* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 298/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 298/52

Rechtssatz: 1, Das Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn der zu dem Vorsitzenden bestellte Senatspräsident sich so wenig an der Erledigung der anfallenden Geschäfte beteiligt, daß er einen richtunggebenden v. 2,, Wird ein Senatspräsident zu dem Vorsitzenden in zwei Senaten bestellt und ist er durch seine Tätigkeit in dem einen Senat an der Führung des. anderen tatsächlich verhindert, so kann diese Verhinderung nicht schon deshalb als eine vorübergehende angesehen werden, weil die bisher fehlende Präsidentenstelle für den anderen Senat angefordert worden ist» Weber, Br. Wolany und Br. Beyer für Recht erkannt Auf die Revision des beklagten Landes v/ird das Urteil des 5« Zivilsenats des Schleswig-Holstein! Die Revision rügt in erster Linie Verletzung der §§" 66- 115, 117 GVG, weil die Besetzung des Berufungsgericht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, der Ber£ und der Urteilsverkündung dem Gesetz widersprochen habe dem Geschäftsverteilungsplan sei Vorsitzender des 5» Ziv| Senats, der in der vorliegenden Sache erkannt habe, der natspräsident EiÜBi gewesen. daß den Gesetz nicht schon dann genügt wird, wenn der Vorsitz allein im Geschäftsverteilungsplan einem Senatspräsidenten übertragen und so diesem die Möglichkeit einer Einflußnahme auf die ■Arbeit des Senates eröffnet wird; vielmehr ist notwendig? daß auch tatsächlich "eine Führung des Senats zu dem mindesten in dem Umfang, daß der zu dem ordentlichen Vorsitzenden bestellte .Senatspräsident seinen'richtunggebenden Einfluß geltend • machen kann” (RC- aaO)? Der zu dem ordentlichen Vorsitzenden bestellte Senatspräsident "muß stets einen ausreichenden Überblick über die anhängig werdenden Sachen behalten und nach seiner allgemeinen Arbeitsbelastung in der Lage sein? 2o Im vorliegenden Pall war der für das Geschäftsjahr 1952 zu dem Vorsitzenden des 5« Zivilsenats bestellte Senatspräsident Xrfflm nach der eingeholten amtlichen Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenteh und den ihr beigefügten Erklärungen der Senatspräsidenten Krfjffli und T)r, gleichzei- Infolge seiner Arbeitsbelastung in diesem Senat hat er im 5* Zivilsenat den Vorsitz tatsächlich nicht selbst geführt; Er hat bei Beginn des Geschäftsjahres die Verteilung der Geschäfte so vorgenqmmen, daß die einzelnen Beisitzer entsprechend der Endziffern der Aktenzeichen für die Bearbeitung der anfal lenden Sachen zuständig sein sollten, und in den ersten! 3. Bei dieser Sachlage muß festgestellt werden, daß zu dem ordentlichen Vorsitzenden des 5, Zivilsenats bestellt“ Senatspräsident in der ganzen'Zeit, in welcher der vorlie de Rechtsstreit während des Jahres 1952 beim Oberlandesge rieht behandelt worden ist (am 25, Januar mündliche Verhc lung, die zu einem umfangreichen Beweisbeschluß geführt li 10. Senatspräsident, gänzlich von der Senatsarbeit fern - der Wirkung bei der Entscheidung über eine einzige weitere Beschwerde kommt im vorliegenden Pall angesichts der in den eingebclten Erklärungen besonders betonten Größe des Gesd anfalIs im Senat keine Bedeutung zu so kann von einer § 52 GVG entsprechenden Besetzung des Gerichts nicht gesj chen werden - 4. Hingenomen wird vom Gesetz das Pehlen der Führung enats durch den zu dem Vorsitzenden bestellten Senatsprä-sidenten nur nach Maßgabe des § 66 GVG, dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Falle aber verneint werden muß . In den Fällen, in denen "bereits bei der Bestellung feststeht, daß der Bestellte den Vorsitz während der ganzen Dauer des Geschäftsjahres nicht führen kann", fehlt es aber überhaupt an der Bestellung eines "ordentlichen Vorsitzenden" im Sinne der §§ 62, 66, Bei Berücksichtigung der oben unter 2) wiedergegebenen Auskunft und