RechtssatZÄ Der Dienstherr hat eine angemessene Überlegungszeit zur Entscheidung, ob er den Widerrufsbeamten als lebenslänglichen Beamten übernehmen oder durch Widerruf entlassen will«, Biese Überlegungszeit konnte im Kriege bis zu dem Kriegsende laufens wenn es sich um eine verheiratete Beamtin handelte, deren V ersorgung gesichert erschien,, die keinen Antrag auf Übernahme als lebenslängliche Beamtin stellte und sogar von dieser Dienststelle wegstrebte o die gesamten Kosten des Von fc s wegen Klägerin mit einer kurzen ende zu Dienst stellen der rin blieb Widerrufsbeamtift hatte und am 18, Oktober latfeestands Die Klägerin trat 1929 als Bibliothekshilfsarbei--terin in den Dienst der besagten Universität = Mit Wir-vom 1: April 1931 übernahm die Beklagte sie als Beamtin auf Kündigung, Sie erhielt 1934 die Amtsbezeich nung Bibliolheksinspektorin und wurde 1937 bei Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes Widerrufsbeamtin (§ 178 Abs 3 DBG), Am 28, Juni 1939 »kündigte» die Klägerin mit Rücksicht auf ihre bevorstehende Heirat zu dem 1 o Oktober 1939| die Bekls.gte nahm diese **Kündigung1' an und bestätigte der Klägerin das unter dem 5* Juli 1939c Die Klägerin bat am 6, Juli 1939? obwohl sie eine Planstelle 9^1 das 35>?.; DObenb jahr voll-endete5 Nach dem Zusammenbruch verbot die Militärregierung die Weil;erbeschäftigUng der Klägerin?! sie sei schon vor Erlaß des Deutschen Beamt enge setze s durch Übertragung verantwortlicher Aufgaben Beamtin auf Lebenszeit geworden* Sie hat diesen nachdem das Landgericht ihren darauf gestutzten Hauptantrag abgewiesen hat » Sie hat weiter folgendes dargelegts Die Beklagte hatte sie im Oktober 1941 nach § 10 Abs 2 DBG- zur Beamtin auf ehe Die unterbliebene Umwand-tnisses sei eine schuldhafte Lebenszeit ernennen muss lung ihres Beamtenverhäl Verletzung der Eürsorgejflieht<, Die Beklagte habe die- keinerlei sachliche G-rür legene Deshalb müsse die habe sie die Kl% er in pf Lebenszeit-Beamt in ernan Die Klägerin hat im festzustellen, daß die Rechte aus dem 131 Grund0 und alle Grund unterlassen^ es hätten de gegen diese Maßnahme vorge-Beklagte sie so behandeln* als lichtgemäß im Oktober 1941 zur nt o ' - -liv- so daß der Klägerin auch bei Bewährungsfrist nur die Rechts-stellung einer Beamtin izukomme? als sei sie Beamtin auf Lebenszeit der Beklagten mit allen sich daraus ergebenden Versörgungs- und anderen Ansprüchen* Pas Oberlandesgericht hat die Beruder Beklagten zurückgewiesen? 1? Der Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist hier zulässig, da die Klägerin nur vermögensrechtliche Ansprüche aus ihrem Beamtenverhältnis geltend macht (vgl BGHZ 10,30)* Sie hat wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, daß sie nur ihre vermögensrechtliche Stellung festgestellt wissen will, Die Revision rügt zwar* daß diese Beschränkung in der Urteilsformel bisher nicht genügend zu dem Ausdruck komme. Jedoch ergibt sich aus dein De saint Inhalt des angefochtenen Urteils5 al Gründe neben der Formel, so bei Berücksichtigung der daß auch das Berufungsgericht allein zu dem Ausdruck bringen wollte, die Klägerin sei ent sprechend ihrem wiederholt zu dem Ausdruck gekommenen Willen nur “in Vermögensrechtlicher Hinsichtso zu stellen, als wäre sie seit dem 18» Oktober 1941 Beamtin der Beklagten auf Lebenszeit Mit zutreffender Beg rieht auch das Rechtsschu der Feststellungsklage be Rügen der Revision beacht ausdrückliche Anerkennung wie sie in den 1etzt en Er zu dem Ausdruck gekommen ist ründung hat das B erufungsge-tzinteresse der Klägerin an jaht o Die ‘insoweit erhobenen en nicht, daß die Beklagte die der Rechtsstellung der Klägerin? Zu nisses habe kein ernsthaf ite des Rechtsstreites hat das ührts Bei zwangloser