Hptssatzs Die Polizei darf ihre der Gefahrenabwehr dienenden Maßnahmen nicht ohne Rücksicht auf deren - erkennbare -Felgen für unbeteiligte Dritte treffen» Sie hat ihre Maßnahmen dementsprechend so einzurichten, daß die sich daraus für dritte Personen möglicherweise ergebenden Nachteile tunlichst gering bleiben und hat gegebenen-, falls, wenn die Dritten drohenden Nachteile'schwerer wiegen als die zu beseitigende oder zu verhütende Ge- ü fahr, von den biabsichtigten Maßnahmen überhaupt abzu- Stadt in der Gemarkung i(MMMMNi gelegen' ist» Der Guts-;;hof liegt jedoch als Einzelgehöft inmitten der dazugehöriger, Ländereien ausserhalb des geschlossenen Ortsteils WJMMI MH ln dem nördlich an die Felder des Klägers anschlies-;senden Stadtwald richtete die beklagte Stadt im Jahre 1934 einen Wohnwagenpiatz für durchziehende Zigeuner und sonstiges fahrendes Volk ein. Auf diesem etwa 250 m von der Feldgrenze ;des Klägers und 500 m von dessen Hof entfernt liegenden. Lagerplatz wurde im Jahre 1935 eine Baracke zur Unterbringung von Obdachlosen errichtet, der in den Jahren 1937 und 1950. Sach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 wurde der Hof des Klägers durch Plünderungen schwer geschädigt und in den darauffolgenden Jahren durch fortgesetzte Diebstähle an Getreide, leide vier, und Feldfrüchten. h dpr Behauptung des Klägers in der Hauptsache von den Bewohnern des Lagers H verübt worden und insoweit macht der Kläger die Beklagte für den Schaden verantwortlich» Im einzelnen hat er dazu :'Vöf.ge trageng Bereits - die ..Errichtung ödes Waldlage 1 N MHW JMMfe an der von der Beklagten gewählten Stelle sei amtspflichtwidrig gewesen, da vcrauszusehen gewesen sei, dass die Lagerbewohner seine, des Klägers, in ihrer unmittelbaren :Eäho gelegenen Felder als willkommenes DiebStahlsobjekt anseihen würden« Die Beklagte habe auch, obwohl er. die Täter seien ebenfalls unter den Lageroewohnern zu Ton diesem Schaden von insgesamt 1500 DM verlangt Kläger mit der am 30» August 1951 erhobenen Klage Ers.atj eines Teilbetrages von 1100 DM und hat um VerurteilungG Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gebe) Die beklagte Stadt hat bestritten, dass die der Kl, .zugrunde liegenden Diebstähle von Bewohnern des Waldlag« .■ausgeführt’ seien;,. Durch die Errichtung und Unterhaltung des läge' sei zudem in keiner Weise eine ihr, der Beklagten, dem ; gr i Af.'f etwaiges Versagen der Exekutivpolizei habe sie, Beklagt) nicht einzustehen» Der Kläger habe es auch verabsäumt^ Reohtsmi11e 1 (.verwa 11ungsgerichtliche )Uritätigkeitsklagej Dienstauf sichtsbeschwerde) einzulegen (§ ,839 BGB) „ Fefjj treffe ihn ein erhebliches Mitverschulden, da er sich s] nicht genügend gegen Diebstähle gesichert habe, Seniles) sc der geltend gemachte Anspruch auch -zu dem Teil ..verjähr-j bereich des Klägers eingegriffene, Zwischen diesen Massnahmen der Beklagten und den bei dem Kläger verübten Diebstählen bestehe zudem auch kein ursächlicher Zusammenhang;, da diese Diebstähle allein auf dem freien Willensentschluß der Täter beruht hätten» Spruchs eine Abgrenzung der verschiedenen Ansprüche VJM® Klarstellung des Klageantrags, ..wie sie vom Kläger in MW An dieser Zuständigkeit hat sich auch durch cfjkjjj nach dem Zusammenbruch in der britischen Besatzungszo» folgten Umorganisation und Verselbständigung der Polizei^ nichts geänderte Diese Umorganisation bezog sich lediigl auf die Polizei im engeren Sinne (vor allem Kriminal-p Sicherheitspolizei) und liess, wie in der Entscheidung! nur dann festgestellt werden, wenn der Beamte willküy|$EL— oder in so hohem Maße fehlsam gehandelt hat, dass seiilr®^ halten mit den an eine ordnungsmassige Verwaltung • zxvm^w, den Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (B&!