des "Geschäf tsverteilungsplanes des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für das Geschäftsjahr 1952" muß man zugeben, daß vieles dafür spricht, daß es auch im vorliegenden'Falle an der Bestellung eines ordentlichen Vorsitzenden überhaupt gefehlt hat. der genannten Umstände überhaupt davon gesprochen werden daß der 5» Zivilsenat nach dem Geschäftsverteilungsplan 1 einen ordentlichen Vorsitzenden gehabt habe, bedarf es ab nicht. daß Senatsvräsichnt T>pi in der für den vorliegenden Fall maßgebenden Zeit keinen Einfluß auf die Senatsarbeit aus-geübt hat und auch nicht imstande war, es in der Zukunft zu tun, nachdem er sich dafür entschieden hatte, im 1, Zivilsenat die Arbeit des Vorsitzenden im vollen Umfange sei au.szuüben, und hierdurch dann so in Anspruch genommen war) daß ihm für den 5« Zivilsenat nichts mehr an Zeit und Kral übrig blieb. Eine solche Verhinderung ist aber nur dann unschädli wenn sie eine bloß vorübergehende ist (Baumbach, 2 C zu § mit weiteren Nachweisen), Kann im Zeitpunkt der letzten m liehen Verhandlung mit einer Änderung in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden, dann ist das Gericht;:iunvorschrifts-mäßig besetzt ' (vgl EG HER 1930, 1147). An eine solche Änderung war im vorliegenden Fall offensichtlich jedenfalls nicht deshalb zu denken, weil etwa der Geschäftsanfall ein geringerer hätte werden können, so daß daun;die Arbeit mit der vorhandenen Besetzung des ‘Oberlandes-gerichts in einer dem Gesetz entsprechenden Weise hätte bewältigt werden können.,Wie sich aus der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten ergibt , war die Belastung auf die Dauer so, daß in Herbst 1951 eine neue Senatspräsidentenstelle beantragt werden mußte„ t;;;;l:;'C7;:Khie Frage kann nur .sein, ob die Beantragung einer weiteren Senatspräsidentenstelle schon einen Umstand darstellt, der eine Änderung in absehbarer Zeit erwarten läßt und -so das Fehlen eines ordentlichen Vorsitzenden im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu einer bloß vorübergehenden Gegebenheit stempelt. Daß man dem bloßen Antrag des Präsidenten eines überbelasteten Gerichts auf Schaffung einer Abhilfe für sich allein keine maßgebende Bedeutung'beilegen kann, ergibt sich 1 .auch -daraus, daß sonst der Vorschrift des § 62 GVG die prak- . Die Verabschiedung des Haushaltsplanes ist erst im Sommer 1952 erfolgtDaß wenigstens sehen gewisse Zusagen nach der Ric tung hin, daß die Stelle bereits für das Haushaltsjahr 195 bewilligt würde, gegeben worden wären, ist nicht ersichtlicf Und selbst' bei Unterstellung, daß mit einer Bewilligung ge rechnet werden konnte, war immer noch nicht abzusehen, wanr diese Stelle dann auch tatsächlich besetzt werden würde, Berücksichtigt man weiterhin auch.noch den Umstand, daß dis dem § 62 GVG widersprechende Besetzung auch schon vor Begir des Haushaltsjahres 1952/53.bestanden hat, also in einer Zeit, für welche mit einer Abhilfe überhaupt nicht zu.rechnen war.;, auf Grund der Gesamtverhältnisse, zur Verneinung der Frage, ob.es sich nur um eine vorübergehende Gegebenheit gehandelt habe, kommen und der Revision darin zustimmen, daß das entscheidende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. 5. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Revision^ gericht vom Kläger erhobene Einwand, daß sich auf eine un-vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts aber keinesfalls das beklagte Land berufen könne, weil es selbst die' fehlerhafte Besetzung zu vertreten habe, ist nicht stichhaltig» unter welchen 'Voraussetzungen sich das Verlangen einer Partei nach dem "gesetzlichen Richter" überhaupt als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen könnte» Im vorliegenden Palle sind die Umstände jedenfalls so» daß von einer unzulässigen Beeinträchtigung der Rechte des Klägers keine Rede sein kann.

