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BGH · III ZR 300/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 300/12

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Der Senat hat die Angriffe des Klägers gegen das Berufungsurteil bei seiner Beratung und Entscheidung eingehend geprüft. Das Berufungsgericht hat die (nicht vom Beklagten erstatteten) Gutachten aus dem Arzthaftungsprozess und dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ohne Rechtsfehler gemäß § 411a ZPO verwertet und die vom Kläger vorgelegten Privatgutachten berücksichtigt.

Zitierte Normen: § 411a ZPO
SchlickMärzGutachtenZPOKlägerReiter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 300/12
vom 4. März 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge	des Klägers ist unbegründet. Der Senat hat die Angriffe des
 Klägers gegen das Berufungsurteil bei seiner Beratung und Entscheidung eingehend geprüft. Von einer näheren Begründung seines Beschlusses hat der Senat abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2, § 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die (nicht vom Beklagten erstatteten) Gutachten aus dem Arzthaftungsprozess und dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ohne Rechtsfehler gemäß § 411a ZPO verwertet und die vom Kläger vorgelegten Privatgutachten berücksichtigt. Hiernach durfte es sich in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden
 
Falls als hinreichend sachverständig beraten und mithin nicht verpflichtet sehen, noch ein weiteres Gutachten einzuholen.
Schlick	Seiters	Tombrink
 Remmert
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 02.03.2011 -90 426/09 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.09.2012 - 1 U 393/11 -