| Nachprüfung unterzogen werden können und nicht jederffyf$|g fehler bereits eine Amtspflichtverletzung enthält doch hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht bereits angesichts des unstreitigen Sachver Vorliegen eines die Beklagte gemäss § 839 BGB in mit Art 131 WeimVerf und Art 34 GrundG zu dem Schade verpflichteten Tatbestandes verneint werden. &) Zwar wird man nicht mit dem Kläger annehmen koi dass bereits wegen der Wahl des Platzes als Lagerpla^^^P für fahrendes Volk und als Platz zu dem Aufstellen für für Obdachlose gegen die zuständigen Beamten der Bek|äif||| der Vorwurf einer Amtspf licht Verletzung erhoben wen e: könnte. Es" ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern reite die mehrere’Jahre vor dem letzten Krieg erfolgHM und Einrichtung des Platzes zu dem gedachten Zweck ajla eigenen Grund und Boden der Beklagten und 250 m von den nächstgelegenen Ländereien 500 m von der Hof'stelle des Klägers entfernt eine derart fehlerhafte Massnahme darstelle ? dass daraus ein Schadensersatzanspruch hergeleitet werden könnte,, Denn ’wenn diese Massnahme auch ohne weiteres gewisse Nachteile und Belästigungen für den Kläger im Gefolge haben mochte, so fehlen doch hinreichende Anhaltspunkte für eine Feststellung, dass sie zwangsläufig und für,die Beamten erkennbar mit derart schwerwiegenden Nachteilen für den Kläger verbunden gewesen wäre-, dass bereits aus diesem Grunde die Beamten der Beklagten* wenn sie sich nicht eines im Rahmen des § 839 BGB zu berücksichtigenden Ermessensfehlers schuldig machen wollten, von ihren Massnahmen vor., vornherein hätten Abstand nehmen müssen» Gegen eine derartige Annahme spricht auch die Tatsache, dass der Kläger den durch die jetzt erörterten Massnahmen geschaffenen Zustand jahrelang hingenommen und nach seinem eigenen 'Vorbringen erstmals während des Krieges bei der Beklagten Tor-Stellungen erhoben hat» b) Jedoch geben die weiteren Massnahmen der Beklagten hinsichtlich des Waldlagers, wenn man insoweit von den Behauptungen des Klägers ausgeht,, bei. - einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung zu Bedenken Anlass» Der Kläger hat in diesem Zusammenhang im einzelnen unter Beweisantritt behauptet (Klageschrift und Schriftsätze vom 19» Oktober 1951 - Bl 34- ff vom Oktober 1951 - Bl 38 ~» vom 14» März 1952 - Bl t und vom 7» Juni 1952 - Bl 92 ff -)s Die beklag habe planmässig alle asozialen Personen aus der dem Waldlager konzentriert und fast ausschl .minelle Elemente dort untergebracht» Er, dem Stadtdirektor und dem zuständigen Sachbearbeiter/dfafi immm Beklagten vorstellig geworden und habe auch in der f|l|H zeit immer wieder auf die von den Lagerinsassen verur!^^H WSSSk zu schwach gewesen, als dass sie einen Schutz hatten|gg||| währ leisten können, «Will Wenn man von der Richtigkeit dieser Behauptunge^ffl Klägers ausgeht, dann kann zunächst ein ursächlicher tm zwischen den Massnahmen der Beklagten und den SchädeJgB mine Ile Elemente in grösserer Zahl konzentriert werde|g® ist die Gefahr, dass diese sich zu Diebstählen und . Zusammenhang zwischen einer derartigen Ansiedlung l:ri^ffl Elemente und den von diesen auf den nahe gelegenen Das Berufungsgericht hat alsdann ausgeführt, dass zwar, daraus, dass sich das Lager in der Nachkriegszeit zu einer grosser: Gefahrenquelle ausgewachsen habe, die Verpflichtung1 der Beklagten zu folgern gewesen sei, Massnahmen zur Beseitigung dieser Gefahr zu treffen; dem habe jedoch entgegen gestanden, dass