Auslegung Abs 2 Nr 1 BBC in der damals gel-Klägerin bereits mit Vollendung (18. Nach § 30 Abs 2 DIjG war bei einem Beamten auf Widerruf, der sich in einer Planstelle befand, nach Ablauf einer Bewährungsfrist das Beamtenverhältnis in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn das nicht gesetzlich ausgeschlossen warj die Bewährungsfrist durfte nach Vollendung des 27° Lebenswahres 6 Jahre nicht übersteigen. wenn die Bewährungsfrist auch bei weiblichen Beamten mit Vollendung des 35* Lebensjahres der Beamtin ablaufen konnte? Die Klägerin blieb auch nach Ablauf der Bewährungsfrist des § 30 Abs 2 DBG- zunächst Widerrufsbeamtin« Ihrem .Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses stand weiterhin die Befugnis des Dienstherrn gegenüber? Diese Überlegungs gen der besonderen TJmst bis Kriegsendes und zwa Die Klägerin war seit Juni 1940 verheiratet Ihr Mann war im offent3 te ein Gehalt von rund :i ehen Di enst t ätig und hat -500 EMo Hach der ursprünglichen Passung des § 63 DBG war eine verheiratete Beamtin zu entlassen, vienn ihre wirtschaftliche Versorgung gesichert erschien* Diese Bestimmung war allerdings durch die Verordnungen über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts (I.* September 1939 0 - RGBl 1,7325 9c Oktober dahin geändert, daß der weibliche seiner Versorgung ’’nicht entlassen zu werden brauchte0* Die Möglichkeit einer Entlassung bestand trotzdem Und die Döckerung des § 63 DBG erschien nicht als endgültige Regelung, auf die im Kriege besonders schwierig gewordenen Eersonalverhältnisse ergangen waro Die Beklagte hatte darüber Erwägungen angestellt und der Klägerin mitgeteilt, daß sie bei ei-nem Ausscheiden aus deiji Beamtenverhältnis wegen ihrer Heirat Anspruch aut Abfindung habe* Die Klägerin war ferner eine Beamtin, die wiederholt zu erkennen gegeben hatte, daß sie nicht beabsichtigte, dauernd im Dienste der Beklagten zu bleiben? e auf den Urlaub und bat ihrer Stelle verbleiben zu dürfen* da ihr beabsichtigter Umzug nach Berlin wegen der Einberufung ihres Mannes noch nicht erfol-gen könneo Im Juni 1942 wurde die Klägerin zu dem Einsatz bei Dienststellen der USD A3? in den Niederlanden beurlaubt5 diese Abordnung dauerte in ihrem Einverständnis mit einer Unterbrechung bis Ende des Krieges e Die Klägerin hat schon in der Klage zugestanden daß sie sich in der ganzen Zeit um eine Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit nicht gekümmert habev Bei Würdigung aller dieser Umstände war die v B ekl.agt e nicht verpflicht et * die Int scheidung über den Widerruf oder die Umwandlung des Beamtenver-hältnisses vor Ablauf des Krieges zu treffenc$ie durfte bei dieser Beamtin* die wiederholt zu dem Ausdruck gebracht hatte* c.aß sie nicht dauernd bei der Beklagten bleiben Wolle* und sogar ans diesem Dienst weggestrebt hatte* sowie mit Rücksicht auf die zunächst nur für Kriegszeit en geänderten Bestim-mungen über die Entlassung wirtschaftlich versorgter weiblicher Beamten die Entscheidung aufschieben* solange die Klägerin keinen entgegenstehenden Willen äußerte* Die unterbliebene Entscheidung über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses enthält daher unter diesen Umständen keine Yerletzung der Fürsorge •• pflicht der Beklagten* Die Hage muß des § 9.1 ZPO ab gewiesen we hens auf das sonstige halb mit der Kostenfolge des rden5 ohne daß es eines Einge* ParteiVorbringen bedarf 1