Zitierte Normen: § 551 ZPO
VorsitzendeVorsitzGesetzGVGBesetzungvorliegendKlägerinSacheZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Cy-
I'ür das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz! GVS §§ 62, 66, 115, 117
Rechtssatz: 1, Das Gericht ist nicht vorschriftsmäßig
 besetzt, wenn der zu dem Vorsitzenden bestellte Senatspräsident sich so wenig an der Erledigung der anfallenden Geschäfte beteiligt, daß er einen richtunggebenden v. v Einfluß nicht auszuüben vermag,,
2,, Wird ein Senatspräsident zu dem Vorsitzenden in zwei Senaten bestellt und ist er durch seine Tätigkeit in dem einen Senat an der Führung des. anderen tatsächlich verhindert, so kann diese Verhinderung nicht schon deshalb als eine vorübergehende angesehen werden, weil die bisher fehlende Präsidentenstelle für den anderen Senat angefordert worden ist»
Aktenzeichen: III ZR 298/52
LG Kiel.
Urteil des BGH vom 23« April 1953 OLG Schleswig
 Verkündet am 23. April 1953 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch die Landesregierung, diese vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr in KflB;
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 vertreten durch den Kaufmann^JUH
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WHÜlÄ -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Lr. Pagendarm, Prof. Br. Geiger L>r. Weber, Br. Wolany und Br. Beyer
 für Recht erkannt
 Auf die Revision des beklagten Landes v/ird das Urteil des 5« Zivilsenats des Schleswig-Holstein! sehen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20.Juni 1952 mitsamt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. Bie Sache wird zur.anderweitigen Verhandlung und Entscheidung -auch über die Kosten der Revision- an das Berufungsgericht zurückverwiesen.»	'
Von Rechts wegen

Tatbestand
 Die Klägerin hat im Jahre 1946 auf einem von dem beklagten Land gepachteten Gelände .einen Betrieb eröffnet, in welchem sie die reparaturbedürftigen Kraftfahrzeuge aus dem von der Britischen Militärregierung in Schleswig-Holstein errich-teten Zentral sammelpark für Kraftfahrzeuge zur Reparatur übernahm, instandsetzte und dann an Kraftfahrzeughändler weiter veräußerte. Zum 31. Oktober 1947 wurde der Betrieb der Klägerin nach Kündigung -des Pachtverhältnisses durch das beklagte Land eingestellt. Die Landesregierung von Schleswig-Holstein -Ministerium für Wirtschaft und Verkehr, Abteilung Verkehr, Landes-verkehrsamt- beschlagnahmte durch Verfügung vom 24. Oktober 1947 auf Grund des § 25 des Eeichsleistungsgesetzes den größten Teil der nach ihrem Dafürhalten zu den "Werkfahrzeugen" gehören den Kraftfahrzeuge und. Anhänger der Klägerin "zur weiteren Verwendung bei der Durchführung öffentlicher Verkehrsaufgaben".
Durch Verfügung vom 13= Januar 1948 wies sie einen Opel-LKW der Birma AflH in Bad BrflHHHB zur Benutzung zuj 18 weitere, im einzelnen näher bezeichnete Kraftfahrzeuge und Anhänger nahm es mittels schriftlicher Anforderung vom 28. Janu ar 1948 zur Verfügung der Bedarfsstelle in Anspruch.
-Am 19. Juni 1948 überwies das beklagte Land der Klägerin als Erlös aus dem Verkauf der Kraftfahrzeuge 59 846 EM« Der Betrag wurde der Klägerin am 25« Juni 1948 auf ihrem Bankkonto gutgebracht
 Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von dem beklagten Land Ersatz des Schadens, der ihr durch die Wegnahme der Fahrzeuge und durch die verspätete Überweisung der Vergütung entstanden sei« Sie'hat zuletzt beantragt, das beklagte Land zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrages von mindestens 100 000 DM nebst 12 fo Zinsen ab lo Juli 1948 zu verurteilen„

V'w I
Das Landgericht hat zunächst die Klage als unzuläss: abgewiesen und nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückvl Weisung der Sache schließlich das beklagte Land zur Sahli von 2 094,61 DM verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die gerin Berufung und das beklagte Land Anschlußberufung eil legt» Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Uri die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung -Klägerin das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung; Berufung im übrigen dahin abgeändert» daß das beklagte LI-an die Klägerin 65 000 DM zu zahlen habe und die weitergg de Klage abgewiesen werde.
Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen fj trag auf volle Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision-® ■
Entscheidungsgründe:
Die Revision rügt in erster Linie Verletzung der §§" 66- 115, 117 GVG, weil die Besetzung des Berufungsgericht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, der Ber£ und der Urteilsverkündung dem Gesetz widersprochen habe dem Geschäftsverteilungsplan sei Vorsitzender des 5» Ziv| Senats, der in der vorliegenden Sache erkannt habe, der natspräsident EiÜBi gewesen. Dieser habe aber, weil er if erster Linie den Vorsitz im 1. Zivilsenat geführt habe, licherweise auch noch anderweitig beschäftigt gewesen sei| den Vorsitz im 5» Zivilsenat praktisch nicht ausgeübt un| die Verteilung der Geschäfte und die Bestimmung der Terni|| seinem ständigen Vertreter, dem damaligen OberlandesgeriJ rat Dr. TttNI# überlassen.
Die Rüge ist begründet

1, Die nach §§ 115? 117 GVG auf die Besetzung der Ober-landesgerichte entsprechend anwendbare Vorschrift des § 62 Abs 1 Satz 2 GVG verlangt, daß der Vorsitz in den Senaten vom Präsidenten des Oberlandesgerichts oder von einem Senatspräsidenten geführt wird. ’’Sinn und .Zweck des Gesetzes gehen dahin? daß die Führung der Senate Richtern anvertraut wird? die vermöge ihrer besonderen Auswahl die Güte und Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch den Senat? dem sie Vorsitzen? ln besonderen Maße gewährleisten” (RGZ 132? 302),. Daraus ergibt sich? wie auch der Bundesgerichtshof bereits im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat (vgl BGHSt 2, 71 ff)? daß den Gesetz nicht schon dann genügt wird, wenn der Vorsitz allein im Geschäftsverteilungsplan einem Senatspräsidenten übertragen und so diesem die Möglichkeit einer Einflußnahme auf die ■Arbeit des Senates eröffnet wird; vielmehr ist notwendig? daß auch tatsächlich "eine Führung des Senats zu dem mindesten in dem Umfang, daß der zu dem ordentlichen Vorsitzenden bestellte .Senatspräsident seinen'richtunggebenden Einfluß geltend • machen kann” (RC- aaO)? durch diesen gegeben ist. Der zu dem ordentlichen Vorsitzenden bestellte Senatspräsident "muß stets einen ausreichenden Überblick über die anhängig werdenden Sachen behalten und nach seiner allgemeinen Arbeitsbelastung in der Lage sein? den Vorsitz in einem Umfang zu führen? der diesen richtunggebenden Einfluß sichert" (BGH aaO)„
2o Im vorliegenden Pall war der für das Geschäftsjahr 1952 zu dem Vorsitzenden des 5« Zivilsenats bestellte Senatspräsident Xrfflm nach der eingeholten amtlichen Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenteh und den ihr beigefügten Erklärungen der Senatspräsidenten Krfjffli und T)r,	gleichzei-
tig auch Vorsitzender des lc Zivilsenats. Infolge seiner Arbeitsbelastung in diesem Senat hat er im 5* Zivilsenat den Vorsitz tatsächlich nicht selbst geführt; Er hat bei Beginn des Geschäftsjahres die Verteilung der Geschäfte so
 vorgenqmmen, daß die einzelnen Beisitzer entsprechend der Endziffern der Aktenzeichen für die Bearbeitung der anfal lenden Sachen zuständig sein sollten, und in den ersten! sieben Monaten des Geschäftsjahres 1952 allein an der Bei ratung über eine weitere Beschwerde teilgenommen * Im tibfi gen hat er alles seinem ständigen Vertreter, dem damalige Oberlandesgerichtsrat Dr. IfMtMl. überlassen,
3. Bei dieser Sachlage muß festgestellt werden, daß zu dem ordentlichen Vorsitzenden des 5, Zivilsenats bestellt“ Senatspräsident in der ganzen'Zeit, in welcher der vorlie de Rechtsstreit während des Jahres 1952 beim Oberlandesge rieht behandelt worden ist (am 25, Januar mündliche Verhc lung, die zu einem umfangreichen Beweisbeschluß geführt li 10. März letzte mündliche Verhandlung; am 20, Juni Urteil verkündung), den Vorsitz in diesem Senat nicht in der obe unter Ziffer 1) umrissenen Weise geführt hat.
