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BGH

Gericht: BGH

Gesetz* StVO § If Rechtssatz* Zur Frage, welche Pflichten an der Einmündung einer verkehrstechnisch völlig untergeordneten Straße (feldwegartige, kaum befestigte Dorfstraße) in eine nicht als vorfahrtsberechtigt beschilderte Straße (Provinzialstraße für Durchgangsverkehr) die aus der verkehrstechnisch untergeordneten Straße Vorrechts kommenden grundsätzlich vorfahrtsberechtigten Kraftfahrer und die grundsätzlich zur Gewährung der Vorfahrt verpflichteten Kraftfahrer der nicht beschilderten gut ausgebauten Straße hinsichtlich der Ausübung und der Gewährung der Vorfahrt haben, Gesetz*:; StVO § 48 Rechtssatzg Sur Frage, wie sich die Inanspruchnahme des Vorrechts aus § 48 Abs 5 StVO auf die Fahrweise der Polizei und der Feuerwehr ‘auswirkt, Der Klager zu 1 stieß mit seinem Kleinkraftrad am 31 o August 1952 gegen 16 Uhr auf der nicht als bevorrechtigt beschilderten Provinzialstraße im Dorfe Wünnenberg ioWo mit einem Feuerwehrwagen zusammen« der aus der rechts in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen einmünd enden Straße« die keinen Namen hat*. der Kläger zu 2), Beide waren auf einer Spazierfahrt in die ihnen ortsfremde Gegend um Wünnenberg, Halter und: Eigentümer des Feuerwehrwagens war das beklagte Amto Der Y/agen wurde von dem zunächst mitverklagten Schuhmacher Julius aus HflHBHP- gelenkt der Mitglied der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Harth war«. Der Klager'zu lv erlitt durch den Unfall einen komplizierten Bruch des rechten Unterschenkels sowie Fleisch-wunden am rechten Arm und Bein, Seit dem Unfalltage ist er an das Bett gebunden und lag noch bis Ende Februar 1953 im Krankenhaus, Unter den Parteien herrscht Streit darüber* inwieweit ein nach dem Unfall aufgetretener Gehimschlag und eine Lähmung der linken Körperseite durch den Unfall bedingt sind* Der Kläger zu 1 ist aus seiner Stellung als Werkmeister im Hinblick auf seine Erkrankung entlassen worden? der Fahrer des Feu-erwehrwagens sei plötzlich und unvorhersehbar, zudem ohne Y/arnsignal zu geben und ohne sich davon überzeugt zu haben, ob auf der Provinzialstraße Verkehr herrsche* mit seinem Wagen mit überhöhter Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h aus der Straße an der Aa in die Provinzialstraße eingebogen, her Kläger zu 1 habe den Wagen erst in einer Entfernung von 2 bis 3 m gesehen, hie Strasse an der Aa sei eine nur schwach ausgebaute? Das Landgericht hat durch Teil-Urteil den Klageanspruch zu 1 gegenüber beiden Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt& Auf die Berufung der Beklagten ist der Klaganspruch gu 1 gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden, weil nach Auffassung des Berufungsgerichts der beklagte Kraftwagenfahrer in Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt habe, so daß an seiner Stelle ausschließlich das beklagte Amt hafte» Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch des Klägers zu 1 gegen das beklagte Amt aber nur zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten, weil es annimmt, daß den Kläger zu 1 wegen überhöhter Geschwindigkeit ein Mit-verschuiden an dem Unfall treffe» Den Klageanspruch des Klägers zu 2 gegenüber dem beklagten Amt hat es dagegen , wie das Landgericht, in vollem Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt angesehen» Mit der Revision begehrt das beklagte Land Abv/ei,-sung des Klageanspruchs zu 1 beider Beklagter» Der Kläger zu 1 begehrt mit seiner Revision, daß sein Klageanspruch zu 1 dem Grunde nach in vollem Umfange gegenüber dem beklagten Amt für gerechtfertigt erklärt wird» Die Parteien haben wechselseitig gebeten, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen» Der Kläger zu 1 hat den be- chen Aufgaben ist jetzt in § 11 Abs 2 des genannten Gesetzes ausdrücklich enthalten, wo es heißt s "Bei Ausführung aller der Feuerwehr obliegenden Aufgaben einschließlich des Übungsdienstes, sind die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Aufträge der Gemeinde, des Amtes oder des Kreises tätig*" Deshalb geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das den Feuerwehrwagen gelenkt hat, in Ausübung.eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne des Art 34 GrundG tätig geworden ist, so daß nicht dieses Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, sondern die öffentliche Hand haftet* Soweit die Gemeinden ihre Aufgaben Ämtern übertragen haben i.§ 10 Abs 1), ist die Freiwillige Feuerwehr Bestandteil der Einrichtungen des Amtes-(§ 11 Abs 1 Satz 2)j leistungsschwache Gemeinden können aber nach § 2 Abs 2 auch durch die Aufsichtsbehörde zu einem Feuerlöschverband zusammengeschlossen werden* Nun war nach dem unstreitigen Vorbringen des beklagten Amtes (Schriftsatz vom 4» September 1954 S 2) die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Harth de facto mit den sämtlichen übrigen amt saugehörigen Gemeinden zu einem "Amtsfeuerwehrverband” zusammengesehlossen§ jedoch fehlte es noch an einer VerbandsSatzung, Das beklagte Amt zieht daraus die Folgerung, ein Amtsfeuerwehrverband habe daher damals noch nicht bestanden,: so daß das Amt mit der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Harth nichts zu tun gehabt habe« Das Berufungsgericht (Urteil S 8 bis 9) zieht daraus und aus dem Umstande, däß die Feuerwehrübung, bei der der Unfall sich ereignet hat, auf einen Beschluß der Amtsfeuerwehrführer des Kreises zurückgegangen sei, und dem weiteren Umstande, daß Halter und Eigentümer des beim Unfall beteiligten Feuerwehrwagens nicht die Gemeinde Harth, sondern das beklagte Amt gewesen ist, die Folgerung, daß der Fahrer jenes Wagens, wvenn er auch Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Harth gewesen sei, auch im Aufträge des beklagten Amtes tätig geworden sei und dieses für ihn nach Art 34* GrundG zu haften habe. Offenbar war damals beabsichtigt, die Gemeinde Harth mit allen anderen Gemeinden des beklagten Amtes zu einem ’’Feuerlöschverband” im Sinne des § 2 Abs 2 zusammen^ zuschließen, der plan war rechtlich noch nicht durcbge-fuhrt, weil dieser Verband erst mit Schaffung einer Satzung zustande kam » Die praktische Durchführung des planes war jedoch schon weiter vorgeschritten als die rechtliche Ausgestaltung:, Das Amt hatte bereits Feuerwehrfahr-zeuge, wie ZcBc den am Unfall beteiligten Kraftwagen beschafft und den freiwilligen Ortswehren zur Benützung .innerhalb des Amtes überlassen* Die Ortswehren wurden . Die-Revisionsrüge des beklagten Amtes, das Berufungsgericht habe bei dem Entlastungsbeweis" nach § 831 BGB zu strenge Maßstäbe angelegt, liegt neben der Sache, Zwar prUft das Berufungsgericht (Urteil S 11/12) in der Tat, ob das beklagte Amt den ihm nach § 831 BGB im Rahmen des § 7 KfzG obliegenden Beweis erbracht hat und. wonach anderweite Ersatzansprüche aus Amtshaftung ausschließen, könnten die Kläger Ansprüche aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 Grundd nur insofern geltend machen, als ihnen nicht nach § 7 KfzG Ersatzansprüche gegen das beklagte Amt als Halter des Feuerwehrwagens zustünden, Hur auf diesem liege koMt 4as Berufungsgericht überhaupt zu einer Prüfung des Entlastungsbeweises nach § 831 BGB, der für Ansprüche aus § 839 BGB keine Anwendung findet. Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß den Fahrer des Feuerwehrwagens wegen nicht genügender Rücksichtnahme auf den Verkehr der Provinzialstraße und den Kläger zu 1) ein Verschulden träfe e Während der Kläger zu 1 mit seiner Hevision geltend macht, die Ausführungen des Berufungsgerichts über sein Verschulden enthielten Rechtsverletzungen, rügt das beklagte Amt nurV das Berufungsgericht sei beider Abwägung nach § 254 BGB nicht richtig verfahren. Die Abwägung nach § 254 BGB ist aber nur dann mit der Revision angreifbar, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Abwägung rechtsirrtümliche Erwägungen zugrunde liegen, insbesondere daß nicht alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt worden sind (vgl Urteile vom 15, Dezember 1950 - III ZR 67/ 50—5 insoweit in NJ\Y 1951 >195 nicht abgedfuckt | vom ITc Mai 1951.