eine wirksame. Wenn man jedoch die Behauptungen des Klägers über de Umfang der Konzentration krimineller Elemente in den lager und den Umfang der dadurch hei ihm verursachte stähle als wahr unterstellt? dann vermögen die ErwajL des Berufungsgerichts die Verneinung einer Amtspflic letzung auf Seiten der Beamten der Beklagten nicht |||| weiteres zu rechtfertigen» Denn wenn die bei dem Klä durch Diebstähle seitens der Lagerbewohner eingetret’| Schäden das von dem Kläger behauptete und angeblich| der Beklagten bekanntgegebene Ausmaß angenommen habe ten? dann wären die nachteiligen Folgen der Massnahm| Beklagten für den Kläger derart schwerwiegend gewesen das Verhalten der zuständigen Beamten der Beklagten| angeblich nicht nur nichts gegen die dem Kläger drohel und ihnen bekannten Gefahren unternommen? wenn ganz besondere Umstände einer wife Abhilfe des für den Kläger so gefährlichen Zustandes| gengestanden haben sollten» Denn solange nicht das fs gen ganz besonderer? wenn diese zu einer| artigen Konzentrierung krimineller Elemente, geführt I dass dadurch für die Umgebung nicht nur Belästigung« Unannehmlichkeiten? da der Wert des Beschul gegenständes 6000 DM nicht übersteigt und die Revisions Berufungsgericht nicht' ausdrücklich zugelassen ist (§’f§| wenn ein klageabweisend.es Ur aufzuheben ist und die Sache zur anderweiten Verhandlt Entscheidung über revisible Ansprüche zurückzuverweisen wäre? anstelle des Berufungsgerichts auch über die nicht-bevorrechtigten Klagegründe entscheiden könne, wenn die Sache zur Entscheidung reif•ist und der Klage ohne weitere Sachaufklärung aus einem nichtbevorrechtigten Klagegrund stattgegeben werden kann, Bas trifft aber hier nicht zu. Denn im vorliegenden Pall steht noch nicht einmal fest, ob in den der Klage zugrunde liegenden Diebstahlsf aller, lagerbewohner die "Täter gewesen sind und mithin überhaupt ein Ursachen zu s e mrae nh an g zwischen diesen Diebstählen und . Ohne einen derartigen Ursachenzusammenhang aber ist der Klageanspruch unter keinerlei rechtlichen Gesichtspunkten begründete Per Rechtsstreit ist deshalb schon aus diesem Grunde noch nicht zur Endentscheidung reifso dass auch kein Anlaß besteht, bereits jetzt auf die vom Berufungsgericht erörter ten sonstigen- nichtbevorrechtigten - Klagegründe (§ 70 PrPVG, § 75 EinlftLR, §§ 906, 907 BGB) einzugehen. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Scheidung über die Kosten der Revision zu überlassen
.! fedas 11 aens cn j. age >.•> ■- r.:~ ■ W- “..die Amtliche Sammlung; BGB § '839 ESHip jBpb: Hptssatzs Die Polizei darf ihre der Gefahrenabwehr dienenden Maßnahmen nicht ohne Rücksicht auf deren - erkennbare -Felgen für unbeteiligte Dritte treffen» Sie hat ihre Maßnahmen dementsprechend so einzurichten, daß die sich daraus für dritte Personen möglicherweise ergebenden Nachteile tunlichst gering bleiben und hat gegebenen-, falls, wenn die Dritten drohenden Nachteile'schwerer wiegen als die zu beseitigende oder zu verhütende Ge- ü fahr, von den biabsichtigten Maßnahmen überhaupt abzu- Anzeichens III ZR 299/52 feil des BGH vom 1» Februar 1954 seh^hc Lüneburg OLG Celle • ;ü/-' // • : V ■ Üi : • '• Gut m:} ■ : .//' 1 •' ;, ': - , u ■ y:,* ???*&%*S'*, j ’ ■, (.j, u ■ : y ■ b "" ■ : : 1:1///iil: . • ;yy • '-i io ■’/' GO .