September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Die Revision erhebt zwar zu Recht Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Einbau der neuen Gaszentralheizung könne als Maßnahme der Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts nur dann als erforderlich im Sinn des § 3 Abs.3 Satz 2 Buchst, b VermG angesehen werden, wenn die vorher vorhandene Kohlezentralheizung nicht mehr habe betrie- Die Revisionserwiderung weist jedoch zutreffend darauf hin, daß der Vortrag der Klägerin in bezug auf die Eigennutzung und Teilvermietung des Gebäudes und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Objekts nicht hinreichend substantiiert ist, um den Austausch der Kohlezentralheizung durch eine Gaszentralheizung als eine nach § 3 Abs.3 Satz 2 Buchst, b VermG erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahme qualifizieren zu können (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 302/01 vom 26. September 2002 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Juni 2001 - 7 U 505/98 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 80.966,01 DM (= 41.397,26 €) Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision erhebt zwar zu Recht Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Einbau der neuen Gaszentralheizung könne als Maßnahme der Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts nur dann als erforderlich im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst, b VermG angesehen werden, wenn die vorher vorhandene Kohlezentralheizung nicht mehr habe betrie- ben werden dürfen. Die Revisionserwiderung weist jedoch zutreffend darauf hin, daß der Vortrag der Klägerin in bezug auf die Eigennutzung und Teilvermietung des Gebäudes und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Objekts nicht hinreichend substantiiert ist, um den Austausch der Kohlezentralheizung durch eine Gaszentralheizung als eine nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst, b VermG erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahme qualifizieren zu können (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. April 2002 - III ZR 4/01 - NJW 2002, 2242, 2245). Daß es sich hierbei um eine - vielleicht wünschenswerte - Modernisierung gehandelt haben mag, genügt für sich allein nicht, um eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - WM 2001, 1346, 1347 f). Auch im übrigen enthält das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin. Schlick Dörr Rinne Wurm Streck