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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. GmbH war Herr G.Im Jahre 1997 gerieten sowohl die Beklagte als auch ihre Muttergesellschaft in eine finanzielle Krise, die auf Drängen der Banken durch Einschaltung einer Unternehmensberatungsgesellschaft bewältigt werden sollte. Mit der beim Landgericht München I erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung restlichen Honorars und Spesen in Höhe von 295.275,46 DM in Anspruch genommen. für die Beklagte als unzulässig abgewiesen, das Berufungsgericht hat dagegen eine wirksame Vertretung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht, zu demindest aufgrund einer späteren Genehmigung der Beklagten, bejaht und die Gerichtsstandsvereinbarung als gültig angesehen. Es hat deswegen das an-gefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur Entscheidung in der Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision ist unzulässig und daher gemäß § 554 a ZPO durch Be- Hat die Vorinstanz ausschließlich über diese Frage entschieden, so verfolgt ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel kein prozessual zulässiges Ziel und ist deswegen als unzulässig zu verwerfen (RGZ 93, 351 f.; 110, 56, 58 f.; 157, 389, 391; RG JW 1916, 1022 f.Nr. 11; BGH, Beschluß vom 18. auch OLG Celle OLG-Report 1994, 29, 30; abweichend - Zurückweisung als unbegründet - KG JR 1966, 349; in dem Sonderfall einer wegen der Zuständigkeitsfrage zugelassenen Revision auch BGH, Urteil vom 26. Einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 GVG bedarf es nicht, weil die späteren Urteile des I. aaO) eine andere Fallgestaltung betreffen und die vorliegende Entscheidung daher nicht von ihnen abweicht (in diesem Sinne bereits BGH, Urteil vom 10. Es trifft zwar zu, daß die von der Beklagten im Revisionsverfahren gerügten Mängel des Vertragsschlusses, insbesondere die Vertretungsfragen, zu dem Teil gleichermaßen den Hauptvertrag wie die Gerichtsstandsvereinbarung betreffen und rein logisch deswegen bei beiden Verträgen nicht anders zu beurteilen sein dürften. Infolgedessen mag dem Berufungsurteil auch eine gewisse Präjudizwirkung für die vom Landgericht nunmehr zu treffende Sachentscheidung zukommen. nen; weder das Landgericht noch in einem möglichen neuen Berufungsverfahren das Berufungsgericht - oder das Revisionsgericht - sind in ihrer Entscheidung über das Bestehen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs aus Rechtsgründen (analog § 565 Abs. 2 ZPO) in diesem Punkt an die im angefochtenen Urteil geäußerte Ansicht des Berufungsgerichts gebunden. Diesen Punkt hat die Revision der Beklagten aber nicht, zu demindest nicht in einer den Anforderungen des § 554 Abs.3 Nr. 3 ZPO genügenden Weise, angegriffen.

Zitierte Normen: § 538 ZPO § 132 GVG § 549 ZPO
örtlichLandgerichtZPORevision

Volltext der Entscheidung

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Streitwert: 295.275,46 DM
Gründe
 Die Klägerin ist eine Unternehmensberatungsgesellschaft mit Sitz in München, die Beklagte (eine GmbH & Co. KG) hat ihren Sitz in Westerkappeln (Landgerichtsbezirk Münster). 90 % der Kommanditanteile der Beklagten sowie der Geschäftsanteile an ihrer Komplementär-GmbH wurden früher von der K. GmbH & Co. KG gehalten; Geschäftsführer der K. GmbH war Herr G.
Im Jahre 1997 gerieten sowohl die Beklagte als auch ihre Muttergesellschaft in eine finanzielle Krise, die auf Drängen der Banken durch Einschaltung einer Unternehmensberatungsgesellschaft bewältigt werden sollte. Daraufhin
 