- a) Zutreffend geht das Berufungsgericht nach der Regelung in der Straßenverkehrsordnung damaliger Passung davon aus, daß auch die Straße an der Aa als die von rechts kommende Straße die Vorfahrt vor der vom Kläger befahrenen, an der Einmündung nicht beschilderten Provinzialstraße hatte. Der Umstand, daß es sich nach Benutzungsart und Befestigung bei der Straße an der Aa nur um einen Nebenweg handelte, steht dieser grundsätzlichen Vorfahrtsberechtigung nicht entgegen (vgl Urteil vom 10c Dezember 1952 - VI ZR 17/52 in VRS 5*82).., Der das gesamte Straßenverkehrsrecht weitgehend beherrschende Grund sat z der gegenseitigen Rücksichtnahme erfordert aber für die Benutzer der Straße an der Aa wegen der offensichtlichen Bedeutungslosigkeit dieser nur schwach befestigten* kaum bebauten, im Felde aus-laufenden Straße im Verhältnis zu der dem Durchgangsverkehr dienenden Provinzialstraße, daß sie trotz ihrer grundsätzlich bestehenden Vorfahrtsrechte mit besonderer Vorsicht fahren (vgl Müller/ StrVerkR 18*Auf1 §13 StVO Anm 13 S 830 j RG in VAE 1938,199 und 200), Biese Verpflichtung des Vorfahrtsberechtigten zu besonderer Vorsicht bei Einfahrt in die wichtige, aber nicht als vorfahrtsberechtigt gekennzeichnete Straße (hier die Provinzialstraße) hat auch gewisse Rückwirkungen auf die von links an die Einmündung herankommenden Benutzer der Provinzialstraße, Zwar dürfen diese . sich nicht darauf verlassen, daß der aus dem liebenweg herankommende Verkehrsteilnehmer auf Grund seiner Ver-kehrssorgfaltspflicht nicht Vorfahren wird% denn sie bleiben grundsätzlich an die positiven Vorschrift-en des Gesetzes über die Vorfahrt gebunden (RG in VAE 1938* 199)o Andererseits zwingt das Vorhandensein solcher unbedeutender Nebenwege den Durchgangsverkehr auf der Provinzialstraße noch nicht schlechthin, so langsam zu fahren, daß er bei Einmündungen derartiger Nebenstraßen auch dann vor dieser Einmündung zu dem Halten kommt, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer, der zunächst nicht erkennbar war, beim Hervorfahren aus einem solchen Nebenweg Fehler macht :> Uollte man eine solche langsame Fahrweise Von dem Benutzer der wichtigeren, dem Durchgangsverkehr dienenden Straße (hier also der Provinzialstraße) verlangen, so würde auf diesen dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen jeder zügige Verkehr unmöglich gemacht (vgl RG in VAE 1938,200)o Die Geschwindigkeit auf der Durchgangsstraße wird im Hinblick auf die Einmündung eines solchen "'Vorfahrt sb e-rechtigten" Nebenweges zwar dann immer herabzusetzen sein, wenn das Herannahen eines Verkehrsteilnehmers auf jenem Nebenweg erkennbar ist* * * § Ob sie auch herabzusetzen ist, wenn das Herannahen eines Verkehrsteilnehmers auf dem Nebenweg nicht erkennbar ist, wird nicht allgemein beantwortet werden können* Diese Entscheidung wird davon abhängen, wie weit der Nebenweg einzusehen ist, und ob, wenn auf dem einsehbaren Teil ein Fahrzeug nicht zu sehen ist, ein noch nicht erkennbares Fahrzeug Gelegenheit hat,: vom Augenblick der Einsehmöglichkeit zur nicht-bevorrechtigten wichtigeren Straße (hier also zur Provinzialstraße) seiner Verpflichtung, auf den Verkehr der wichtigeren Straße (hier also der Provinzialstraße) P.iick-sicht zu nehmen, noch wird nachkommen können* Die Ent-Scheidung wird daher weitgehend Tatfrage sein* stellt« ob Fahrer von Feuerwehrwagen von der Beachtung der VorSchriften der Straßenverkehrsordnung befreit sind 9 wenn es sich nur um tjbungsfahrt en; hand eit, da § 1 StVO auch, für die Feuerwehr bei Inanspruchnahme der Rechte aus § 48 Abs 1 StVO.seihe Bedeutung behalte* Dem kann nicht gefolgt werden*, Bereits der 4-, Strafsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 25° Oktober 1951 - 4 StR 559/51 -(NJW 1952,191) ausgeführt, daß die Freistellung des § 48 Abs 1 StVO sich auch auf die Verkehrsregel des § 1 StVO beziehe? daß die anderen Verkehrsteilnehmer die besonderen Zeichen bemerkt haben (vgl wegen der Veränderung der allgemeinen Pflichten durch § 48 Abs 1 StVO für die Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen das bereits angeführte Urteil des ;4e Strafsenats in NJW 1951?191 und BGSt 65?158)a 2> Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage sind die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Verschulden des Fahrers des Feuerwehrwagens und des Motorradfahrers? a) Das Berufungsgericht (Urteil S 11) verlangt von dem Fahrer des Feuerwehrwagens wegen der für ihn vorhandenen Erkennbarkeit der völligen Bedeutungslosigkeit der Straße an der Aa gegenüber der Provinzialstraße? nicht sofort angehaiten habe, um'das Kraftrad voiiib er zulas sen, obwohl ihm dies bei seiner angeblich langsamen Fahrweise ein leichtes gewesen sein müsse., zu demal er noch die Böschung von der Straße an der Aa zur Provinzialstraße heraufgefahren sei* Biese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum im Hinblick: auf die zu Ziffer II 1 a entwickelten Rechtsgrundsätze nicht erkennen = Rügen sind von den Revisionen auch nicht erhoben wordena Auch lassen die in der Revisionsbegründung des beklagten Amtes vom 20 = Dezember 1954 S 3 bis 4 angeführten Urteile nicht erkennen, inwiefern hier eine Verletzung der in Ziffer II 1 a enthaltenen Rechtsgrundsätze vorliegen sollte, der Motorradfahrer habe wegen des grundsätzlichen Vorfahrtsrechtes aller von rechts auf die nicht als vorfahrtsberechtigt gekennzeichnete ProvinzialstraBe einmündenden Straßendem Feuerwehrwagen die Vorfahrt gewähren müssen? er habe auf die Einmündung der Straße an der Äa gefaßt sein müssen und zwar selbst dann« wenn ihm in weiterer Entfernung Anhaltspunkte für ihre Erkennbarkeit gefehlt haben sollten, was sicherlich nicht der Fall gewesen .sei, als er auf 10 m an die Einmündung herangekommen gewesen sei« Wer sich auf einem Abschnitt der Provinzialstraße bewege, wo die Straße ein Borf durchlaufe und wo sie rechts und links mit Bauernhäusern eingefaßt sei, müsse Jederzeit, wenn die Häuserzeile unterbrochen sei oder ende, darauf eingestellt sein, daß eine Straße einmünde; denn die frü- es bedeute eine Überspannung der an einen Kraftfahrer nach §§ 1 und 9 StVO zu stellenden Anforderungen, wenn das Berufungsgericht verlange, daß ein Kraftfahrer, der auf einer Durchgangs- /provinzial-)straße ein Dorf durchfahre, jederzeit darauf eingestellt sein müsse, daß eine Straße einmünde, wenn die Häu-; serzeile unterbrochen sei oder ende und deshalb nur mit 20 km/h fahren dürfe 0 daß außer der Unterbrechung der Häuserzeile weitere Umstände auf die Einmündung der Straße an der Aa hingewiesen haben; derartige Umstände hat das Berufungsgericht zwar nicht festgestellt. te, daß die Benutzer dieser Straße sich nur mit äußerster Vorsicht an die Provinzialstraße herantasten durften,, Deshalb könnten insoweit möglicherweise die oben zu Ziffer II 1 b entwickelten Rechtsgrundsätze verletzt sein» Konnte nämlich der Kläger bereits auf größere Entfernung erkennen, daß die von rechts kommende Strasse an der Aa von völlig nebensächlicher Bedeutung war, und konnte er zu dieser Zeit das Herannahen des Feuerwehrwagens nicht erkennen, so bestand für ihn kein Anlaß, wegen der Einmündung dieser Straße die nach der Beschaffenheit der durch das Dorf führenden Provinzialstraße im übrigen zulässige Geschwindigkeit herabzusetzen, um dadurch den noch nicht erkennbaren Verpflichtungen gegenüber dem Verkehrsteilnehmer auf der als ganz nebensächlich erkannten Straße an der Aa zu genügen. Jedoch bedarf es auch insoweit