F Für das Nachschlagewerk I Nicht für die Amtliche Sammlung Gesetz DBG § 30 Abs 2 RechtssatZÄ Der Dienstherr hat eine angemessene Überlegungszeit zur Entscheidung, ob er den Widerrufsbeamten als lebenslänglichen Beamten übernehmen oder durch Widerruf entlassen will«, Biese Überlegungszeit konnte im Kriege bis zu dem Kriegsende laufens wenn es sich um eine verheiratete Beamtin handelte, deren V ersorgung gesichert erschien,, die keinen Antrag auf Übernahme als lebenslängliche Beamtin stellte und sogar von dieser Dienststelle wegstrebte o Aktenzeichens ill ZR 301/54 Urt, des BGH Vo 280 Juni 1956 DG Köln OLG Köln ill^ ZE^ 30|/3i Verkündet' am 280 -Juni 1956 Fieserp Justizangestellter als-Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volk e s In dem Rechtsstreit der Universität Köln? vertreten durch das Kuratorium. Beklagten» Berufungsklägerin und Revisionsklägerin* - Frozeßbevollmächtigtet*$ Rechtsanwalt Dr« gegen die Bibliothekarin Hildegard in Straße Klägerin5. Berufungsbeklagt e und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Prof <>Dr* hat der IIio Zivilsenat!des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Drc Pagendarm5 Drc Weber, Uro Arndt, Ire Beyer und Brc Hußla für Recht erkannt 8 Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7 1 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 210 Oktober 1954 aufgehoben und das Urteil der 5o Zivilkammer des Landgerichts Köln vom io. Dezember 1955 abgeändert * ; Die Klage wird ab Die Klägerin hat Rechtsstreits zu tragen* gewiesen^ die gesamten Kosten des Von fc s wegen Klägerin mit einer kurzen ende zu Dienst stellen der rin blieb Widerrufsbeamtift hatte und am 18, Oktober 2 latfeestands Die Klägerin trat 1929 als Bibliothekshilfsarbei--terin in den Dienst der besagten Universität = Mit Wir-vom 1: April 1931 übernahm die Beklagte sie als Beamtin auf Kündigung, Sie erhielt 1934 die Amtsbezeich nung Bibliolheksinspektorin und wurde 1937 bei Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes Widerrufsbeamtin (§ 178 Abs 3 DBG), Am 28, Juni 1939 »kündigte» die Klägerin mit Rücksicht auf ihre bevorstehende Heirat zu dem 1 o Oktober 1939| die Bekls.gte nahm diese **Kündigung1' an und bestätigte der Klägerin das unter dem 5* Juli 1939c Die Klägerin bat am 6, Juli 1939? sie nicht zu entlassen * sondern nur für sechs Monate ohne Gehalt zu beur-laubenj die Beklagte genehmigte die “Rücknahme der Kündigung“ unter dem 12o Juli 1939 - Ab Juni 1942.war die Unterbrechuhg bi% zu dem Kri egs-NSD1B b eurlaufet > Die Kläge-?. obwohl sie eine Planstelle 9^1 das 35>?.; DObenb jahr voll-endete5 Nach dem Zusammenbruch verbot die Militärregierung die Weil;erbeschäftigUng der Klägerin?! die daraufhin bei der Beklagten nicht mehr tätig wurde. Sie ist jetzt Angestellte im Bandesdienst und bezieht als solche etwa das gleiche Gehalt,. wie es ihr zustehen würde? wenn sie Beamtin der Beklagten wäre. Grund& als durch Widerruf Unterbringung teilnehme * l Der Kultusminister des Bandes Nordrhein-Westfalen bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom 17» Oktober 1952? daß sie nach § 6 des Regelungsgesetzes zu Art 131 entlassen gelte? aber an der liter dem 8- Mai 1953 bestätigte er weiter,. daß die Klägerin ruhegehaltsberechtigt sei? da sie vor 1937 bereits 10 Dienst jahre abgeleistet habe, Er ist ferner der Auffassung? daß sie Anspruch auf. Übergangsgehalt habe (§ 37 -des Regelungsgesetzess vgl auch § 37 a)*e * Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge zunächst vorgetragen? sie sei schon vor Erlaß des Deutschen Beamt enge setze s durch Übertragung verantwortlicher Aufgaben Beamtin auf Lebenszeit geworden* Sie hat diesen nachdem das Landgericht ihren darauf gestutzten Hauptantrag abgewiesen hat » Sie hat weiter folgendes dargelegts Die Beklagte hatte sie im Oktober 1941 nach § 10 Abs 2 DBG- zur Beamtin auf ehe Die unterbliebene Umwand-tnisses sei eine schuldhafte Lebenszeit ernennen muss lung ihres Beamtenverhäl Verletzung der Eürsorgejflieht<, Die Beklagte habe die- se Umwandlung ohne j eder. keinerlei sachliche G-rür legene