Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen mit der Begründung, Beamte der Beklagten hätten ihm gegenüber ihre Amtspflicht verletzt , indem sie ihn bei der Festnahme mißhandelt und durch Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht bei der Durchsuchung und Ausräumung seiner Wohnung den Verlust seiner Habe herbeigeführt hätten. Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilurteil vom L Dezember 1948 verurteilt, an den Kläger 2 837 DM-Ost als Ersatz für verlorengegangenes Bargeld und 200 DM-Ost als Schmerzensgeld wegen der Mißhandlungen durch die Polizei zu zahlen. Den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Minderverdienstes, auf Ersatz der Kosten einer Zahnprothese und auf Entschädigung wegen der erlittenen Untersuchungshaft hat das Landgericht gleichzeitig ebgewie- November 1949 hat das Landgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Körperverletzung durch die Polizeiangestellten zukünftig entstehen wird. Streitig war nur noch die Forderung des Klägers auf Zahlung von 10 000 DM-West als Ersatz für ‘den Verlust sei-ner Wohnungseinrichtung. Das Berufungsgericht hat das Schlußurteil des Landgerichts dahin neu gefaßt, daß die Beklagte an den Kläger 5000 DM der Bank Deutscher Länder nebst Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht Die durch die Teilurteile des Landgerichts erledigt istc Kosten beider Rechtszüge hat es gegeneinander aufgehoben Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Mai 1952 hat die Beklagte erklärt, daß sie die Re-vision hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von DM-West zurückziehe und daß diese nur noch in Höhe von 2000 DM- Nachdem die Beklagte ihre Revision gegen die Verurteilung zur Zahlung in DM-West zulässigerweise zurückgenommen hat (§§ 566, 515 ZPO), ist nur noch darüber zu entscheiden, ob das Berufungsgericht bei Berechnung des Schadens, der dem Kläger durch den Verlust der. November 1949 billige dem Kläger Schadensersatz nur für die von den Organen der Beklagten fortgenommenen Gegenstände zu. Durch Verwendung des Yi'ortes "Organe" sei zu dem Ausdruck gekommen, daß eine Haftung der Beklagten für Schäden aus Handlungen einzelner ihrer Angestellten nicht bestehe. Organen nur die bei der Räumung tätigen Beamten und Angestellten verstanden hat, ergibt sich einwandfrei aus den Gründen des Teilurteils vom 9. 3. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klage anspruch hinsichtlich der Russenmöbel sei dem Grunde nach durcli das Zwischenurteil vom November 1949 mit binden der Wirkung rechtskräftig für gerechtfertigt erklärt wor den. Im übrigen sei die Ansicht des Landgerichts im Schlußurteil, a die Beklagte für den Verlust der Russenmöbel nicht hafte, unzutreffend. November 1949 sei der Anspruch des Klägers hinsichtlich der Russenmöbel bereits rechtskräftig abgewiesen worden. Das Berufungsgericht habe deshalb keine Erwägungen darüber anstellen dürfen, ob an sich die Beklagte für diese Sachen hafte oder nicht. Gerade diese Erwägungen bildeten aber die - unzulässige - Grundlage für die Ausdehnung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, Aus den Gründen des Grund-Teilurteils vom 9. Aus dem Satz des Schlußurteils - das zur Auslegung des Grundurteils heranzuziehen sei - daß der Kläger als Ersatz für abhandengekoimnene Gegenstände 10 000 DM-West schon deshalb nicht erhalten könne, weil die Beklagte für den Verlust der von der sowjetischen Kommandantur in Anspruch genommenen Gegenstände im ’Werte von 2000 DM daß die Beklagte für den Verlust dieser Gegenstände nicht hafte. Bann wäre die Berufung des Klägers,'soweit in ihr die