• v:i': ISfl ■ ■ VV ■ :• , \ ' y ’ e ■ ; ;'.,/■■■> • C...C t-'-’-lyv In dem Rechtsstreit Gutsbesitzers Günther 71 £ t " i i"i 1 i ' , 'I ' l he'‘1 si cnel 1 i ■ >beVollmachtigters Rechtsanwalt Die vertreten durch den'Rat der Stadt« Beklagte? Berufungsbek l • ■ t< - cd ■i ,R ■ -IR e vi a i o ns b e'fc 3-äg t e 1 • ■ 1 K Io Zivilsenat''des Bundesgerichtshofs auf die münd- i f; eri' jo lung von 1 •. Februar uni er MLtv;irkrn;v des Sc ‘u rdnliarn unc Prof- Irr Ge::’vor scvri e der Bur deerichter RR : ■ s u i r. . Tu. vVe'ser, irr Kreftunö Irr VRfievy hui die Revision des Krämers vviro. aas Urtelv de i v .1e na i: s d e s Gis er ].ar: de s geri cht s i .a. Co ii V; aufgehe 1 Kurd zur. ariderweiten Verhandlung und• Entscheidung';, auch über die Kosten der Revision« an das Berufungsgericht zurückyerwiesen» Tat'be stand? Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen. : Gutes9 das am Westrand des G-ebietsbereichs der beklagter. Stadt in der Gemarkung i(MMMMNi gelegen' ist» Der Guts-;;hof liegt jedoch als Einzelgehöft inmitten der dazugehöriger, Ländereien ausserhalb des geschlossenen Ortsteils WJMMI MH ln dem nördlich an die Felder des Klägers anschlies-;senden Stadtwald richtete die beklagte Stadt im Jahre 1934 einen Wohnwagenpiatz für durchziehende Zigeuner und sonstiges fahrendes Volk ein. Auf diesem etwa 250 m von der Feldgrenze ;des Klägers und 500 m von dessen Hof entfernt liegenden. Lagerplatz wurde im Jahre 1935 eine Baracke zur Unterbringung von Obdachlosen errichtet, der in den Jahren 1937 und 1950. noch je eine weitere Baracke folgten.,, Sach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 wurde der Hof des Klägers durch Plünderungen schwer geschädigt und in den darauffolgenden Jahren durch fortgesetzte Diebstähle an Getreide, leide vier, und Feldfrüchten. weiter in Mitleidenschaft tge wge :> lut- ;e Diebstähle sinn na. h dpr Behauptung des Klägers in der Hauptsache von den Bewohnern des Lagers H verübt worden und insoweit macht der Kläger die Beklagte für den Schaden verantwortlich» Im einzelnen hat er dazu :'Vöf. ge trageng Bereits - die ..Errichtung ödes Waldlage 1 N MHW JMMfe an der von der Beklagten gewählten Stelle sei amtspflichtwidrig gewesen, da vcrauszusehen gewesen sei, dass die Lagerbewohner seine, des Klägers, in ihrer unmittelbaren :Eäho gelegenen Felder als willkommenes DiebStahlsobjekt anseihen würden« Die Beklagte habe auch, obwohl er. mehrfach vorstellig 'geworden sei,' gegen die immer mehr zunehmenden Dieb--stähle nichts Entscheidendes unternommen! Sie habe'vielmehr in Kenntnis der bereits eingetretenen Schaden das Lager wei-. terhi z 'Mi run'| krimiheliäp r, ement benutzte In der ;m ;.Facht zu dem 9« August 1948 habe ihm ein Zigeuner namens Sl der si oh in Waldlager auf geh alter. habe und unmittelbar! der- Tuebstchj. verschwunden sei.- eir Pferd vor dar Weidl stcrierv? das ej.r.en Wert von "00') DM gahebt habe. Im At|1 Surrender 94S seien ihm von seinen Ickern 200 Zentnerf tcffelr. im Werl von .ml indes tens 500 DM gestohlen vorder.,, die Täter seien ebenfalls unter den Lageroewohnern zu Ton diesem Schaden von insgesamt 1500 DM verlangt Kläger mit der am 30» August 1951 erhobenen Klage Ers.atj eines Teilbetrages von 1100 DM und hat um VerurteilungG Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gebe) Die beklagte Stadt hat bestritten, dass die der Kl, .zugrunde liegenden Diebstähle von Bewohnern des Waldlag« .