keiner weiteren Tatsachenfeststellungen mehr/ Vielmehr ermöglichen die vom Berufungsgericht festgesteilten Tatsachen dem erkennenden Revisionsgericht die selbständige rechtliche Würdigung dieser vom Berufungsgericht nicht gewürdigt en Umstände, Die Feststellungen über die Beschaffenheit der Straße an der Aa und besonders über ihre Einmündung auf die Provinzialstraße (erhebliche und kurze Steigung, also nicht für normalen Verkehr ausgeglichene , allmählich zur Provinzialstraße ansteigende Fahrbahn; Übergang von einem Sandweg zu einer asphaltierten Straße) zeigen, daß der Motorradfahrer die Straße an der Aä, wenn er das Vörhandensein einer Einmündung überhaupt bemerken konnte, als einen völlig unerheblichen Nebenweg beurteilen durfte,. Diese Feststellungen; und die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Motorradfahrer erst 5 m vor der Unfallstelle das Herannahen des Feuerwehrwagens erstmalig erkennen konnte, rechtfertigen .es3 daß der Motor- seine sowieso nicht hohe Geschwindigkeit von 25/28 km/h trotz Erkennbarkeit der Einmündung nicht herabsetzte5 entgegen der Y/ürdigung des Berufungsgerichts ist der Motorradfahrer an der Unf allst eile daher nicht zu schnell gefahren» Ein Mitverschulden an dem Unfall trifft ihn wegen zu schnellen Fahrens deshalb nicht.. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gestatten aber dem erkennenden Revisionsgericht auch die Prüfung, oh den Motorradfahrer ein Mitverschulden am Unfall wegen Unachtsamkeit trifft« Aus der Begründung des Berufungsgerichts, warum der Motorradfahrer die Feuerwehr nicht erst 2 bis 3m? sondern bereits 5 m vor der Unfallsteile bemerkt h a b e ,, ergibt sich nämlich, daß das Berufungsgericht in Wahrheit nicht feststeilt, der Motorradfahrer habe den Feuerwehrwagen auf 5 m bemerkt ,, sondern es hat nur festgestellt, er habe den Feuerwehrwagen bemerken können« Denn es werden vom Berufungsgericht nur Umstände aufgezählt, die es dem Mbtorradfahrer erlaubten, den Feuerwehrwagen zu bemerken, aber kein einziger Umstand, der darauf hindeutete, daß er ihn auch wirklich bemerkt hätteo Konnte aber der Motorradfahrer nach diesen Feststellungen den Feuerwehrwagen bemerken,, so trifft ihn bei der hier gegebenen besonderen Sachlage ein Verschulden,. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Verschulden dis Motorradfahrers sind daher zwar nicht frei von Rechtsirrtum* doch zeigt sich* daß auch den Motorradfahrer ein Mitverschulden an dem Unfall wegen nicht genügender Aufmerksamkeit trifft« Es stellt mit jenen Ausführungen vielmehr nur fest, daß auch der Motorradfahrer den Schaden verursacht hato Ohne weiteres ergibt sich dagegen aus den übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts, vor allem aus seinen Ausführungen zu dem Verschulden des Fahrers des feuerwehrwagens* daß auch dieser den Unfall nach der Ansicht des Berufungsgerichts verursacht hat und zwar in stärkerem Maße .als der Motorradfahrer, weil - jedenfalls nach der Ansicht des Berufungsgerichts - bei nur etwas geringerer Geschwindigkeit des Motorradfahrers der Unfall vermieden worden wäre, während das Verhalten des Feuerwehrmannes den Unfall in mehrfacher Weise mitverursacht hat, nämlich durch zu schnelles Fähren, Uichtbeobachtung des Verkehrs auf der Provinzialstraße, Bichtanhalten trotz dazu bestehender Mogl1chkeit und durch die Größe seines Lastwagens, Die Ausführungen über die Verursachung des Schadens durch den Motorradfahrer begründen daher entgegen der Ansicht des'beklagten Amtes nicht die Versagung aller Ansprüche des Motorradfahrers im Wege der Abwägung nach § 254 BGB= Auch die andere Beurteilung des Verhaltens des Motorradfahrers durch das erkennende Gericht das sei unzulässig* Richtig ist allerdings, daß für Kleinkrafträder nach dem für die Unfallzeit noch geltenden § 27 Kf zG im Gegensatz zu dem Jetzt gültigen § 27 StVG eine Gefährdungshaftung nicht bestand * Hier aber handelt es sich um eine wegen beider-seitigen Verschuldens nach § 254 BGB vorzunehmende Ausgleichung o Bei ihr ist Jeder für die Verursachung bedeutsame Umstand, als© auch die Betriebsgefahr, zu berücksichtigen und zwar gleichgültig, ob für Kleinkrafträder nur Verschuldens- oder auch Gefährdungshaftung besteht (so Urteil vom 28, Oktober 1953 - VI ZK 321/52 - S 14, insoweit in VKS Band 6,11 =■BAH 1953,240'nicht abgedruckt Urteil vom 3v Februar 1954 - VI ZK 153/52 - S 11, insoweit ln BGHZ 12*213 nicht abgedruckt; Gelhaar in BAH 1954 265 £2717), Die insoweit erhobene Küge des Motorradfahrers ist daher unbegründet» 3 * Die übrigen Ausführungen der Revision des Motorradfahrers beziehen sich ausschließlich auf die Abwägung des Grades der Verursachung und Verschulden, Sie laufen nicht darauf hinaus, daß die vom Berufuhgsgericht vorgenommene Abwägung von rechtsirrtümlichen Erwägungen bestimmt war; vor allem wird nicht darauf abgestellt, das Berufungsgericht habe nicht alle Umstände oder einzelne Umstände nicht in der richtigen Richtung berücksichtigt. hat das Berufungsgericht in vollem Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, lc Die Ansicht des beklagten Amtes? Als solche Ansprüche kommen hier nur Ansprüche gegen den Motorradfahrer in Präge, der durch sein Verschulden die Körperverletzung des Beifahrers herbeigeführt hat. Ob der Beifahrer Ersatzansprüche gegen den Motorradfahrer hat, oder ob derartige Ansprüche aus fahrlässiger Körperverletzung im vorliegenden Palle rechtswirksam unter den Beteiligten ausgeschlossen werden könnten und worden sind, und ob derartige Vereinbarungen auch im Hinblick auf die Regelung des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB wirksam sind, kann dahingestellt bleiben* Benn selbst wenn solche Ansprüche des Beifahrers gegen den Motorradfahrer beständen, so wären sie hier nicht durchsetzbar,, weil der Motorradfahrer nach dem zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Armenrechtszeugnis kein Vermögen besitzt und seit dem Unfall unstreitig völlig erwerbsunfähig isto Ber Beifahrer ist daher nicht gehindert, seine Ansprüche aus Amtshaftung gegen das beklagte Amt geltend zu machen, Bie Revision des beklagten Amtes, die sich gegen seine Haftung wegen des vom Beifahrer geltend gemachten Klageantrages zu 1) richtet, 1st daher ebenfalls als . Pas Berufungsgericht hat die Ansprüche beider Kläger nur insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* als diese Ansprüche nicht auf öffentlichrechtliehe Versicherungsträger Ubergegangen sind3 Ein Übergang von Schmerzensgeldansprüchen auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger kommt aber überhaupt nicht in Betrach insoweit - und damit für den größten Teil der geltend gemachten Ansprüche - hätte es daher der vom Berufungsgericht gemachten Einschränkung nicht bedurft = Pas gleiche gilt auch für die.Ansprüche auf Sachschaden; auch insoweit ist die vom Berufungsgericht gemachte Einschränkung überflüssig.

Zitierte Normen: § 831 BGB § 13 StVO § 286 ZPO § 254 BGB
BGBUnfallStraßeBerufungsgerichtEinmündungProvinzialstraßeKlägerMotorradfahrerAmtFeuerwehr

Volltext der Entscheidung

Für das--Nachschlagewerk l für dle Amtlie he Sammlung
2375 054 v
4o Gesetz*	BGB	§ 8^9 $ Feuerschutzgesetz des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 2,6,48 (GVB1 295)
Rechtssatzs Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich des Einsatzes hei Feuerwehrübungen ist im Lande Nordrhein-Westfalen jedenfalls seit dem Feuerschutzgesetz dieses Landes vom 2„6ol948 (wegen der.Zeit vorher vgl RGZ 124«>159'} Ausübung hoheitlicher Gewalt
2c Gesetz*	StVO § 9
Rechtssatz* .Zur Frage, welche Geschwindigkeit für Kraftfahrzeuge auf einer durch ein Dorf führenden, dem Durchgangsverkehr dienenden, nicht als vorfahrtsberechtigt beschilderten Provinzialstraße im Hinblick auf etwa be stehende Einmündungen von Dorfstraßen zulässig ist.