Außerachtlassung des Grundurteils im Schlußurteil gerügt wird, begründet gewesen, und das Berufungsgericht hätte über den dem Grunde nach festgestellten Anspruch wegen der Russenmübel der Eßhe nach entscheiden dürfen. . b) Wenn das Grundurteil vom 9^ November -1949 aber - wie die Beklagte meint -sich nicht auf die Eussenmöbel erstreckte, diese vielmehr ausschied, so ist in ihm nur der Anspruch auf Schadensersatz wegen der anderen Gegenstände Der Satz der Gründe, es stehe nicht fest, welche Sachen den Russen übergeben worden seien, kann nicht dahin gedeutet werden; das Landgericht habe in Wahrheit insoweit die Klage abgewiesen. Die Abweisung des aus dem Verlust der Hussenmöbel hergeleiteten Anspruchs, der wie der gesamte Klagean-spruch von 10 000 ELI auf Amtshaftung gestützt war., hätte übrigens nicht in einem Grundurteil in der Weise erfolgen dürfen, daß der Teilanspruch dem Grunde nach für ungerechtfertigt erklärt worden wäre. Es.hätte vielmehr die Klage hinsichtlich des Wertes der Russenmöbel, also in Höhe von 2000 DM: auch dem Betrag nach abgewiesen werden müssen. hoben, daß zwei der Richter, die an dem Teilurteil vom 9.- November 1949 beteiligt waren, auch bei dem Schlußurteil des Landgerichts mitgewirkt haben. Die Revision glaubt daraus, daß in den Gründen beider Urteile ein Unterschied zwischen den Russenmöbeln und dem übrigen Inhalt der Wohnung des Klägers gemacht worden ist, herleiten zu können, daß das Landgericht bei der Abfassung seines Schlußurteils davon ausgegangen sei, daß der Klageanspruch hinsichtlich der Russenmöbel schon durch das Teilurteil vom 9. Wenn das Landgericht im Schlußurteil davon ausgegangen wäre, der Anspruch hinsichtlich der Russenmöbel sei bereits abgewiesen, so würde es nahegelegen haben, das zu dem Ausdruck zu bringen und nur noch auszuführen , daß die Restforderung von 8000 DM in Höhe von 500 DK begründet sei, Das Schlußurteil entscheidet aber über 10 000 DM. deshalb nicht erhalten können, v/eil die Beklagte für den Verlust der Russenmöbel - deren Wert das Landgericht mit 2000 EM annimmt - nicht hafte. Es konnte die Frage ganz ausschalten und dem Schlußurteil Vorbehalten, und die Revision irrt weiter, wenn sie meint; dieser -Anspruch sei im Grundurteil bereits rechtskräftig abgewiesen worden, denn das ist weder der Formel des Urteils noch den Gründen zu entnehmen. Eie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Prozeßvorschriften zu Unrecht über den Klageanspruch auch insoweit erkannt, als er aus dem Verlust der Russenmöbel hergeleitet wird, ist somit nich begründet. In der Sache selbst ist die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz auch für die Russenmöbel nicht zu beanstanden. Die Beklag, te hat nichts dafür vorgetragen, daß sie genötigt gewesen wäre, zur Beschaffung der von den Bussen geforderten Gegenstände gerade das Eigentum des Klägers in Anspruch zu neh men, etwa weil der Bedarf aus dem Besitz von Nationalsoziali-sten und aus verlassenen Wohnungen nicht zu decken gewesen wäre. Hach § 839 Abs 1 Satz 2 DGB Art 131 RVerf kann bei fahrlässiger Amtspflicht-Verletzung - von der mangels ausdrücklicher Feststellung in den Vorderurteilen hier auszugehen ist - ein Amtshaftungsanspruch nur dann geltend gemacht werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Auch für den Zeitpunkt der Klageerhebung ist eine anderweite Ersatzmöglichkeit, die der Kläger hätte ausnützen können, nicht ersichtlich. Erst auf Grund eines Auflagebeschlusses des Landgerichts vom 13« Juli 1949 hat die Beklagte ein Verzeichnis der vom Bergungsamt sichergestellten Gegenstände vorgelegt.