■ausgeführt’ seien;,. und hat im übrigen folgendes geltend f macht.s Bei der Auswahl des .Lagerplatzes habe sie ir dea Grenzen des ihr zustehenden pflichtmässigen Ermessens g« handelt. Durch die Errichtung und Unterhaltung des läge' sei zudem in keiner Weise eine ihr, der Beklagten, dem ; gr i Af.'f naher obliegende Amtspflicht verletzt worden$ eiest . treffe keinen ihrer Beamten ein Verschulden» Bür c. etwaiges Versagen der Exekutivpolizei habe sie, Beklagt) nicht einzustehen» Der Kläger habe es auch verabsäumt^ Reohtsmi11e 1 (.verwa 11ungsgerichtliche )Uritätigkeitsklagej Dienstauf sichtsbeschwerde) einzulegen (§ ,839 BGB) „ Fefjj treffe ihn ein erhebliches Mitverschulden, da er sich s] nicht genügend gegen Diebstähle gesichert habe, Seniles) sc der geltend gemachte Anspruch auch -zu dem Teil ..verjähr-j Dys Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Bi gründung im'wesentliohen ausgeführ Durch die Schaftes, des Lagerplatzes auf ihrem eigenen Grund und Boden und . Unterbringung von Obdachlosen in der < , |, • -uriciih « Baracken habe,die Beklagte in Keiner kirn <n der n v bereich des Klägers eingegriffene, Zwischen diesen Massnahmen der Beklagten und den bei dem Kläger verübten Diebstählen bestehe zudem auch kein ursächlicher Zusammenhang;, da diese Diebstähle allein auf dem freien Willensentschluß der Täter beruht hätten» In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Klageanspruch. hilfsweise noch darauf gestützt,, dass ihm im Früh jahr 1952 erneut etwa 50 ZentnerSaatkartcffei im Wert der Hälfte des Klageansprüchs von Lagerinsassen gestohlen worden seien» . . Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Kläger ickgewiesen. Der Kläger erstrebt mit der Revision die Aufhebung de Berufungsurteils und ZurücMverweisung der Sache an die Yor Instanzo Die beklagte Stadt beantragt Zurückweisung der Re vision» Der Kläger hat in der Revisionsinstanz erklärt? dass sich die Klageforderung von 1100 DM wie folgt aufgliedern solle? a; Anspruch aus dem Pferdediebstahl 900 DM b) Anspruch aus den Kartoffeldiebstählen im August,/September 1948,, hilfsweise aus den Kartoffeldiebstählen in Frühjahr 1952 _200_j)M pit Hilfswei.se soll eine etwa ausfallende Teilforderung%uf den jeweils übrig bleibenden Anspruch15 gestützt werden. gppfp ffl a$ w % EntScheidungsgründe Da der Klager mit seiner Klage lediglich einen Tebdibfffil HW trag verschiedener selbständiger Ansprüche geltend erforderte die in § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO vorgeschriebenamW ' ' ! 'i te Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobene® Spruchs eine Abgrenzung der verschiedenen Ansprüche VJM® Klarstellung des Klageantrags, ..wie sie vom Kläger in MW >' 4 ' } ' ‘ * 4 r , ' '> w i visionsinstgtnz vorgenommen worden ist» Dass, eine der. f !^W’, ■ft =rj ' ■ -n.. : Klarstellung-in Fällen der vorliegenden Art noch ln dejMT sionsinstsnz nachgeholt werden kann, hat der Senat ln zu dem Abdruck in der Sammlung d < ’ < i 1 - 1 < .1 E richtshofs vorgesehenen Urteil vom -3» Dezember 1953 -66> 52 bereits im einzelnen dargelegt„ lAl'i £ Io Die Bereitstellung eines Wagenplatzes für Zigeur.er^™| sonstiges fahrendes Volk sowie die Bereitstellung von; ' ■' ' ' ' ' . ' -kunftsmoglichkeiten für Obdachlose war eine t.verwaltüilMI ; -Mm polizeiliche Aufgabe, die der beklagten Stadt oblag» ständigkeit der Beklagten für diese Aufgabe würde na.cS der auf Grund des § 6 des Preussisehen Polizeiverwalttpfl seizes (PVG) ergangenen Verordnung über die sachliche;Zj& digkeit der staatlichen- Polizeiverwaltung in Preussen TO* 31» März 1938 (PrGS S 54) selbst dann gegeben sein, we! in CflMt eine staatliche Polizeiverwaltung bestanden hat sollte! An dieser Zuständigkeit hat sich auch durch cfjkjjj nach dem Zusammenbruch in der britischen Besatzungszo» folgten Umorganisation und Verselbständigung der Polizei^ nichts geänderte Diese Umorganisation bezog sich lediigl auf die Polizei im engeren Sinne (vor allem Kriminal-p Sicherheitspolizei) und liess, wie in der Entscheidung! onne 7 .hinreichend gedient werden kenn« Ob und welche Maßnal^BpM danach die Polizei im Rahmen ihrer