Um. überhaupt einen Einfluß im. Senat ausüben zu. könne
 hätte der ordentliche To:" > cerde iiürcesh j	de	o	■	-	t
lenden Sachen in irgendeiner Y/eise Kenntnis nehmen, sie ve
■ ' %
teilen und die Termine festsetzen müssen. Hur so hätte er' einen ausreichenden Überblick über die zu erledigenden Sa eben gewännen und behalten können, und nur so wäre er in der Lage gewesen, den Vorsitz in der einen oder anderen che selbst wahrzunehmen, falls ihm dies nach seinem pflic, gemäßen Ermessen zweckdienlich erschienen wäre (vgl RGZ 154) . Hält sich der zu.ro ordentlichen Vorsitzenden beste! Senatspräsident, gänzlich von der Senatsarbeit fern - der Wirkung bei der Entscheidung über eine einzige weitere Beschwerde kommt im vorliegenden Pall angesichts der in den eingebclten Erklärungen besonders betonten Größe des Gesd anfalIs im Senat keine Bedeutung zu so kann von einer § 52 GVG entsprechenden Besetzung des Gerichts nicht gesj chen werden -
I

des S
4. Hingenomen wird vom Gesetz das Pehlen der Führung enats durch den zu dem Vorsitzenden bestellten Senatsprä-sidenten nur nach Maßgabe des § 66 GVG, dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Falle aber verneint werden muß .
a) § 66 GVG geht von einer Verhinderung des "ordentlichen Vorsitzenden" aus, setzt also voraus, daß ein oröentii-
, • f... .
.eher Vorsitzender im Sinne der oben unter 1) Umrissenen Erfordernisse vorhanden ist. In den Fällen, in denen "bereits bei der Bestellung feststeht, daß der Bestellte den Vorsitz während der ganzen Dauer des Geschäftsjahres nicht führen kann", fehlt es aber überhaupt an der Bestellung eines "ordentlichen Vorsitzenden" im Sinne der §§ 62, 66,
117 GVG (RG in J¥ 1932, S 1302). In solchen Fällen "ist dem . Gesetze nur scheinbar genügt, in Wirklichkeit ist das älteste Kammer- oder Senatsmitglied zu dem Vorsitzenden bestellt, das Gesetz ist umgangen" (RG aaO mit Hinweis auf weitere Entscheidungen) -	■	'»1
Bei Berücksichtigung der oben unter 2) wiedergegebenen Auskunft und des "Geschäf tsverteilungsplanes des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für das Geschäftsjahr 1952" muß man zugeben, daß vieles dafür spricht, daß es auch im vorliegenden'Falle an der Bestellung eines ordentlichen Vorsitzenden überhaupt gefehlt hat. Dem 1. Zivilsenat waren außer dem Vorsitzenden 4 Mitglieder und ein weiteres Mitglied mit y4'seiner Arbeitskraft, dem 5. Zivilsenat außer
 dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden
 Mitglied
4 Mitglieder und ein weiteres/mic x/2 seiner Arbeitskraft zugeteilt, während die drei weiteren Senate neben dem Vorsitzenden der eine nur mit 2 Mitgliedern, der andere mit •3 Mitgliedern und der dritte mit 3 Mitgliedern sowie einem :• .weiteren Mitglied mit */2 seiner Arbeitskraft besetzt wurden. Angesichts des ausdrücklich betonten starken Geschäftsanfalles im 1» und 51 Zivilsenat:liegt die Annahme nicht fern, daß es von vornherein als ausgeschlossen gelten mußte, daß Senats-Präsident KrflB die Führung in beiden Senaten in dem'erforderlichen Umfang wahrnehmen könnte. Selbst wenn dies aber