Gesetz*	StVO § If
 Rechtssatz* Zur Frage, welche Pflichten an der Einmündung einer verkehrstechnisch völlig untergeordneten Straße (feldwegartige, kaum befestigte Dorfstraße) in eine nicht als vorfahrtsberechtigt beschilderte Straße (Provinzialstraße für Durchgangsverkehr) die aus der verkehrstechnisch untergeordneten Straße Vorrechts kommenden grundsätzlich vorfahrtsberechtigten Kraftfahrer und die grundsätzlich zur Gewährung der Vorfahrt verpflichteten Kraftfahrer der nicht beschilderten gut ausgebauten Straße hinsichtlich der Ausübung und der Gewährung der Vorfahrt haben,
 Gesetz*:; StVO § 48
Rechtssatzg Sur Frage, wie sich die Inanspruchnahme des Vorrechts aus § 48 Abs 5 StVO auf die Fahrweise der Polizei und der Feuerwehr ‘auswirkt,
^Ktenzeichens III ZR 29^/54	LG	Pade-
Urteil desJBGH .Vo 251 4© 1956	OLG	Hamm
XII ZE 299/54
Verkündet laut Protokoll am 23o April 1956 Vogt« Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Oe sohäft sst eile

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I:
Im Hamen I e s V olk.es In dem-/Rechtsstreit Amtes Büren-Land ioWv, vertreten durch die Amts-
Beklagten 9 B erufungskläger s, Revisionsklägers und Revisions-;en7
- Prozeßbevollmäehtigter8 Rechtsanwalt
1» den Werkmeister Willi 2r. den Schüler Bieter K	?	gesetzlich	ver-
treten durch seinen Vaters den Kläger zu 1,
beide in BflHHHHl? Bi
 Kläger. Berufungsbeklagte und
 Kläger zu 1) auch Revisionskläger,
’- Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt BrV
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Bro Geiger sowie der
 Bundesrichter Br = Pagendarm, Br 9 Weber, Br 3 Wolany und
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Brc Hußla
 für Recht erkannt t
Bie Revisionen des beklagten Amtes und des Klägers zu 1) gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Ob er land e sgeri cht s in Hamm vom 6 0 Oktober 1954- werden zurückgewiesen» y
Bie- außergerichtlichen Revisionskosten des Klägers ziij/2) trägt das beklagte Amt e Im übrigen werden die Kosten des Revisionsrechtszuges dem Kläger zu 1) zu 1/4 und dem beklagten Amt zu 3/4 auferlegt o
Von Rechts wegen
2
Tatbestand8
Der Klager zu 1 stieß mit seinem Kleinkraftrad am 31 o August 1952 gegen 16 Uhr auf der nicht als bevorrechtigt beschilderten Provinzialstraße im Dorfe Wünnenberg ioWo mit einem Feuerwehrwagen zusammen« der aus der rechts in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen einmünd enden Straße« die keinen Namen hat*. im Prozeß ateiV/ als "Straße an der Aa" bezeichnet wird, herauskam und in die Provinzialstraße einbiegen wollte. Auf dem Soziussitz des Klägers zu 1J saß sein'damäls 12jähriger Sohn? der Kläger zu 2), Beide waren auf einer Spazierfahrt in die ihnen ortsfremde Gegend um Wünnenberg, Halter und: Eigentümer des Feuerwehrwagens war das beklagte Amto Der Y/agen wurde von dem zunächst mitverklagten Schuhmacher Julius	aus	HflHBHP-	gelenkt
 der Mitglied der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Harth war«. Der Wagen war im Rahmen einer an diesem Tage stattfindenden Feuerwehrübung der Feuerwehren des Kreises eingesetzt und sollte von der Straße an der Aa Geräte zur Übungssteile’bringen»
Der Klager'zu lv erlitt durch den Unfall einen komplizierten Bruch des rechten Unterschenkels sowie Fleisch-wunden am rechten Arm und Bein, Seit dem Unfalltage ist er an das Bett gebunden und lag noch bis Ende Februar 1953 im Krankenhaus, Unter den Parteien herrscht Streit darüber* inwieweit ein nach dem Unfall aufgetretener Gehimschlag und eine Lähmung der linken Körperseite durch den Unfall bedingt sind* Der Kläger zu 1 ist aus seiner Stellung als Werkmeister im Hinblick auf seine Erkrankung entlassen worden? jedoch steht noch nicht-fest, in welcher Höhe die Sozialversicherung für den Verdienstausfall aufkommt. An dem Motorrad des Klägers zu 1 sind Beschädigungen entstanden, deren Beseitigungskosten der
 dea? Säger mit	angegeben	hat,	her	Kläger	zu	2
erlitt einen doppelten Bruch des rechten Unterschenkels sowie |*l;ei#G;hw.undeh am rechten Knie, Außerdem wurde sein rechtes Fußgelenk ausgekugelt, Seine Verletzungen sind inzwischen verheilt«
hie Kläger sind der Auffassung., der Fahrer des Feu-erwehrwagens sei plötzlich und unvorhersehbar, zudem ohne Y/arnsignal zu geben und ohne sich davon überzeugt zu haben, ob auf der Provinzialstraße Verkehr herrsche* mit seinem Wagen mit überhöhter Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h aus der Straße an der Aa in die Provinzialstraße eingebogen, her Kläger zu 1 habe den Wagen erst in einer Entfernung von 2 bis 3 m gesehen, hie Strasse an der Aa sei eine nur schwach ausgebaute? einem Feldwege ähnliche ? von Kraftfahrzeugen kaum benutzte Straße gewesen* aus der der Kläger zu 1 Verkehr mit Kraftfahrzeugen nicht hätte zu erwarten brauchen,
 hie Kläger haben beantragt,
1,	das beklagte Amt und den ursprünglich mitverklagten Fahrer des Peuerwehrwagens als Gesamtschuldner zu verurteilen,
a)	an ^eden der Kläger ein angemessenes, vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld zu zahlen,
b)	an den Kläger zu 1)	800,—DM nebst Zinsen zu
 zahlen,
2,	festzuställen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem. Kläger zu 1 den künftigen Schaden zu ersetzen, der sich aus dem Verkehr sunf all vom 31c August 1952 in Wünnenberg ergebe, abzüglich der Leistungen, welche der Kläger zu 1 aus der Sozialversicherung erhalte.
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Das beklagte Amt und der ursprünglich mitverklagte Fahrer des Feuerwehrwagens haben Klageabweisung beantragt,' Sie haben behauptet, der Kläger zu 1 sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe das Vorfahrtsrecht des Feuerwehrwagens nicht beachtet» Dieser sei auch nicht mit überhöhter Geschwindigkeit * sondern langsam an die Einmündung herangefahrenc Der Kläger zu 1 habe dem Feuerwehrwagen auch freie Bahn schaffen müssen,- weil dieser sich mit der Alarmglocke bemerkbar gemacht habe.
Das Landgericht hat durch Teil-Urteil den Klageanspruch zu 1 gegenüber beiden Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt& Auf die Berufung der Beklagten ist der Klaganspruch gu 1 gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden, weil nach Auffassung des Berufungsgerichts der beklagte Kraftwagenfahrer in Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt habe, so daß an seiner Stelle ausschließlich das beklagte Amt hafte» Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch des Klägers zu 1 gegen das beklagte Amt aber nur zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten, weil es annimmt, daß den Kläger zu 1 wegen überhöhter Geschwindigkeit ein Mit-verschuiden an dem Unfall treffe» Den Klageanspruch des Klägers zu 2 gegenüber dem beklagten Amt hat es dagegen , wie das Landgericht, in vollem Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt angesehen»
Mit der Revision begehrt das beklagte Land Abv/ei,-sung des Klageanspruchs zu 1 beider Beklagter» Der Kläger zu 1 begehrt mit seiner Revision, daß sein Klageanspruch zu 1 dem Grunde nach in vollem Umfange gegenüber dem beklagten Amt für gerechtfertigt erklärt wird» Die Parteien haben wechselseitig gebeten, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen» Der Kläger zu 1 hat den be-
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zifferten Betrag von 800*—DM dahin aufgegliedert daß
 er damit ?Q05--DM Teilbetrag an Ausbesserungskosten für sein Motorrad und 5ÖQ>—DM entgangenem Arbeitsverdienst
 verlangt, letzteren als Teilbetrag und zwar in erster Linie für die am weitesten zurückliegende Zeit unmittelbar nach dem Unfall, hilfsweise für die späteren Monate,
 Entscheidungsgründe s
lo Die Rüge der Revision des beklagten Amtes* die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr seien nicht Beamte im haftungsrechtlichen Sinne des Art 34 GrundG und des § 839 BGB? ist unzutreffend. Entscheidend für die Anwendbarkeit der AmtshaftungsbeStimmungen ist,' ob die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren mit obrigkeitlicher Gewalt ausgestattet sindDas hat das Reichsgericht (RGZ 124*
 159 f) zwar für die gewöhnlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Gebiete des früheren Landes Freußen verneint, Das Gesetz über den Feuerschutz im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2, Juni 1948 (GTB1 205), das für den m diesem Lande liegenden Unfallort und die zu diesem Lande gehörige am Unfall beteiligte Feuerwehr maßgeblich ist, überträgt die unstreitig hoheitsrechtlichen Aufgaben des Feuerschutzdienstes als Selbstverwaltungsangelegenheit en auf die Gemeinden , Amt er und Kreise (§ 2 Ab s Nach § 11 Abs 1 Satz 2 ist die Freiwillige Feuerwehr ein Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde oder' des Amtes» Die vom Reichsgericht für das frühere preußische Recht vermißte Betrauung der einfachen Mit-
glieder der Freiwilligen Feuerwehr mit hoheit srechtli-
chen Aufgaben ist jetzt in § 11 Abs 2 des genannten Gesetzes ausdrücklich enthalten, wo es heißt s "Bei Ausführung aller der Feuerwehr obliegenden Aufgaben einschließlich des Übungsdienstes, sind die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Aufträge der Gemeinde, des Amtes oder des Kreises tätig*" Deshalb geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das den Feuerwehrwagen gelenkt hat, in Ausübung.eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne des Art 34 GrundG tätig geworden ist, so daß nicht dieses Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, sondern die öffentliche Hand haftet*
2P Auch die Rüge des beklagten Amtes, Dienstherr im Sinne des § 839 BGB sei nicht das beklagte Amt, sondern die diesem Amte zugehörige Gemeinde Harth, und deshalb hafte nicht das Amt, sondern höchstens jene Gemeinde aus Art 34 GrundG, ist unbegründet *
Nach § 10 des nordrhein-westfälischen Feuerschutzgesetzes ist in j e d er Gemeinde eine leistungsfähige und den.örtlichen Verhältnissen entsprechend ausge-rüstete freiwillige Feuerwehr einzurichtenv Die Freiwillige Feuerwehr ist also grundsätzlich eine Einrichtung der Gemeinde* Hiervon bestehen zwei Ausnahmen? Soweit die Gemeinden ihre Aufgaben Ämtern übertragen haben i.§ 10 Abs 1), ist die Freiwillige Feuerwehr Bestandteil der Einrichtungen des Amtes-(§ 11 Abs 1 Satz 2)j leistungsschwache Gemeinden können aber nach § 2 Abs 2 auch durch die Aufsichtsbehörde zu einem Feuerlöschverband zusammengeschlossen werden* Nun war nach dem unstreitigen Vorbringen des beklagten Amtes (Schriftsatz vom 4» September 1954 S 2) die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Harth de facto mit den sämtlichen übrigen
 amt saugehörigen Gemeinden zu einem "Amtsfeuerwehrverband” zusammengesehlossen§ jedoch fehlte es noch an einer VerbandsSatzung, Das beklagte Amt zieht daraus die Folgerung, ein Amtsfeuerwehrverband habe daher damals noch nicht bestanden,: so daß das Amt mit der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Harth nichts zu tun gehabt habe« Das Berufungsgericht (Urteil S 8 bis 9) zieht daraus und aus dem Umstande, däß die Feuerwehrübung, bei der der Unfall sich ereignet hat, auf einen Beschluß der Amtsfeuerwehrführer des Kreises zurückgegangen sei, und dem weiteren Umstande, daß Halter und Eigentümer des beim Unfall beteiligten Feuerwehrwagens nicht die Gemeinde Harth, sondern das beklagte Amt gewesen ist, die Folgerung, daß der Fahrer jenes Wagens, wvenn er auch Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Harth gewesen sei, auch im Aufträge des beklagten Amtes tätig geworden sei und dieses für ihn nach Art 34* GrundG zu haften habe.
Offenbar war damals beabsichtigt, die Gemeinde Harth mit allen anderen Gemeinden des beklagten Amtes zu einem ’’Feuerlöschverband” im Sinne des § 2 Abs 2 zusammen^ zuschließen, der plan war rechtlich noch nicht durcbge-fuhrt, weil dieser Verband erst mit Schaffung einer Satzung zustande kam » Die praktische Durchführung des planes war jedoch schon weiter vorgeschritten als die rechtliche Ausgestaltung:, Das Amt hatte bereits Feuerwehrfahr-zeuge, wie ZcBc den am Unfall beteiligten Kraftwagen beschafft und den freiwilligen Ortswehren zur Benützung .innerhalb des Amtes überlassen* Die Ortswehren wurden . auch. •: b er eit s	st ens für gewisse Auf gaben, wie Zc3?-
die in Betracht kommenden Übungen - durch eine zentrale Stelle innerhalb des Amtes eingesetzt» Diese Übergangs-regelung ist dahin zu würdigen, daß die Gemeinden, die
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zu einem Feuerlösch~Verband zusammengeschlossen werden sollten - und das waren a 11 e Gemeinden des 'beklagten Amtes ihre Aufgaben auf dem Gebiete des Feuer-schutzdienstes weitgehend an eine zentrale Stelle innerhalb des Amtes abgegeben hatten! als diese kam>- da der vorgesehene F'euerlösch-Verband rechtlich noch nicht z list and egekommen war - in erster Linie das Amt in Frage„ Deshalb greift die Regelung des § 10 mindestens sinngemäß Platzo Mithin war nach § 11 die Preiwillige Feuerwehr ein Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen des beklagten Amtes geworden; Die Preiwillige Feuerwehr, der der Fahrer des bei dem Unfall beteiligten Feuerwehrwagens angehörte, war also mindestens zu dem Teil auch ,fAmtsfeuerwehr’’ und deshalb haftet das beklagte Amt mindestens für die Amtspflichtverletzungen der Angehörigen dieser- Freiwilligen Feuerwehr, die begangen werden, wenn diese Feuerwehr als Amtsfeuerwehr tätig wird« Daß die Freiwillige Feuerwehr Harth gerade in dieser Eigenschaft als Amts-feuerwehr tätig geworden ist, hat das Berufungsgericht hinreichend festgestellt, wenn es ausführt, der am Unfall beteiligte Wagen und sein Fahrer hätten im Aufträge des beklagten Amtes an der Übung teilgenommeno -■
Ob daneben noch eine Haftung der Gemeinde Harth besteht, kann hier dahingestellt bleiben, weil hier nur das beklagte Amt verklagt ist*
Die-Revisionsrüge des beklagten Amtes, das Berufungsgericht habe bei dem Entlastungsbeweis" nach § 831 BGB zu strenge Maßstäbe angelegt, liegt neben der Sache, Zwar prUft das Berufungsgericht (Urteil S 11/12) in der Tat, ob das beklagte Amt den ihm nach § 831 BGB im Rahmen des § 7 KfzG obliegenden Beweis erbracht hat und. gelangt zu dem Ergebnis, dieser Beweis sei nicht er-
bracht. Poch beruht diese Prüfung der Voraussetzungen des § 8pi BGB auf einem Rechtsirntum; sie ist bei zutreffender rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts überhaupt nicht erforderlich,
 Pas Berufungsgericht (Urteil S 11) meint? im Hin-blick auf § 839 Abs 1 Satz 2 BGB? wonach anderweite Ersatzansprüche aus Amtshaftung ausschließen, könnten die Kläger Ansprüche aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 Grundd nur insofern geltend machen, als ihnen nicht nach § 7 KfzG Ersatzansprüche gegen das beklagte Amt als Halter des Feuerwehrwagens zustünden, Hur auf diesem liege koMt 4as Berufungsgericht überhaupt zu einer Prüfung des Entlastungsbeweises nach § 831 BGB, der für Ansprüche aus § 839 BGB keine Anwendung findet. Bei der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen aus § 839 BGB kann aber die Präge, ob der Geschädigte auf Grund sonstiger BeStimmungen;£hier also nach § 7 KfzG) von dem .nach § 839 BGB in Anspruch genommenen Bienstherrn Ersatz verlangen könnte, insoweit offen bleiben, als der Anspruch aus Amtspf1ichtverletzung seiner Höhe nach nicht hinter dem etwaigen sonstigen Anspruch zurückbleibt (BGKZ in.,137) a Daß die Voraussetzungen, unter denen eine solche Prüfung anderweiter Ansprüche doch erfolgen müßte (vom Geschädigten verursacht er schuldhaft er V erlust d er-" artiger Ansprüche), hier nicht vorliegen, ist unstreitige Deshalb bedarf es eines Eingehens auf die Ausführungen zu dem Entlastungsbeweis solange nicht, als eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung bejaht wird*
Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß den Fahrer des Feuerwehrwagens wegen nicht genügender Rücksichtnahme auf den Verkehr der Provinzialstraße und den Kläger
 zu 1) ein Verschulden träfe e Während der Kläger zu 1 mit seiner Hevision geltend macht, die Ausführungen des Berufungsgerichts über sein Verschulden enthielten Rechtsverletzungen, rügt das beklagte Amt nurV das Berufungsgericht sei beider Abwägung nach § 254 BGB nicht richtig verfahren. Die Abwägung nach § 254 BGB ist aber nur dann mit der Revision angreifbar, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Abwägung rechtsirrtümliche Erwägungen zugrunde liegen, insbesondere daß nicht alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt worden sind (vgl Urteile vom 15, Dezember 1950 - III ZR 67/ 50—5 insoweit in NJ\Y 1951 >195 nicht abgedfuckt | vom ITc Mai 1951.- Ill ZR 57/51 - VRS 3,243 /?477? vom /
Oktober 1952 - III ZR 288/51 - VRS 4,569 = VersR 1952;431r vom 3= Dezember 1952 - VI ZR 19/52 -§ vom 10c. Dezember 1952 - VI ZR 17/52 - insoweit in VRS 5?82 nicht abgedruckt)o Im Rahmen dieser Prüfung bedarf es vor allem auch der Prüfung, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Verschulden durch Rechtsteliler beeinflußt Sein köhäien, insbesondere ob die Ausführungen des Berufungsgerichts über Vorfahrtsrechte und Wartepflichten der beteiligten Verkehrsteilnehmer zutreffeiic
1c. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht nach der Regelung in der Straßenverkehrsordnung damaliger Passung davon aus, daß auch die Straße an der Aa als die von rechts kommende Straße die Vorfahrt vor der vom Kläger befahrenen, an der Einmündung nicht beschilderten Provinzialstraße hatte. Der Umstand, daß es sich nach Benutzungsart und Befestigung bei der Straße an der Aa nur um einen Nebenweg handelte, steht dieser grundsätzlichen Vorfahrtsberechtigung nicht entgegen (vgl Urteil vom 10c Dezember 1952 - VI ZR 17/52 in VRS 5*82).., Der
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das gesamte Straßenverkehrsrecht weitgehend beherrschende Grund sat z der gegenseitigen Rücksichtnahme erfordert aber für die Benutzer der Straße an der Aa wegen der offensichtlichen Bedeutungslosigkeit dieser nur schwach befestigten* kaum bebauten, im Felde aus-laufenden Straße im Verhältnis zu der dem Durchgangsverkehr dienenden Provinzialstraße, daß sie trotz ihrer grundsätzlich bestehenden Vorfahrtsrechte mit besonderer Vorsicht fahren (vgl Müller/ StrVerkR 18*Auf1 §13 StVO Anm 13 S 830 j RG in VAE 1938,199 und 200),
Biese Verpflichtung des Vorfahrtsberechtigten zu besonderer Vorsicht bei Einfahrt in die wichtige, aber nicht als vorfahrtsberechtigt gekennzeichnete Straße (hier die Provinzialstraße) hat auch gewisse Rückwirkungen auf die von links an die Einmündung herankommenden Benutzer der Provinzialstraße, Zwar dürfen diese . sich nicht darauf verlassen, daß der aus dem liebenweg herankommende Verkehrsteilnehmer auf Grund seiner Ver-kehrssorgfaltspflicht nicht Vorfahren wird% denn sie bleiben grundsätzlich an die positiven Vorschrift-en des Gesetzes über die Vorfahrt gebunden (RG in VAE 1938*