Deshalb müsse die habe sie die Kl% er in pf Lebenszeit-Beamt in ernan Die Klägerin hat im festzustellen, daß die Rechte aus dem 131 Grund0 und alle Grund unterlassen^ es hätten de gegen diese Maßnahme vorge-Beklagte sie so behandeln* als lichtgemäß im Oktober 1941 zur nt o ' - -liv- er sten Rechtszug beantragt? sie als Beamtin auf Lebenszeit Gesetz zur Ausführung des Art sich aus ihrer Beamtenstellung ergebenden Versorgungsrechte genieße, hilfsweise festzustellen9 daß die Beklagte verpflichtet sei* sie so zu stellen* als sei sie Beamtin auf Lebenszeit mit allen sich daraus erge^ id anderen Ansprüchen* z«B c sgesetz zu Art 131 GrundG* b enden Versorgung sonach dem Ausführung Das Peststellungsinteres leitet die Klägerin darau Rechtsstellung durch die klagten und des Kultusmi sei c ae hinsichtlich dieser Anträge s her* daß ihre wirkliche jetzigen Erklärungen der Beni sters nicht klar anerkannt Pie Beklagte hat a den Zivilgeriehten sei für den geltend gemacht Es fehle ein Hechtsschu Ee st st ellung9 da die Kl des Kultusministers ”kl sei auch sachlich unbeg nis der Klägerin im Jah re 1945 erloschen sei 0 rungsfrist des § 30 Ahs fen begonnen? sei also abgelaufen gewesen* Ein lebenslänglich einzuste dem Zusammenbruch nicht amten zukomme, die beim gewesen seien* Hilf'swei im Jahre 1941 habe sie der Klägerin liegenden des Widerrufs-Beamtenve auf Lebenszeit abgesehe anderer Berechnung der usgeführts Der Rechtsweg vor nach den neue:reh Beamt engesetzen en Anspruch nicht mehr gegebene tzinteresse an der begehrten ägerin durch die Erklärungen agios gestellt” sei* Pie Klage rundet« da das Beamtenverhält• re 1939 und spätestens im Jab • Ferner habe die 6jährige Bewäh-2 DBG erst im Jahre 1941 zu lau-beim Zusammenbruch noch garnicht e, Verpflichtung? die Klägerin lien? hahe daher in der Zeit vor bestanden? so daß die Klägerin nunmehr nur die Rechtsstellung habe? wie sie allen Be- Zusammenbruch Widerrufsbeamte se behauptet die Beklagte noch? aus! sachlichen? in der Wer soil G-ründen von einer Umwandlung rhältnisses in ein Verhältnis n? so daß der Klägerin auch bei Bewährungsfrist nur die Rechts-stellung einer Beamtin izukomme? die beim Zusammenbruch Widerrufsbeamtin gewesen sei* Mindestens fehle es an einem Verschulden der Beklagten, falls objektiv eine des Widerrufsbeamtenverhältnis-Lebenszeit bestand en hätte« Pflicht zur Umwandlung ses in ein solches auf Pas Landgericht hat auf den Hilfsantrag der Klägerin unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt? daß die Beklagt e verpf licht et sei ? die Klägerin so zu stellen?- als sei sie Beamtin auf Lebenszeit der Beklagten mit allen sich daraus ergebenden Versörgungs- und anderen Ansprüchen* Pas Oberlandesgericht hat die Beruder Beklagten zurückgewiesen? aber als maßgebenden S - Zeitpunkt den 18«, Oktober 1941 eingefügt <> Die Beklagte verfolgt mit der Revision den Klageabweisungsantrag weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision» ' ■ - ■' Entscheidungsgründeg 1? Der Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist hier zulässig, da die Klägerin nur vermögensrechtliche Ansprüche aus ihrem Beamtenverhältnis geltend macht (vgl BGHZ 10,30)* Sie hat wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, daß sie nur ihre vermögensrechtliche Stellung festgestellt wissen will, Die Revision rügt zwar* daß diese Beschränkung in der Urteilsformel bisher nicht genügend zu dem Ausdruck komme. Jedoch ergibt sich aus dein De saint Inhalt des angefochtenen Urteils5 al Gründe neben der Formel, so bei Berücksichtigung der daß auch das Berufungsgericht allein zu dem Ausdruck bringen wollte, die Klägerin sei ent sprechend ihrem wiederholt zu dem Ausdruck gekommenen Willen nur “in Vermögensrechtlicher