• • XII ZB 302/51 Verkündet am 28* Mai 1953 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser vertreten durch den Senator für Finanzen in Berlin, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Lagerarbeiter Earl Straße L 7 7 Kläger, Berufungskläger und RevisionsbekTagten, ProzeßbevQllmächtigter: JEtechtsanwalt • / * . 9 # * hat der III. Zivilsenat des'Bundesgerichtshofs auf die • • • mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1953 unter Mitwirkung % des Senatspräsidenten Prof.* Br» Geiger und der Bundesrichter Br. Pagendarm, Rietschel, Br. Weber und Br. Kreft für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juli 1951, an Verkündungs Statt zugestellt am 3. August 1951,wird zurückgewiesen. Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen i in • i r t 2 Tatbestand: I •• Der Kläger, der zu Beginn des Rechtsstreits in Westberlin lebte, bewohnte 1945 eine kleine Wohnung in Berlin-0 (Ostsektor), die mit seinen eigenen Möbeln ausgestattet war, in der sich aber auch Sachen seiner Schwester und Diebesgut befand, das er beim Einmarsch i der Hussen an verschiedenen Stellen zusammengerafft hatte. Unter dem Verdacht, am 9. September 1945 an einem * * s.\ • • * • • •* 's • • •* • Einbruchsdiebstahl teilgenommen zu haben, wurde der Klä ger am 11, September 1945 von Beamten der Polizeiinspek tion Berlin-Friedrichshain festgenommen und dabei mißhandelt, Während er in Untersuchungshaft war, wurde seine Wohnung ausgeräumt und vom Wohnungsamt anderweit vergeben. Einen Teil der Gegenstände nahm die Poliegi in Ver- ♦ Währung. Diese Sachen wurden später teils den bestohlenen Eigentümern, teils dem Kläger zurückgegeben. Ein Teil der Sachen blieb verschwunden; Teile der Einrichtung, insbesondere Möbelstücke, wurden der sowjetischen Kommandantur zur Errichtung von Soldatenunterkünften übergeben. Diese « • 4 4 4 # « $ • ♦ K \ it :i • .. • » • • r ♦ • • * s I V •• • t S r hatte derartige Gegenstände beim Bergungsamt angefordert; sie sollten vor allem aus dem Besitz ehemaliger National-Sozialisten sowiä aus verlassenen Wohnungen entnommen werden. Der Leiter des Bergungsamtes war von der Polizeiinspektion Friedrichshain auf die Wohnung des verhafteten Klägers hingewiesen worden und hatte die für die Russen erforderlichen Sachen dort abholen lassen (Hussenmöbel). Der Verdacht der Beteiligung des Klägers an dem Einbruchsdiebstahl vom 9* September 1945 erwies sich als unbegründet. Der Kläger wurde aber*zu zwei Wochen Gefängnis wegen der von ihm während des Russeneinmarsches begangenen Diebstähle, die er freimütig zugestand, verurteilt. Auf die Strafe wurde die Untersuchungshaft angerechnet. • 4 I* • S Bi*' ji h f S $ • % ••• <i% ?• V * V • •i • • * ?!• .1 j - ' M’* * * * I y t 3 K H Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen mit der Begründung, Beamte der Beklagten hätten ihm gegenüber ihre Amtspflicht verletzt , indem sie ihn bei der Festnahme mißhandelt und durch Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht bei der Durchsuchung und Ausräumung seiner Wohnung den Verlust seiner Habe herbeigeführt hätten. Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilurteil vom L Dezember 1948 verurteilt, an den Kläger 2 837 DM-Ost als Ersatz für verlorengegangenes Bargeld und 200 DM-Ost als Schmerzensgeld wegen der Mißhandlungen durch die Polizei zu zahlen. Den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Minderverdienstes, auf Ersatz der Kosten einer Zahnprothese und auf Entschädigung wegen der erlittenen Untersuchungshaft hat das Landgericht gleichzeitig ebgewie- sen. In einem zweiten Teilurteil vom 9. November 1949 hat das Landgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Körperverletzung durch die Polizeiangestellten zukünftig entstehen wird. Einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Bente von 20 DM-Y/est wegen geminderter Erwerbsfähigkeit hat es abgewiesen„ Dieses Teilurteil enthält weiter folgenden Urteilsspruch: !! Der Anspruch auf Schadensersatz der in seine Besitz und in seinem Eigentum befindlichen Mö bei und Einrichtungsgegenstände seiner frühe-ren Wohnung welche Organe der Beklagten fortgenommen haben, ist dem Grunde naoh gerechtfertigt.” Beide Teilurteile sind rechtskräftig geworden # In seinem Schlußurteil vom 25. Oktober 1950 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 500 DM West zu zahlen.. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Streitig war nur noch die Forderung des Klägers auf Zahlung von 10 000 DM-West als Ersatz für ‘den Verlust sei-ner Wohnungseinrichtung. Gegen dieses Urteil hat der Klä ger Berufung eingelegt. Ihm wurde gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Er hat beantragt, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Schlußurteils zur Zahlung weiterer 5000 DM-West zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat das Schlußurteil des Landgerichts dahin neu gefaßt, daß die Beklagte an den Kläger 5000 DM der Bank Deutscher Länder nebst 4 Zinsen seit dem 6. Juli 1949 zu zahlen hat. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht Die durch die Teilurteile des Landgerichts erledigt istc Kosten beider Rechtszüge hat es gegeneinander aufgehoben Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der i Beklagten, mit der das Urteil zunächst in seinem ganzen . Umfang angegriffen wurde, einmrl weil die Verurteilung zur Zahlung in DM-West erfolgt sei zu dem anderen, weil das Berufungsgericht zu Unrecht dem Kläger Schadensersatz . für die Russenmöbel zugesprochen habe, obwohl insoweit die Klage durch das Teil-Grundurteil vom 9. November 1949 bereits rechtskräftig abgewiesen gewesen sei. Im Schriftsatz vom 16. Mai 1952 hat die Beklagte erklärt, daß sie die Re-vision hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von DM-West zurückziehe und daß diese nur noch in Höhe von 2000 DM- West nebst Zinsen aufrechterhalten werde, weil die Russen.- * möbel aus der Schadenberechnung auszuscheiden seien. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und . die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen und der Beklagten die Kosten in- * J n • • « t • y t . •• •t • • • •• % i « r i i9 soweit aufzuerlegen, als sie die Revision zurückgenommen hat • « 1. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungs frist und die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken , Nachdem die Beklagte ihre Revision gegen die Verurteilung zur Zahlung in DM-West zulässigerweise zurückgenommen hat (§§ 566, 515 ZPO), ist nur noch darüber zu entscheiden, ob das Berufungsgericht bei Berechnung des Schadens, der dem Kläger durch den Verlust der. Wohnungseinrichtung entstanden ist, den Wert der Russenmöbel mit in Rechnung stellen durfte oder nicht. Gerügt wird insoweit Verletzung der §§ 286, 304 ZPO und der Denkgesetze. 2. Die Revision führt in erster Linie aus, das Grundurteil des Landgerichts vom 9. November 1949 billige dem Kläger Schadensersatz nur für die von den Organen der Beklagten fortgenommenen Gegenstände zu. Zwischen den Handlungen der Organe und denen,der.Angestellten bestehe ein wesent- • • lieber Unterschied. Durch Verwendung des Yi'ortes "Organe" sei zu dem Ausdruck gekommen, daß eine Haftung der Beklagten für Schäden aus Handlungen einzelner ihrer Angestellten nicht bestehe. # Mit Recht weist demgegenüber der Kläger darauf hin, daß Organe der Stadt im Sinne vertretungsberechtigter Personen bei der Räumung der Wohnung des Klägers gar nicht tätig geworden seien, daß sich dieser*Ausdruck nur auf die Beamten und Angestellten der Beklagten beziehen könne, die bei der Räumung beteiligt waren. Daß das Landgericht unter s • • : t Organen nur die bei der Räumung tätigen Beamten und Angestellten verstanden hat, ergibt sich einwandfrei aus den Gründen des Teilurteils vom 9. November 1949. Bort ist ge sagt t die Organe der Stadt hätten bei der Sicherstellung des Wohnungsinventars, insbesondere beim Abtransport der Möbel, die ihnen obliegende Obhutspflicht verletzt. Eine Zeugin habe' be stätigt, daß ganz sicher von den Ziehleuten, die in Stärke von 10 bis 15 Mann tätig gewesen seien, gestohlen worden sei; Burch das Pehlen genügender Aufsicht beim Abtransport der Sachen hätten die Bienststellen der Beklagten ihre Obhuts- und Sorgfaltspflicht verletzt, die die Sicherstellung und den Abtransport durchführenden Angestellten der Beklagten hätten ihre Amtspflicht, die Gegenstände sorgsam zu verwahren und den Abtransport vor Einwirkungen Unberechtigter und vor Bieb- stählen zu sichern f verletzt Bie Beklagte hafte daher auf Grund der Vorschriften des 839 BGB und Art 131 RVerf Aus • I. I • • ♦ • $ . 1 i • • * \A • * * • • r* • 4«. & • • •• • * * M • • * • . % : i • • % • • •• • i •• • •• * ,t ?! •" \ . r •• •J • • t. ; -V ♦ • • • 1 :■< • * •_ i dem Wechsel der Bezeichnung Organe, Bienststellen, Angestell te ergibt sich, daß das Landgericht mit dem in der Urteilsformel verwendeten Ausdruck Organe nicht auf vertretungsbe- rechtigte Organe im Rechtssinne hat abstellen wollen Bie Begründung zeigt vielmehr ganz klar, daß. das Landgericht die Beklagte für Amtspflichtverletzungen der bei der Räumung der Wohnung tätigen Bediensteten der Stadt haftbar machen wollte, und zwar auch soweit als Britte, wie die Ziehleute, Gegenstände entwendet haben. Aus der Verwendung des Ausdrucks Organe ist irgendwelche Beschränkung hinsichtlich \% • des Umfangs der Haftung somit nicht zu entnehmen 3. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klage anspruch hinsichtlich der Russenmöbel sei dem Grunde nach durcli das Zwischenurteil vom November 1949 mit binden der Wirkung rechtskräftig für gerechtfertigt erklärt wor den. Nach den Urteilsgründen habe zwar den Anschein, als ob sich das Urteil auf die Russenmöbel nicht beziehen solle. Ber Wortlaut der Pormel sei aber so eindeutig, daß es keiner Auslegung aus den Gründen bedürfe. Bas Land « \ • • •• .* i . 4 • p V V- 4 % je 5 t. i* *• * i . . 1 V % • i . . 4 r. •' ■) i * •. > • • i. gericht.habe sich, als es im Schlußurteil den Anspruch wegen der Russenmöbel aberkannt habe, in Widerspruch zu seinem Grundurteil gesetzt, in dem es den Anspruch in vollem Umfang bereits für gerechtfertigt erklärt gehabt habe. Im übrigen sei die Ansicht des Landgerichts im Schlußurteil, a die Beklagte für den Verlust der Russenmöbel nicht hafte, unzutreffend. Die Revision macht demgegenüber geltend, im Grundurteil vom 9. November 1949 sei der Anspruch des Klägers hinsichtlich der Russenmöbel bereits rechtskräftig abgewiesen worden. Das Berufungsgericht habe deshalb keine Erwägungen darüber anstellen dürfen, ob an sich die Beklagte für diese Sachen hafte oder nicht. Gerade diese Erwägungen bildeten aber die - unzulässige - Grundlage für die Ausdehnung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, Aus den Gründen des Grund-Teilurteils vom 9. November 1949 ergebe sich, daß die Russenmöbel bei der Bernes-sung des Schadensersatzanspruchs