 199)o Andererseits zwingt das Vorhandensein solcher unbedeutender Nebenwege den Durchgangsverkehr auf der Provinzialstraße noch nicht schlechthin, so langsam zu fahren, daß er bei Einmündungen derartiger Nebenstraßen auch dann vor dieser Einmündung zu dem Halten kommt, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer, der zunächst nicht erkennbar war, beim Hervorfahren aus einem solchen Nebenweg Fehler macht :> Uollte man eine solche langsame Fahrweise Von dem Benutzer der wichtigeren, dem Durchgangsverkehr dienenden Straße (hier also der Provinzialstraße) verlangen, so würde auf diesen dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen jeder zügige Verkehr unmöglich gemacht (vgl RG in VAE 1938,200)o Die
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Geschwindigkeit auf der Durchgangsstraße wird im Hinblick auf die Einmündung eines solchen "'Vorfahrt sb e-rechtigten" Nebenweges zwar dann immer herabzusetzen sein, wenn das Herannahen eines Verkehrsteilnehmers auf jenem Nebenweg erkennbar ist* * * § Ob sie auch herabzusetzen ist, wenn das Herannahen eines Verkehrsteilnehmers auf dem Nebenweg nicht erkennbar ist, wird nicht allgemein beantwortet werden können* Diese Entscheidung wird davon abhängen, wie weit der Nebenweg einzusehen ist, und ob, wenn auf dem einsehbaren Teil ein Fahrzeug nicht zu sehen ist, ein noch nicht erkennbares Fahrzeug Gelegenheit hat,: vom Augenblick der Einsehmöglichkeit zur nicht-bevorrechtigten wichtigeren Straße (hier also zur Provinzialstraße) seiner Verpflichtung, auf den Verkehr der wichtigeren Straße (hier also der Provinzialstraße) P.iick-sicht zu nehmen, noch wird nachkommen können* Die Ent-Scheidung wird daher weitgehend Tatfrage sein*
• b) Pas Berufungsgericht (Urteil S 9) läßt dahinge-
stellt« ob Fahrer von Feuerwehrwagen von der Beachtung der VorSchriften der Straßenverkehrsordnung befreit
 sind 9 wenn es sich nur um tjbungsfahrt en; hand eit, da § 1 StVO auch, für die Feuerwehr bei Inanspruchnahme der Rechte aus § 48 Abs 1 StVO.seihe Bedeutung behalte* Dem kann nicht gefolgt werden*, Bereits der 4-, Strafsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 25° Oktober 1951 - 4 StR 559/51 -(NJW 1952,191) ausgeführt, daß die Freistellung des § 48 Abs 1 StVO sich auch auf die Verkehrsregel des § 1 StVO beziehe? denn diese enthalte ebenfalls ein Gebot, das einem wirksamen Einsatz der Feuerwehr entgegenstehen konnte (ebenso piller:'Straßenverkehrsrecht iBvAufl
§ 48 StVO Anm 18) B> Dieser Rechtsprechung ist beizutre-■ t en■	'	',1	:
Hach der zur Unfallzeit (51= August 1952) geltenden Fassung des § 48 StVÖ, also vor der Neufassung vom'
24* August 1955 (BGBl I, 1151) ? war die Feuerwehr nur "im Feuerlöschdienst und beim Einsatz im Katastrophenschutz" von allen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, also nicht bei Übungen (vgl Hüller aaö IS^Aufl § 48 StVO Anm 6), Die Richtigkeit dieser Auffassung wird auch durch die jetzige Fassung des § 48 Abs 1 StVO bestätigt? wonach die Feuerwehr schlechthin von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrs-^ Ordnung befreit wird? "soweit die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben, es erfordert"c Für die Übungsfahrten konnte daher damals nur das Vorrecht des § 48 Abs 5 StVÖ in Anspruch genommen werden, d,h» den Fahrzeugen der Feuerwehr? die sich durch besondere Zeichen bemerkbar machten, war schon bei ihrer Annäherung freie Bahn zu schaffen dadurch? daß alle Fahrzeugführer zu diesem Zweck rechts heranzufahren und vorübergehend zu halten hatten. Die Regelung in Abs 5 läßt die Begebung der Vorfahrt an den Kreuzungen (vgl Miller aaO 18*Auf1 § 48 StVO Anm 21) und die in § 1 StVO niedergelegte gegenseitige Rücksicht-nehmepflicht (Müller aaö Anm 25) unberührte Fas bedeutet für den vorliegenden Fall? daß trotz des Vorrechtes aus.
§ 48 Abs 5 StVO der Fahrer des aus der Straße an der Äa kommenden Feuerwehrfahrzeuges sich grundsätzlich sorgfältig und langsam an die Provinzialstraße heranzuta st erhalte »Jedoch werden die allgemeinen Maßstäbe im Falle des § 48 Abs 5 abgewandelts Der Feuerwehr soll durch diese Vorschrift ff eie Fahrt geschaffen werden«, Der Fahrer eines Feuerwehrwegens kann zwar darauf vertrauen, daß andere Verkehrsteilnehmer ihrer Pflicht aus Abs 5? freie Bahn zu schaffen, nachkommen, wenn sie die besonderen Zeichen der Feuerwehr bemerken. Andererseits kann
 
er sieh nicht damit begnügen? daß die besonderen Zeichen gegeben worden sind. Die anderen Verkehrsteilnehmer sind zur Gewährung freier Bahn nämlich grundsätzlich nur nach Bemerken der besonderen Zeichen verpflichtete Deshalb kann der Fahrer des Feuerwehrwagens nur dann auf Gewährung freier Bahn vertrauen? wenn Anhalt spunkte vorliegen ? daß die anderen Verkehrsteilnehmer die besonderen Zeichen bemerkt haben (vgl wegen der Veränderung der allgemeinen Pflichten durch § 48 Abs 1 StVO für die Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen das bereits angeführte Urteil des ;4e Strafsenats in NJW 1951?191 und BGSt 65?158)a
2> Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage sind die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Verschulden des Fahrers des Feuerwehrwagens und des Motorradfahrers? des: / Klägers zu ly zu prüfen» Diese Prüfung ergibt §
A) Verschulden des Fahrers des Feuerwehrwagens §
a)	Das Berufungsgericht (Urteil S 11) verlangt von dem Fahrer des Feuerwehrwagens wegen der für ihn vorhandenen Erkennbarkeit der völligen Bedeutungslosigkeit der Straße an der Aa gegenüber der Provinzialstraße? daß er sich langsam und vorsichtig an die Einmündung herantastete? daß er notfalls sich sogar von einem seiner Feuerwehrkameraden einweisen ließ und hierbei seine Geschwindigkeit so einrichtete? daß er gege-. benenfalls sofort anhalten konnte. Das Berufungsgericht sieht das Verschulden des Fahrers des Feuerv/ehr-wagens darin? daß er sich nicht so verhalten hatte? sondern im Gegenteil gewissermaßen blind und,sozusagen “auf gut Glück” in die Provinzialstraße eingebogen sei ? und daß er außerdem, als er des Kraftrades ansichtig geworden sei? nicht sofort angehaiten habe,
 um'das Kraftrad voiiib er zulas sen, obwohl ihm dies bei seiner angeblich langsamen Fahrweise ein leichtes gewesen sein müsse., zu demal er noch die Böschung von der Straße an der Aa zur Provinzialstraße heraufgefahren sei* Biese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum im Hinblick: auf die zu Ziffer II 1 a entwickelten Rechtsgrundsätze nicht erkennen = Rügen sind von den Revisionen auch nicht erhoben wordena Auch lassen die in der Revisionsbegründung des beklagten Amtes vom 20 = Dezember 1954 S 3 bis 4 angeführten Urteile nicht erkennen, inwiefern hier eine Verletzung der in Ziffer II 1 a enthaltenen Rechtsgrundsätze vorliegen sollte,
b)	Dagegen fehlen ausdrückliche RestStellungen darüber, ob der Fahrer des Feuerwehrwagens etwa' darauf vertrauen konnte, der Motorradfahrer werde ihm gemäß § 48 Abs 3 StVO ”freie Bahn” schaffen^ Wenn das Berufungsgericht aber auf Seite 11 des Urteils feststellt, der Fahrer des Feuerwehrwagens habe die erforderliche Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nicht genommen, er sei im Gegenteil gewissermaßen blind und sozusagen "auf gut Ulück1’ in die Frovinzialst raße eingebogen und habe zudem, als er des Kraftrades ansichtig geworden sei, nicht sofort angehalten, um das Kraftrad vox'b ei zulas-sen, obwohl er dazu in der.Rage gewesen sei, so ergibt sich daraus eindeutig, daß nach der Auffassung des Berufungsgerichts der Fahrer des Feuerwehrwagens nach der Fahrweise des Motorradfahrers keinen Anhalt dafür hatte, daß dieser rechtzeitig die "besonderen Zeichen” des Feuerwehrwagens erkannt hatte. Ein Rechtsverstoß liegt daher auch im Hinblick auf § 48 Abs 3 StVO nicht vor* Bie Revisionen haben Rügen zu diesem Funkte auch nicht erhoben*
c)	Soweit die Revision des beklagten Amtes rügt, das Berufungsgericht habe unter Übergehung von Beweisantritten festgestellt, der Feuerwehrwagen habe im Au-
genblick des Unfalls noch nicht gestanden« das Berufungsgericht habe damit § 286 ZPO verletzt , so sind diese Verfahrens rügen verspätet und damit unzulässig.. Sie sind erstmalig mit dem Schriftsatz vom 28«. Februar 1955 S 1 bis 2 erhoben und dam im Schriftsatz vom 3« März 1955 S 3 bis 4 erneut vorgetragen worden, Biese Schriftsätze liegen aber beide zeitlich erst nach Ablauf der Revi si onsbegründungsfrist ? da die Revision schon am ?=> Januar 1955 eingegangen und die Revisions-b egründungsfri st nfohf verlängert worden war„ Bie Rügen dieser angeblichen Verfahrensverstöße sind daher gemäß § 554 Abs 3 Ziff 2 b ZPO verspätet und deshalb nicht mehr zu berücksichtigen*
Die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Verschulden des Fahrers des Feuerwehrwagens sind daher nicht zu beanstandem
B) Verschulden^ des Motorradfahrer s_,t des Klägers zu lg
a)	Bas Berufungsgericht (Urteil S 12/13) geht davon aus., der Motorradfahrer habe wegen des grundsätzlichen Vorfahrtsrechtes aller von rechts auf die nicht als vorfahrtsberechtigt gekennzeichnete ProvinzialstraBe einmündenden Straßendem Feuerwehrwagen die Vorfahrt gewähren müssen? er habe auf die Einmündung der Straße an der Äa gefaßt sein müssen und zwar selbst dann« wenn ihm in weiterer Entfernung Anhaltspunkte für ihre Erkennbarkeit gefehlt haben sollten, was sicherlich nicht der Fall gewesen .sei, als er auf 10 m an die Einmündung herangekommen gewesen sei« Wer sich auf einem Abschnitt der Provinzialstraße bewege, wo die Straße ein Borf durchlaufe und wo sie rechts und links mit Bauernhäusern eingefaßt sei, müsse Jederzeit, wenn die Häuserzeile unterbrochen sei oder ende, darauf eingestellt sein, daß eine Straße einmünde; denn die frü-
here Bauweise in Dörfern trage der Erkennbarkeit und Übersichtlichkeit einer Einmündung nicht Rechnung* Dementsprechend habe der Kläger zu 1 seine Geschwindigkeit einrichten und nicht über 20 km/h fahren dürfenc Der Kläger habe entgegen seiner Behauptung^ den Eeuerwehrwagen nicht erst auf 2 bis 3; sondern mindestens auf 5 m Entfernung bemerkt * Wäre er nicht mit 25 bis 28 km/h, sondern mit 20 km/h Geschwindigkeit gefahren, so wäre es ihm möglich gewesen,: sein Kraftrad rechtzeitig zu dem Halten zu bringen*
b)	Die Revision des Klägers zu 1 führt zutreffend aus? es bedeute eine Überspannung der an einen Kraftfahrer nach §§ 1 und 9 StVO zu stellenden Anforderungen, wenn das Berufungsgericht verlange, daß ein Kraftfahrer, der auf einer Durchgangs- /provinzial-)straße ein Dorf durchfahre, jederzeit darauf eingestellt sein müsse, daß eine Straße einmünde, wenn die Häu-; serzeile unterbrochen sei oder ende und deshalb nur mit 20 km/h fahren dürfe 0
Die zulässige Geschwindigkeit hängt von der Übersieht-lichtkeit der Fahrbahn ab* Vor allem muß der Fahrer auf einer nichtbevorrechtigten Straße (wie hier der Provinzialstraße) seine Geschwindigkeit grundsätzlich so einrichten,; daß er seiner Wartepfiicht an einer von rechts kommenden Straße erforderlichen-
falls nachkommen kann, wenn Anhaltspunkte für das örhand ensein der Einmündung einer solchen and er en
 Straße vorhanden sind* insoweit lassen die Ausfüh-
rungen des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen* Die angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jedoch erkennen, daß das Berufungsgericht tatsächlich in je d e r Unter-
m
brechung der Häuserzeile auf einer Dorfstraße einen Anhaltspunkt für die Einmündung einer Seitenstraße sieht o Dem kann nicht gefolgt werden; denn eine Dorfstraße hat im Gegensatz zu vielen Stadtstraßen sehr häufig keine unünterbrochene Häuserzeile; häufig wird die Häuserzeile durch Hofräume, Gärten* etwas zurück-liegende andere Gebäude unterbrochen. Die Unterbrechung der Häuserzeile ist daher für sich allein kein genügender Anhaltspunkt für die Erkennbarkeit einer Einmündungo Nun spricht allerdings das Berufungsgericht davon, er Llotorradfährer. habe selbst dann auf die Einmündung der Straße an der Äa gefaßt sein müssen, wenn ihm in weiterer Entfernung Anhaltspunkte für ihre Erkennbarkeit gefehlt haben sollten? weil eine solche Erkennbarkeit sicherlich nicht mehr gefehlt habe5 als er auf 10 m an die Einmündung herangekommen sein Es ist also denkbar? daß außer der Unterbrechung der Häuserzeile weitere Umstände auf die Einmündung der Straße an der Aa hingewiesen haben; derartige Umstände hat das Berufungsgericht zwar nicht festgestellt. Einer weiteren Sachaufklärung be-darf es jedoch nicht mehr. Auch wenn der Motörrad-fahrer’die Einmündung als solche erkennen konnte, so konnte er im Hinblick auf das Vorhandensein dieser Einmündung die Geschwindigkeit von 25/28 km/h beide-halten*
c)	Im angefochtenen Urteil fehlen zwar ausdrücklich Eest-/	Stellungen	darüber, ob der Motorradfahrer erkennen
2:	konnte*	daß	die	Straße an der Aa völlig unbedeutend
 war. Die etwaige Erkennbarkeit einer ‘solchen Beschaf-fenheit der Straße an der Aa hätte es erfordert zu prüfen, ob der Motorradfahrer mit Rücksicht auf diese
' Jt	'	"	■	*
ihm erkennbare Beschaffenheit darauf vertrauen konn-
te, daß die Benutzer dieser Straße sich nur mit äußerster Vorsicht an die Provinzialstraße herantasten durften,, Deshalb könnten insoweit möglicherweise die oben zu Ziffer II 1 b entwickelten Rechtsgrundsätze verletzt sein» Konnte nämlich der Kläger bereits auf größere Entfernung erkennen, daß die von rechts kommende Strasse an der Aa von völlig nebensächlicher Bedeutung war, und konnte er zu dieser Zeit das Herannahen des Feuerwehrwagens nicht erkennen, so bestand für ihn kein Anlaß, wegen der Einmündung dieser Straße die nach der Beschaffenheit der durch das Dorf führenden Provinzialstraße im übrigen zulässige Geschwindigkeit herabzusetzen, um dadurch den noch nicht erkennbaren Verpflichtungen gegenüber dem Verkehrsteilnehmer auf der als ganz nebensächlich erkannten Straße an der Aa zu genügen.
Jedoch bedarf es auch insoweit keiner weiteren
 Tatsachenfeststellungen mehr/ Vielmehr ermöglichen die vom Berufungsgericht festgesteilten Tatsachen dem erkennenden Revisionsgericht die selbständige rechtliche Würdigung dieser vom Berufungsgericht nicht gewürdigt en Umstände, Die Feststellungen über die Beschaffenheit der Straße an der Aa und besonders über ihre Einmündung auf die Provinzialstraße (erhebliche und kurze Steigung, also nicht für normalen Verkehr ausgeglichene , allmählich zur Provinzialstraße ansteigende Fahrbahn; Übergang von einem Sandweg zu einer asphaltierten Straße) zeigen, daß der Motorradfahrer die Straße an der Aä, wenn er das Vörhandensein einer Einmündung überhaupt bemerken konnte, als einen völlig unerheblichen Nebenweg beurteilen durfte,. Diese Feststellungen; und die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Motorradfahrer erst 5 m vor der Unfallstelle das Herannahen des Feuerwehrwagens erstmalig erkennen konnte, rechtfertigen .es3 daß der Motor-
radfahrer von der - selbst unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht mit zu scharfen Anforderungen ermittelten - Stelle abo an der er erstmalig das Vorhandensein einer Einmündung erkennen konnte? seine sowieso nicht hohe Geschwindigkeit von 25/28 km/h trotz Erkennbarkeit der Einmündung nicht herabsetzte5 entgegen der Y/ürdigung des Berufungsgerichts ist der Motorradfahrer an der Unf allst eile daher nicht zu schnell gefahren» Ein Mitverschulden an dem Unfall trifft ihn wegen zu schnellen Fahrens deshalb nicht..