Aufgabe der GefaKlillF” i^äWSL wehr zu treffen hat, liegt grundsätzlich in ihrem pfli’c®j|S massigen Ermessene Auf ihre Zweckmässigkeit hin dürfsl her die polizeilichen Massnahmen vor den ordentlichehiW^Hi& ä||M m richten nicht nachgeprüft werden und eine Amtspf licht Ye}’,'«jl C letzung kann in diesem Zusammenhang nach der vom Bunä^fSH ü richtshof fortgeführten Rechtsprechung des Reichsgeric^S «P nur dann festgestellt werden, wenn der Beamte willküy|$EL— oder in so hohem Maße fehlsam gehandelt hat, dass seiilr®^ halten mit den an eine ordnungsmassige Verwaltung • zxvm^w, den Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (B&!| 2 09 ,/2'h7 mit weiteren Nachweisen; BGHZ 4? 302 /Jl 1/ff| Urteil des Senats vom 17, S 11/12 -'1 Dezember 1953 - III ZR 136 3o Wenn sonach auch polizeiliche Massnahmen im Rahnjgfam § 839 BGB nur in beschränktem Umfang einer gerichtlichen! Nachprüfung unterzogen werden können und nicht jederffyf$|g fehler bereits eine Amtspflichtverletzung enthält doch hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht bereits angesichts des unstreitigen Sachver Vorliegen eines die Beklagte gemäss § 839 BGB in mit Art 131 WeimVerf und Art 34 GrundG zu dem Schade verpflichteten Tatbestandes verneint werden. &) Zwar wird man nicht mit dem Kläger annehmen koi dass bereits wegen der Wahl des Platzes als Lagerpla^^^P für fahrendes Volk und als Platz zu dem Aufstellen für für Obdachlose gegen die zuständigen Beamten der Bek|äif||| der Vorwurf einer Amtspf licht Verletzung erhoben wen e: könnte. Es" ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern reite die mehrere’Jahre vor dem letzten Krieg erfolgHM und Einrichtung des Platzes zu dem gedachten Zweck ajla eigenen Grund und Boden der Beklagten und 250 m von den nächstgelegenen Ländereien 500 m von der Hof'stelle des Klägers entfernt eine derart fehlerhafte Massnahme darstelle ? dass daraus ein Schadensersatzanspruch hergeleitet werden könnte,, Denn ’wenn diese Massnahme auch ohne weiteres gewisse Nachteile und Belästigungen für den Kläger im Gefolge haben mochte, so fehlen doch hinreichende Anhaltspunkte für eine Feststellung, dass sie zwangsläufig und für,die Beamten erkennbar mit derart schwerwiegenden Nachteilen für den Kläger verbunden gewesen wäre-, dass bereits aus diesem Grunde die Beamten der Beklagten* wenn sie sich nicht eines im Rahmen des § 839 BGB zu berücksichtigenden Ermessensfehlers schuldig machen wollten, von ihren Massnahmen vor., vornherein hätten Abstand nehmen müssen» Gegen eine derartige Annahme spricht auch die Tatsache, dass der Kläger den durch die jetzt erörterten Massnahmen geschaffenen Zustand jahrelang hingenommen und nach seinem eigenen 'Vorbringen erstmals während des Krieges bei der Beklagten Tor-Stellungen erhoben hat» b) Jedoch geben die weiteren Massnahmen der Beklagten hinsichtlich des Waldlagers, wenn man insoweit von den Behauptungen des Klägers ausgeht,, bei. - einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung zu Bedenken Anlass» Der Kläger hat in diesem Zusammenhang im einzelnen unter Beweisantritt behauptet (Klageschrift und Schriftsätze vom 19» Oktober 1951 - Bl 34- ff vom Oktober 1951 - Bl 38 ~» vom 14» März 1952 - Bl t und vom 7» Juni 1952 - Bl 92 ff -)s Die beklag habe planmässig alle asozialen Personen aus der dem Waldlager konzentriert und fast ausschl .minelle Elemente dort untergebracht» Er, BRl. der Nachkriegszeit weit über das damals Plünderungen und Diebstähle in einem solchen Umfang heim gesucht worden5 dass seine wirtschaftliche Existenz gefährdet worden se:U Als Täter kämen in der Haupt sag- '*! Bewohner des Lagers in Betracht und soweit die TätefAäfl|| mittelt worden, seien, habe es sich fast au äs c fließ 1 um Lagerinsassen gehandelt^ insbesondere seien auch 0$: || den der Klage zugrunde liegenden Diebstählen. Lagerbe^fflH die Täter gewesen» Nachdem er, Kläger, bereits währ mir. p| Krieges Vorstellungen erhoben habe, sei er insbesonce ' nach dem Pferdediebstahl am 8/9» August 1948 wieder ü dem Stadtdirektor und dem zuständigen Sachbearbeiter/dfafi immm Beklagten vorstellig geworden und habe auch in der f|l|H zeit immer wieder auf die von den Lagerinsassen verur!^^H ten und drohenden Schäden aufmerksam gemacht.» Auch vo'i^Mj li2etlicher Seite” sei ~ mit Abhilfevorschlägen - auf dflH w unhaltbaren Zustände hingewiesen worden. Irgendeine AlS&aS hilfe sei aber nicht erfolgt, man habe vielmehr die «liB Zentrierung asozialer und krimineller Elemente in de&^eqjä ger fortgesetzt, ohne wirksame Schutzmassnahmen zu ”veffJ|j Die in VMMMMBWMBI eingesetzten Polizeikräfte »seien ill WSSSk zu schwach gewesen, als dass sie einen Schutz hatten|gg||| währ leisten können, «Will Wenn man von der Richtigkeit dieser Behauptunge^ffl Klägers ausgeht, dann kann zunächst ein ursächlicher tm zwischen den Massnahmen der Beklagten und den SchädeJgB der Kläger durch Diebstähle erlitten hat, nicht genef|J| r/rrrr p;; ' r,:> verneint werden. Denn wenn an einem abgelegenen PlatziSl l:-:h.r:ph:r ■=-« -:r& mine Ile Elemente in grösserer Zahl konzentriert werde|g® ist die Gefahr, dass diese sich zu Diebstählen und . -rut Straftaten zusammenfinden und einander dabei durch Rat|| Tat; unterstützen, eine so naheliegende, dass der ursäu-ü. Zusammenhang zwischen einer derartigen Ansiedlung l:ri^ffl Elemente und den von diesen auf den nahe gelegenen Das Berufungsgericht hat alsdann ausgeführt, dass zwar, daraus, dass sich das Lager in der Nachkriegszeit zu einer grosser: Gefahrenquelle ausgewachsen habe, die Verpflichtung1 der Beklagten zu folgern gewesen sei, Massnahmen zur Beseitigung dieser Gefahr zu treffen; dem habe jedoch entgegen gestanden, dass eine wirksame. Abhilfe - vorerst jedenfalls gar nicht möglich gewesen sei« Wenn man jedoch die Behauptungen des Klägers über de Umfang der Konzentration krimineller Elemente in den lager und den Umfang der dadurch hei ihm verursachte stähle als wahr unterstellt? dann vermögen die ErwajL des Berufungsgerichts die Verneinung einer Amtspflic letzung auf Seiten der Beamten der Beklagten nicht |||| weiteres zu rechtfertigen» Denn wenn die bei dem Klä durch Diebstähle seitens der Lagerbewohner eingetret’| Schäden das von dem Kläger behauptete und angeblich| der Beklagten bekanntgegebene Ausmaß angenommen habe ten? dann wären die nachteiligen Folgen der Massnahm| Beklagten für den Kläger derart schwerwiegend gewesen das Verhalten der zuständigen Beamten der Beklagten| angeblich nicht nur nichts gegen die dem Kläger drohel und ihnen bekannten Gefahren unternommen? vielmehr d|| fahren durch die Errichtung einer weiteren Baracke im 1950 noch erhöht haben? nur dann nicht als in einer! Schadensersatz verpflichtenden Weise fehlsam angeseli werden könnte? wenn ganz besondere Umstände einer wife Abhilfe des für den Kläger so gefährlichen Zustandes| gengestanden haben sollten» Denn solange nicht das fs gen ganz besonderer? eine andere Beurteilung rechtf eil der Umstände dargetan ist? können die zur Beseitigung Obdachlosigkeit getroffenen polizeilichen Massnahmen! nicht mehr als im Rahmen des pflichtmässigen ErmessehJ| gerechtfertigt angesehen werden? wenn diese zu einer| artigen Konzentrierung krimineller Elemente, geführt I dass dadurch