 durch eine entsprechende Aufteilung der Arbeitskraft. aüf";| die beiden Senate an sich noch möglich gewesen sein soll-! te ? deuten die Umstände dahin, daß in' Wirklichkeit an eine Tätigkeit des■Senatspräsidenten ErMBft im 5. Zivilsenat] von vornherein nicht gedacht warn ' Im Gegensatz zu. den an-1 deren Zivilsenaten ist nur beim 5= Zivilsenat ein "stell.-: Vertretender 'Torsitz:end^r’, besonders bestellt worden, näii lieh der damalige Oberlahdesgerichtsrat Dr.	Diesem;
hat der Senatspräsident KrflHI dann auch tatsächlich alle • laufenden Geschäfte des Vorsitzenden zur selbständigen Er] digung überlassen„
Einer abschließenden Entscheidung darüber, ob bei Bei sichtigung/
der genannten Umstände überhaupt davon gesprochen werden daß der 5» Zivilsenat nach dem Geschäftsverteilungsplan 1 einen ordentlichen Vorsitzenden gehabt habe, bedarf es ab
 nicht.
b) Auf alle Falle bleibt nämlich die Tatsache besteh? daß Senatsvräsichnt T>pi in der für den vorliegenden Fall maßgebenden Zeit keinen Einfluß auf die Senatsarbeit aus-geübt hat und auch nicht imstande war, es in der Zukunft zu tun, nachdem er sich dafür entschieden hatte, im 1, Zivilsenat die Arbeit des Vorsitzenden im vollen Umfange sei au.szuüben, und hierdurch dann so in Anspruch genommen war) daß ihm für den 5« Zivilsenat nichts mehr an Zeit und Kral übrig blieb. Es mag sein, daß dies als eine '’Verhinderung’] im Sinne des § 66 GVG angesehen werden kann.
Eine solche Verhinderung ist aber nur dann unschädli wenn sie eine bloß vorübergehende ist (Baumbach, 2 C zu § mit weiteren Nachweisen), Kann im Zeitpunkt der letzten m liehen Verhandlung mit einer Änderung in absehbarer Zeit
 nicht gerechnet werden, dann ist das Gericht;:iunvorschrifts-mäßig besetzt ' (vgl EG HER 1930, 1147).
An eine solche Änderung war im vorliegenden Fall offensichtlich jedenfalls nicht deshalb zu denken, weil etwa der Geschäftsanfall ein geringerer hätte werden können, so daß daun;die Arbeit mit der vorhandenen Besetzung des ‘Oberlandes-gerichts in einer dem Gesetz entsprechenden Weise hätte bewältigt werden können.,Wie sich aus der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten ergibt , war die Belastung auf die Dauer so, daß in Herbst 1951 eine neue Senatspräsidentenstelle beantragt werden mußte„
t;;;;l:;'C7;:Khie Frage kann nur .sein, ob die Beantragung einer weiteren Senatspräsidentenstelle schon einen Umstand darstellt, der eine Änderung in absehbarer Zeit erwarten läßt und -so das Fehlen eines ordentlichen Vorsitzenden im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu einer bloß vorübergehenden Gegebenheit stempelt.
