich auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob der Kläger - über seine Behauptungen hinaus - überhaupt Beweis dafür angetreten hat, dass es zu dem von ihm beanstandeten Verhalten des staatlichen Verwalters gekommen ist. Abgesehen davon, dass die Beschwerde sich auf das aus ihrer Sicht substantiierte Vorbringen des Klägers in der Klageschrift bezogen hat, wonach der staatliche Verwalter im Zeitraum zwischen 1953 und 1981 Mieteinnahmen von etwa 34.500 € veruntreut habe, weisen weder die Beschwerde noch die Anhörungsrüge auf Beweisantritte hin, die der Senat übersehen hätte. 4 Dem Kläger ist zuzugeben, dass in Fällen, in denen die Vorinstanzen bestimmte Feststellungen nicht getroffen haben oder in denen bestimmte rechtliche Gesichtspunkte im Hinblick auf die Verfahrensgestaltung keine Rolle gespielt haben, es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich sein kann, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, um einer Partei weiteren Vortrag zu ermöglichen. Im Übrigen hält der Senat die Eröffnung eines Revisionsverfahrens aus den in Rn. 4 des angegriffenen Beschlusses dargelegten Gründen für nicht geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO).