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BGH · III ZR 302/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 302/14

Die Anhörungsrüge der Kläger (§ 321a ZPO) gegen den Beschluss des Senats vom 16. Die gegen die Rechtsauffassung des Senats betreffend die Anforderungen an Güteanträge in Kapitalanlagefällen angeführten Argumente hat der Senat im vorliegenden Fall ebenso wie bereits bei den Senatsbeschlüssen vom 18.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
13RemmertHerrmannTombrinkHucke

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 302/14
vom 13. August 2015 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger (§ 321a ZPO) gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juli 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat das in der Begründung der Rüge erwähnte Vorbringen bei seiner Beratung und Entscheidung geprüft und berücksichtigt hat. Die Frage der zwischenzeitlichen Klärung einer anfänglich grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage (Zulassung der Revision nur bei Erfolgsaussicht des Rechtsmittels) ist in dem beanstandeten Senatsbeschluss ausdrücklich behandelt worden. Die gegen die Rechtsauffassung des Senats betreffend die Anforderungen an Güteanträge in Kapitalanlagefällen angeführten Argumente hat der Senat im vorliegenden Fall ebenso wie bereits bei den Senatsbeschlüssen vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 u.a. erwogen und für nicht durchgreifend erachtet.
Herrmann
 Hucke
Seiters
 Tombrink
Remmert
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 23.10.2013 -70 26/13 -OLG Celle, Entscheidung vom 14.08.2014 - 11 U 274/13 -