Die Büge der Revision des Motorradfahrers? das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen? er sei mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 28 km/h gefahren? ist? da eine Geschwindigkeit von 25 km/h zulässig war? unerheblich; auf sie braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden»

K
1
d) Dagegen ergeben die Ausführungen des Berufungsge-
richt s? daß,der Motorradfahrer das
 Herannahen
des
 Feuerwagens schuldhaft zu spät bemerkt hats Er behauptet? er habe den Wagen erst 2 bis 3 m vor der
 Unfallstelle gesehen?; während das Berufungsgericht fest st eilt ? er habe ihn bereits 5 m vorher gesehen»
Das Berufungsgericht verwendet seine Feststellung
 allerdings nur insoweit? als es daraus schließt? daß •der Motorradfahrer bei Einhaltung einer Geschwin-
digkeit von 20 km/h den Unfall hätte vermeiden kön-
nen?; geht aber nicht darauf ein, ob den Motorradfahrer etwa deshalb ein Verschulden trifft? weil er den
 nunmehr erkennbaren Feuerwehrwagen nicht rechtzeitig beachtet und deshalb seine Fahrweise nicht rechtzei-
tig danach eingerichtet ‘und so den Unfall etwa hätte vermeiden oder mildern können»
&
Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gestatten aber dem erkennenden Revisionsgericht auch die Prüfung, oh den Motorradfahrer ein Mitverschulden am Unfall wegen Unachtsamkeit trifft« Aus der Begründung des Berufungsgerichts, warum der Motorradfahrer die Feuerwehr nicht erst 2 bis 3m? sondern bereits 5 m vor der Unfallsteile bemerkt h a b e ,, ergibt sich nämlich, daß das Berufungsgericht in Wahrheit nicht feststeilt, der Motorradfahrer habe den Feuerwehrwagen auf 5 m bemerkt ,, sondern es hat nur festgestellt, er habe den Feuerwehrwagen bemerken können« Denn es werden vom Berufungsgericht nur Umstände aufgezählt, die es dem Mbtorradfahrer erlaubten, den Feuerwehrwagen zu bemerken, aber kein einziger Umstand, der darauf hindeutete, daß er ihn auch wirklich bemerkt hätteo Konnte aber der Motorradfahrer nach diesen Feststellungen den Feuerwehrwagen bemerken,, so trifft ihn bei der hier gegebenen besonderen Sachlage ein Verschulden,. weil er ihn hach seiner eigenen,Darstellung nicht sogleich bemerkt hat« Bei der Fahrt durch eine Dorf-straße, die dicht von Häusern begrenzt, ist, muß ein Motorradfahrer mit angespanntester Aufmerksamkeit fahren, so daß er einen sich seiner Fahrbahn von der Seite nahenden Kfaftwagen in dem Augenblick bemerken muß, in dem sich dazu die Möglichkeit für ihn bietet« Denn daß er durch andere Umstände von solcher Achtsamkeit abgelenkt worden sei, hat er selbst nicht behauptet«
Die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Verschulden dis Motorradfahrers sind daher zwar nicht frei von Rechtsirrtum* doch zeigt sich* daß auch den Motorradfahrer ein Mitverschulden an dem Unfall wegen nicht genügender Aufmerksamkeit trifft«
Öi	nach,	|t
1 1.0 Das beklagte Amt meint, da das Berufungsgericht fest stelle, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Motorradfahrer ordnungsmäßig gefahren wäre, so müsse die Klage des Motorradfahrers abgewiesen werden, denn die Peststellungen des Berufungsgerichts ergäben, daß der Motorradfahrer den Unfall in erster Linie verursacht habei dann sei aber ein Ersatzanspruch nach § 254 BGB ganz ausgeschlossen
 Dem kann nicht gefolgt werden, denn das Berufungsgericht sagt gerade nicht, daß der Unfall, in erster
 Linie vom Motorradfahrer Verursacht worden sei. Es stellt
 mit jenen Ausführungen vielmehr nur fest, daß auch der Motorradfahrer den Schaden verursacht hato Ohne weiteres
 ergibt sich dagegen aus den übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts, vor allem aus seinen Ausführungen zu dem Verschulden des Fahrers des feuerwehrwagens* daß auch dieser den Unfall nach der Ansicht des Berufungsgerichts verursacht hat und zwar in stärkerem Maße .als der Motorradfahrer, weil - jedenfalls nach der Ansicht des Berufungsgerichts - bei nur etwas geringerer Geschwindigkeit des Motorradfahrers der Unfall vermieden worden wäre,
 während das Verhalten des Feuerwehrmannes den Unfall in mehrfacher Weise mitverursacht hat, nämlich durch zu schnelles Fähren, Uichtbeobachtung des Verkehrs auf der Provinzialstraße, Bichtanhalten trotz dazu bestehender Mogl1chkeit und durch die Größe seines Lastwagens,
 Die Ausführungen über die Verursachung des Schadens durch den Motorradfahrer begründen daher entgegen der Ansicht des'beklagten Amtes nicht die Versagung aller Ansprüche des Motorradfahrers im Wege der Abwägung nach § 254 BGB= Auch die andere Beurteilung des Verhaltens des Motorradfahrers durch das erkennende Gericht
(keine Schuld wegen zu schnellen Fahrens, wohl aber Mit-verschulden wegen Unachtsamkeit] bieten keinen Anlaß, Verursachung und Verschulden anders als das Berufungsgericht abzuwägen*
2, Der Motorradfahrer rügt, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung nach § 254 BGB in unzulässiger Weise auch die von seinem Kleinkraftrad ausgehende Betriebsgefahr berücksichtigt! das sei unzulässig* Richtig ist allerdings, daß für Kleinkrafträder nach dem für die Unfallzeit noch geltenden § 27 Kf zG im Gegensatz zu dem Jetzt gültigen § 27 StVG eine Gefährdungshaftung nicht bestand * Hier aber handelt es sich um eine wegen beider-seitigen Verschuldens nach § 254 BGB vorzunehmende Ausgleichung o Bei ihr ist Jeder für die Verursachung bedeutsame Umstand, als© auch die Betriebsgefahr, zu berücksichtigen und zwar gleichgültig, ob für Kleinkrafträder nur Verschuldens- oder auch Gefährdungshaftung besteht (so Urteil vom 28, Oktober 1953 - VI ZK 321/52 - S 14, insoweit in VKS Band 6,11 =■BAH 1953,240'nicht abgedruckt Urteil vom 3v Februar 1954 - VI ZK 153/52 - S 11, insoweit ln BGHZ 12*213 nicht abgedruckt; Gelhaar in BAH 1954 265 £2717), Die insoweit erhobene Küge des Motorradfahrers ist daher unbegründet»
3 * Die übrigen Ausführungen der Revision des Motorradfahrers beziehen sich ausschließlich auf die Abwägung des Grades der Verursachung und Verschulden, Sie laufen nicht darauf hinaus, daß die vom Berufuhgsgericht vorgenommene Abwägung von rechtsirrtümlichen Erwägungen bestimmt war; vor allem wird nicht darauf abgestellt, das Berufungsgericht habe nicht alle Umstände oder einzelne Umstände nicht in der richtigen Richtung berücksichtigt. Insofern ist eine Nachprüfung der vom Berufungsgericht
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vorgenommenen Abwägungen im Revisionsverfahren aber nach den einleitend bereits mitgeteilten Grundsätzen unzulässig, Daß die andere rechtliche Beurteilung der Fahrweise des Motorradfahrers kein Anlaß zu anderer Abwägung gibt■, wurde bereits zu Ziffer ! ausgeführt.
Die Revisionen? die den Klageanspruch zu 1 des Motorradfahrers betreffen? sind daher als unbegründet zurückzuweisen*
IIIo
 Die Klage des Klägers zu 2? des Beifahrers auf dem Motorrad? hat das Berufungsgericht in vollem Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt,
 lc Die Ansicht des beklagten Amtes? die Klage sei abzuweisen? weil der Unfall sich für das beklagte Amt als ein unabwendbarer Zufall nach § 7 KfzG darstelle? geht fehl* Das beklagte Amt wird aus Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art*54 GrundG in Anspruch genommen* ’Daß insoweit die Voraussetzungen des § 839 Abs.1 Satz 1 BGB best ehen? wurde bereit s oben ausgeführte Im übrigen würde die Klage des Beifahrers? der allein Schmerzensgeld verlangt? überhaupt nicht auf die Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes gestützt werden könneno . Auf die Prüfung? ob ein unabwendbarer Zufall nach § 7 KfzG vorliegt? kommt es daher überhaupt nicht an* ' ..'V;;'V■	1:r:.	1
■2* Der Beifahrer braucht sich das Mitverschulden des Motorradfahrers? seines Vaters? nicht anrechnen zu lassen? weil dieses Verschulden seines gesetzlichen Vertreters bereits begangen wurde? als Beziehungen zwi-
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sehen dem Beifahrer und dem beklagten Amt noch nicht bestanden: Es besteht insoweit kein Anlaß, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl z,B-. BGHZ 1,248), die der des Reichsgerichts folgt, abzuweichen.
3c Bas Berufungsgericht hat die Prüfung unterlassen, ob Amtshaftungsansprüche des Beifahrers gemäß § 839 Abs 1 Satz 2 BGB im Hinblick auf anderweite Ersatzansprüche des Beifahrers ausgeschlossen sind. Als solche Ansprüche kommen hier nur Ansprüche gegen den Motorradfahrer in Präge, der durch sein Verschulden die Körperverletzung des Beifahrers herbeigeführt hat.
Ob der Beifahrer Ersatzansprüche gegen den Motorradfahrer hat, oder ob derartige Ansprüche aus fahrlässiger Körperverletzung im vorliegenden Palle rechtswirksam unter den Beteiligten ausgeschlossen werden könnten und worden sind, und ob derartige Vereinbarungen auch im Hinblick auf die Regelung des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB wirksam sind, kann dahingestellt bleiben* Benn selbst wenn solche Ansprüche des Beifahrers gegen den Motorradfahrer beständen, so wären sie hier nicht durchsetzbar,, weil der Motorradfahrer nach dem zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Armenrechtszeugnis kein Vermögen besitzt und seit dem Unfall unstreitig völlig erwerbsunfähig isto
 Ber Beifahrer ist daher nicht gehindert, seine Ansprüche aus Amtshaftung gegen das beklagte Amt geltend zu machen, Bie Revision des beklagten Amtes, die sich gegen seine Haftung wegen des vom Beifahrer geltend gemachten Klageantrages zu 1) richtet, 1st daher ebenfalls als . unbegründet zürückzuweisen.
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Pas Berufungsgericht hat die Ansprüche beider Kläger nur insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* als diese Ansprüche nicht auf öffentlichrechtliehe Versicherungsträger Ubergegangen sind3 Ein Übergang von Schmerzensgeldansprüchen auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger kommt aber überhaupt nicht in Betrach insoweit - und damit für den größten Teil der geltend gemachten Ansprüche - hätte es daher der vom Berufungsgericht gemachten Einschränkung nicht bedurft = Pas gleiche gilt auch für die.Ansprüche auf Sachschaden; auch insoweit ist die vom Berufungsgericht gemachte Einschränkung überflüssig. Einer Änderung des Urteilstenors bedurfte es nicht; vielmehr genügt diese Klarstellung in den Urteilsgründ en^
Pie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91? 97 ZPCU
Pr^ Geiger	Pr,	Pagendarm	Prc Weber
 Wolany	Pr0	Hußla