Hinsichtso zu stellen, als wäre sie seit dem 18» Oktober 1941 Beamtin der Beklagten auf Lebenszeit Mit zutreffender Beg rieht auch das Rechtsschu der Feststellungsklage be Rügen der Revision beacht ausdrückliche Anerkennung wie sie in den 1etzt en Er zu dem Ausdruck gekommen ist ründung hat das B erufungsge-tzinteresse der Klägerin an jaht o Die ‘insoweit erhobenen en nicht, daß die Beklagte die der Rechtsstellung der Klägerin? .clärungen des Kultusminist er s nicht ausgesprochen?und Aus- führungen über die grundsätzliche Rechtsstellung der Klägerin gemacht hat, die chend jenen Erklärungen d wollte, Zweifel daran aufkommen las- sen konnten, ob sie die Klägerin tatsächlich entspre- es Kultusmini st ers b ehandeln - 6 ' n ( • / 2» Zur materiellen Sä 3erufungsger ic h t ausgef der §§ 30 Abs 2 und 28 tenden Passung habe did äb ihres 35* Lebenswahres darauf gehabt, als Beam' werden, Bas Berufungsge vertretene Auffassung Vollendung des 41. Beb Ent la s sungsge sueh im Jsi f luß, denn infolge der Beamtenverhältnis nicht 1941 entweder den Wider klären oder die Kläger! sens eine andere Mogli tinterlassung dieser En der Fürsorgepflicht. Zu nisses habe kein ernsthaf ite des Rechtsstreites hat das ührts Bei zwangloser Auslegung Abs 2 Nr 1 BBC in der damals gel-Klägerin bereits mit Vollendung (18. Oktober 1941) einen Anspruch tin auf Lebenszeit übernommen zu rieht lehnt die im Schrifttum daß dieser Anspruch erst mit ns Wahres bestanden habe» Bas hre 1939 habe darauf keinen Ein-Rücknahme des Gesuches sei das erloschene Bie Beklagte hätte ruf des Beamtenverhältnisses er-n auf Lebenszeit übernehmen müs-chkeit habe nicht bestanden,. Bie Scheidung sei eine Verletzung m Widerruf des Beamtenverhält-ter Anlaß Vorgelegen, 3° Bie Revision ist satzanspruch der Kläger Pflicht aus § 36 BBC schon nach dem' mif begründet , weil ein Schadenserin wegen Verletsung der Fürsorge-er W©tzt nur noch streitig ist, Sachverhalt nicht besteht o Nach § 30 Abs 2 DIjG war bei einem Beamten auf Widerruf, der sich in einer Planstelle befand, nach Ablauf einer Bewährungsfrist das Beamtenverhältnis in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn das nicht gesetzlich ausgeschlossen warj die Bewährungsfrist durfte nach Vollendung des 27° Lebenswahres 6 Jahre nicht übersteigen. Nach § 28 Abs 2 Nr 1 BBC in der damals geltenden Fassung dürfte zu dem Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden,: wer das 27. Lebenswahr vollendet hatte» bei weiblichen Beamten trat an die im Oktober 1941? als die vollendete« nicht verpfl.i Stelle des 27o das 35* Lebensjahr, Die Erläuterungswerke zu dem Deutschen Beamtengesetz folgerten daraus? daß bei weiblichen Beamten auch die 6jährige Bewährungsfrist erst von Vollendung des 35- Lebensjahres ab rech- 13| Hadler-Wittland-Ruppert § 30? 15; Fischbach 2,Aufl 1940 § 30 IX| a,A< Heyland? Deutsches Beamtenrecht 3 92)= Diese Streitfrage bedarf keiner Entscheidung? weil die Beklagte bei der hier gegebenen besonderen Sachlage selbst dann? wenn die Bewährungsfrist auch bei weiblichen Beamten mit Vollendung des 35* Lebensjahres der Beamtin ablaufen konnte? Klägerin ihr 35* Lebensjahr chtet war? eine Entscheidung darüber zu treffen? ob die Klägerin als Lebenszeitbeamtin übernommen oder aus dem Widerrufsbeamtenverhält-nis entlassen werden sollte« Die Klägerin blieb auch nach Ablauf der Bewährungsfrist des § 30 Abs 2 DBG- zunächst Widerrufsbeamtin« Ihrem .Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses stand weiterhin die Befugnis des Dienstherrn gegenüber? von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machene Die Umwandlung des Beamtenverhältnisses bedurfte ferner der Lustirnmung der Klägerin wie die Beamtenernennung Verwaltungsakt; ist; niem zu dem lebenslänglichen Bea Verhältnisse denkbar, m da diese Umwandlung ebenso ein mitwirkungsbedürftiger and kann gegen seinen Willen taten ernannt werden« Es sind denen der Beamte keinen Wert herrn zu werden, aber au der Bewährungsfrist aus ruf ausscheiden will« De eine angemessene Überleg sich entscheiden darauf legt? lebenslänglicher Beamter seines Dienst- ch nicht sqfort nach Ablauf lern Beamtenverhältnis auf Wider-r Dienstherr hat jedenfalls ungszeit? innerhalb derer er er von seinem Widerrufsrecht - r - Gebrauch machen oder da will. Diese Überlegungs gen der besonderen TJmst bis Kriegsendes und zwa Die Klägerin war seit Juni 1940 verheiratet Ihr Mann war im offent3 te ein Gehalt von rund - BGBl 1,1605$ 3 1942 - BGBl I} Beamte trotz Sicherung s Beamt enverhältnis umwand ein zeit verlängerte sich hier we- ände des Balles mindestens . ♦ r aus folgenden Gründern :i ehen Di enst t ätig und hat -500 EMo Hach der ursprünglichen Passung des § 63 DBG war eine verheiratete Beamtin zu entlassen, vienn ihre wirtschaftliche Versorgung gesichert erschien* Diese Bestimmung war allerdings durch die Verordnungen über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts (I.* September 1939 0 - RGBl 1,7325 9c Oktober dahin geändert, daß der weibliche seiner Versorgung ’’nicht entlassen zu werden brauchte0* Die Möglichkeit einer Entlassung bestand trotzdem Und die Döckerung des § 63 DBG erschien nicht als endgültige Regelung, auf die im Kriege besonders schwierig gewordenen Eersonalverhältnisse ergangen waro Die Beklagte hatte darüber Erwägungen angestellt und der Klägerin mitgeteilt, daß sie bei ei-nem Ausscheiden aus deiji Beamtenverhältnis wegen ihrer Heirat Anspruch aut Abfindung habe* Die Klägerin war ferner eine Beamtin, die wiederholt zu erkennen gegeben hatte, daß sie nicht beabsichtigte, dauernd im Dienste der Beklagten zu bleiben? Im Juni 1939 hatte sie mit Rücksicht auf ihre bevorstehende Heimat gekündigt* Sie nahm zwar die Kündigung zurück* vmrde, und bat statt d hinzu* daß sie hoffe* Krieges verzichtete si ."bis auf weiteres” in bevor die Entlassung wirksam essen um Urlaub* fügte aber ihre Lage, würde sich bis dahin endgültig,’-geklärt haben* Nach Ausbruch des e auf den Urlaub und bat ihrer Stelle verbleiben zu dürfen* da ihr beabsichtigter Umzug nach Berlin wegen der Einberufung ihres Mannes noch nicht erfol-gen könneo Im Juni 1942 wurde die Klägerin zu dem Einsatz bei Dienststellen der USD A3? in den Niederlanden beurlaubt5 diese Abordnung dauerte in ihrem Einverständnis mit einer Unterbrechung bis Ende des Krieges e Die Klägerin hat schon in der Klage zugestanden daß sie sich in der ganzen Zeit um eine Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit nicht gekümmert habev Bei Würdigung aller dieser Umstände war die v B ekl.agt e nicht verpflicht et * die Int scheidung über den Widerruf oder die Umwandlung des Beamtenver-hältnisses vor Ablauf des Krieges zu treffenc$ie durfte bei dieser Beamtin* die wiederholt zu dem Ausdruck gebracht hatte* c.aß sie nicht dauernd bei der Beklagten bleiben Wolle* und sogar ans diesem Dienst weggestrebt hatte* sowie mit Rücksicht auf die zunächst nur für Kriegszeit en geänderten Bestim-mungen über die Entlassung wirtschaftlich versorgter weiblicher Beamten die Entscheidung aufschieben* solange die Klägerin keinen entgegenstehenden Willen äußerte* Die unterbliebene Entscheidung über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses enthält daher unter diesen Umständen keine Yerletzung der Fürsorge •• pflicht der Beklagten* Die Hage muß des § 9.1 ZPO ab gewiesen we hens auf das sonstige halb mit der Kostenfolge des rden5 ohne daß es eines Einge* ParteiVorbringen bedarf 1 Pr*Pagendamn DroWeber Dr0Arndt DrcBeyer DreHußla