Allgemein läßt sich die Frage nicht im bejahenden Sinne beantworten. Es muß auf die näheren Umstände des Einzelfalles . abgestellt werden. Handelt es sich nur um die Besetzung einer bereits bewilligten Stelle, so wird man in der Regel davon ausgehen können, daß die Besetzung in absehbarer Zeit auch tatsächlich erfolgen werde. Solange aber der für die Festsetzung des Stellenplanes zuständige Gesetzgeber noch nicht entschieden hat, kann, man in der Regel noch nicht sagen, daß eine Änderung der Verhältnisse in absehbarer Zeit eintreten werde, weil noch nicht feststeht, wie die Entscheidung aus-fallen wird. Daß man dem bloßen Antrag des Präsidenten eines überbelasteten Gerichts auf Schaffung einer Abhilfe für sich allein keine maßgebende Bedeutung'beilegen kann, ergibt sich 1 .auch -daraus, daß sonst der Vorschrift des § 62 GVG die prak- . ^tische Bedeutung'weitgehend'genommen werden könnte v Daß die Präsidenten; :der Gerichte von/einer Geschäftsbelastung, die
,' . ;
" ;,:V
9 _
mit den vorhandenen Stellen nicht mehr vorschriftsmäßig bewältigt werden kann, den Vorgesetzten Stellen Mitteilung machen und um Abhilfe bitten, ist selbstverständlich» Wenn aber von nun an § 62 GVGr keine Wirkungen im Sinne der §§ >551? 579 ZPO mehr zeitigen würde, wäre keine Gewähr dafür vorhanden, daß in der Praxis seinen Erfordernissen auch tatsächlich nachgekommen wird.
Im vorliegenden Falle war am 16. April 1952, dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung,1 noch nicht abzusehen, wie die Entscheidung des für die Bewilligung der beantrag-| ten neuen Stelle zuständigen Landtages ausfallen würde. Die Verabschiedung des Haushaltsplanes ist erst im Sommer 1952 erfolgtDaß wenigstens sehen gewisse Zusagen nach der Ric tung hin, daß die Stelle bereits für das Haushaltsjahr 195 bewilligt würde, gegeben worden wären, ist nicht ersichtlicf Und selbst' bei Unterstellung, daß mit einer Bewilligung ge rechnet werden konnte, war immer noch nicht abzusehen, wanr diese Stelle dann auch tatsächlich besetzt werden würde, Berücksichtigt man weiterhin auch.noch den Umstand, daß dis dem § 62 GVG widersprechende Besetzung auch schon vor Begir des Haushaltsjahres 1952/53.bestanden hat, also in einer Zeit, für welche mit einer Abhilfe überhaupt nicht zu.rechnen war.;, dann, muß man. auf Grund der Gesamtverhältnisse, zur Verneinung der Frage, ob.es sich nur um eine vorübergehende Gegebenheit gehandelt habe, kommen und der Revision darin zustimmen, daß das entscheidende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
5. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Revision^ gericht vom Kläger erhobene Einwand, daß sich auf eine un-vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts aber keinesfalls
 das beklagte Land berufen könne, weil es selbst die' fehlerhafte Besetzung zu vertreten habe, ist nicht stichhaltig»
Es 'braucht nicht allgemein entschieden zu werden, ob und
- 10
unter welchen 'Voraussetzungen sich das Verlangen einer Partei nach dem "gesetzlichen Richter" überhaupt als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen könnte» Im vorliegenden Palle sind die Umstände jedenfalls so» daß von einer unzulässigen Beeinträchtigung der Rechte des Klägers keine Rede sein kann. Die Folge des Verstoßes gegen §§'62, 66? 117 GVG ist nach §§ 551, 564 ZPO die. daß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens an die Vorinstanz zurückverwiesen werden mußt In'der Sache selbst erfährt der Kläger hierdurch keinen Nachteil. Er ist im Gegenteil in der Lage, seinen Anspruch noch weiter auch nach den von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkten hin zu begründen. Daß er freilich Zeit verliert, liegt auf der Hand. Da im vorliegenden Palle der Anspruch aber für rückständige Steuerschulden gepfändet worden ist, kann dem Zeitverlust keine entscheidende Bedeutung beigelegt werden. Wohl aber muß dem beklagten Lande zugestanden werden, daß es im vorliegenden Rechtsstreit alle gesetzlichen Rechtsbehelfe gel-
11
tend macht, um auch diese Veränderung in der materiellen Rechtslage noch einer Berücksichtigung bei der Entscheidung Zufuhren zu können»
Nach alledem war, väe geschehen, zu entscheiden.
Dr. Pagendarm	Dr.	Geiger
 Wo1any
 Dr» Weher '
Dr. Beyer	.	,
'