ausgeschieden worden seien. Denn dort sei gesagt, daß nicht feststehe, v/elche Sachen den Russen übergeben worden seien und welche im Eigentum des Klägers stehende Sachen Überhaupt vorhanden gewesen seien. Deshalb könne über die Höhe des Schadensersatzanspruchs erst nach weiterer Vorbereitung des Sachverhalts seitens des Klägers entschieden werden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß diese Urteilsgrün de. nicht eindeutig seien, weil damit auch gemeint sein könne, daß auch für diese weitergegebenen Sachen Schadensersatz zu leisten sei, verstoße gegen Denkgesetze. Aus dem Satz des Schlußurteils - das zur Auslegung des Grundurteils heranzuziehen sei - daß der Kläger als Ersatz für abhandengekoimnene Gegenstände 10 000 DM-West schon deshalb nicht erhalten könne, weil die Beklagte für den Verlust der von der sowjetischen Kommandantur in Anspruch genommenen Gegenstände im ’Werte von 2000 DM 0 8 m nicht hafte; ergebe sich der Ausschluß dieser Gegenstände im Grundurteil. 0 Es kann dahingestellt bleiben, ob durch das Grund- I urteil vom 9 - November 1949 der Klageanspruch auch hinsichtlich der .Russenmöbel rechtskräftig dem Grunde nach " i I für gerechtfertigt erklärt werden sollte. « ' « 0 a) Wenn das der Pall wäre, dann hätte* das Landgericht gegen §§ 304, 318 ZPO verstoßen, wenn es in seinem i Schlußurteil die Klage insoweit mit der'Begründung abwies. i " • daß die Beklagte für den Verlust dieser Gegenstände nicht hafte. Bann wäre die Berufung des Klägers,'soweit in ihr die Außerachtlassung des Grundurteils im Schlußurteil gerügt wird, begründet gewesen, und das Berufungsgericht hätte über den dem Grunde nach festgestellten Anspruch wegen der Russenmübel der Eßhe nach entscheiden dürfen. * ■ * ■ 1 ■ S * Dabei wäre es angesichts der Rechtskraft des Grundurteils _ t ^ unschädlich, .daß dast Landgericht zur Präge der“ anderwei- * ten Ersatzmöglichkeit im Sinne 'des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB keine Stellung genommen hatte- obwohl diese, den Grund des Anspruchs berührende.Präge.,i. hätte entschieden werden müs- m sen (RGZ 156, 82 /ßff). 1 . b) Wenn das Grundurteil vom 9^ November -1949 aber - wie die Beklagte meint -sich nicht auf die Eussenmöbel erstreckte, diese vielmehr ausschied, so ist in ihm nur der Anspruch auf Schadensersatz wegen der anderen Gegenstände 4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.. Eine Klageabweisung hinsichtlich der Russenmöhel ist auch dann weder in der Urteilsformel erfolgt, in der lediglich der Rentenanspruch abgewiesen worden ist, noch in den Urteils- 0 I gründen. Der Satz der Gründe, es stehe nicht fest, welche Sachen den Russen übergeben worden seien, kann nicht dahin gedeutet werden; das Landgericht habe in Wahrheit insoweit die Klage abgewiesen. ;• Die Abweisung des aus dem Verlust der Hussenmöbel hergeleiteten Anspruchs, der wie der gesamte Klagean-spruch von 10 000 ELI auf Amtshaftung gestützt war., hätte übrigens nicht in einem Grundurteil in der Weise erfolgen dürfen, daß der Teilanspruch dem Grunde nach für ungerechtfertigt erklärt worden wäre. Es.hätte vielmehr die Klage hinsichtlich des Wertes der Russenmöbel, also in Höhe von 2000 DM: auch dem Betrag nach abgewiesen werden müssen. Daß eine solche Abweisung hätte erfolgen sollen, ist dem Teilurteil vom 9. November 1949 keinesfalls zu entnehmen. i Die Beklagte hat in der Revisionsverhandlung hervorge- « hoben, daß zwei der Richter, die an dem Teilurteil vom 9.