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BGH · III ZR 302/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 302/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten zu 2 gegen den Senatsbeschluss vom 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
SenatsbeschlussAnhörungsrügeMünchenProzessbevollmächtigteVorinstanzenZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 302/06	BESCHLUSS vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
	Beklagter zu 2 und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
	gegen
	Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten zu 2 gegen den Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Nichtzu-
lassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung rechtlichen Gehörs in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Das gilt für diesen Beschluss ebenso wie für die angegriffene Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO; siehe ferner Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - Ill ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).
Schlick
 Wurm
Kapsa
 Herrmann
Wöstmann
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.05.2006 - 35 O 25261/05 -OLG München, Entscheidung vom 23.11.2006 - 8 U 3528/06 -
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.05.2006 - 35 O 25261/05 -OLG München, Entscheidung vom 23.11.2006 - 8 U 3528/06 -