beauftragte für die Beklagte - unter Beifügung eines Firmenstempels der K. GmbH & Co. KG - Herr G. die Klägerin unter dem 3. Juli 1997 mit einem "Interims- und Krisenmanagement". Die schriftliche Auftragsbestätigung enthält die Klausel: "Gerichtsstand ist München".
Mit der beim Landgericht München I erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung restlichen Honorars und Spesen in Höhe von 295.275,46 DM in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich auf Unwirksamkeit des Beratungsvertrags einschließlich der in ihm enthaltenen Gerichtsstandsabrede berufen und vorab die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Das Landgericht hat die Klage mangels Vertretungsmacht G. für die Beklagte als unzulässig abgewiesen, das Berufungsgericht hat dagegen eine wirksame Vertretung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht, zu demindest aufgrund einer späteren Genehmigung der Beklagten, bejaht und die Gerichtsstandsvereinbarung als gültig angesehen. Es hat deswegen das an-gefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur Entscheidung in der Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie Rechtsfehler in der Anwendung der Vertretungsregeln rügt.
Die Revision ist unzulässig und daher gemäß § 554 a ZPO durch Be-
schluß zu verwerfen.
1. Nach der vom Reichsgericht begründeten und vom Bundesgerichtshof im Grundsatz fortgeführten Rechtsprechung kann gegen eine lediglich die örtliche Zuständigkeit bejahende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden. Für die Berufung ergibt sich dies aus § 512 a ZPO, für die Revision aus § 549 Abs. 2 ZPO. Beide Vorschriften dienen trotz unterschiedlichen Wortlauts gleichbedeutend der Prozeßökonomie; sie sollen die höheren Instanzen von minder bedeutsam erscheinenden Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit entlasten und die Erledigung des Rechtsstreits beschleunigen. Das Revisionsgericht prüft darum nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszugs örtlich zuständig war. Hat die Vorinstanz ausschließlich über diese Frage entschieden, so verfolgt ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel kein prozessual zulässiges Ziel und ist deswegen als unzulässig zu verwerfen (RGZ 93, 351 f.; 110, 56, 58 f.; 157, 389, 391; RG JW 1916, 1022 f. Nr. 11; BGH, Beschluß vom 18. November 1952 -1 ZR 218/52- NJW 1953, 222, 223 = LM §549 ZPO Nr. 13; Senatsurteil vom 10. Januar 1966 - III ZR 26/65 - DB 1966, 1516; BGH, Urteil vom 10. November 1997 - II ZR 336/96- NJW 1998, 1230; ebenso OG HZ 1, 296 f.; BAG AP §512 a ZPO Nr. 1; BAGE 41, 328, 330 ff. = MDR 1983, 874 [für § 73 Abs. 2 ArbGG]; s. auch OLG Celle OLG-Report 1994, 29, 30; abweichend - Zurückweisung als unbegründet - KG JR 1966, 349; in dem Sonderfall einer wegen der Zuständigkeitsfrage zugelassenen Revision auch BGH, Urteil vom 26. Oktober 1979 -1 ZR 6/79 - LM § 546 ZPO Nr. 94 = MDR 1980, 203 = ZZP 93 [1980], 331 m. Anm. Waldner; Urteil vom 28. April 1988 -I ZR 27/87 - NJW 1988, 3267, 3268). Dem ist das Schrifttum weitgehend gefolgt (AK-ZPO/Ankermann, §512 a Rn. 6 [anders §549 Rn. 11]; Baumgärtel, Anm. zu BAG AP §512 a Nr. 1; MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, §512 a Rn. 15 [anders MünchKomm/Walchshöfer § 549 Rn. 17 für den Fall einer Zulassungsrevision]; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl.,
 
§ 39 III 1 b S. 198; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 22. Aufl., § 512 a Rn. 5 [anders bei Zulassung der Revision, §549 Rn. 13]; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 512 a Anm. B; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 512 a Rn. 1, 10; für die vorliegende Fallgestaltung auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 512 a Rn. 4; Waldner, ZZP 93 [1980], 332, 334; a.A. - stets für Unbegründetheit - Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., §512 a Rn. 5; Mu-sielak/Ball, ZPO, § 512 a Rn. 5). Der Senat hält an seiner bereits im Urteil vom 10. Januar 1966 (aaO) geäußerten Rechtsauffassung fest. Einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 GVG bedarf es nicht, weil die späteren Urteile des I. Zivilsenats vom 26. Oktober 1979 und vom 28. April 1988 (jew. aaO) eine andere Fallgestaltung betreffen und die vorliegende Entscheidung daher nicht von ihnen abweicht (in diesem Sinne bereits BGH, Urteil vom 10. November 1997 aaO).
2.	§ 549 Abs. 2 ZPO ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen sich die örtli-
che Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des § 38 ZPO ergibt (so für § 512 a ZPO MünchKomm/Rimmelspacher, § 512 a Rn. 8; Zöller/Gummer, §512 a Rn. 1). Nur hierüber hat das Berufungsgericht im Streitfall entschieden. Eine Sachentscheidung über den Klageanspruch selbst hat es hingegen mit der Zurückverweisung ausdrücklich dem Landgericht Vorbehalten. Es trifft zwar zu, daß die von der Beklagten im Revisionsverfahren gerügten Mängel des Vertragsschlusses, insbesondere die Vertretungsfragen, zu dem Teil gleichermaßen den Hauptvertrag wie die Gerichtsstandsvereinbarung betreffen und rein logisch deswegen bei beiden Verträgen nicht anders zu beurteilen sein dürften. Infolgedessen mag dem Berufungsurteil auch eine gewisse Präjudizwirkung für die vom Landgericht nunmehr zu treffende Sachentscheidung zukommen. Rechtlich sind indes beide Gegenstände scharf zu tren-
 
nen; weder das Landgericht noch in einem möglichen neuen Berufungsverfahren das Berufungsgericht - oder das Revisionsgericht - sind in ihrer Entscheidung über das Bestehen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs aus Rechtsgründen (analog § 565 Abs. 2 ZPO) in diesem Punkt an die im angefochtenen Urteil geäußerte Ansicht des Berufungsgerichts gebunden. Dieser eingeschränkte Inhalt des angegriffenen Berufungsurteils begrenzt notwendig auch den Gegenstand der Revision. Alle Sachund Verfahrensrügen zur Frage des Vertragsschlusses können sich daher zwangsläufig nur auf die Gerichtsstandsabrede und die aus ihr hergeleitete örtliche Zuständigkeit beziehen, selbst wenn damit zugleich Revisionsrügen in der Sache selbst beabsichtigt worden sein sollten, wie es die nachträgliche Stellungnahme der Revisionsklägerin vom 12. April 2000 nahelegt. Rügen dieser Art sind aber, wie ausgeführt, in der Revisionsinstanz gemäß § 549 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Soweit das Berufungsurteil neben der Bejahung örtlicher Zuständigkeit in Gestalt der Zurückverweisung an das Landgericht eine weitere Prozeßentscheidung enthält, wäre eine zulässige Anfechtung dieses Entscheidungsteils mit der Revision
 
zwar denkbar. Diesen Punkt hat die Revision der Beklagten aber nicht, zu demindest nicht in einer den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO genügenden Weise, angegriffen.
Rinne		Wurm		Kapsa
	Dörr		Galke