- November 1949 beteiligt waren, auch bei dem Schlußurteil des Landgerichts mitgewirkt haben. Dem Landgericht sei bei Abfassung des Schlußurteils also klar gewesen, wie das Teilurteil gemeint gewesen sei. Die Revision glaubt daraus, daß in den Gründen beider Urteile ein Unterschied zwischen den Russenmöbeln und dem übrigen Inhalt der Wohnung des Klägers gemacht worden ist, herleiten zu können, daß das Landgericht bei der Abfassung seines Schlußurteils davon ausgegangen sei, daß der Klageanspruch hinsichtlich der Russenmöbel schon durch das Teilurteil vom 9. November 1949 abgewiesen worden sei. Diese Erwägungen vermögen nicht zu überzeugen. Wenn das Landgericht im Schlußurteil davon ausgegangen wäre, der Anspruch hinsichtlich der Russenmöbel sei bereits abgewiesen, so würde es nahegelegen haben, das zu dem Ausdruck zu bringen und nur noch auszuführen , daß die Restforderung von 8000 DM in Höhe von 500 DK begründet sei, Das Schlußurteil entscheidet aber über 10 000 DM. Der Kläger habe Ersatz in dieser Höhe schon 10 deshalb nicht erhalten können, v/eil die Beklagte für den Verlust der Russenmöbel - deren Wert das Landgericht mit 2000 EM annimmt - nicht hafte. Eie Revision irrt, wenn sie meint, das Landgericht hätte im Grundurteil entscheiden müssen, ob die Beklagte für die Russenmöbel hafte. Es konnte die Frage ganz ausschalten und dem Schlußurteil Vorbehalten, und die Revision irrt weiter, wenn sie meint; dieser -Anspruch sei im Grundurteil bereits rechtskräftig abgewiesen worden, denn das ist weder der Formel des Urteils noch den Gründen zu entnehmen. Hat das Grund-urteil den .Anspruch wegen der Russenmöbel zwar ausgeschieden, aber nicht aberkannt, so war über diesen Anspruch noch gar nicht entschieden. Er war dem Grunde und der Höhe nach noch rechtshängig, und das Landgericht konnte im Schlußurteil über ihn durch Klageabweisung entscheiden. Bas Berufungsgericht konnte dann diese Entscheidung nachprüfen, wie es das in sei- « ner Hilfserwägung getan hat. Eie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Prozeßvorschriften zu Unrecht über den Klageanspruch auch insoweit erkannt, als er aus dem Verlust der Russenmöbel hergeleitet wird, ist somit nich begründet. In der Sache selbst ist die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz auch für die Russenmöbel nicht zu beanstanden. Eas Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß die Besatzungsmacht diese Gegenstände nicht selbst weggenommen, es vielmehr dem Bergungsamt überlassen hatte, die angeforderten Einrichtungsstücke zu beschaffen. Eas Bergungsamt war von der Besatzungsmacht angewiesen, angeforderte Gegenstände vor allem aus dem Besitz ehemaliger Nationalsozialisten sowie aus verlassenen Wohnungen zu entnehmen. Eer Kläger war weder Nationalsozialist noch handelte es sich bei seiner Wohnung um eine verlassene Wohnung. Offensichtlich 11 waren darunter solche Wohnungen zu verstehen, um die sich niemand kümmerte, weil die Bewohner evakuiert, geflohen oder versterben waren. Eine Wohnung, deren Inhaber in Untersuchungs haft genommen war,- war keine verlassene Wohnung. Die Beklag, te hat nichts dafür vorgetragen, daß sie genötigt gewesen wäre, zur Beschaffung der von den Bussen geforderten Gegenstände gerade das Eigentum des Klägers in Anspruch zu neh men, etwa weil der Bedarf aus dem Besitz von Nationalsoziali-sten und aus verlassenen Wohnungen nicht zu decken gewesen wäre. Es war reine Willkür, wenn der Leiter der Polizeiinspektion den Beauftragten des Bergungsamtes auf die Wohnung des Klägers hinwies und wenn dieser dessen Abführung in Unte, suchungshaft zu dem Anlaß nahm, die gesamte Wohnung völlig auszuräumen, noch dazu ohne Sorge zu tragen, daß der Kläger einen ITachweis über den Verbleib seines Eigentums erhielt. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß Bedienstete der Beklagten sich bei der Räumung der Wohnung und der V/eg-gabe der Möbel an die Besatzungsmacht einer Amespf“lichtvei-letzung gegenüber dem Kläger schuldig gemacht haben und daß die Beklagte dafür einzustehen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch hinsichtlich der Feststellung der Schadenshöhe, bei der das Berufungsgericht zutreffend -/on der Bestimmung in § 287 ZPO Gebrauch gemacht hat, ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich, von der Beklagten auch nicht geltend gemacht * Nicht erörtert ist bisher die Frage, ob dem Klageanspruch die Vorschrift in § 839 Abs 1 Satz 2 entgegensteht. Die Frage ist zu entscheiden, weil die Möglichkeit unterstellt worden ist, daß die Schadensersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der Russenmöbel im Teilurteil vom 9. November 1949 noch nicht dem Grunde nach für gerecht- i 12 f fertigt erklärt worden war (oben I 3b). Hach § 839 Abs 1 Satz 2 DGB Art 131 RVerf kann bei fahrlässiger Amtspflicht-Verletzung - von der mangels ausdrücklicher Feststellung in den Vorderurteilen hier auszugehen ist - ein Amtshaftungsanspruch nur dann geltend gemacht werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Das Fehlen anderweiter Ersatzmöglichkeit gehört zur Klagebegründung* Dabei kommt es darauf an, daß der Verletzte zur Zeit der Klageerhebung keine andere Ersatzmöglichkeit hat und daß er auch eine früher vorhandene Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft versäumt hat. Auf "die Möglichkeit eines Ersatzes in der Zukunft braucht er sich nicht verweisen zu lassen (RGZ 139, 349,- 161, 118), Dafür: daß der Kläger eine vorhandene, später weggefallene Ersatzmöglichkeit schuldhaft nicht ausgenutzt hätte, ist kein Anhalt gegeben. Das vom Zeugen Eflfc bestätigte Angebot einer Kücheneinrichtung seitens des Bergungsamtes konnte der Kläger mit Recht ablehnen, da er keine Wohnung mehr besaß, nachdem das Wohnungsamt während seiner Untersuchungshaft eine andere Familie ‘in die ausgeräumte Wohnung eingewiesen hatte. Auch für den Zeitpunkt der Klageerhebung ist eine anderweite Ersatzmöglichkeit, die der Kläger hätte ausnützen können, nicht ersichtlich. Der Kläger hat in der Klageschrift - unbestritten - vorgetragen, daß er sich vergebens an die russische Kommandantur wandte, daß sein Versuch, auf Grund einer Anzeige gegen die Polizeibeamten durch die Staatsanwaltschaft wieder zu seinen Sachen zu kommen, fehlschlug und daß auch die Bemühungen der Abteilung für Rechtswesen des Magistrats für Groß-Berlin f in deren Schreiben vo 31 Mai 1947 an den Custodian für beschlagnahmte Hazivermögen, die Sachen des Klägers wieder zu beschaffen, ohne Erfolg blieben. Erst auf Grund eines Auflagebeschlusses des Landgerichts vom 13« Juli 1949 hat die Beklagte ein Verzeichnis der vom Bergungsamt sichergestellten Gegenstände vorgelegt. Hoch zur Zeit des Grund- urteile vom 9* November 1949 stand nicht fest, welche Sachen den Russen übergeben worden waren. Der Kläger hatte also mangels hinreichender Unterlagen keine Mög- « lichkeit; vor der Klageerhebung einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Besätsungsmacht oder der für diese tätigen deutsche Stelle mit einiger Aussicht auf Erfolg geltend zu machen. Demnach steht die Bestimmung in § 839 Abs 1 Satz 2 BGB der Verurteilung der Beklagten. wie sie das Berufungsgericht ausgesprochen hat, nicht entgegen. Die Revision konnte auch bei Prüfung der materiellen Rechtslage somit keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, Dr. Geiger Dr. Pagendarm Rietschel Dr, Weber Dr. Kreft