für die Umgebung nicht nur Belästigung« Unannehmlichkeiten? die sich aus einer solchen Nachb| unvermeidlich ergeben mussten? hervorgerufen, sonder den an den Rechtsgütern Dritter in einem solchen ÄüaH| . .. . ' ' •• , ‘ ■ v e r ur s a c ht w o r den s i n d ? wie es bei Odem Kläger nach 'VB ’ ^ Behauptungen der Fall gewesen5ist» 'einwende uch eines Rechtsmittels abzuwenck < 1 Abs * die Beklagte insoweit auf die Möglichkeit einer _-r.HS3 f< 14 der Veucrnm Im ( der \ <-i ,/fii st, i i ni, das sch i' i vt > i r ssetzung einer derartigen Klage ist, dass luu'hMansp/ufc x toix"“ m n << timn t e s '■ .'ha tu iBaVön ikiänn' t ab e r h i erg i nn'd. e m; ■ ;.g e ge egierun me ■■ a r a rieht ageensT.ru ger.o Sollten sich die Behauptungen des Klägers, sowei nach dem Vorstehenden rechtserheblich sind? als zutreif heraus stellen? würde es Sache der Beklagter, sein? dai dass ihr eine wirksame Abhilfe nicht möglich gewesen Dabei wird es u,a0 darauf ankommen können? ob für die klagte.nicht? zu demindest nicht bis zu dem Jahre 1952? die lichkeit bestanden hätte? die gefährlichen Elemente au an anderen Stellen unterzubringen? wo möglicherweise bessere Kontrolle stattfinden •-konnte' und die in der Kon Zentrierung;derartiger Personen liegende-besondere Gefa > . ; ' ■■ * >-0'|*o1 , s , «R§ls vermieden werden konnte? oder ob? wenn eine Belegung"d Bagers in der geschehenen Art und in dem tatsächlichen! fang nicht vermeidbar war? nicht wenigstens im Einvernf mit der zuständigen Polizeibehörde dafür Sorge getragejf den konnte? durch den Einsatz weiterer Polizeikräfte <5 durch eine örtliche Verlegung öder andere Verteilung’ I selben der von dem Lager ausgehenden Gefahr besser zu gegnen» III, Soweit der Klageanspruch ausser auf Amtspflichtveff letzung noch auf andere im Rahmen des § 547 ZPO nichtb| vorrechtigte Klagegründe gestützt bjist? unterliegt diel Scheidung des Berufungsgerichts? da der Wert des Beschul gegenständes 6000 DM nicht übersteigt und die Revisions Berufungsgericht nicht' ausdrücklich zugelassen ist (§’f§| v'1"-:W( ZPO)? grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Ref sicnsgeriehtn .Zwar hat der Senat in 'seinem in BGR-Z 10|l abgedruckten Urteil vom 8= Oktober 1953 ausgeführt? das das Revisionsgericht dann? wenn ein klageabweisend.es Ur aufzuheben ist und die Sache zur anderweiten Verhandlt Entscheidung über revisible Ansprüche zurückzuverweisen wäre? anstelle des Berufungsgerichts auch über die nicht-bevorrechtigten Klagegründe entscheiden könne, wenn die Sache zur Entscheidung reif•ist und der Klage ohne weitere Sachaufklärung aus einem nichtbevorrechtigten Klagegrund stattgegeben werden kann, Bas trifft aber hier nicht zu. Denn im vorliegenden Pall steht noch nicht einmal fest, ob in den der Klage zugrunde liegenden Diebstahlsf aller, lagerbewohner die "Täter gewesen sind und mithin überhaupt ein Ursachen zu s e mrae nh an g zwischen diesen Diebstählen und . den Massnahmen der beklagten Stadt besteht,. Ohne einen derartigen Ursachenzusammenhang aber ist der Klageanspruch unter keinerlei rechtlichen Gesichtspunkten begründete Per Rechtsstreit ist deshalb schon aus diesem Grunde noch nicht zur Endentscheidung reifso dass auch kein Anlaß besteht, bereits jetzt auf die vom Berufungsgericht erörter ten sonstigen- nichtbevorrechtigten - Klagegründe (§ 70 PrPVG, § 75 EinlftLR, §§ 906, 907 BGB) einzugehen. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Scheidung über die Kosten der Revision zu überlassen i)rv ' Geiger Rietschel Bundesrichter ist beurlaubt, Unterschrift v Br o Br = Kreft Bundesrichter ny ist beurl der Unterschi derto