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BGH · Ill ZR 301/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 301/11

Februar 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink beschlossen: 3 Der Beklagte ist der Auffassung, die Beschwer sei tatsächlich erheblich höher, und begründet dies wie folgt: Die von ihm zu erteilende Auskunft und Rechnungslegung bedeute für ihn einen besonderen Aufwand, da er seinen gesamten E-Mail-Verkehr aus den fraglichen Jahren 2007 und 2008 durchsehen müsse und er durchschnittlich etwa 20.000 E-Mails pro Jahr erhalte. Februar 2012 aaO; BGH, Beschluss vom 28. chen Aufwand nicht mit dem Stundensatz in Anrechnung bringen, den er Dritten für seine berufliche Tätigkeit in Rechnung stellt (BGH, Beschluss vom 22. Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob der Beklagte seinen Zeitaufwand nur mit maximal 17 € pro Stunde entsprechend §22 JVEG ansetzen kann, weil sich die geforderte Auskunft und Rechnungslegung hier nicht auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt bezieht (vgl. Denn jedenfalls kann die Auskunft hier dadurch vorbereitet werden, dass der Beklagte sich der Hilfe einer Angestellten bedient, die die insgesamt 40.000 E-Mails auf die Relevanz für die ausgeurteilte Auskünfte- und Rechnungslegungspflicht sichtet. Soweit eine Durchsicht dieser E-Mails auch anwaltlichen E-Mail-Verkehr betrifft und insoweit nicht jeder beliebige Dritte diese Arbeiten durchführen kann, so mag er eine Rechtsanwaltsgehilfin für eine solche Tätigkeit einsetzen, bezüglich derer keine Bedenken gegen die Einsichtnahme auch in anwaltlichen Schriftverkehr besteht. Der Beklagte hat damit nicht dargelegt, dass der ihm entstehende Aufwand eine höhere Streitwertfestsetzung als die auf bis zu 20.000 € rechtfertigt.

Zitierte Normen: § 22 JVEG
TätigkeitBeschwerE-MailsanwaltlichenAufwandAuskunft

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 301/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Februar 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 20.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der	Streitwert ist auf bis zu 20.000 € gemäß § 3 Abs. 1 ZPO festzuset-
zen.
2	Dabei	hat	sich der Senat an der Streitwertfestsetzung im Berufungsver-
fahren durch das Berufungsgericht orientiert, gegen die der Beklagte dort keine Einwände erhoben hat.
3	Der	Beklagte	ist	der	Auffassung, die Beschwer sei tatsächlich erheblich
 höher, und begründet dies wie folgt: Die von ihm zu erteilende Auskunft und Rechnungslegung bedeute für ihn einen besonderen Aufwand, da er seinen gesamten E-Mail-Verkehr aus den fraglichen Jahren 2007 und 2008 durchsehen müsse und er durchschnittlich etwa 20.000 E-Mails pro Jahr erhalte. Daraus ergebe sich insgesamt ein Zeitaufwand von 42 Arbeitstagen. Der Beklagte
 
macht weiter geltend, unter Zugrundelegung seines Beraterhonorars in Höhe von 180€ pro Stunde ohne Mehrwertsteuer ergebe sich ein Betrag von 60.480 € und bei einer Umlegung des entsprechenden Jahresumsatzes noch ein Betrag von 31.710 €. Zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung könne er wegen der Einsichtnahme in den gesamten Anwaltsschriftverkehr nur eine dritte Person ermächtigen, die auch die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausübe und der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliege. Bei Inanspruchnahme eines dritten Anwalts seien die Kosten noch höher.
4	Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Höhersetzung der Beschwer.
5	Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (st. Rspr. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, Rn. 7 mwN). Das gleiche gilt für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 aaO; BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, Rn. 5).
 
6	Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers kann dieser seinen persönli-
chen Aufwand nicht mit dem Stundensatz in Anrechnung bringen, den er Dritten für seine berufliche Tätigkeit in Rechnung stellt (BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786; Beschluss vom 28. September 2011 aaO Rn. 9). Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob der Beklagte seinen Zeitaufwand nur mit maximal 17 € pro Stunde entsprechend §22 JVEG ansetzen kann, weil sich die geforderte Auskunft und Rechnungslegung hier nicht auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 aaO Rn. 7). Denn jedenfalls kann die Auskunft hier dadurch vorbereitet werden, dass der Beklagte sich der Hilfe einer Angestellten bedient, die die insgesamt 40.000 E-Mails auf die Relevanz für die ausgeurteilte Auskünfte- und Rechnungslegungspflicht sichtet. Soweit eine Durchsicht dieser E-Mails auch anwaltlichen E-Mail-Verkehr betrifft und insoweit nicht jeder beliebige Dritte diese Arbeiten durchführen kann, so mag er eine Rechtsanwaltsgehilfin für eine solche Tätigkeit einsetzen, bezüglich derer keine Bedenken gegen die Einsichtnahme auch in anwaltlichen Schriftverkehr besteht. Soweit diese Angestellte nicht jede E-Mail abschließend auf die Relevanz hinsichtlich der ausgeurteilten Auskünfte- und Rechnungslegungspflicht beurteilen kann, kann diese jedenfalls eine Vorauswahl unter den E-Mails treffen, die es nach Auffassung des Senats dem Beklagten ohne weiteres ermöglicht, die eigene Sichtung auf eine weitaus geringere Anzahl an E-Mails zu beschränken und auf diese Weise den persönlichen Zeitaufwand ganz erheblich zu reduzieren.
Der Beklagte hat damit nicht dargelegt, dass der ihm entstehende Aufwand eine höhere Streitwertfestsetzung als die auf bis zu 20.000 € rechtfertigt.
Schlick
 Wöstmann
Seiters
 Tombrink
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.08.2011 - 22 O 100/10 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.11.2011 -1-10 U 123/11 -
Hucke